Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00708
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. August 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichterin
Nicole Tschirky, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
-
A,
-
Erbengemeinschaft B, nämlich:
2.1 C,
2.2 D,
2.3 E,
2.4 F,
2.1–2.4
vertreten durch C,
alle vertreten durch G,
Architekt SIA,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat Y,
vertreten durch RA Z,
Beschwerdegegner,
betreffend Einleitung
des Quartierplanverfahrens,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Schreiben vom 8. November 2011 stellte die
Erbengemeinschaft B und A beim Gemeinderat Y (nachfolgend Gemeinderat) das
Begehren um Einleitung und Durchführung eines amtlichen Quartierplanverfahrens
für das Gebiet "H-Strasse, I-Strasse, J-Weg".
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 lehnte der
Gemeinderat das Gesuch ab.
II.
Dagegen erhoben die Erbengemeinschaft B und A am
21. Januar 2012 Rekurs bei der Baudirektion Kanton Zürich (nachfolgend
Baudirektion). Das Verfahren wurde anschliessend von 8. März 2012 bis
7. Februar 2014 sistiert. Am 7. November 2014 wies die Baudirektion
den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2014 beantragten die
Erbengemeinschaft B und A, der Entscheid der Baudirektion sei aufzuheben und
der Gemeinderat anzuweisen, ein Quartierplanverfahren einzuleiten, eventualiter
sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchten sie um Durchführung eines Augenscheins sowie um Einreichung
eines Plans, aus welchem sich die geplante Verkehrserschliessung sowie die Notzufahrten
ergeben.
Die Baudirektion beantragte mit Eingabe vom 17. Dezember
2014 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den
angefochtenen Entscheid. Der Gemeinderat beantragte mit Beschwerdeantwort vom
27. Januar 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden. Mit Eingaben vom 2. März 2015, 1. April 2015,
28. Mai 2015, 4. Juni 2015 und 14. Juli 2015 hielten die
Parteien an ihren Anträgen fest. Der Gemeinderat verzichtete am 21. Juli
2015 auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
1.2 Der
Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 05 und
die Beschwerdeführenden 2, die zusammen die Erbengemeinschaft B bilden,
sind Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 06
in Y. Die Beschwerdeführenden sind somit Eigentümer von
Liegenschaften, die innerhalb des Quartierplanperimeters liegen, und damit
beschwerdelegitimiert.
1.3 Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Soweit
die Beschwerdeführenden eine bestimmte Ausgestaltung der Erschliessungsanlagen
verlangen, ist darauf hinzuweisen, dass mit einem Rechtsmittel gegen die verweigerte
Einleitung eines Quartierplanverfahrens nur geltend gemacht werden kann, dass
die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens unzulässigerweise verneint
wurden (§ 148 Abs. 2 PBG). Über die detaillierte Planfestsetzung,
insbesondere über die Erschliessungsanlagen, wird erst nach genehmigter
Verfahrenseinleitung im Rahmen des Aufstellungsverfahrens entschieden (VGr,
9. Dezember 2010, VB.2010.00571, E. 2.1, auch zum Folgenden). Die
konkrete Ausgestaltung der Erschliessungsanlagen bildet damit nicht Gegenstand
des vorliegend zu beurteilenden Einleitungsverfahrens. Aus diesem Grund
erübrigt sich auch die Erstellung bzw. der Beizug eines
Plans, aus welchem sich die geplante Verkehrserschliessung sowie die
Notzufahrten ergeben.
2.
§ 331 lit. c PBG, wonach die Baudirektion bei
der Einleitung von Quartierplanverfahren einzige Rekursinstanz bildet, wurde mit
der PBG-Revision vom 28. Oktober 2013 per 1. Juli 2014 aufgehoben
(vgl. Weisung PBG 2011, S. 1122, 1138). Die Zuständigkeit der Baudirektion
zur Beurteilung des Rekurses ergab sich vorliegend gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des PBG vom 28. Oktober 2013, wonach sich die Zuständigkeit
für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittel
nach bisherigem Recht bestimmt.
3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragen die Beschwerdeführenden, das Verwaltungsgericht
habe einen Augenschein durchzuführen.
Ein Augenschein dient der Feststellung
des entscheidwesentlichen Sachverhalts und erübrigt sich, wenn sich dieser aus
den Akten hinreichend ergibt. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur
dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen
ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995
Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79 ff.). Wie die nachfolgenden
Ausführungen zeigen, ist der Sachverhalt ausreichend erstellt. Auf die
Durchführung eines Augenscheins kann deshalb verzichtet werden.
4.
Die Beschwerdeführenden führen aus, die
Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht
verletzt.
4.1 Gemäss
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV haben die Parteien eines
Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires
Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien
umfassen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Recht, von allen bei
Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern
zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche
Vorbringen enthalten (BGE 138 I 484 E. 2.1
S. 485 f.; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 58 N. 30 ff.). Um dieses
Replikrecht wirksam wahrnehmen zu können, müssen die Verfahrensbeteiligten über
ein Akteneinsichtsrecht verfügen (§ 8 Abs. 1 VRG). Akteneinsicht wird
grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt und beinhaltet den Anspruch, die Akten
am Sitz der Behörde einzusehen. Die Behörden sind nicht verpflichtet,
die Akten den Einsichtsberechtigten von Amtes wegen auszuhändigen oder
zuzustellen. Um das Akteneinsichtsrecht überhaupt zu ermöglichen, besteht insofern
eine Orientierungspflicht der Behörden, als die Verfahrensbeteiligten nicht mit
dem Beizug bzw. Vorhandensein bestimmter Aktenstücke rechnen mussten (Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 2, 8, 16 f.).
Weiter muss die Begründung eines Entscheids so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihm in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. Die entscheidende Behörde darf sich aber auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen
Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu
widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; Plüss, § 10
N. 24 ff.).
4.2 Mit Verfügung vom 15. November 2013 lud die Baudirektion die Parteien ein, bis zum
6. Dezember 2013 über die in der Zwischenzeit erfolgten Vorgänge
schriftlich Bericht zu erstatten und unter Nennung von Gründen
mitzuteilen, ob an der weiteren Sistierung des Rekursverfahrens nach wie vor
Interesse besteht. In diesem Zusammenhang führen die Beschwerdeführenden aus,
es sei ihnen nicht bekannt, ob der Beschwerdegegner eine Eingabe gemacht habe.
Die Eingabe des Beschwerdegegners vom 20. Dezember 2013 wurde jedoch den Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 16. Januar 2014 durch die Baudirektion
zugestellt. Die Beschwerdeführenden beziehen
sich sogar ausdrücklich auf diese Eingabe in ihrem Schreiben vom
28. Januar 2014. Es liegt
somit keine Verletzung des Replikrechts vor.
Auch damit, dass die Eingabe der Beschwerdeführenden
vom 30. Juni 2014 dem Beschwerdegegner nicht mehr zugestellt wurde, wurde das Replikrecht der
Beschwerdeführenden nicht verletzt.
4.3 Weiter führen die Beschwerdeführenden
aus, im vorinstanzlichen Entscheid werde auf act. X verwiesen. Dieses Aktenstück sei
ihnen nicht bekannt.
Den Beschwerdeführenden wurde die Rekursantwort mit
Verfügung vom 10. April 2014 zugestellt. In der Rekursantwort sowie im
Beilagenverzeichnis waren die verschiedenen als Rekursantwortbeilagen eingereichten
Dokumente bezeichnet (bei act. X handelt es sich
um den Grundregisterauszug der Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02, 07 und 08).
Damit waren die Beschwerdeführenden über das Vorhandensein dieses Aktenstücks informiert und hätten bei der Vorinstanz
um Akteneinsicht ersuchen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
nicht vor.
4.4 Schliesslich
machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör
verletzt, indem sie sich nicht mit der Durchführung eines Teilquartierplanverfahrens
befasst habe.
Gemäss § 123 Abs. 2
PBG kann sich ein Quartierplan auf die
nötigen Teilmassnahmen beschränken, falls die Umstände keine umfassende
Regelung erfordern. Teilquartierpläne sind zum Beispiel denkbar für
Grenzverschiebungen und einen geringfügigen Landabtausch, wenn die Voraussetzungen
für eine Grenzbereinigung nicht gegeben sind, ebenso für die Erstellung
einzelner Erschliessungsanlagen und untergeordneter Änderungen an einzelnen
Erschliessungsanlagen (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 175). Die Voraussetzungen
zur Einleitung eines Verfahrens, das sich in der Folge auf einen
Teilquartierplan beschränkt, sind somit grundsätzlich dieselben wie für die
Einleitung eines Verfahrens zur Ausarbeitung eines (umfassenden) Quartierplans.
Unter Bezugnahme auf den Antrag
der Beschwerdeführenden um Durchführung eines Teilquartierplanverfahrens prüfte
die Baudirektion in E. 2 des vorinstanzlichen Entscheids die hinreichende
Erschliessung der Grundstücke Nrn. 03, 05 und 06 und hielt im Ergebnis
fest, dass alle Parzellen unter Berücksichtigung der bestehenden Fuss- und
Fahrwegrechte sowohl von der H-Strasse her als auch über den K-Weg zugänglich
seien. In E. 3 setzte sich die Baudirektion mit der genügenden
Erschliessung bzw. Überbaubarkeit weiterer im Quartierplanperimeter gelegener
Grundstücke auseinander. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht
ersichtlich.
5.
Die Beschwerdeführenden
führen in materieller Hinsicht aus, dass der Beschwerdegegner die
Voraussetzungen für die Einleitung eines Quartierplanverfahrens zu Unrecht verneint
habe.
5.1 Grundeigentümer
können aufgrund von § 147 PBG den Gemeinderat um Einleitung eines
Quartierplanverfahrens ersuchen. Gemäss § 149 Abs. 1 PBG darf der
Gemeinderat die Einleitung nur verweigern, wenn die Voraussetzungen zur Durchführung
des Verfahrens fehlen. Abzulehnen
sind Einleitungsgesuche für Gebiete, die auch nach Abschluss des Verfahrens in
absehbarer Zeit keiner baulichen Nutzung zugeführt werden können, wie zum
Beispiel Waldareale, oder in denen eine in absehbarer Zeit nicht zu
beseitigende Unmöglichkeit der Grob- oder Basiserschliessung besteht. Die Einleitung eines Verfahrens darf
insbesondere auch dann verweigert werden, wenn die Erschliessung und die
Parzellenformen für eine Überbauung des Quartierplangebiets genügend sind und
keinerlei öffentliche Interessen wie die Beseitigung eines polizei- oder
planwidrigen Zustands oder eine generelle Verbesserung der Erschliessung
vorliegen (VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E. 4.1; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 177 f.). In einem solchen Fall würde das
Quartierplanverfahren ausschliesslich privaten Interessen dienen, womit es sein
Ziel verfehlt.
5.2 Nach
Auffassung des Beschwerdegegners sind die Voraussetzungen für die Einleitung eines
Quartierplanverfahrens nicht erfüllt, da das Quartierplangebiet und
insbesondere die Grundstücke der Beschwerdeführenden genügend erschlossen
seien. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist demgegenüber ein Quartierplan
erforderlich, da nach der Erstellung
des Wohnhauses der Gemeinde auf dem Grundstück Kat-Nr. 04 eine hinreichende Erschliessung der
Grundstücke Kat.-Nrn. 06, 03 und 05 fehle. Es werde insbesondere nicht
beachtet, dass ein Teil der Zugänge nicht befahrbar bzw. mit einem Fahrverbot
belegt sei. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen,
dass sowohl heute als auch nach der Umsetzung des auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04
geplanten Bauvorhabens die Grundstücke verkehrsmässig hinreichend erschlossen
seien. Alle Parzellen seien unter Berücksichtigung der bestehenden Fuss- und
Fahrwegrechte sowohl von der H-Strasse her als auch über den K-Weg zugänglich.
Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus auch die heute noch bestehende
Zufahrt über das Grundstück Kat.-Nr. 04 bzw. einen bestehenden Parkplatz erhalten
wollen, würden sie damit ausschliesslich private Interessen verfolgen.
5.3 Die
Parteien vertreten somit nicht nur unterschiedliche Auffassungen zur Zulässigkeit
bzw. Notwendigkeit eines Quartierplanverfahrens, sondern auch zur Beurteilung
der bisherigen Erschliessungssituation. Zunächst ist deshalb die
dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegende Erschliessungssituation im
Gebiet "H-Strasse, I-Strasse, J-Weg" zu prüfen, insbesondere die
Erschliessungssituation der Grundstücke Kat.-Nrn. 06,
03 und 05.
5.3.1 Die Beschwerdeführenden nehmen im Zusammenhang mit der aktuellen Er-schliessungssituation
Bezug auf ein zurzeit beim Baurekursgericht sistiertes Verfahren. Gegenstand
dieses Verfahrens bildet eine Baubewilligung für einen Ersatzbau auf dem
östlich der Grundstücke der Beschwerdeführenden gelegenen Grundstück
Kat.-Nr. 04, die mit Beschluss des Gemeinderats Y vom 3. Dezember
2013 und Verfügung der Baudirektion vom 25. November 2013 erteilt wurde.
In dieser Verfügung der Baudirektion wird unter anderem festgehalten, dass mit
dem Neubau die Zufahrten zu den Grundstücken Kat.-Nrn. 03, 06 und 05
eingeschränkt würden. Allfällige Dienstbarkeiten würden aus dem Grundbuch nicht
vorbehaltlos hervorgehen. Damit das geplante Bauvorhaben die Erschliessung
dieser drei Parzellen nicht verunmögliche, sei die Situation vorgängig zu klären
und rechtlich zu sichern.
Das Baurekursgericht sistierte mit Entscheid vom 5. Mai
2014 das Verfahren unter Hinweis darauf, dass der anbegehrte Quartierplan
insbesondere die Situation der Verkehrsfläche zwischen den Grundstücken
Kat.-Nrn. 03, 06 und 05 neu regeln solle, die als gemeinsame Zufahrt
bezeichnet werde. Mit dem streitbetroffenen Ersatzneubau werde diese Fläche
teilweise überstellt und dadurch ein allfälliger künftiger Quartierplan
möglicherweise nachteilig beeinflusst. Dass zumindest in Bezug auf die Zufahrt
zu den Grundstücken Kat.-Nrn. 06 und 05 ein Regelungsbedarf bestehen
könnte, könne nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, zumal die
Baudirektion in ihrer im koordinierten Verfahren eröffneten und vorliegend
angefochtenen strassenpolizeilichen Bewilligung angeordnet habe, dass vor
Baubeginn die künftige Erschliessung der genannten Parzellen zu klären und
rechtlich zu sichern sei.
5.3.2 § 236 Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel
"Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf vorgesehenen
Bauten und Anlagen genügend zugänglich sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit
bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der
Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste
und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für jedermann
verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 PBG). Ob eine Zufahrt den in
§ 237 PBG umschriebenen Kriterien genügt, beurteilt sich nach den Verhältnissen
des einzelnen Falls. Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien
(§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend, indem sie zeigen, was
Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (RB 1984
Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit weiteren Hinweisen). Gemäss
§ 4 Abs. 1 der Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom
9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien) sind Zugänge so nahe an die zu
erschliessenden Grundstücke bzw. Bauten und Anlagen heranzuführen, dass ein
wirksamer Einsatz der öffentlichen Dienste möglich ist. In den Technischen
Anforderungen der Zugangsnormalien wird unter dem Titel "Erreichbarkeit"
festgehalten, die erlaubte (nicht befahrbare) Distanz vom Zugang zum Gebäudeeingang
belaufe sich bei Gebäuden ohne starke Personenbelegung und einer Höhe unter
13 m auf höchstens 80 m. Die gemäss § 237 Abs. 1 PBG
hinreichende Zugänglichkeit setzt somit nicht voraus, dass eine für Fahrzeuge
ausgebaute Zufahrt bis zu der infrage stehenden Baute oder Anlage führen muss
(RB 1995 Nr. 80).
5.3.3 Diese Voraussetzungen sind hier offenkundig erfüllt. Das Grundstück
Kat.-Nr. 03 liegt direkt an der H-Strasse und gilt damit als erschlossen. Die
Grundstücke Kat.-Nrn. 06 und 05 sind von Norden her genügend
erschlossen. Der K-Weg ist auf den ersten rund 50 m von der I-Strasse her
befahrbar und entspricht den Zugangsnormalien. Zudem verfügen die Grundstücke
aufgrund der Dienstbarkeit zulasten Kat.-Nr. 01 und zugunsten
Kat.-Nr. 06, 03 und 05 (act. X) über ein Fuss- und Fahrwegrecht, das
ihnen die Zufahrt über das Grundstück Kat-Nr. 01 ermöglicht. Mit dieser
Dienstbarkeit ist der Zugang über das Grundstück Kat.-Nr. 01 in genügender
Weise rechtlich gesichert. Er ist dank der bestehenden Befestigung auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 auch tatsächlich nutzbar. Allfällige Fahrverbote
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 sowie auf dem schmaleren Teil des K-Wegs sind
daher nicht von Bedeutung und es kann auch offenbleiben, ob § 4 Abs. 1
in Verbindung mit dem Anhang der Zugangsnormalien in Bezug auf die Grundstückerschliessung
übergeordnetem Recht widerspricht.
Damit kann festgehalten werden,
dass sich die Erschliessung der Grundstücke Kat.-Nrn. 06, 03 und 05 als
genügend erweist. Zudem besteht weder ein polizei- noch planwidriger Zustand,
und zwar unabhängig davon, ob der bestehende Vorplatz auf Kat.-Nr. 04 für
die Erschliessung der Grundstücke Kat.-Nrn. 06, 03 und 05 zur Verfügung
steht. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdegegner ausführt, die im Neubauprojekt vorgesehene 1,5 m breite
Fussgängerverbindung zwischen H-Strasse und K-Weg entlang der westlichen Grenze
des Grundstücks-Kat.-Nr. 04 bleibe erhalten.
5.3.4 Im Zusammenhang mit der als unklar
bezeichneten Dienstbarkeitssituation ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage bildet, ob der Gemeinderat das
Begehren um Einleitung und Durchführung eines amtlichen Quartierplanverfahrens
für das Gebiet "H-Strasse, I-Strasse, J-Weg" zu Recht abgelehnt hat
(vorstehend E. 1.4).
5.3.5 Die Beschwerdeführenden machen im Beschwerdeverfahren geltend, weitere
Grundstücke im Quartierplanperimeter seien nicht erschlossen bzw. überbaubar.
Sie verzichten jedoch auf substanziierte Ausführungen. Im Rekursverfahren wurde
vom Gemeinderat im Einzelnen die Erschliessungssituation der weiteren im
beantragten Quartierplanperimeter gelegenen Grundstücke untersucht. Dass sich
diese Ausführungen als unzutreffend erweisen bzw. inwieweit
andere im ersuchten Quartierplangebiet gelegene Grundstücke ungenügend
erschlossen bzw. nicht überbaubar sein sollen, ist nicht ersichtlich. Damit
erübrigen sich weitere Ausführungen.
5.4 Zusammenfassend
ergibt sich, dass für die Schaffung zusätzlicher Zufahrtsmöglichkeiten zu bereits
erschlossenen einzelnen Grundstücken das Quartierplanverfahren kein Raum bietet.
Die Gemeinde darf einem Gesuch nur dann stattgeben, wenn mehr als nur private
Eigeninteressen an einer Änderung bestehen. Der Beschwerdegegner hat somit die
Einleitung eines entsprechenden Verfahrens zu Recht verweigert.
Da die Voraussetzungen
zur Einleitung eines Teilquartierplanverfahrens – wie bereits in E. 3.4
festgehalten – grundsätzlich dieselben sind wie für die Einleitung eines
Verfahrens zur Ausarbeitung eines (umfassenden) Quartierplans, durfte der
Beschwerdegegner auch davon absehen, ein Verfahren zur Ausarbeitung eines
Teilquartierplans einzuleiten. Aus den dargelegten Gründen besteht sodann auch
für eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz im Sinn des
Eventualantrags kein Anlass.
6.
6.1 Die
Beschwerde ist somit abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden anteilsmässig aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Parteientschädigungen stehen ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Der
Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung. In
der Regel entfällt jedoch die Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens, weil
das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen
Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17
N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Dem Verfahren lagen keine ausserordentlich komplexen Sachverhalte oder
schwierigen rechtlichen Fragen zugrunde, und der entstandene Aufwand ist nicht
als ungewöhnlich gross zu bezeichnen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Dem Beschwerdegegner ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.3 Bei der Bemessung der Höhe der
Gerichtskosten ist neben dem Zeitaufwand des Gerichts insbesondere auch das
tatsächliche Streitinteresse zu berücksichtigen (§ 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010). Letzteres zeichnet sich
dadurch aus, dass es in diesem Verfahren unter anderem um zusätzliche
Erschliessungsvarianten für die Grundstücke
Kat.-Nrn. 06, 03 und 05 ging.
Angesichts der gesamten Umstände erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- als
angemessen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 260.-- Zustellkosten,
Fr. 4'260.-- Total der Kosten.
-
Die Gerichtskosten werden den dem
Beschwerdeführer 1 zu einem Drittel und den Beschwerdeführenden 2.1–2.4
zu je einem Sechstel auferlegt, je
unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
-
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
-
Gegen dieses Urteil kann
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …