Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00662
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. Mai 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
**betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung
(Wegweisung),**
hat
sich ergeben:
I.
Der 1987 geborene serbische
Staatsangehörige A wurde von seinem Vater am 17. April
1993 zusammen mit seiner Mutter und drei seiner Geschwister in die Schweiz
nachgezogen und erhielt später eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton
Zürich.
Während seines hiesigen Aufenthalts wurde A
mehrfach straffällig und erwirkte insbesondere folgende
in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen:
-
Bestrafung mit einer Einschliessung von drei Wochen wegen Raubs,
mehrfachen Angriffs, Fahrens ohne Führerausweis sowie Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Urteil der
Jugendanwaltschaft F vom 7. Juli 2005;
-
Bestrafung mit zwei Monaten Gefängnis und einer Geldbusse von Fr. 200.-
wegen Vergehen und mehrfachen
Übertretungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG)
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 21. Dezember 2005;
-
Bestrafung mit 10 Tagen Gefängnis wegen Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 23. Januar
2006;
-
Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und 20 Tagen wegen mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, als Gesamtstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 21. Dezember 2005, gemäss Urteil des
Bezirksgerichts F vom 1. Februar 2008;
Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen
und einer Busse von Fr. 100.- wegen fahrlässiger grober Verletzung der
Verkehrsregeln, Fahrens ohne Führerausweis, missbräuchliche
Verwendung von Ausweisen und Kontrollschildern, Hinderung einer Amtshandlung,
Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder
sowie mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft G vom 17. Mai 2013;
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten wegen bandenmässigen Diebstahls,
mehrfacher und teilweise versuchten Diebstahls,
Gehilfenschaft zu Diebstahl, mehrfacher
Sachbeschädigung, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss
Urteil des Obergerichts des Kantons E vom 9. September 2013.
Hinsichtlich der 34-monatigen Freiheitsstrafe wurde der
Vollzug im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben. Ansonsten wurde A bei sämtlichen Freiheitsstrafen der bedingte Vollzug
gewährt, welcher jedoch bei der Jugendstrafe vom 7. Juli 2005 und den
Freiheitsstrafen vom 21. Dezember 2005 und 1. Februar 2008 später
widerrufen wurde.
Sodann erwirkte der Beschwerdeführer zahlreiche Verzeigungen
und Übertretungsstrafen wegen Betäubungsdelikten, Schwarzfahrens und
geringfügigen Diebstahls im Sinn von Art. 172ter des
Strafgesetzbuchs (StGB). Zudem entwich er mehrfach aus dem Massnahmevollzug für
junge Erwachsene, wobei er teilweise erst nach längerer Flucht wieder verhaftet
werden konnte.
Wegen seiner wiederholten Delinquenz wurde A
bereits am 17. Februar 2006 ausländerrechtlich verwarnt.
Als Folge der wiederholten Straffälligkeit widerrief das
Migrationsamt mit Verfügung vom 10. Juli 2014 die Niederlassungsbewilligung
von A und ordnete unter Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen
Rekurses an, dass dieser das schweizerische Staatsgebiet nach seiner Entlassung
aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen habe.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 15. Oktober 2014 ab, soweit es
diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Sodann setzte es A eine Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2014.
III.
Mit Beschwerde vom 19. November 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung
zu verlängern. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine auf ein Jahr
befristete Aufenthaltsbewilligung zuzubilligen. Weiter verlangte er die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Ein mit Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 24. November
2014 auferlegter Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion
auf Vernehmlassung.
Da sich in den Akten Hinweise auf weitere laufende oder
erst kürzlich abgeschlossene Strafverfahren ergaben, wurde A
mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2015 und unter Hinweis auf seine
diesbezügliche Mitwirkungspflicht zur Einreichung weiterer Strafakten und eines
aktuellen Strafregisterauszugs aufgefordert. Zudem wurde ihm Gelegenheit eingeräumt,
zu den gegen ihn laufenden oder abgeschlossenen Strafverfahren Stellung zu
nehmen.
Hierauf reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen
Strafregisterauszug und ein Strafurteil des Bezirksgerichts F ein, aus welchen
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2014 wegen
gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs und mehrfacher Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe von
14 Monaten sowie eine Busse von Fr. 1'000.- als Zusatzstrafe zu
seinen beiden letzten Freiheitsstrafen vom 17. Mai 2013 und 9. September
2013 erwirkte. Zugleich ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Verfahrenssistierung
zur Nachreichung eines aktuellen Arbeitsvertrags, was mit Präsidialverfügung
vom 1. April 2015 mit Hinweis auf die novenrechtlichen Möglichkeiten und
das Beschleunigungsgebot abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Der Beschwerdeführer ersuchte darum, dass dem eingelegten
Rechtsmittel nicht die aufschiebende Wirkung zu entziehen und ihm die
Möglichkeit einer Replik einzuräumen sei. Da der verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt und diese nicht entzogen wurde, ist der
diesbezügliche Verfahrensantrag gegenstandslos, zumal das Verfahren mit
vorliegendem Endentscheid vor Verwaltungsgericht ohnehin abgeschlossen ist. Ein
Anspruch auf Replik setzt wiederum eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners
voraus. Ansonsten ist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
nach Art. 90 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) selbst
gehalten, allfällige Noven von sich aus dem Verwaltungsgericht einzureichen.
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem
widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann
gegeben, wenn die ausländische Person zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377
E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Ein Widerruf ist diesfalls selbst dann
möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15
Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63
Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1).
3.2 Mit Urteil
des Bezirksgerichts D vom 9. Oktober 2012 (bestätigt mit dem in Rechtskraft
erwachsenen Urteil des Obergerichts des Kantons E vom 9. September
2013) wurde der Beschwerdeführer zu einer 34-monatigen Freiheitsstrafe
verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres eine überjährige und
damit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt. Dies erst recht, nachdem das Bezirksgericht F
die Freiheitsstrafe von 14 Monaten vom 3. November 2014 als Zusatzstrafe
zur erwähnten 34-monatigen Freiheitsstrafe und einer weiteren Freiheitsstrafe
von 75 Tagen ausgesprochen hat und bei einer gleichzeitigen Beurteilung
somit eine noch höhere Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen wäre (vgl. VGr, 28. Januar
2015, VB.2014.00699, E. 4.5).
Dass er sich hierbei bereits über 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, schliesst gemäss Art. 63
Abs. 2 AuG einen Widerruf nicht aus.
4.
Eine Niederlassungsbewilligung kann sodann auch widerrufen
werden, wenn ein Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Dieser Widerrufsgrund
findet grundsätzlich nur subsidiär Anwendung, wenn das Verhalten des
betroffenen Ausländers nicht zugleich zu einer Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe geführt hat (BGr, 21. November 2011,
2C_562/2011, E. 4.1).
Eine vertiefte Prüfung dieses Widerrufsgrunds erscheint
deshalb vorliegend nicht erforderlich. Gleichwohl darf bei der nachfolgend
vorzunehmenden Interessensabwägung aber zuungunsten des Beschwerdeführers
berücksichtigt werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht nur
durch eine längerfristige Freiheitsstrafe, sondern auch durch minderschwere
Verstösse verletzt oder gefährdet erscheint.
5.
5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf
der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr,
ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig
erscheint (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Die
zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der
persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist
eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der
Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen
und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96
Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1;
BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Silvia
Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62
AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG N. 9 ff.).
5.2
5.2.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte
Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke
und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer
Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014,
VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1).
Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich
selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter
nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16
E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens
vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten
Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6).
5.2.2 Die vom Obergericht des Kantons E verhängte Freiheitsstrafe von 34
Monaten liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits
eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Die Strafe liegt auch über
der bundesgerichtlichen Reneja-Praxis, wonach der Aufenthalt von hier erst seit
kurzer Zeit anwesenden ausländischen Delinquenten bei Freiheitsstrafen über
zwei Jahren selbst dann nicht zu verlängern ist, wenn sie mit einer Schweizerin
verheiratet sind (BGE 139 I 145 mit Hinweisen). Berücksichtigt man auch die als
Zusatzstrafe ausgesprochene 14-monatige Freiheitsstrafe des Bezirksgerichts F
vom 3. November 2014 liegt sie sogar über der Dreijahresgrenze, ab welcher
sich praxisgemäss zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern tendenziell
das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2).
Auch wenn weder die Reneja-Praxis noch die zitierte Dreijahresregel auf den
Beschwerdeführer direkt anwendbar sind, hat das Bundesgericht schon bei geringeren
Strafen – und selbst bei intakten familiären bzw. ehelichen Beziehungen zu
schweizerischen Staatsangehörigen und langjährigem Aufenthalt in der Schweiz –
das öffentliche Fernhalteinteresse höher gewertet als die Interessen des
betroffenen Ausländers und seiner Familie (vgl. die Zusammenstellung bei
BGE 139 I 16 E. 2.2.3).
5.2.3 Dies deutet bereits auf ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers
hin, was durch die strafgerichtlichen Erwägungen und die begangenen Delikte
weiter bestätigt wird: So wurde der Beschwerdeführer allein durch die Gerichte des
Kantons E wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen und teilweise
versuchten Diebstahls, Gehilfenschaft zu Diebstahl, mehrfacher
Sachbeschädigung, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch verurteilt. Angesichts der über
fast drei Jahre häufig und bandenmässig ausgeübten Einbruchsdiebstähle mit
hohen Sachschäden (über Fr. 40'000.-) und Deliktsbeträgen (über Fr. 80'000.-)
sowie den weiteren vom Beschwerdeführer begangenen Taten gingen das Bezirksgericht D
und das Obergericht des Kantons E von einem schweren Verschulden des
Beschwerdeführers aus.
Aufgrund dieser erschwerenden
Umstände verliert auch der Umstand an Bedeutung, dass sich zumindest die von
den Gerichten des Kantons E abgeurteilten Straftaten hauptsächlich gegen
Vermögensinteressen richteten. Einbruchsdelikte (Diebstahl in Kombination mit
Hausfriedensbruch) gehören sodann nach Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung
(BV) zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen sollen,
dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt
wird. Diese Bestimmung ist zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht
unmittelbar anwendbar (BGE 139 I 16 E. 4.3), doch ist den darin
enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung des Gesetzes
insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem
Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das Bundesgericht erachtet derartige
Einbruchsdiebstähle sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (BGr, 30. Dezember
2013, 2C_536/2013, E. 2.5 [nicht publizierte Erwägung von BGE 140 II 129).
5.2.4 Erschwerend kommt das bisherige Legalverhalten des Beschwerdeführers hinzu:
So hat dieser wiederholt und in erheblichem Mass delinquiert und dabei nicht
nur Vermögens-, sondern auch Gewalt- und Betäubungsmitteldelikte (Raub,
Angriff, Drogenhandel) begangen. Mit den von ihm begangenen
Strassenverkehrsdelikten hat er zudem zumindest eine abstrakte Gefahr für
andere Verkehrsteilnehmende bewirkt. Zudem hat er sich weder durch
eine bereits im Jahr 2006 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung noch
durch frühere Bestrafungen von weiteren Delikten abhalten lassen. So verbrachte
der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner früheren Straftaten längere Zeit
im Straf- bzw. Massnahmevollzug und bis zu 41 Tage in Untersuchungshaft,
ohne dass er sich hierdurch in seinem Legalverhalten positiv beeinflussen
liess. Selbst nachdem ihm aufgrund seiner (erstinstanzlichen) Verurteilung zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe bereits die Wegweisung drohte,
delinquierte der Beschwerdeführer erneut in nicht unerheblichen Ausmass,
weshalb er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 17. Mai
2013 zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen und einer Busse von Fr. 100.-
und am 3. November 2014 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten
verurteilt wurde. Insgesamt wurden gegen den Beschwerdeführer Freiheitsstrafen
von mehr als fünf Jahren ausgesprochen.
5.2.5 Gemäss einem per 25. April 2012 von H, Psychologin FSP/Rechtspsychologin
SGRP, erstatteten Gutachten leidet der Beschwerdeführer an einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung (F60.2 nach ICD-10), welche im Zusammenhang mit einem
schädlichen Gebrauch multipler Substanzen (Cannabinoide, Kokain, F19.1 nach
ICD-10) steht. Die Gutachterin attestiert ihm sodann "ein
eingeschliffenes, chronifiziertes Muster von Delinquenz" und ein nur auf
eigene Vorteile bedachtes und gegenüber Gefühlen anderer gleichgültiges
Verhalten. Demnach sei er in seiner Persönlichkeit erheblich gestört. Deswegen
und aufgrund seiner bisherigen Delikts- und Gesamtentwicklung sowie seiner aktuellen
Lebenssituation sei ihm eine schlechte Legalprognose zu stellen. Gestützt auf
die gutachterlichen Erwägungen stellte das Obergericht des Kantons E fest,
dass der voll schuldfähige Beschwerdeführer wenig Einsicht in sein
Problemverhalten zeige und seine Taten bagatellisiere. Weiter erschien es dem
Gericht angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers fraglich, ob
dessen Entwicklungsdefizite überhaut therapierbar seien. In Übereinstimmung mit
den gutachterlichen und strafgerichtlichen Feststellungen besteht ein hohes
Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird. Die
bisherige Dauer der Bewährung besitzt mit Blick auf die hiervor dargelegten
Umstände zu wenig Gewicht, um die gegen den Beschwerdeführer bestehenden
Bedenken aus fremdenpolizeilicher Sicht auszuräumen.
Aufgrund des
hohen Verschuldens, des bisherigen Legalverhaltens und der negativen
Legalprognose besteht somit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse,
den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen.
5.3
5.3.1 Sodann sind das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen
Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz
gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker,
Art. 63 AuG N. 10). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers,
der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer
Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit
selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges
Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter
Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten –
auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die
Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.3; BGE 122 II
433 E. 2c).
5.3.2 Der Beschwerdeführer reiste als Fünfeinhalbjähriger am 17. April 1993
in die Schweiz ein. Ob er sich sodann ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten
oder zwischendurch auch in seiner kosovarischen Heimat die Schule besucht hat,
lässt sich aus den Akten nicht eindeutig eruieren. Die von den beiden
Vorinstanzen getroffene Annahme, wonach der Beschwerdeführer von 1994 bis 1997
die Primarschule im Kosovo besucht habe, findet zumindest in den dem
Verwaltungsgericht vorliegenden Akten keine eindeutige Stütze, wird aber weder
in der Rekurs- noch in der Beschwerdeschrift substanziiert bestritten. Vielmehr
setzt sich der Beschwerdeführer mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen überhaupt
nicht auseinander. Im Widerspruch zu nachfolgenden Ausführungen zum
"ununterbrochenen" Aufenthalt des Beschwerdeführers wird in der
Beschwerdeschrift sogar ausdrücklich festgehalten, dass die vorinstanzlichen
Sachverhaltsausführungen nicht zu beanstanden seien. Auch die Formulierung in
der Beschwerdeschrift, wonach sich der Beschwerdeführer "seit seinem fünften
/ siebten Lebensjahr in der Schweiz aufhält", deutet auf einen zumindest
in den ersten Jahren unterbrochenen Aufenthalt hin. Wie es sich damit verhält
kann aber offenbleiben.
5.3.3 So ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo oder nach Serbien
zwar sicherlich mit einer gewissen Härte verbunden, da er dort über kein
soziales Netz mehr verfügt. Mit den Sitten und Gebräuchen in seiner Heimat, wo
er zumindest die ersten Jahre seines Lebens und allenfalls sogar einen Teil
seiner Schulzeit verbracht hat, wird er aber nach wie vor vertraut sein. Der
Beschwerdeführer reiste gelegentlich dorthin und kann sich auf Albanisch
verständigen, womit ihm eine Rückkehr in sein Heimatland zumindest in
sprachlicher Hinsicht nicht vor grosse Schwierigkeiten stellt. Dass die
Beschäftigungsaussichten für den Beschwerdeführer in seiner Heimat voraussichtlich
schlechter sind als in der Schweiz, fällt gegenüber den voranstehenden
Elementen nur wenig ins Gewicht. Sodann befindet er sich in einem Alter, in dem
es ihm zumutbar ist, sich andernorts eine neue Existenz aufzubauen.
5.3.4 Hingegen hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht nur aufgrund
seiner Straffälligkeit unzureichend integriert: So arbeitete er bislang
hauptsächlich in Arbeitsintegrationsprojekten und als ungelernter Hilfsarbeiter
auf dem Bau, ohne je für längere Zeit einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt nachzugehen. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nahm er
kurzzeitig eine Stelle im Maler- bzw. Gipsergewerbe auf, musste diese aber aufgrund
eines Arbeitsunfalls bereits nach wenigen Wochen wieder aufgeben. Seit November
2014 bezieht er deshalb Taggelder in Höhe von Fr. 130.- je Tag. Der
Beschwerdeführer vermochte sich damit noch nicht über längere Zeit auf dem
schweizerischen Arbeitsmarkt zu etablieren, wenngleich ihm seine derzeitige
unfallbedingte Untätigkeit nicht vorzuwerfen ist. Hinzu kommen seine
erheblichen Schulden: So gab der Beschwerdeführer anlässlich einer
polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2013 an, wegen unbezahlter Gerichts-
und Betreibungskosten etwa Fr. 50'000.- Schulden zu haben. Zudem mussten
seine Unterhaltsverpflichtungen bislang weitgehend durch die Alimentenbevorschussung
übernommen werden und war er zumindest zeitweise von der Sozialhilfe abhängig.
Eine vertiefte wirtschaftliche Integration in der Schweiz hat somit bislang
nicht stattgefunden.
5.3.5 Auch seine familiären Verhältnisse stehen seiner Wegweisung nicht entgegen:
5.3.5.1 Der Beschwerdeführer hat mit der in der Schweiz niedergelassenen, im Jahr
1988 geborenen und von ihm getrennt lebenden, aus dem Land I stammenden M
eine im Jahr 2007 geborene Tochter K. Aufgrund seiner Vaterschaft zu einem
hier anwesenheitsberechtigten Kind ist zu prüfen, ob er aus seinem Recht auf
Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV einen
Anwesenheitsanspruch ableiten kann.
5.3.5.2 Praxisgemäss ist nach diesen Bestimmungen dem ausländischen Elternteil, der
nicht mit seinem hier anwesenheitsberechtigten Kind zusammenlebt, der
Aufenthalt dann zu gewähren, wenn zwischen ihm und dem Kind in wirtschaftlicher
und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der
Distanz zu seinem Herkunftsland praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte,
und wenn zusätzlich das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen
Anlass gegeben hat. Nur unter diesen kumulativen Voraussetzungen kann das
private Interesse am Verbleib im Land gestützt auf ein Besuchsrecht
ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik
im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen (BGE 139 I 315 E. 2.5;
BGr, 3. Dezember 2013, 2C_586/2013, E. 3.2.6, je mit weiteren
Hinweisen). Letztgenannte Bestimmung erlaubt es insbesondere auch, öffentlichen
Fernhalteinteressen aufgrund schwerwiegender oder wiederholter Straffälligkeit
gebührend Rechnung zu tragen.
5.3.5.3 Eine Verletzung des Rechts auf Familienleben wird in der Beschwerdeschrift
nicht mehr explizit geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich:
So hat der diesbezüglich substanziierungs- und beweispflichtige
Beschwerdeführer (vgl. VGr, 14. Mai 2014, VB. 2014.00109, E. 4.2.4)
keinerlei Belege eingereicht, wonach er seine Tochter inzwischen wirtschaftlich
unterstützen würde. Dies obwohl ihm die Alimentierung seiner Tochter angesichts
seiner jüngsten Erwerbstätigkeit bzw. den von der SUVA nach einem Arbeitsunfall
ausbezahlten Taggeldern in Höhe von Fr. 130.60 pro Kalendertag zumindest
teilweise möglich gewesen sein sollte und er gemäss eigenen Angaben zu monatlichen
Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 800.- verpflichtet ist. Auch in der
Vergangenheit ist der Beschwerdeführer seinen Unterhaltsverpflichtungen nur
sehr unzureichend nachgekommen. So wurden die Alimente bislang bevorschusst und
zeigte ihn die Stadt L am 13. Februar 2012 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
an, da er von März 2010 bis Februar 2012 keinen Unterhalt für seine Tochter
bezahlt haben soll. Gegenüber der Gutachterin H gab er zudem an, Alimente
lediglich zwei Mal bezahlt zu haben. Auch anlässlich einer Befragung durch die
Kantonspolizei Zürich vom 17. Mai 2013 verneinte der Beschwerdeführer, für
andere Personen finanziell aufzukommen. Damit fehlt es in wirtschaftlicher
Hinsicht an einer hinreichend engen und damit konventionsrechtlich geschützten
Beziehung zu seinem Kind.
Gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Erfordernis
der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bei gesuchstellenden
Personen, die wie der Beschwerdeführer schon eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung
besassen, bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines
nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Das formelle
Ausmass des Besuchsrechts ist freilich nur insoweit massgebend, als dieses auch
tatsächlich wahrgenommen wird (BGE 139 I 315 E. 2.5). Auch wenn der Beschwerdeführer
während seines Gefängnisaufenthalts regelmässig von seiner Tochter und der
Kindsmutter besucht wurde, fehlen in der Beschwerdeschrift jegliche Angaben
dazu, inwieweit der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Tochter nach seiner
Entlassung tatsächlich weiterpflegte. Auch eine besonders enge affektive Beziehung
zu seiner Tochter ist durch den hierfür ebenfalls substanziierungs- und
beweispflichtigen Beschwerdeführer damit nicht dargetan worden.
Insbesondere steht aber die erhebliche und wiederholte Straffälligkeit
des Beschwerdeführers seinem Recht auf Achtung des Familienlebens entgegen,
kann doch damit von einem tadellosen Verhalten keine Rede mehr sein (vgl. auch
Art. 8 Abs. 2 EMRK).
5.3.5.4 Weitere konventions- oder verfassungsmässig geschützte Familienbande sind
nicht ersichtlich – so schützt das Recht auf Achtung des Familienlebens primär
die Kernfamilie im Sinn des ehelichen Zusammenlebens und des Zusammenlebens
minderjähriger Kinder mit ihren Eltern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2).
Vorbehaltlich besonderer Abhängigkeitsverhältnisse sind jedoch weder die
Beziehungen erwachsener Kinder zu ihren Eltern und Geschwister noch rein
freundschaftliche Kontakte geschützt. Die Beziehung des Beschwerdeführers zur
Kindsmutter ist rein freundschaftlicher Natur bzw. erreicht zumindest nicht die
Schwelle eines allenfalls durch das Recht auf Familienleben geschützten
gefestigten Konkubinats (vgl. die diesbezüglich abweichende Konstellation in
BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013).
5.3.5.5 Auch das ebenfalls durch Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens ist vorliegend nicht tangiert,
setzt dessen Schutzbereich doch besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich voraus (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Derartige Beziehungen
werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
Vielmehr gab dieser anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich
vom 20. Mai 2015 an, kaum mehr ausserfamiliäre Kontakte zu pflegen. Aus
dem bereits erwähnten Gutachten von lic. phil. H lässt sich schliessen, dass
sich der Beschwerdeführer ansonsten hauptsächlich in einem kriminellen Umfeld bewegte.
5.4 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die
Rückkehr in seine Heimat für den Beschwerdeführer mit
einer grossen, aber nicht unzumutbaren Härte verbunden ist. In Würdigung aller
Umstände ergibt sich, dass die Interessen, welche für einen Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sprechen, insgesamt schwerer wiegen als diejenigen,
welche einem Widerruf entgegenstehen.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind
weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.
5.5 Bei der gegebenen Interessenlage war das Migrationsamt vorliegend auch nicht gehalten, aus Gründen der
Verhältnismässigkeit anstelle des (unbefristeten) Widerrufs der Anwesenheitsbewilligung
des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das
Gesetz bloss die Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG),
was angesichts der bereits erfolgten ausländerrechtlichen Verwarnung und
persistenten Delinquenz des Beschwerdeführers aber nicht als hinreichend
geeignete Massnahme erscheint (vgl. BGr, 15. Juli 2010, 2C_254/2010,
E. 4.3).
5.6 Die in der Beschwerdeschrift zur
Beschwerdebegründung aufgeführten Verfahren sind sodann allesamt nicht mit den hier vorliegenden Verhältnissen
vergleichbar: So fiel die Interessenabwägung in den in der Beschwerdeschrift
zitierten Entscheiden teilweise gerade zuungunsten des betroffenen Ausländers
aus (BGr, 15. Juli 2010, 2C_254/2010) oder es war
die Delinquenz hinsichtlich Strafhöhe und Persistenz (grösstenteils erheblich) geringfügigerer Natur
(VGr SG, 11. Dezember 2012, B 2012/76; BGr, 4. Juli 2014,
2C_1033/2013; Kantonsgericht BL, 12. Juni 2013, 810 12 339; zumindest
hinsichtlich der Anzahl Verurteilungen wesentlich geringfügiger auch BGr, 23. Februar
2014, 2C_458/2013; BGr, 20. Juli 2014,
2C_1000/2013 und BVGr, 28. Mai 2013,
C-2854/2011). Zudem lebten die betroffenen Ausländer in den zitierten Fällen
grösstenteils in intakter Familiengemeinschaft mit hier niedergelassenen oder
eingebürgerten Ehefrauen und Kindern, sodass im Licht von Art. 8 EMRK auch
deren Interessen einem Bewilligungswiderruf verstärkt
entgegenstanden (VGr SG, 11. Dezember 2012, B 2012/76; Kantonsgericht BL, 12. Juni 2013, 810 12 339; BVGr, 28. Mai 2013,
C-2854/2011; BGr, 20. Juli 2014, 2C_1000/2013; BGr,
23. Februar 2014, 2C_458/2013 [gefestigtes Konkubinat mit
gemeinsamem Kind]). In einem der in der Beschwerdeschrift
zitierten Fälle wurde der betroffene Ausländer zudem in der Schweiz geboren und
hat sein ganzes Leben hier verbracht (VGr SG, 11. Dezember
2012, B 2012/76). Zwei der zur Beschwerdebegründung beigezogenen Verfahren
betrafen sodann überhaupt keinen Bewilligungswiderruf wegen Straffälligkeit und
sind bereits aus diesem Grund nicht vergleichbar (BGr, 13. März 2013, 2C_303/2013 [betreffend falsche Angaben
im Bewilligungsverfahren) sowie den offenkundig
falsch zitierten BGr, 11. Dezember 2014, 2C_254/2014 [betreffend direkte
Bundessteuer]).
Die Beschwerde ist damit sowohl im Haupt- als auch im
Eventualantrag abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …