Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00724
Verfügung
des Einzelrichters
vom 26. März 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Krankenversicherungspflicht,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 wies die Sozialbehörde B A,
polnischer Staatsangehöriger und derzeit wohnhaft in Deutschland, rückwirkend
per 24. Februar 2014 der Krankenkasse C in D zu.
II.
Dagegen erhob A am 27. Juli 2014 Rekurs
beim Bezirksrat Bülach mit dem Antrag, er sei von der obligatorischen Zuteilung
zu einer Krankenkasse in der Schweiz zu befreien. Mit Beschluss vom
19. November 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen
ab. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen, Parteientschädigungen
wurden nicht ausgerichtet. Als gegen den Beschluss zulässiges Rechtsmittel bezeichnete
der Bezirksrat die Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
III.
A. Am 15. Dezember 2014 erhob A Beschwerde am Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom
19. November 2014 und die Befreiung von der Versicherungspflicht.
B. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 teilte die Sozialbehörde dem
Verwaltungsgericht mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte, und
verwies auf ihre Rekursvernehmlassung. Der Bezirksrat verwies am
16. Januar 2014 auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und
verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Nach entsprechender
Aufforderung des Verwaltungsgerichts bezeichnete A am 8. März 2014 eine
Zustelladresse in der Schweiz. Zu den Eingaben der Sozialbehörde und des Bezirksrats
nahm er nicht mehr Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
von Amtes wegen zu prüfen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) muss
sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der
Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder
von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern
lassen. Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen,
diese jedoch auch auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen
(Art. 3 Abs. 2 und 3 KVG). Obschon die Versicherung obligatorisch
ist, entsteht das Versicherungsverhältnis nicht von Gesetzes wegen, sondern die
Person hat einen Rechtsanspruch auf Aufnahme bei einem frei wählbaren
Krankenversicherer; sie muss also ein Beitrittsgesuch stellen (Art. 4
KVG). Für die Einhaltung der Versicherungspflicht sorgen die Kantone
(Art. 6 Abs. 1 KVG). Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist
Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem
Krankenversicherer zu (Art. 6 Abs. 2 KVG).
Gestützt auf § 3
Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz
vom 13. Juni 1999 (EG KVG) sorgt grundsätzlich die Gemeinde für die
Einhaltung der Versicherungspflicht und weist Personen, die ihr nicht
nachkommen, einem Versicherer zu. Für bestimmte Personengruppen kann der
Regierungsrat diese Aufgaben der Direktion übertragen (§ 3 Abs. 3
Satz 1 EG KVG). Diese entscheidet überdies auch über Ausnahmen und
Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 5 EG KVG). Nach § 5
Abs. 1 und 2 der Verordnung des Regierungsrats zum EG KVG vom
6. November 2013 (VEG KVG) sorgt die Gesundheitsdirektion für die
Einhaltung der Versicherungspflicht von Grenzgängerinnen und Grenzgängern und
deren versicherungspflichtigen Familienangehörigen, und sie teilt auch Personen,
die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Versicherer zu.
1.1.2 Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen
Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen
ist, Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton muss ein Versicherungsgericht als
einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der
Sozialversicherung bestellen (Art. 57 ATSG). Gemäss § 2 Abs. 1
des zürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März
1993 (GSVGer) ist das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale
Gerichtsinstanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Gebiet des
Sozialversicherungsrechts zuständig, soweit das Bundesrecht vorschreibt, dass
solche durch ein kantonales Versicherungsgericht beurteilt werden. Dies gilt
insbesondere für Beschwerden nach Art. 56 ATSG in Verbindung mit dem
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (§ 2 Abs. 1 lit. d
GSVGer; vgl. auch Art. 86 KVG).
Gemäss § 26 Abs. 1 lit. a EG KVG richtet sich
das verwaltungsinterne Verfahren im Bereich der Zuteilung im Sinn von § 4
sowie der Prämienverbilligung und Prämienübernahme durch die Gemeinde nach dem
ATSG. Nach § 27 EG KVG kann gegen Entscheide im Sinn von § 26 EG KVG
beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Der in der
Zwischenzeit aufgehobene § 4 EG KVG sah vor, dass die Gemeinde Personen,
die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Versicherer zuteilt.
1.1.3 Aufgrund der dargelegten Rechtslage fällt die vorliegende Streitigkeit
offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach
§§ 41 ff. VRG, sondern in diejenige des Sozialversicherungsgerichts.
In diesem Sinn hat das Verwaltungsgericht denn auch schon in früheren Verfahren
entschieden und ist es auf verwandte Beschwerden nicht eingetreten
(VB.98.00172, VB.98.00131, VB.98.00132; die entsprechenden Entscheide sind
nicht publiziert). Demgemäss ist auch in diesem Fall zu verfahren. Die Akten
sind gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG dem Sozialversicherungsgericht zu
überweisen, das über seine Zuständigkeit ebenfalls förmlich zu befinden haben
wird, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass sich der Beschwerdeführer
derzeit in Deutschland aufhält.
Es kann hier offengelassen
werden, ob tatsächlich die Beschwerdegegnerin bzw. die Gemeinde befugt war, den
Beschwerdeführer einer Krankenversicherung zuzuweisen, nachdem der
Beschwerdeführer im Rekursverfahren geltend gemacht hatte, er sei Grenzgänger
und Wochenaufenthalter in der Schweiz. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob der Bezirksrat
zur Beurteilung des Rekurses zuständig war. Damit wird sich das
Sozialversicherungsgericht auseinanderzusetzen haben, dem die Akten zur
Behandlung der Sache zu überweisen sind.
1.2 Das
vorliegende Verfahren ist gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch
den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde mangels Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b
- 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a
- 8).
2.
Angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im
angefochtenen Rekursentscheid des Bezirksrats sind die Gerichtskosten entgegen
§ 13 Abs. 2 VRG nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, sondern auf
die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
3.
Die vorliegende Überweisungsverfügung stellt einen
selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die sachliche Zuständigkeit dar.
Dagegen kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden (vgl. BGE 132 III 178 E. 1.2; VGr,
15. Juli 2010, VB.2010.00307, E. 3.2 [nicht publiziert]).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
-
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht
zur Behandlung der Sache überwiesen.
-
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
-
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …