Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00663
Beschluss
der 3. Kammer
vom 29. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat
sich ergeben:
I.
A. Am
22. Mai 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich Rechtsanwalt A der
ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig und bestrafte ihn
mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon ein Tag durch Haft
erstanden war. Vom Vorwurf des Betrugs im Sinn von Art. 146 Abs. 1
StGB und des Wuchers im Sinn von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
wurde Rechtsanwalt A freigesprochen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde
aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Gegen dieses Urteil
erhob Rechtsanwalt A Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, wo das
Verfahren zurzeit noch pendent ist.
B. Mit
Beschluss vom 5. Juni 2014 eröffnete die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte (im Folgenden: Aufsichtskommission) ein
Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A wegen Verletzung von
Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a und h des Bundesgesetzes vom
23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz,
BGFA) und betreffend Zutrauenswürdigkeit (Patententzug) gemäss § 6
Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) und setzte ihm
Frist an, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Innert
mehrfach erstreckter Frist beantragte Rechtsanwalt A mit Eingabe vom
17. September 2014, das Disziplinarverfahren sei bis zum rechtskräftigen
Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu sistieren.
C. Mit
Beschluss vom 2. Oktober 2014 eröffnete die Aufsichtskommission gegen
Rechtsanwalt A auch ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von
Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. b, i und j BGFA
(Dispositivziffer 1), wies dessen Sistierungsantrag ab (Dispositivziffer 2)
und forderte ihn auf, innert einer Frist von 30 Tagen zu sämtlichen gegen
ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und die Organisationsunterlagen,
einen aktuellen Handelsregisterauszug sowie einen Nachweis der genügenden
Versicherungsdeckung in Bezug auf die B LLC einzureichen, unter der
Androhung, dass im Säumnisfalle er mit einer Ordnungsbusse belegt und aufgrund
der Akten entschieden würde (Dispositivziffern 3 und 4).
II.
A. Am
20. November 2014 gelangte Rechtsanwalt A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, es seien der Beschluss der
Aufsichtskommission vom 2. Oktober 2014 aufzuheben und der
Sistierungsantrag gutzuheissen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Aufsichtskommission.
B. Mit
Eingabe vom 4. Dezember 2014 teilte die Aufsichtskommission dem Verwaltungsgericht
mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte. Rechtsanwalt A liess
sich hierzu nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 38 AnwG kann gegen die in Anwendung des BGFA
oder des AnwG ergangenen Anordnungen Beschwerde nach Massgabe der §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beim Verwaltungsgericht
erhoben werden. Dieses ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig, wobei die Kammer zu entscheiden hat (§ 38 Abs. 1 VRG).
2.
2.1 Der im
Streit liegende Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2014 umfasst
die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens, die Abweisung des Sistierungsantrags
des Beschwerdeführers und die Aufforderung an denselben zur Stellungnahme zu
den erhobenen Vorwürfen und zur Einreichung von Unterlagen unter Androhung von Säumnisfolgen.
Der Beschluss stellt einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2
VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) dar, da er das (Disziplinar-)Verfahren nicht
abschliesst, sondern nur einen Zwischenschritt auf dem Weg zu dessen Erledigung
bildet (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 31, N. 48). Als solcher ist er
nur dann anfechtbar, wenn er für den Beschwerdeführer einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG). Beim nicht
wiedergutzumachenden Nachteil muss es sich grundsätzlich um einen Nachteil
rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die Beschwerdeführenden
günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 137 III 380
E. 1.2; BGE 134 I 83 E. 3.1). Soweit es das materielle
Verwaltungsrecht gebietet, können jedoch auch rein tatsächliche Nachteile nicht
wiedergutzumachende Nachteile im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG darstellen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 mit Hinweisen; Bertschi, § 19a
N. 44).
2.2 Im
Folgenden sind die Dispositivziffern 1–4 des angefochtenen Beschlusses auf
ihre Beschwerdefähigkeit hin zu überprüfen.
2.2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die eigentliche Eröffnung des Disziplinarverfahrens
wehrt, fehlt es bereits am notwendigen Anfechtungsobjekt. Gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG bildet Anfechtungsobjekt
des Beschwerdeverfahrens eine Anordnung. Entsprechend dem bundesrechtlichen
Verfügungsbegriff setzt dies im Wesentlichen voraus, dass ein
verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis für die Beteiligten verbindlich und
erzwingbar festgelegt wird. Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens wie etwa
eines Disziplinarverfahrens oder einer Administrativuntersuchung stellt nach
der Praxis keine solche Anordnung dar (VGr, 29. Juni 2006, VB.2006.00229,
E. 2.2.1, mit Hinweisen; Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 22; Jürg Bosshart/Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19 N. 7). Was dies betrifft, ist daher auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
2.2.2 Auf die Beschwerde ist sodann auch insofern nicht einzutreten, als der
Beschwerdeführer die Abweisung seines Gesuchs, das Disziplinarverfahren sei bis
zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu
sistieren, anficht. Mit einer Gutheissung der Beschwerde könnte selbstredend
nicht sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden, vielmehr führte dies zu
einer Verlängerung des Disziplinarverfahrens. Zudem ist kein nicht wiedergutzumachender
Nachteil ersichtlich, und ein solcher wird vom Beschwerdeführer auch nicht
dargetan. Anders noch als in seiner Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin vom
17. September 2014 macht er in der Beschwerdeschrift nicht mehr geltend,
eine Sistierung erweise sich als zweckmässig, da der Entscheid darüber, ob und
gegebenenfalls welche disziplinarischen Massnahmen ihm gegenüber ausgesprochen
würden, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils erheblich erleichtert
und vereinfacht werde. Selbst wenn man aber diese Ausführungen auch im
Beschwerdeverfahren berücksichtigen und daraus auf einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil schliessen wollte, wäre die Abweisung des
Sistierungsantrags nicht zu beanstanden. So erwog die Beschwerdegegnerin in
überzeugender Weise, die disziplinarischen Sanktionen des BGFA seien keine Strafen
im Sinn des Strafrechts, sondern Zwangsmittel administrativen Charakters, weshalb
sie in ihrer Beurteilung unabhängig von einem strafrechtlichen Entscheid in der
gleichen Sache sei und prüfe, ob eine Verletzung der Anwaltspflichten vorliege.
Allfälligen weiteren Erkenntnissen des andauernden Strafverfahrens könne zwar
im Rahmen des Disziplinarverfahrens Relevanz zukommen, jedoch ergebe sich
bereits aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2014 eine
Vielzahl von vom Beschwerdeführer im Strafverfahren nicht in Abrede gestellten
Sachverhaltsmomenten, die eine Fortführung des Disziplinarverfahrens angezeigt
erscheinen liessen. Sodann sei auch die Verhältnismässigkeit gewahrt, da angesichts
der Schwere der Vorwürfe und des gewichtigen Schutzbedürfnisses des
rechtssuchenden Publikums, das sich nicht auf amtliche Mandate beschränke, ein
ganz erhebliches Interesse an der Verfahrensbeschleunigung bestehe, zumal der
Beschwerdeführer selber einräume, seine anwaltliche Tätigkeit ausserhalb der
amtlichen Mandatsführung wieder aufgenommen zu haben.
2.2.3 Schliesslich ist auch hinsichtlich der angefochtenen Aufforderung an den
Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen und zur
Einreichung von Unterlagen und der diesbezüglich angedrohten Säumnisfolgen
(vgl. dazu § 12 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember
2004) auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auch in diesem Zusammenhang ist
weder ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im in E. 2.1 umschriebenen
Sinn auszumachen, noch könnte mittels Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid
herbeigeführt werden.
2.3 Der
Beschwerdeführer nimmt in der Beschwerdeschrift lediglich Bezug auf die Begründung
der Beschwerdegegnerin, weshalb sie die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens
für angezeigt hält, und bestreitet das Vorliegen einer Berufsregelverletzung im
Sinn von Art. 12 BGFA. Seine Ausführungen erweisen sich jedoch zum
jetzigen Zeitpunkt als verfrüht und sind nicht zu hören, nachdem die
Beschwerdegegnerin das Disziplinarverfahren erst eröffnet hat. Der
Beschwerdeführer wird sich gegen den noch zu treffenden materiellen Entscheid
wehren und dannzumal seine Einwände anbringen können. Die Eröffnung des
Disziplinarverfahrens an und für sich kann wie erwähnt nicht angefochten werden
(vorn E. 2.2.1).
3.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei
diese in Anwendung vom § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) zu reduzieren ist. Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin hat keine solche verlangt.
4.
Das vorliegende Urteil stellt ebenfalls einen
Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der nur unter den in
E. 2.1 wiedergegebenen Voraussetzungen angefochten werden kann.
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 880.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
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