Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00683
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. März 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
**betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS140171,**
hat
sich ergeben:
I.
Am 10. November 2014 verfügte die Kantonspolizei
Zürich gegen A Gewaltschutzmassnahmen (Betretverbot und Kontaktverbot gegenüber
seiner Ex-Ehefrau B und dem gemeinsamen Sohn D) unter Androhung der Ungehorsamsstrafe
gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. September 1937 (StGB).
Am 14. November 2014 ersuchte B beim Bezirksgericht Zürich um Verlängerung
der Gewaltschutzmassnahmen.
II.
Mit Verfügung vom 20. November 2014 verlängerte das
Bezirksgericht Zürich die Gewaltschutzmassnahmen (Betretverbot und
Kontaktverbot) gegenüber B bis zum 24. Februar 2015, wobei der notwendige
Kontakt im pendenten Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) über die Ausgestaltung des Besuchsrechts vorbehalten wurde. Das
Kontaktverbot gegenüber dem Sohn D wurde bis zum Entscheid der KESB im
pendenten Verfahren, längstens um drei Monate, verlängert, wobei der notwendige
Kontakt im Verfahren vor der KESB vorbehalten wurde. Die Gerichtsgebühr in Höhe
von Fr. 500.- wurde A auferlegt.
III.
Gegen die Kostenauflage erhob A am 28. November 2014
Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei
Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom
20. November 2014 aufzuheben.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 verzichtete das
Bezirksgericht Zürich auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort von B
ging nicht ein.
Die Akten des Gewaltschutzverfahrens am
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom
19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Zwangsmassnahmengericht in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses
Erlasses werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern
sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d. Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung
mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend ist einzig die Kostenauflage angefochten.
Da bei einer Anfechtung der Hauptsache das Verwaltungsgericht zuständig wäre,
ist dieses auch für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl.
VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 2). Da auch die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Sache einzutreten. Die Beurteilung
fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die Verfahrenskosten
auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer
Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen
werden die Kosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
Diese Verfahrensbestimmung des Gewaltschutzgesetzes
(§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG) entspricht der Regelung der Kostenauflage
gemäss § 13 Abs. 2 VRG, der festhält, dass die am Verfahren
Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen tragen, und
statuiert damit das Unterlieger- bzw. Erfolgsprinzip. Das Obsiegen wird
grundsätzlich daran gemessen, mit welchen Anträgen der Verfahrensbeteiligte
durchdringt. Auf die Begründetheit einzelner Rügen kommt es hingegen nicht an
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 50 f.).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, dass der Vorwurf der Tätlichkeit anlässlich des die Gewaltschutzmassnahmen
auslösenden Vorfalls vom 5. November 2014 glaubhaft erschien und dass sich
die getroffenen Massnahmen des Kontakt- und Rayonverbots als verhältnismässig
erwiesen. Die Vorinstanz beurteilte das Vorliegen einer Gefährdungssituation
und den Fortbestand der Gefährdung – insbesondere auch nach Anhörung beider
Parteien – als glaubhaft, sodass die Voraussetzungen für die Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen gegeben waren. Die – unterdessen abgelaufenen –
Gewaltschutzmassnahmen wurden folglich dem Gesuch der Beschwerdegegnerin
entsprechend verlängert. Die leichte Modifizierung gegenüber der polizeilichen
Anordnung bezüglich des bei der KESB pendenten Verfahrens wurde von der Beschwerdegegnerin
anlässlich der Anhörung beantragt. Der Entscheid entsprach somit einem
vollständigen Obsiegen der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz begründete die
Kostenauflage an den unterliegenden Beschwerdeführer folglich zu Recht unter
Verweis auf § 12 GSG mit dem Verfahrensausgang.
3.2 Der
Beschwerdeführer machte geltend, es sei kein Problem für ihn, dass er seinen
Sohn für drei Monate nicht sehen könne. Zum Betret- und Kontaktverbot gegenüber
der Beschwerdegegnerin äusserte er sich nicht. Seiner Beschwerdeschrift ist
somit zu entnehmen, dass er das Urteil der Vorinstanz materiell nicht
beanstandete. Er machte lediglich geltend, er wolle keine Kosten tragen, da
diese auf die Machenschaften der Beschwerdegegnerin zurückzuführen seien. Die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe schon seit zehn
Jahren Probleme mit der Beschwerdegegnerin, sind in Bezug auf den Entscheid
über die Kostenauflage jedoch nicht relevant, zumal er den vorinstanzlichen Entscheid
materiell akzeptierte.
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe Schulden
in Höhe von Fr. 41'000.- bei der Alimentenstelle und in Höhe von
Fr. 20'000.- bei Gerichten. Diese Behauptungen sind einerseits nicht
belegt, andererseits sind die finanziellen Verhältnisse in Bezug auf die Kostenauflage
an sich nicht von Bedeutung.
3.3 Dass sich
der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor der Vorinstanz mit der
Verlängerung einverstanden erklärte, ist in Bezug auf den Verfahrensausgang
nicht relevant, da davon auszugehen ist, die Gewaltschutzmassnahmen wären
aufgrund der erfüllten objektiven Voraussetzungen auch ohne sein Einverständnis
verlängert worden. Es lag auch keine Parteivereinbarung vor, welche eine andere
Kostenfolge geregelt oder zur Folge gehabt hätte.
3.4 Die
Kostenauflage nach dem Unterliegerprinzip an den Beschwerdeführer durch die
Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen
wurden keine beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Der
Beschwerdeführer ersuchte sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen. Im vorliegenden Verfahren waren jedoch die
Aussichten auf Abweisung des Rechtsmittels deutlich höher als diejenigen auf
Gutheissung, weshalb dem Gesuch zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit im
Sinn von § 16 Abs. 1 VRG nicht entsprochen werden kann.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter :
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
-
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
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