Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00640
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtigerklärung
der Einbürgerung,
hat sich ergeben:
I.
A. Der
1975 geborene Ausländer A lebt eigenen Angaben zufolge seit 1996 in der Schweiz.
Am 5. Juni 2010 stellte er ein Einbürgerungsgesuch. Am 28. März 2011
wurde ihm – unter Vorbehalt der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung
durch das Bundesamt für Migration sowie des Kantonsbürgerrechts durch die
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich – das Bürgerrecht der Gemeinde
Z erteilt. Am 3. August 2011 verlieh ihm das Gemeindeamt des Kantons
Zürich das Schweizer- und das Kantonsbürgerrecht.
B. Nachforschungen
des Gemeindeamts ergaben, dass A mit Strafbefehl vom 10. Juni 2013 sowie
mit Urteil vom 19. März 2014 (beide in Rechtskraft erwachsen) wegen verschiedener,
ab dem Jahr 2009 begangener Delikte verurteilt worden war.
Am 4. Juli 2014 erklärte das
Gemeindeamt die Einbürgerung von A für nichtig.
II.
A rekurrierte hiergegen am 28./30. Juli 2014. Die Direktion der Justiz und des Innern wies das
Rechtsmittel mit Verfügung vom 10. Oktober 2014
ab.
III.
Am 8./9. November 2014 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht, wobei
er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2014 beantragte.
Das Gemeindeamt schloss am 13./14. November 2014 auf
Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A, verzichtete im Weiteren jedoch unter Verweis auf seine
Verfügung vom 4. Juli 2014 auf eine Stellungnahme. Die Direktion
der Justiz und des Innern verzichtete am 12./14. November 2014 auf Vernehmlassung. A äusserte sich am 23./24. November
2014 ein weiteres Mal.
Die Kammer erwägt:
1.
Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht
seine Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist unter anderem gegeben betreffend erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion etwa über die Nichtigerklärung von Einbürgerungen nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a und 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario
VRG.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht scheint
der Beschwerdeführer sinngemäss beantragen zu wollen, er sei vor dem
Verwaltungsgericht persönlich anzuhören. Diesbezüglich
ist Folgendes festzuhalten:
Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101) verankerte Anspruch der
Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der Betroffenen, sich vor
Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern,
und das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen
rechtserheblichen Beweismittel. Einen Anspruch auf eine mündliche Anhörung
räumt er indessen nicht ein (BGE 134 I 140 E. 5.2 f., 130 II 425 E. 2.1, 127 V 491 E. 1b, alles mit weiteren Hinweisen).
Nach § 60 Satz 1 VRG
werden die zur Abklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise von Amts wegen
erhoben. Auf die Abnahme eines angebotenen Beweismittels darf verzichtet
werden, wenn die Tatsache, die eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich
ist, wenn ein bereits feststehender Sachverhalt bewiesen werden soll oder wenn
in antizipierter Beweiswürdigung von vornherein gewiss ist, dass der
angebotene Beweis keine wesentliche Klärung herbeizuführen vermag (Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar
VRG], § 60 N. 11).
Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit,
das von ihm als relevant Erachtete im Rahmen des Rekurs- sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorzubringen. Der
Sachverhalt erweist sich als hinreichend erstellt und es ist nicht ersichtlich,
inwieweit die persönliche Befragung vor dem Verwaltungsgericht darüber hinaus
entscheidrelevante Erkenntnisse mit sich bringen könnte. Auf die persönliche
Befragung kann daher in antizipierter Würdigung der Beweise ohne Verletzung des
Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers verzichtet werden.
Dem sinngemässen Begehren um persönliche
Anhörung ist demnach nicht stattzugeben.
3.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung
des Beschwerdegegners vom 3. August 2011 ordentlich eingebürgert (vgl. Art. 12 ff.
des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).
3.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die
Einbürgerung vom zuständigen Bundesamt mit Zustimmung
der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche
Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Nach Art. 41
Abs. 1bis BüG kann die Einbürgerung innert zwei Jahren,
nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts
nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten
Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu
laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Art. 12–17
BüG (ordentliche Einbürgerung) von der kantonalen Behörde nichtig erklärt
werden (Art. 41 Abs. 2 BüG).
Das blosse Fehlen einer
Einbürgerungsvoraussetzung genügt für eine Nichtigerklärung nicht. Diese setzt vielmehr voraus, dass
die Einbürgerung "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen
Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene
bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die
Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65
E. 2.2 [auch zum Folgenden], 132 II 113 E. 3.1 mit Hinweisen).
Über eine nachträgliche Änderung in seinen
Verhältnissen, von welcher der Betroffene weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht, muss er die Behörden unaufgefordert
informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
gemäss Art. 5 Abs. 3 BV wie aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht
nach § 7 Abs. 2 VRG (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 89 ff.). Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass
die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden
Person nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113
E. 3.2).
3.2 Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend die Fristen
für die Nichtigerklärung gemäss der hier massgeblichen Regelung von Art. 41 Abs. 1bis BüG eingehalten wurden.
3.3 Die Vorinstanz hält fest,
die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einbürgerungsgesuchs unterzeichnete "Erklärung betreffend Beachten der
Rechtsordnung und Vollmacht" enthalte unmittelbar über der Unterschrift
folgenden Passus: "Nach Artikel 14 bzw. 26 des Bürgerrechtsgesetzes kann
nur eingebürgert werden, wer die schweizerische Rechtsordnung beachtet. … Ich
nehme davon Kenntnis, dass aufgrund von Artikel 41 des Bürgerrechtsgesetzes die Möglichkeit besteht, meine Einbürgerung im Falle von falschen Angaben innert fünf Jahren nichtig zu erklären". Aufgrund des
Strafbefehls vom 10. Juni 2013 und des Urteils des Bezirksgerichts W vom 19. März 2014 stehe fest, dass der Beschwerdeführer
zwischen 2009 und 2011 und damit auch während des Einbürgerungsverfahrens, welches vom 8. Juni 2010 bis zum 3. August 2011 gedauert habe, verschiedene strafbare Handlungen
begangen habe. Weiter hielt sie fest, der Beschwerdeführer selbst habe keine
berechtigten Zweifel an der Strafbarkeit seines Verhaltens haben können.
Dennoch habe er am 5. Juni 2010 das Formular "Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung und Vollmacht" unterzeichnet. Er
habe folglich die Einbürgerung durch eine Verheimlichung erheblicher Tatsachen
erschlichen.
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im
Wesentlichen vor, er sei weder vorbestraft noch sei ein Strafverfahren gegen
ihn hängig gewesen, als er am 5. Juni 2010 die "Erklärung betreffend
Beachten der Rechtsordnung und Vollmacht" unterzeichnet habe. Da er sich
nicht bewusst gewesen sei, irgendein Delikt begangen zu haben, habe er auch
nicht mit der späteren Eröffnung einer Strafuntersuchung rechnen müssen. Am 10.
August 2011, eine Woche nach der Einbürgerung, sei er völlig überraschend
verhaftet worden. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er Kenntnis von der gegen ihn
eingeleiteten Strafuntersuchung erhalten. Die Untersuchungen seien jedoch zum
Zeitpunkt seiner Einbürgerung am 3. August 2011 noch nicht hängig gewesen
und hätten erst zwei Jahre danach zum Strafbefehl vom 10. Juni 2013 und
zum Urteil vom April (richtig: März) 2014 geführt.
3.4
3.4.1 Wie das Bundesgericht in einem ähnlich
gelagerten Fall erwog, kommt es bei der Beurteilung der Beachtung der
Rechtsordnung nicht einzig auf die bereits bekannten Strafuntersuchungen und
-urteile an. Entscheidend ist das tatsächliche Verhalten des
Bewerbers und nicht, ob allfällige Straftaten schon vor der Einbürgerung
entdeckt worden sind oder nicht. Kann der Bewerber selbst keine berechtigten
Zweifel an der Strafbarkeit seines Verhaltens haben, täuscht er über eine
Einbürgerungsvoraussetzung, wenn er nicht auf mögliche Straffolgen hinweist.
Die Mitwirkungspflicht des Bewerbers bezieht sich ebenfalls auf noch nicht
entdecktes Verhalten, von dem er wissen musste, dass es strafbar sei (BGE 140 II 65
E. 3.3.2 f.). Vor dem Hintergrund insbesondere der Freiwilligkeit des
Einbürgerungsverfahrens ist es grundsätzlich zumutbar und verhältnismässig,
dass der Bewerber über alle für die Einbürgerung wesentlichen Umstände Auskunft
zu erteilen hat, wenn er sich entscheidet, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen.
Dies gilt auch, wenn sich dies auf strafbares oder potenziell strafbares
Verhalten bezieht, soweit dies dem Bewerber bekannt oder jedenfalls
erkennbar war. Bei Unklarheit über die strafrechtliche Tragweite einer
Handlung wäre gegebenenfalls die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens zu
erwägen (BGE 140 II 65 E. 3.4.2).
3.4.2 Zum selben Schluss kommt man ohne
Weiteres beim Studium des Formulars "Erklärung betreffend Beachten der
Rechtsordnung und Vollmacht", welches der Beschwerdeführer wie erwähnt am
5. Juni 2010 unterzeichnete. Dabei bestätigte er unterschriftlich nicht
nur, dass gegen ihn "keine ungelöschten Vorstrafen in der Schweiz oder im
Ausland" bestünden (Ziffer 1) und "keine Strafverfahren in der
Schweiz oder im Ausland […] hängig" seien (Ziffer 2), sondern auch,
dass er "keine Delikte begangen" habe, "für die [er]
in der Schweiz oder im Ausland mit einer Strafverfolgung oder einer
Verurteilung rechnen" müsse (Ziffer 3; Hervorhebungen nicht im
Original). Weiter verpflichtete er sich, "die Abteilung Einbürgerungen des
Gemeindeamtes unverzüglich zu informieren, wenn sich während des
Einbürgerungsverfahrens Veränderungen in den Verhältnissen von Ziffern 1–3 ergeben".
Auch aus diesem Formular geht
unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, den Beschwerdegegner
unverzüglich auch über strafrechtlich relevantes Verhalten zu
informieren, welches (noch) nicht zu Ermittlungen und Verurteilungen geführt
hatte, sondern erst in Zukunft – sofern es überhaupt entdeckt würde – zu
solchen führen könnte.
3.4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre es dementsprechend irrelevant,
wenn die Strafuntersuchungen tatsächlich erst nach seiner Einbürgerung
eingeleitet worden wären bzw. er von allenfalls bereits eingeleiteten
Untersuchungen keine Kenntnis gehabt hätte. Massgeblich im Hinblick auf seine
Informationspflicht sind allein sein tatsächliches Verhalten und die
Frage, ob dessen potenzielle strafrechtliche Bedeutung für ihn erkennbar
gewesen war.
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer wurde mit
Strafbefehl vom 10. Juni 2013 wegen Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz
vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0), wegen Widerhandlung gegen das
Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) sowie wegen
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB,
SR 311.0]) zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen, bei einer Probezeit
von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 3'600.- verurteilt.
Der Verurteilung wegen unrechtmässigen
Bezugs von Versicherungsleistungen (Art. 105 Abs. 1 AVIG) liegt ein Verhalten des Beschwerdeführers zwischen 19. August 2009 und 30. April 2010 zugrunde. Der
Beschwerdeführer war von Oktober 2008 bis April 2010 beim
zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) als arbeitslos gemeldet und bezog entsprechende Taggelder. Spätestens von August 2009 bis Ende April bzw. Mai
2010 war er jedoch als Geschäftsführer eines
Unternehmens angestellt und bezog für diese Tätigkeit,
über die er das RAV nicht informierte, einen Monatslohn in der Höhe von ca. Fr. 10'000.- netto. Dadurch erwirkte er die Auszahlung von
Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 41'773.75, auf die er keinen
Anspruch hatte und zu deren Rückzahlung er in der Folge verpflichtet wurde.
Der Verurteilung wegen
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Täuschung der Behörden nach Art. 90
lit. a in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 AuG) und Urkundenfälschung
liegt ein Verhalten vom 19. November 2009 zugrunde: Im Verfahren betreffend Erteilung der
Niederlassungsbewilligung verschwieg der Beschwerdeführer gegenüber dem Migrationsamt
des Kantons Zürich, dass er arbeitslos sei und Arbeitslosentaggelder beziehe.
Er machte diesem gegenüber falsche Angaben und reichte am besagten Datum
gefälschte Lohnabrechnungen ein, um seine angebliche berufliche Integration zu
belegen.
3.5.2 Am 19. März 2014 verurteilte das
Bezirksgericht W den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das
Ausländergesetz (Täuschung der Behörden nach Art. 118 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 118 Abs. 3 lit. a AuG) sowie Urkundenfälschung
nach Art. 251 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten,
abzüglich 29 Tagen Haft, und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, beide
bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von
Fr. 2'000.-.
Der Verurteilung wegen Täuschung der
Behörden lag ein Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen
- September 2009 und 11. Oktober 2010 sowie am
- oder 11. März 2011 zugrunde. Der Beschwerdeführer übergab jemandem zuerst
Fr. 5'000.-, später zusätzlich Fr. 35'000.-, um ihm zu ermöglichen,
eine Ehe mit einer Schweizerin einzugehen und auf diesem Weg eine
Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Der Beschwerdeführer seinerseits wollte im
Rahmen dieser "Transaktion" für sich einen Gewinn von
Fr. 13'480.- erzielen. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung beruhte
auf Handlungen vom 29. November 2011 und vom 7. Januar 2013: Zum
Zweck der allfälligen späteren Rückforderung der von ihm übergebenen
Fr. 35'000.- – eine Forderung aus einem sittenwidrigen Vertrag (vgl. Art. 20
des Obligationenrechts [SR 220]) – sowie der Eintreibung des für sich selbst
gedachten Gewinns von Fr. 13'480.- erstellte der Beschwerdeführer einen
wahrheitswidrigen Darlehensvertrag, gestützt auf welchen er am 7. Januar
2013 beim Betreibungsamt Y ein Betreibungsverfahren gegen den Darlehensnehmer
einleitete.
3.5.3 Damit ist klar, dass der
Beschwerdeführer vor und während des von ihm am 5. Juni 2010 angestossenen
Einbürgerungsverfahrens strafrechtliche Handlungen verübte. Daran änderte wie
dargelegt nichts, wenn die entsprechenden Strafuntersuchungen allenfalls tatsächlich
erst nach der Einbürgerung am 3. August 2011 eingeleitet worden sein
sollten.
3.5.4 Der Strafbefehl wie das Strafurteil sind
rechtskräftig. Vor Verwaltungsgericht erhobene Einwände des Beschwerdeführers,
welche die Strafverfahren betreffen, wie beispielsweise, er habe lediglich
Geständnisse abgelegt, weil er unter Druck gesetzt worden sei, hätten in jenen
Verfahren geltend gemacht werden können und müssen. Der Beschwerdeführer war
damals bereits anwaltlich vertreten. Im vorliegenden Verfahren und insbesondere
vor dem Hintergrund der sogleich folgenden Ausführungen kann den diesbezüglichen
Einwänden keine Bedeutung zukommen.
3.6 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Strafbarkeit
seiner Handlungen sei ihm nicht bewusst gewesen.
Auch für Personen ohne jegliche
juristische Kenntnisse liegt auf der Hand, dass der Bezug von
Versicherungsleistungen für einen Erwerbsausfall wegen Arbeitslosigkeit neben
einer gleichzeitigen (nicht deklarierten) Erwerbstätigkeit gegen das
Gesetz verstösst. Die Arbeitslosenkassen klären zudem über die Verpflichtung zur Deklaration eines Zwischenverdiensts während der Arbeitslosigkeit auf, da ein solcher eine für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erhebliche Tatsache darstellt (vgl. Art. 24
AVIG, Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b sowie Art. 29
Abs. 2 lit. b der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 [SR 837.02]). Des Weiteren fällt in Betracht,
dass der Beschwerdeführer die Geschäftsleitung eines
Unternehmens innehatte. Bereits aus diesem Grund
mussten ihm die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ohnehin zumindest in den Grundzügen bekannt sein.
Dass das Eingehen einer Scheinehe und
infolgedessen auch die Unterstützung bzw. Förderung einer solchen nicht mit der
schweizerischen Rechtsordnung vereinbar ist, war dem Beschwerdeführer
spätestens seit dem Zeitpunkt bewusst, als seine eigene (erste) Ehe, aufgrund
deren er im Jahr 2002 erleichtert eingebürgert worden war, im Jahr 2006 vom Bundesamt
für Migration für nichtig erklärt worden war, da es sich um eine Scheinehe gehandelt
habe.
Dass er um die Strafbarkeit seines damaligen
Verhaltens nicht gewusst habe, verfängt daher nicht. Jedenfalls wäre sie auch
für ihn ohne Weiteres erkennbar gewesen.
3.7 Der Beschwerdeführer hätte nach dem Dargelegten die Pflicht gehabt, die
Einbürgerungsbehörden über sein strafrechtlich relevantes Verhalten bzw. seine
Handlungen zu informieren. Dies hat er nicht getan, obwohl für ihn erkennbar
gewesen war, dass es sich um im Rahmen der Einbürgerung wesentliche Tatsachen
handle. Vielmehr unterzeichnete er am 5. Juni 2010 die "Erklärung
betreffend Beachten der Rechtordnung und Vollmacht", womit er bei den
Einbürgerungsbehörden den Eindruck erwecken wollte und erweckte, strafrechtlich
inkeinerWeise in Erscheinung getreten zu sein.
Der Beschwerdeführer hat sich somit seine
Einbürgerung durch bewusst wahrheitswidrige Angaben gegenüber
den Einbürgerungsbehörden erschlichen, womit er einen
Nichtigkeitsgrund nach Art. 41 Abs. 1 BüG gesetzt hat.
4.
Die Zulässigkeit der Nichtigerklärung einer
Einbürgerung ist am Gesetzeszweck und ergänzend am Grundsatz der
Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV zu messen (BGE 140 II
65 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 135 II 161 E. 5.4).
4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Nichtigerklärung der
Einbürgerung sei unverhältnismässig. Seine Familie und er seien in der Schweiz
am besten integriert, hier zu Hause und sie sähen ihre Zukunft hier. "Gesellschaftlich,
beruflich sowie wirtschaftlich" sei eine Einbürgerung in der Schweiz
"sehr vorteilhaft". Unter anderem mache es das Schweizer Bürgerrecht
für Menschen wie ihn, die beruflich international tätig seien, sehr einfach, in
vielen Ländern visumsfrei ein- und auszureisen.
4.2 Der Beschwerdeführer beging im Zeitraum von August 2009 bis Januar
2013, mithin vor, während und auch noch nach Abschluss
des Einbürgerungsverfahrens Straftaten. Zwar kann in Anbetracht der
ausgesprochenen Strafen nicht von einer geradezu massiven
Delinquenz gesprochen werden. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seit
2009 immer wieder und zum Teil über einen längeren Zeitraum Straftaten verübte,
ist sie aber dennoch als erheblich zu bezeichnen. Auch durch das von ihm angestossene Einbürgerungsverfahren liess
er sich nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten
bewegen. Mit dem Urteil vom
19. März 2014 wurde er zudem unter anderem zu
einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.
Im Zusammenhang jedenfalls mit den – für ihn zu
jenem Zeitpunkt zwar nicht mehr massgeblichen – ausländerrechtlichen
Bestimmungen stellt dies gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine "längerfristige Freiheitsstrafe" dar
(vgl. Art. 62 lit. b AuG sowie
BGE 135 II 377 E. 4.2). Der Beschwerdeführer
handelte schliesslich nicht etwa aus wirtschaftlicher
Not. Dies gilt beispielsweise betreffend den Bezug von Taggeldern der
Arbeitslosenkasse während der nicht deklarierten Erwerbstätigkeit. Er täuschte
mehrfach die Behörden, lediglich um sich selbst geldwerte oder statusmässige
Vorteile zu verschaffen, die ihm sonst nicht gewährt worden wären. Auch im Zusammenhang mit dem zum Abschluss der Scheinehe gewährten Darlehen handelte
der Beschwerdeführer offenkundig einzig aus eigennützigen Motiven.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdegegner hielt in seiner Verfügung vom
4. Juli 2014 ausdrücklich fest, dass sich die Nichtigkeit vorliegend nicht
auf die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers erstrecke, deren Schweizer
Bürgerrecht auf seiner Einbürgerung beruhen (vgl. Art. 41 Abs. 3 BüG).
Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz wiesen
den Beschwerdeführer darauf hin, dass er durch die
Nichtigerklärung seiner Einbürgerung seine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verlieren werde,
zumal er sich auf die ausländerrechtlichen
Bestimmungen zum Familiennachzug berufen könne.
Schliesslich hält die Vorinstanz fest, da
die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers über die Staatsbürgerschaft eines
Drittlandes verfügten, bestehe für ihn die Möglichkeit, ebenfalls diese
Staatsbürgerschaft zu beantragen. Der Beschwerdeführer gibt vor Verwaltungsgericht
an, dies sei ihm bekannt.
4.3.2 Festzuhalten ist zunächst, dass der weitere Aufenthalt des
Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Darüber
wird das Migrationsamt nach Eintritt der Rechtskraft der Nichtigerklärung in
Anwendung des Ausländerrechts zu entscheiden haben (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2 [auch
zum Folgenden] mit Verweis auf BGE 135 II 1 E. 3.2 und BGr, 11.
Juli 2013, 2C_1123/2012, E. 3.1). Die familiären Interessen des Beschwerdeführers
und seiner Angehörigen sind daher im entsprechenden ausländerrechtlichen
Verfahren zu berücksichtigen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die betroffene Person nach der –
rechtskräftigen – Nichtigerklärung der Einbürgerung
ausländerrechtlich in die gleiche Rechtsstellung wie
vor der Einbürgerung versetzt (vgl. BGE 135 II 1
E. 3.2 und E. 3.7; BGr, 11. Juli
2013, 2C_1123/2012, E. 3.1 [auch zum Folgenden]). War sie
– wie vorliegend der Beschwerdeführer – vor der
Einbürgerung im Besitz der Niederlassungsbewilligung,
besteht diese zwar fort, unterliegt ihrerseits jedoch wieder den ausländerrechtlichen Erlöschens- und Widerrufsgründen (vgl. Art. 51
bzw. Art. 63 AuG; BGE 135 II 1 E. 3.7; ferner BGr, 14. November 2011, 2C_226/2011, E. 2).
4.4
4.4.1 Die Gründe, welche der Beschwerdeführer gegen die Nichtigerklärung seiner
Einbürgerung im eigentlichen Sinn vorbringt, lassen sich im Wesentlichen
dahingehend zusammenfassen, dass das Schweizer Bürgerrecht in erster Linie den
Geschäftsverkehr und allenfalls auch damit verbundene Reisen für ihn einfacher
und bequemer macht. Er selbst spricht von gesellschaftlichen, wirtschaftlichen
und beruflichen "Nachteilen". Insbesondere seine lange Anwesenheit in
der Schweiz soll auch dagegen sprechen.
4.4.2 Festzuhalten ist demgegenüber, dass seit der Einbürgerung des
Beschwerdeführers noch nicht viel Zeit verstrichen war. Das Verfahren
betreffend Nichtigerklärung wurde bereits weniger als zwei Jahre danach – unmittelbar,
nachdem der Beschwerdegegner von den strafrechtlichen Vorgängen Kenntnis
erhalten hatte – eingeleitet. Bereits am 8. Mai 2014 wurde dem
Beschwerdeführer hinsichtlich der beabsichtigten Nichtigerklärung das
rechtliche Gehör gewährt.
Des Weiteren fällt in Betracht, dass dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit, sich einbürgern zu lassen, nicht definitiv verwehrt wird: Es
bleibt ihm grundsätzlich unbenommen, erneut ein Gesuch um Einbürgerung zu
stellen. Dies ist dem Beschwerdeführer offenkundig bekannt.
4.5 Angesichts insbesondere der
wiederholten und sich teilweise über eine lange Zeit hinziehenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass er
die Einbürgerung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erwirkt hat, erweist
sich die Nichtigerklärung sodann mit Blick auf die
gesetzlichen Integrationsanforderungen als vom Gesetzeszweck gedeckt und verhältnismässig.
5.
Schliesslich sind vorliegend auch keine Hinweise dafür ersichtlich,
dass die Vorinstanz das ihr in Art. 41 Abs. 1 BüG eingeräumte Ermessen in unzulässiger Weise ausgeübt
hätte. Auch der Beschwerdeführer verweist lediglich allgemein auf das
pflichtgemäss auszuübende Ermessen, macht jedoch keine konkreten Vorhalte. Es
kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
6.
Der angefochtene Entscheid erweist sich
damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist Folgendes zu
bemerken: Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen
Entscheide über die ordentliche Einbürgerung. Die Nichtigerklärung einer
Einbürgerung zählt jedoch nicht dazu, selbst wenn eine – von kantonalen und kommunalen Organen bewilligte – ordentliche Einbürgerung betroffen ist. Das Verfahren auf Nichtigerklärung mündet nicht in einen Einbürgerungsentscheid im Sinn der
Ausnahmebestimmung, sondern es handelt sich um ein von der Einbürgerung
getrenntes eigenständiges Verfahren (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG
N. 52; Florence Aubry Girardin in:
Bernard Corboz et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], 2.
A., Bern 2014, Art. 83 N. 34).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …