Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00716
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. März 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A wird von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Sie wohnt mit ihrem Partner D, der erwerbstätig ist und keine
Sozialhilfe bezieht, in einer Haushaltsgemeinschaft.
Mit Beschluss vom 17. Juni 2014 rechnete die
Sozialbehörde A im Unterstützungsbudget auf der Einkommensseite eine
Entschädigung für die Haushaltsführung von Fr. 950.- pro Monat an.
II.
Dagegen erhob A am
14. Juli 2014 Rekurs beim Bezirksrat E und beantragte, der Beschluss vom
17. Juni 2014 sei aufzuheben und ihr eine monatliche Haushaltsführungsentschädigung
von lediglich Fr. 650.- anzurechnen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschluss vom 13. November 2014 wies der
Bezirksrat den Rekurs ab (Disp.-Ziff. III), schrieb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Kostenerhebung als
gegenstandslos geworden ab (Disp.-Ziff. I und IV) und trat auf dasjenige um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht ein
(Disp.-Ziff. II). Parteientschädigungen sprach der Bezirksrat keine zu
(Disp.-Ziff. V).
III.
Daraufhin gelangte A am
11. Dezember 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 13. November 2014. Die
Sozialbehörde sei anzuweisen, ihr ab dem 1. Juni 2014 im Sozialhilfebudget
eine Haushaltsführungsentschädigung von maximal Fr. 650.- pro Monat
anzurechnen. Eventualiter sei das Verfahren an die Sozialbehörde
zurückzuweisen, damit diese abkläre, ob es ihr – A – tatsächlich möglich sei,
von D eine Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 950.- pro Monat
erhältlich zu machen. Zudem beantragte A, es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung
durchzuführen, anlässlich welcher D als Zeuge zu befragen sei. Ferner ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für
das Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren
Gunsten, sowohl für das Beschwerde- als auch für das Rekursverfahren.
Der Bezirksrat verwies am
17. Dezember 2014 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und
verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Am 6. Januar 2015 verzichtete
die Sozialbehörde ebenfalls unter Verweis auf den Beschluss vom
13. November 2014 sowie auf die Akten auf eine Beschwerdeantwort. A liess
sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht
ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der
Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00440, E. 1.2; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 65a N. 17). Ausgehend vom Antrag der Beschwerdeführerin, es sei
eine Haushaltsführungsentschädigung von höchstens Fr. 650.- statt
Fr. 950.- in ihrem Unterstützungsbudget anzurechnen, ergibt sich damit ein
Streitwert von Fr. 3'600.- ([Fr. 950.- ./. Fr. 650.-] x 12). Da
zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter
zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2
VRG).
1.2 Die Beschwerdeführerin
verlangt in der Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei (vollständig)
aufzuheben. Soweit die Vorinstanz keine Verfahrenskosten erhob (Disp.-Ziff. IV),
ist die Beschwerdeführerin allerdings nicht beschwert, und insofern ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Ferner rügt sie in der Beschwerdebegründung
nicht, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden
abgeschrieben und auf dasjenige um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht eingetreten wurde (Disp.-Ziff. I und II), weshalb
nicht weiter darauf einzugehen ist.
2.
Die Beschwerdeführerin verlangt die Durchführung einer
öffentlichen Gerichtsverhandlung, an der ihr Partner D als Zeuge zu seiner
Leistungsbereitschaft zu befragen sei. Die beantragte Zeugeneinvernahme erweist
sich angesichts der vorliegenden Rechts- und Sachlage als nicht notwendig,
insbesondere nicht als Beweismittel zur Überprüfung der Angemessenheit des
Haushaltsführungsbeitrags (vgl. E. 5.1 nachfolgend). Unabhängig von beweisrechtlichen
Anforderungen besteht sodann weder nach § 59 Abs. 1 VRG noch nach
Art. 29 Abs. 2 oder Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen oder
öffentlichen Verhandlung (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59
N. 4 f.). Ein solches Recht kann sich zwar aus der im Bereich der
Sozialhilfe anwendbaren Bestimmung von Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben (BGr, 19. Juli 2013,
8C_95/2013 E. 3.1; 2. Dezember 2010, 8C_119/2010, E. 3.1;
3. April 2009, 8C_124/2009 E. 3.3). Die Geltendmachung dieses
Anspruchs setzt jedoch einen klaren und vorbehaltlosen Parteiantrag voraus;
blosse Beweisabnahmeanträge etwa zur Durchführung einer persönlichen Befragung
oder einer Zeugeneinvernahme reichen nicht aus (BGE 134 I 140 E. 5.2; Donatsch,
§ 59 N. 11). Da die Beschwerdeführerin die öffentliche
Gerichtsverhandlung ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der beantragten
Zeugeneinvernahme verlangt, kann auf eine öffentliche Verhandlung ohne
Zeugeneinvernahme verzichtet werden (zum Ganzen VGr, 29. Januar 2015,
VB.2014.00490, E. 2 [zur Publikation vorgesehen]).
3.
3.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
3.2 Führt eine
hilfesuchende Person den Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte
Personen, wird ihr dafür eine angemessene Entschädigung als Einkommen angerechnet
(§ 16 Abs. 4 Satz 1 SHV). Infrage kommt dies insbesondere bei
familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften, worunter Paare oder Gruppen
zu verstehen sind, die die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen,
Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, ohne ein
Ehepaar oder eine Familie zu bilden (zum Beispiel Geschwister, Kolleginnen,
Freunde oder Konkubinatspaare; SKOS-Richtlinien Kap. F.5.1). Nicht infrage
kommen dagegen Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung.
Dienstleistungen, die nicht unterstützte Personen einer unterstützten Person
bezahlen müssen, sind etwa Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln und die Reinigung
bzw. der Unterhalt der Wohnung sowie auch Betreuung von Kindern der nicht unterstützten
Person. Der Umfang der erwarteten Arbeitsleistung im Haushalt hängt von der
zeitlichen Verfügbarkeit und der Arbeitsleistungsfähigkeit der unterstützten
Person ab. Insbesondere sind deren Erwerbstätigkeit, Teilnahme an Ausbildungs-
oder Integrationsmassnahmen und die gesundheitliche Situation zu beachten. Die Entschädigung
richtet sich einerseits nach der Zeit, die für die Haushaltsführung aufgewendet
werden muss, wobei grundsätzlich auf die effektive Aufgabenteilung Rücksicht zu
nehmen ist. Besorgt die unterstützte Person sämtliche Hausarbeiten allein, so
darf eine pauschale Arbeitszeitentschädigung verlangt werden, und der Betrag
ist zu verringern, wenn nicht unterstützte Personen bei den Hausarbeiten
massgeblich mithelfen. Andererseits ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der
nicht unterstützten Person angemessen zu berücksichtigen. Der Maximalbetrag der
Haushaltsführungsentschädigung liegt bei Fr. 950.- (VGr, 26. Juni
2014, VB.2014.00252, E. 2.2; SKOS-Richtlinien Kap. F.5.2 und H.10;
Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 17.4.01,
5. Januar 2015).
3.3 Bei der
Festlegung der Haushaltsführungsentschädigung ist zu berücksichtigen, dass die
zuständige Behörde aus naheliegenden Gründen nicht feststellen kann, in welchem
Verhältnis sich die unterstützte und die nicht unterstützte Person im konkreten
Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht
der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, stösst
hier an enge Grenzen. Die Behörde ist deshalb darauf angewiesen, die
Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Dabei ist davon
auszugehen, dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht unterstützte
berufstätige Kinder, Eltern und Partnerin oder Partner führt bzw. führen muss.
Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es der unterstützten Person auch
tatsächlich möglich ist, den Haushalt für die nicht unterstützte Person zu
führen, was selbstverständlich eines (zumindest stillschweigenden)
Einverständnisses der nicht unterstützten Person bedarf, das aber bei engen
familiären oder partnerschaftlichen Bindungen regelmässig angenommen werden
kann. In diesen Fällen ist daher eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer
Haushaltsführung zu vermuten, womit es gegebenenfalls Sache des Sozialhilfeempfängers
ist, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so
die Vermutung umzustossen (VGr, 26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.3;
SKOS-Richtlinien Kap. F.5.2; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in
den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht,
Luzern 2008, S. 145).
4.
Die Beschwerdeführerin macht
unter Berufung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. August 2011
(VB.2011.00331) geltend, sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz
hätten die Untersuchungsmaxime verletzt, indem sie es unterlassen hätten, die
tatsächlichen Verhältnisse abzuklären und insbesondere D zu seiner Leistungsbereitschaft
persönlich zu befragen. Das erwähnte Urteil ist für den vorliegend zu
treffenden Entscheid indes nicht einschlägig. Das Verwaltungsgericht erwog
damals in E. 3.4.2, dass die Haushaltsführung der unterstützten Person für
die nicht unterstützte Person zwar bei engen familiären oder
partnerschaftlichen Bindungen regelmässig angenommen werden dürfe (vgl. vorn
E. 3.3), bei anderen Wohngemeinschaften eine derartige Vermutung jedoch
nicht bestehe. Dort bedürfe es vielmehr besonderer Indizien für die Haushaltsführung,
bei deren Ermittlung eine Befragung der hilfesuchenden Person nützlich sein
könne. Anders als im damals zu beurteilenden Fall, bei dem die Anrechnung einer
Haushaltsführungsentschädigung bei zusammenlebenden Geschwistern umstritten
war, ist hier von einer engen partnerschaftlichen Beziehung und einer
Haushaltsführung der Beschwerdeführerin für D auszugehen. Zwar ist aufgrund gewisser
Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gänzlich klar, ob die Beschwerdeführerin
bestreiten will, dass sie den Haushalt (auch) für ihren Partner führt. Aus
ihrem Antrag, es sei ihr lediglich eine Entschädigung von Fr. 650.- anzurechnen,
weil ihr der Konkubinatspartner nicht mehr bezahlen wolle, und dem Umstand,
dass sie die Feststellung der Vorinstanz nicht beanstandete, sie führe den
gemeinsamen Haushalt beinahe vollständig und werde dafür entschädigt, sowie den
weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist allerdings nicht davon
auszugehen. Im Übrigen bestätigte die Beschwerdeführerin in der Rekursschrift,
dass sie für ihren Partner in wesentlichem Umfang Einkäufe tätigt. Ist damit
aber die Frage der eigentlichen Haushaltsführung nicht umstritten,
sondern wie hier ausschliesslich die Höhe der anzurechnenden Entschädigung,
so bedurfte es seitens der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz keiner persönlichen
Befragung des Partners der Beschwerdeführerin in Bezug auf dessen Leistungsbereitschaft
(vgl. auch E. 2 und E. 5.1). Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime
gemäss § 7 VRG liegt demzufolge nicht vor.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Partner sei nicht bereit, den Betrag von
Fr. 950.- zu leisten, und er könne von niemandem – weder von ihr noch der
Beschwerdegegnerin – dazu gezwungen werden. Eine "hypothetische
Einnahme" dürfe nur dann in einem Sozialhilfebudget angerechnet werden,
wenn diese Einnahme von der Sozialhilfebezügerin mit einer zumutbaren
Anstrengung auch wirklich realisiert werden könne. Die vorinstanzlichen
Erwägungen entsprechen jedoch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sind
nicht zu beanstanden. Die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung ist
auch dann gerechtfertigt, wenn der Lebenspartner nicht gewillt ist, eine solche
zu leisten, und obwohl ein Konkubinat nicht zu rechtlichen Unterhalts- und
Beistandspflichten zwischen den Partnern führt, soweit die finanziellen
Beiträge ohne Weiteres erhältlich wären und der Lebenspartner diese auch
leisten könnte (BGr, 1. September 2006, 2P.158/2006, E. 3.2;
26. Februar 2004, 2P.48/2004, E. 2.4). Letzteres ist offensichtlich
der Fall, nachdem die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, D sei hierzu
finanziell nicht in der Lage, und anscheinend bereits seit drei Jahren eine
Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 950.- in ihrem Budget eingesetzt
worden war. Entgegen ihrer Aussage geht aus dem Schreiben vom 30. Mai 2014
auch gar nicht hervor, dass ihr Partner grundsätzlich nicht bereit wäre, sie massgeblich
finanziell zu unterstützen, sondern lediglich, dass er den Betrag von
Fr. 950.- pro Monat für unangemessen hält (vgl. dazu E. 5.2). Kommt
es somit aber auf dessen Leistungsbereitschaft nicht an, erübrigt es sich auch,
ihn hierzu als Zeugen zu befragen (vorn E. 2).
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass ihr
Partner bei Anrechnung des fraglichen Haushaltsführungsbeitrags gezwungen
würde, zu ihrem Arbeitgeber zu werden und sich als solcher bei der
Ausgleichskasse anzumelden und AHV- und Unfallversicherungsprämien abzurechen.
Ihr Einwand verfängt jedoch bereits deshalb nicht, weil die Haushaltsführung
für ihren Lebenspartner nicht als Erwerbstätigkeit bzw. eine auf die Erzielung
von Einkommen gerichtete, sondern als familiäre, das übliche Mass nicht übersteigende
Tätigkeit zu bezeichnen ist, für die keine Meldepflicht besteht.
5.2 Bei der Bemessung des Haushaltsführungsbeitrags gehen die
SKOS-Richtlinien
von einem erweiterten SKOS-Budget des Konkubinatspartners aus, dem die Einnahmen des Pflichtigen gegenübergestellt werden.
Der Einnahmeüberschuss wird zu 50 % im Budget der unterstützten Person als
Einnahme angerechnet, jedoch höchstens bis Fr. 950.- (SKOS-Richtlinien,
Kap. H.10). Die von der Vorinstanz
vorgenommene Berechnung entspricht diesen Grundsätzen und wird von
Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt, sodass darauf verwiesen werden kann.
Wie die Vorinstanz sodann zu Recht ausführt, erscheint es aufgrund der
umfangreichen Haushaltsführung durch die Beschwerdeführerin und des beträchtlichen
Überschusses aufseiten ihres Partners gerechtfertigt, die Haushaltsführungsentschädigung
im Umfang des Maximalbetrags anzurechnen.
5.3 Nach dem
Gesagten erweisen sich die Anrechnung des Haushaltsführungsbeitrags in der Höhe
von Fr. 950.- und die Abweisung des Rekurses als gerechtfertigt. Der
Beschwerdeführerin stand im Rekursverfahren dementsprechend auch keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
6.1 Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation sind
sie massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Angesichts ihres Unterliegens
ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.
6.2 Zu prüfen
bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren.
6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,
der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und
Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon
Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und
Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts
kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten
auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur
geringfügig differieren (Plüss, § 16 N. 46).
6.2.2 In Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihre Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung haben jedoch angesichts
der eindeutigen, von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen als
offensichtlich aussichtslos zu gelten und sind daher bereits aus diesem Grund
abzuweisen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 500.-- Total der Kosten.
-
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an …