Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00608
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
V AG, vertreten durch RA W,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft X,
-
Y,
-
Z,
alle vertreten durch RA A,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Stadtrat Dietikon,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2013 erteilte der
Stadtrat Dietikon der V AG die Bewilligung für die Errichtung eines
Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der B-Strasse 02
in Dietikon.
II.
Dagegen rekurrierten die Stockwerkeigentümergemeinschaft X
sowie Y, Z und C mit gemeinsamer Eingabe vom 15. März 2013 an das
Baurekursgericht. Mit Entscheid vom 19. September 2014 hiess das
Baurekursgericht das Rechtsmittel gut und hob den Beschluss des Stadtrates
Dietikon vom 11. Februar 2013 auf.
III.
Am 22. Oktober 2014 führte die V AG Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Es sei
der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und der Beschluss des Stadtrats
Dietikon vom 11. November 2013 wiederherzustellen.
-
Eventualiter
sei die mit Beschluss des Stadtrats Dietikon vom 11. Februar 2013
statuierte Auflage gemäss Disp.-Ziff. 1.11.1 in Verbindung mit lit. i
der Erwägungen unter Aufhebung des Rekursentscheids im Sinn der Erwägungen zu
präzisieren.
-
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerschaft."
Das Baurekursgericht beantragte am 4. November 2014,
die Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen abzuweisen. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft X
sowie Y und Z beantragten am 20. November 2014 die Abweisung der Beschwerde,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der V AG. Der Stadtrat
Dietikon liess sich am 15. Dezember 2014 mit dem Schluss auf Gutheissung
der Beschwerde vernehmen. Die Replik datiert vom 11. Februar 2015, die
Duplik vom 28. Februar 2015. Der Stadtrat Dietikon verzichtete am
19. März 2015 auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
Beschwerdeführerin möchte auf der Bauparzelle ein Mehrfamilienhaus mit einer
1-Zimmer- und drei 2-Zimmer-Wohnungen errichten. Die Vorinstanz verweigerte die
Baubewilligung mit der Begründung, durch das Neubauvorhaben würden mindestens
fünf bestehende Pflichtabstellplätze beseitigt. Die Beseitigung bestehender
Pflichtabstellplätze könne nicht mittels einer Ersatzabgabe abgegolten werden.
Dies sei auch dann nicht möglich, wenn das Neubauvorhaben lediglich am
Erfordernis der Beibehaltung einiger weniger Parkplätze scheitere. Das Gesetz
sehe solcherlei auch nicht ansatzweise vor.
1.2 Die
Baubewilligung hielt bezüglich Fahrzeugabstellplätze in lit. i) der
Erwägungen unter anderem Folgendes fest:
"Es
ist zu verlangen, dass über die gesamte Liegenschaft inkl. das vorliegende
Bauvorhaben eine Parkplatzberechnung, basierend auf der aktuellen Bauordnung
und den früheren baurechtlichen Entscheiden, eingereicht wird. Sofern die
erforderlichen Pflichtabstellplätze nicht oder nur teilweise auf dem Baugrundstück
oder auf einem anderen, in nützlicher Entfernung gelegenem Grundstück erstellt
werden können, kann auch dafür eine Parkplatzersatzabgabe festgelegt
werden."
In Dispositiv-Ziff. 1.11.1
wurde die Bauherrschaft weiter verpflichtet, vor Baubeginn Detailpläne
einzureichen und Angaben über die Fahrzeugabstellplätze gemäss lit. i) zu
machen.
2.
2.1 Die
Baubewilligungsbehörde hat mit anderen Worten im angefochtenen baurechtlichen
Entscheid die Parkplatzsituation weder abschliessend geprüft noch bewilligt.
Vielmehr wurde dieser Punkt in ein separates Verfahren verwiesen. Eine solche
Ausgliederung der Parkplatzfrage in ein separates Verfahren hätte beim
strittigen Bauprojekt nicht erfolgen dürfen. Vorliegend stehen nämlich nicht
bloss einzelne wenige Besucherparkplätze zur Diskussion. Vielmehr geht es um
die Errichtung bzw. den Fortbestand einer zwar unbekannten, aber offensichtlich
grösseren Anzahl von Pflichtparkplätzen; deren genaue Anzahl muss zunächst mithilfe
einer aktuellen Parkplatzberechnung ermittelt werden. Wo genau diese Parkplätze
auf dem Grundstück zu liegen kommen, beeinflusst die Bebaubarkeit des
Grundstückes, insbesondere die Lage der ebenfalls strittigen
Kinderspielflächen. An dieser Tatsache vermag auch die in der vorstehend
zitierten Erwägung der Baubewilligung erwähnte Parkplatzersatzabgabe nichts zu
ändern: Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, ist es grundsätzlich
unzulässig, bestehende Pflichtabstellplätze durch eine Ersatzabgabe zu
ersetzen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Mitbeteiligten
vorgenommene Aufspaltung der Baubewilligung unzulässig war.
2.2 Dieser
Mangel lässt nicht mit einer Nebenbestimmung im Sinn § 321
Abs. 1 PBG heilen: Nebenbestimmungen sind nämlich nur dann statthaft,
wenn sich mit ihnen die entsprechenden Projektmängel "ohne besondere
Schwierigkeiten" beheben lassen. Dies setzt voraus, dass der Umfang des
Mangels bekannt ist. Vorliegend ist unklar, wie viele Pflichtparkplätze
beibehalten bzw. errichtet werden müssen. Von einem exakt fassbaren Mangel kann
bei dieser Ausgangslage nicht gesprochen werden. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse
auf dem Grundstück bzw. den vorbestehenden Gebäuden in der unmittelbaren Nähe
ist der Handlungsspielraum der Bauherrschaft für die Errichtung neuer bzw. den
Erhalt bestehender Parkplätze eingeschränkt. Nach Ermittlung der
Pflichtparkplätze wird sie möglicherweise die Tiefgarage vergrössern oder
andere bauliche Massnahmen treffen müssen. Als Folge davon wird sie ihr Projekt
unter Umständen grundlegend überarbeiten müssen: Droht ein Bauprojekt nach
einer Überarbeitung seine Identität zu verlieren, so ist eine Heilung mittels
Nebenbestimmung unzulässig und die Baubewilligung zu verweigern (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,
Zürich 2011, S. 345 f.; VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.268,
E. 6.2). Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass sich der
dargestellte Mangel nicht mittels Nebenbestimmungen heilen lasse.
2.3 Wenn es
nun aber unzulässig ist, die Parkplatzberechnung in ein separates Verfahren
auszulagern, wie dies die Baubewilligungsbehörde tat, so brauchte sich die
Vorinstanz auch nicht mit der entsprechenden Nebenbestimmung
auseinanderzusetzen. Darin ist weder eine Gehörsverletzung noch eine
Missachtung der Begründungspflicht zu erblicken. Ob der lokalen Baubehörde
allenfalls in Bezug auf Nebenbestimmungen ein Ermessensspielraum zukommt, kann
offenbleiben. Aufgrund der qualifiziert unklaren Parkplatzsituation hätte die
Baubehörde die Parkplatzfrage in keinem Fall aufschieben dürfen.
2.4 Die
Vorinstanz hat die Baubewilligung im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Beschwerde
ist demgemäss abzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren gegen das
Bauvorhaben vorgebrachten Einwände einzugehen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr
nicht zu; hingegen ist eine solche Entschädigung antragsgemäss der privaten
Beschwerdegegnerschaft zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 4'190.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …