Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00675
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Februar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
1.A,
2.B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 wies das
Migrationsamt das Gesuch der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten B, geboren
am 3. März 1980, um Nachzug ihres Ehemannes A, geboren 1981, ab. Als
Begründung führte das Migrationsamt das Fehlen ausreichender finanzieller
Mittel und einer bedarfsgerechten Wohnung an.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 21. Oktober 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. November 2014 liessen B und A dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und A eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau zu erteilen. Ferner sei B
und A die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
1.1.1 Nachdem die Beschwerdeführerin selbst über keine Niederlassungs-, sondern
bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, gilt es zu prüfen, ob die
Voraussetzungen von Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2015 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) für den Familiennachzug
kumulativ erfüllt sind: a) die Ehegatten müssen zusammenwohnen; b) es
muss eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein; c) die nachzuziehende
Person darf nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein. Anders als noch im Entwurf
des Bundesrates zum Ausländergesetz vorgesehen, vermittelt der geltendes Recht
gewordene Art. 44 AuG dem Ehegatten keinen Rechtsanspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung, sondern legt die Bewilligungserteilung als Kann-Bestimmung
ins behördliche Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; Martina Caroni in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 44 N. 1 ff.
; BGr, 22. Oktober 2009, 2C_345/2009, E. 2.2.1).
1.1.2 Das Verwaltungsgericht darf die vorinstanzliche Ermessensausübung nur auf
Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin prüfen. Demgegenüber ist die Rüge
der Unangemessenheit nur zulässig, wenn ein – hier fehlendes – Gesetz dies
vorsieht (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen
Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das
Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden
Gesichtspunkten betätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot
von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben
sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt werden. Bei der
Ermessensüberschreitung werden die Grenzen der Ermessensbetätigung missachtet.
Eine Ermessensunterschreitung liegt schliesslich vor, wenn die entscheidende
Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr vom Rechtssatz Ermessen
eingeräumt wird, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise
von vornherein verzichtet (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 463, 467, 470).
1.2 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig. Abzustellen ist
entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu
fällenden Entscheides (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008,
E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober
2010, VB.2010.00167, E. 5).
2.
Umstritten ist vorliegend, ob eine bedarfsgerechte
Wohnung nach Art. 44 lit. b AuG vorhanden ist und ob der nachzuziehende Beschwerdeführer auf Sozialhilfe
im Sinn von Art. 44 lit. c AuG angewiesen ist.
3.
3.1 Die Anforderung der bedarfsgerechten Wohnung dient
primär dem Schutz der ausländischen Arbeitnehmer vor unwürdigen
Lebensbedingungen, was bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist (Lisa Ott in:
Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 24 N. 6; Caroni, Art. 44
N. 11). Allgemein gilt, dass eine Wohnung bedarfsgerecht, d. h.
angemessen, ist, wenn sie ein Zimmer weniger aufweist, als Personen darin
wohnen (vgl. BGr, 25. Oktober 2010, 6B_497/2010,
E. 1.2; Weisungen und Erläuterungen des
Bundesamtes für Migration zum Ausländergesetz [Weisungen AuG],
Ziff. 6.1.4, Version vom 25. Oktober 2013,
www.bfm.admin.ch). Die gemeinsame Wohnung gilt als ausreichend, wenn sie den
gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen für die Unterbringung der
gesamten Familie genügt und die Nutzung dem Mietvertrag entspricht (Thomas Hugi
Yar in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht
2012/2013, Bern 2013, S. 48 mit Hinweisen). In
seiner Kommentierung des Kündigungsschutzes bei der Miete von Wohn- und
Geschäftsräumen erachtet Higi (Peter Higi, Zürcher Kommentar, 1996,
Art. 271a OR N. 163) die Bildung einer Hausgemeinschaft von vier bis
fünf Personen in einer Zweizimmerwohnung, die ursprünglich für eine Person gemietet
worden war, als krasse Überbelegung.
3.2 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden
sind die Voraussetzungen einer bedarfsgerechten Wohnung nicht erfüllt, wobei
grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Eine
Zweizimmerwohnung von rund 42 bis 47 Quadratmetern
erscheint für eine vierköpfige Familie ungeeignet. Bei einem effektiven Nachzug
des Beschwerdeführers würde sich gemessen am Vorstehenden eine Person zu viel in der Wohnung befinden. Auch die Wohnfläche (42–47 Quadratmeter) scheint für einen Vierpersonenhaushalt zu gering. Gemäss Mietvertrag ist die Wohnung denn auch zu Wohnzwecken für nur eine Person
bestimmt. Dass die Kinder der Beschwerdeführenden sich noch im Kleinkinderalter befinden, ändert nichts an dieser Wertung. Das Argument der
Beschwerdeführenden, eine grössere Wohnung könne aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin nicht gefunden werden, greift
ebenfalls zu kurz. Wird entsprechend den Beschwerdeführenden davon ausgegangen,
dass im Kanton Zürich eine Dreizimmerwohnung für einen Mietzins von Fr. 1'500.- bis Fr. 1'600.- gemietet werden kann, dürfte das
Sozialamt wie bei der jetzigen Zweizimmerwohnung auch für eine grössere Wohnung
eine Garantieerklärung betreffend Mietzins abgeben. Aufgrund des Gesagten hat
die Vorinstanz ihr Ermessen nicht pflichtwidrig angewendet, wenn sie für den
Nachzug des Beschwerdeführers eine grössere, familiengerechtere Wohnung
voraussetzt.
Da es den Beschwerdeführenden an einer
bedarfsgerechten Wohnung fehlt, kann die Frage des Risikos der
Sozialhilfeabhängigkeit offengelassen werden. Zu bemerken ist, dass die
finanziellen Mittel unter Berücksichtigung des zusätzlichen Lohnes des
Beschwerdeführers, welcher ihm mit Bestätigung des
Vaters der Beschwerdeführerin vom 19. November 2014 zugesichert worden ist, knapp ausreichen, um den
Lebensbedarf einer vierköpfigen Familie gemäss
SKOS-Richtlinien zu decken. Dies unter der Voraussetzung, dass der
Beschwerdeführer nachgewiesenermassen einen effektiven Nettolohn von mindestens Fr. 3'800.-/Monat verdient, sich die Wohnungskosten selbst bei der Miete einer
grösseren Wohnung nicht erhöhen und keine zusätzlichen Ausgaben anfallen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Nachdem sich die Vorinstanz eingehend mit
den Ausführungen der Beschwerdeführenden befasst und ihnen die Rechtslage
zutreffend und ausführlich dargelegt hat, muss die Beschwerde vor
Verwaltungsgericht angesichts der unveränderten Wohnsituation als
offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist deshalb abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
5.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit die
Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen
der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen
werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …