Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00685
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. März 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
-
Bezirksgericht C,
-
D,
-
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Beschwerdegegnerschaft,
**betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz;
Verweigerung URB, Parteienentschädigung;
GS140036,**
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 13. November 2014 ordnete die
Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung
aus der ehelichen Wohnung in C, Rayonverbote betreffend diese Wohnung und den
Arbeitsort seiner Ehefrau D in C sowie ein Kontaktverbot gegenüber dieser und
den gemeinsamen Söhnen E und F an.
II.
Am 18. November 2014 ersuchte A den Haftrichter des
Bezirksgerichts C um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der Verfügung der
Kantonspolizei vom 13. November 2014 und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung und Urteil vom
21. November 2014 hob der Haftrichter die angeordneten Schutzmassnahmen
auf. Verfahrenskosten erhob er keine, und A sprach er keine Parteientschädigung
zu. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung schrieb er
zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab, während er dasjenige um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies.
III.
Am 1. Dezember 2014
gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern des Entscheids vom
21. November 2014 sei ihm für das Verfahren vor dem Haftrichter eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (1) und D zu verpflichten, ihm
für dasselbe eine Parteientschädigung zu bezahlen (2). Eventualiter – sofern
sie als unterliegende Amtsstelle zu qualifizieren sei – sei auch die
Kantonspolizei zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten (3);
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von D (4). Ferner
ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
für das Beschwerdeverfahren (5).
Am 5. Dezember 2014
verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei beantragte,
die Eventualanträge 3 und 4 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. D
liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes gefällt wurden. Während der Haftrichter vorliegend
hinsichtlich der angefochtenen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung das Rechtsmittel der Beschwerde angab (Verfügung), wies er
in Bezug auf den abgewiesenen Antrag auf Parteientschädigung auf die
Möglichkeit der Einsprache hin (Urteil). Dies lässt sich zum einen damit
erklären, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Zwischenentscheid
darstellt, der nach der Rechtsprechung in aller Regel einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil begründet und deshalb selbständig angefochten werden kann (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 19a N. 44 ff., N. 48). Zum anderen müssen die Parteien,
wenn der Haftrichter wie in diesem Fall vorläufig bzw. ohne Anhörung entschieden
hat (§ 10 Abs. 2 GSG), gemäss § 11 Abs. 1 GSG zunächst
Einsprache erheben und können erst gegen den definitiven Entscheid des Haftrichters
nach § 11a Abs. 1 GSG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
gelangen. Wird keine Einsprache erhoben, so hat es beim vorläufigen Entscheid
sein Bewenden. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer
hinsichtlich seines abgewiesenen Antrags auf Parteientschädigung nicht vorab
hätte Einsprache erheben müssen. Unter den gegebenen Umständen erwiese sich dies
jedoch als zu formalistisch. Die Einsprache gegen einen vorläufigen Entscheid
dient in erster Linie dazu, die unterbliebene Anhörung nachzuholen (vgl. die
Weisung des Zürcher Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum
Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 767 ff., 782). Diese wiederum
dient der Sachverhaltsermittlung und der Wahrung des rechtlichen Gehörs der
beteiligten Parteien im haftrichterlichen Verfahren in Bezug auf die
angeordneten Schutzmassnahmen (vgl. VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330,
E. 4.3). Letztere wurden hier jedoch aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
hat ihrerseits dagegen keine Einsprache erhoben; im vorliegenden
Beschwerdeverfahren sind sie nicht zu prüfen. Es würde daher keinen Sinn
machen, die Beschwerde allein wegen der Frage der Parteientschädigung an den
Haftrichter zur Behandlung als Einsprache zu überweisen, damit dieser (nach
Anhörung der Parteien) noch einen endgültigen Entscheid darüber fällt (vgl.
VGr, 27. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 3.3). Auf die Beschwerde ist
daher auch diesbezüglich einzutreten.
1.2 Beschwerden
im Bereich des GSG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung
ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt.
2.
2.1 Gemäss
§ 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
2.2 Unter
Berücksichtigung seiner Ausführungen im Gesuch um gerichtliche Beurteilung, die
denjenigen der Beschwerdeschrift entsprechen, und der eingereichten Unterlagen ist
von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sein Gesuch um
gerichtliche Beurteilung konnte sodann keineswegs als aussichtslos bezeichnet
werden, nachdem die Schutzmassnahmen aufgehoben wurden. Der Haftrichter wies
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch ab, weil er eine
anwaltliche Vertretung für nicht notwendig hielt: Der Standpunkt des Beschwerdeführers
bestehe im Wesentlichen darin, die Sachdarstellung der
Beschwerdegegnerin 2 als unzutreffend zu bezeichnen, wozu auch ein nicht
sprachgewandter juristischer Laie ohne Beizug eines Rechtsbeistands in der Lage
sein sollte.
2.3 Der
Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt voraus,
dass die gesuchstellende Person nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Als Erstes muss das Verfahren die Interessen der bedürftigen
Partei in schwerwiegender Weise betreffen, das heisst finanzielle, persönliche
oder familiäre Interessen relativ stark tangieren. Als Zweites wird (kumulativ)
vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich
machen. Die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit eines Verfahrens muss vor
dem Hintergrund der Komplexität der im konkreten Fall relevanten Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts beurteilt werden. Daneben sind
auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das
Alter, die Gesundheit, die soziale Situation etc. und allgemein die Fähigkeit,
sich im Verfahren zurechtzufinden und die Interessen auf sich allein gestellt
wirksam wahrzunehmen. In Abweichung vom Regelfall entfällt bei der Prüfung der
Notwendigkeit der Vertretung das Kriterium der rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeit, wenn das infrage stehende Verfahren besonders intensiv in die
Rechtsposition der mittellosen Person einzugreifen droht (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 77 ff.).
Die Gewaltschutzmassnahmen griffen zweifellos stark in die
persönliche Situation des Beschwerdeführers ein. Von einer besonders schweren
Betroffenheit kann jedoch noch nicht gesprochen werden, weil die
Schutzmassnahmen nur temporär angeordnet wurden. Sodann ist es zwar so, dass
die Mündlichkeit des vorinstanzlichen Verfahrens und der dort geltende
Untersuchungsgrundsatz es nicht anwaltlich vertretenen Parteien bis zu einem
gewissen Grad erleichtern, ihre Standpunkte darzulegen (vgl. § 9
Abs. 2 GSG). Gilt in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime, so lässt
dies jedoch die anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig
erscheinen. Abgesehen davon, dass die Untersuchungsmaxime allfällige
Fehlleistungen der Behörde nicht zu verhindern vermag, ist zu bedenken, dass
sie nicht unbegrenzt ist. Sie verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle
Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig
von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht entbindet die
Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder
Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken. Somit kann auch in Verfahren
wie dem vorliegenden, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, eine
anwaltliche Vertretung erforderlich sein (BGr, 24. September 2008,
1C_339/2008, E. 2.2, betreffend ein Gewaltschutzverfahren im Kanton Zürich).
Entgegen der Ansicht des Haftrichters war der Beschwerdeführer nicht nur vor
die Aufgabe gestellt, die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin 2 zu
bestreiten. Er hatte auch darzulegen, weshalb die Schutzmassnahmen nicht
gerechtfertigt waren. Zudem bildeten die Stellung seiner Kinder als gefährdete
Personen im Sinn des GSG sowie die Verhältnismässigkeit Verfahrensgegenstand.
Ein Kontaktverbot zum eigenen Kind bedeutet einen schweren staatlichen Eingriff
in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben (VGr, 30. Juni 2014,
VB.2014.00272, E. 4.1, mit Hinweisen), sodass auch allfällige mildere
Massnahmen in Betracht zu ziehen gewesen wären. Es stellten sich daher durchaus
auch rechtlich komplexe Fragen. Im Ergebnis rechtfertigt sich die Annahme, dass
der rechts- und sprachunkundige Beschwerdeführer (vgl. den Antrag auf Beizug
eines Dolmetschers für die Anhörung) das haftrichterliche Verfahren nicht
allein bewältigen konnte und für ihn somit eine sachliche Notwendigkeit bestand,
seine Rechte über eine anwaltliche Vertreterin zu wahren.
Disp.-Ziff. 2 der Verfügung vom 21. November 2014 ist
demgemäss aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das haftrichterliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von
Rechtsanwältin B zu gewähren.
2.4 Hebt das
Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst
(§ 63 VRG). Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts
über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar
2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Bis 31. Dezember
2014 betrug der Stundenansatz allerdings noch Fr. 200.- (vgl. das am
- Januar 2015 aufgehobene Kreisschreiben des Obergerichts vom
- März 2002).
Die in der Honorarnote vom 3. Dezember 2014 der
Vertreterin des Beschwerdeführers ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand vom
13. bis zum 24. November 2014 (Fr. 2'440.-) und die Barauslagen
(Fr. 65.-) erweisen sich als gerechtfertigt. Demnach ist der Haftrichter
am Bezirksgericht C zu verpflichten, sie mit insgesamt Fr. 2'505.- zuzüglich
8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 2'705.40) zu entschädigen.
2.5 Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch
des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.
3.
3.1 Hinsichtlich
der Frage der Parteientschädigung erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin 2
könne mangels eines Antrags nicht als unterliegende Partei gelten, weshalb dem
Beschwerdeführer gestützt auf § 12 Abs. 2 GSG keine Entschädigung
zuzusprechen sei. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Partei die Gegenpartei nach
Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen, weswegen
nicht nur im Verwaltungs(gerichts)verfahren, sondern auch im Verfahren nach GSG
das Unterliegerprinzip gilt. In dessen Rahmen kann aber, wie der Beschwerdeführer
zu Recht vorbringt, auch die unterliegende (Gegen-)Partei, die keine Begehren
stellt, zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn sich
ihre Stellung als Gegenpartei aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ergibt
bzw. wenn ihr Interesse am Verfahrensausgang auf der Hand liegt (Plüss,
§ 17 N. 20). Diese Voraussetzung ist vorliegend ohne Weiteres
erfüllt. Da zudem der Beizug einer Rechtsvertreterin durch den Beschwerdeführer
zur Wahrung seiner Rechte gerechtfertigt war (vorn E. 2.3), hätte der
Haftrichter die Beschwerdegegnerin 2 verpflichten müssen, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten. Disp.-Ziff. 3 des
Urteils vom 21. November 2014 ist damit ebenfalls aufzuheben.
Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist eine
"angemessene" Entschädigung zuzusprechen. Wie hoch diese ausfällt,
hat die Entscheidinstanz im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu
entscheiden. Insofern wäre eine Rückweisung an den Haftrichter naheliegend
(§ 64 Abs. 1 VRG). Vorliegend rechtfertigen es jedoch prozessökonomische
Gründe, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG
über die Höhe der Parteientschädigung bestimmt (vgl. Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 63 N. 17 f.). Nach ständiger Rechtsprechung verfügt es
denn auch über die Kompetenz zur Entscheidung von Ermessensfragen, wenn es den
angefochtenen Entscheid der Vorinstanz aufhebt und ein reformatorischer (Neu-)Entscheid
eine Ermessensausübung erfordert (Donatsch, § 64 N. 13). Nach
§ 17 Abs. 2 VRG besteht wie gesagt nur Anspruch auf eine angemessene
und nicht auf eine volle Parteientschädigung (Plüss, § 17 N. 63 f.).
Bei der Bemessung ist Rücksicht auf die Bedeutung der Streitsache, die
Schwierigkeit des Verfahrens sowie den erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand
und die Höhe der Barauslagen zu nehmen (vgl. § 8 Abs. 1 GebV VGR).
Dies berücksichtigend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) für das Verfahren vor dem Haftrichter als angemessen.
Der Beschwerdeführer macht nun – anders als noch in seinem
Gesuch um gerichtliche Beurteilung – glaubhaft geltend und belegt dies mit
einer Pfändungsurkunde, dass sich die Parteientschädigung aufgrund der
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin 2 als uneinbringlich
erweisen würde. Da die Parteientschädigung an die Entschädigung für die
unentgeltliche Rechtsvertretung anzurechnen ist, sie unter den gegebenen
Umständen voraussichtlich jedoch ohnehin von der Gerichtskasse der Vorinstanz
übernommen werden muss, rechtfertigt es sich somit, die Vertreterin des
Beschwerdeführers – unter Übergang der Forderung gegen die Beschwerdegegnerin 2
an die Gerichtskasse des
Bezirksgerichts C – aus ebendieser zu entschädigen
(Plüss, § 16 N. 101).
3.2 Auf den
vom Beschwerdeführer nur eventualiter gestellten Antrag der Leistung einer
Parteientschädigung durch die Beschwerdegegnerin 3 ist bei diesem Ergebnis
nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Die erstinstanzlich anordnende
Behörde ist im Rechtsmittelverfahren als Partei zu behandeln, sodass ihr Verfahrenskosten
auferlegt werden können (Plüss, § 13 N. 47). Demzufolge sind die Kosten
dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen. Dieser hat dem Beschwerdeführer zudem
eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen (§ 17
Abs. 2 VRG; für die Bestimmung der Höhe vorn E. 3.1).
4.2 Der
Beschwerdeführer beantragt auch für das vorliegende Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Da
ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Betreffend der Voraussetzungen von § 16 Abs. 2 VRG
ist auf obige Erwägungen zu verweisen. Die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Sein Begehren ist angesichts der Gutheissung
der Beschwerde zudem nicht aussichtslos. Im Beschwerdeverfahren ist seine
Betroffenheit jedoch nicht mehr im gleichen Ausmass wie vor dem Haftrichter
gegeben. Ging es dort noch um die Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen, so sind
hier nur noch die Fragen der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sowie der Parteientschädigung zu behandeln. Der
Streitgegenstand ist damit nicht von gleicher tatsächlicher oder rechtlicher
Komplexität. Dennoch rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
Rechts- und insbesondere Sprachunkenntnis auch für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person seiner
Vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Die in der Kostennote ausgewiesenen Beträge für den
Zeitaufwand für das Beschwerdeverfahren (Fr. 1'740.-) und die Barauslagen
(Fr. 52.50) erweisen sich dabei als gerechtfertigt. Zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung damit Fr. 1'935.90. Daran ist die
von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 800.- anzurechnen.
Die Kasse des Verwaltungsgerichts hat Rechtsanwältin B somit eine Entschädigung
von Fr. 1'135.90 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.
Der Beschwerdeführer ist wiederum auf § 16 Abs. 4
VRG hinzuweisen (vorn E. 2.5).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
- Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Disp.-Ziff. 2
der Verfügung des Haftrichters vom 21. November 2014 wird aufgehoben und
dem Beschwerdeführer für das Verfahren um gerichtliche Beurteilung die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin B gewährt. Der Haftrichter
wird verpflichtet, Rechtsanwältin B mit Fr. 2'505.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer
(total Fr. 2'705.40) zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Disp.-Ziff. 3 des Urteils des Haftrichters vom 21. November
2014 wird aufgehoben und dieser verpflichtet, die Vertreterin des
Beschwerdeführers für das Verfahren um gerichtliche Beurteilung mit Fr. 1'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. In diesem Umfang
geht die Forderung des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin 2 an
die Gerichtskasse des Bezirksgerichts C über. Die Parteientschädigung wird an
die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung angerechnet.
- Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 910.-- Total der Kosten.
-
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.
-
Der
Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils.
-
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen. Rechtsanwältin B wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren unter
Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Disp.-Ziff. 5 hiervor mit
Fr. 1'135.90 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an…