Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00603
Urteil
der 1. Kammer
vom 9. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
vertreten durch RA A
und/oder RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
vertreten durch
Vorsteher des Hochbaudepartements der Stadt Zürich,
Beschwerdegegner,
und
- Erben des C, nämlich:
1.1 D,
1.2 E,
1.3 F,
- Erben der G, nämlich:
2.1 H,
2.2 I,
2.1 und 2.2
vertreten durch L GmbH, J und K,
alle vertreten durch RA M,
Mitbeteiligte,
betreffend Denkmalschutz,
hat
sich ergeben:
I.
Am 11. Dezember 2013 beschloss der Stadtrat von
Zürich, die Villa mit Nebengebäuden und Garten an der N-Strasse 01,
01 a–c, Zürich, aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen
Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung sowie dem Inventar der schützenswerten
Gärten und Anlagen von kommunaler Bedeutung zu entlassen und verzichtete damit
zugleich darauf, das Ensemble unter Denkmalschutz zu stellen.
II.
Hiergegen rekurrierte der Zürcher Heimatschutz ZVH beim
Baurekursgericht, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 9. September
2014 abwies.
III.
Am 13. Oktober 2014 erhob der ZVH Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, das vorinstanzliche Urteil unter
Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Villa samt Nebengebäuden und Garten in
angemessenem Umfang definitiv unter Schutz zu stellen, eventualiter die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Baurekursgericht beantragte am 31. Oktober 2014
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 17. November 2014 beantragten die
mitbeteiligten Grundstückseigentümer, die Beschwerde unter Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Der Stadtrat von Zürich beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2014 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Mit Replik vom 7. Januar 2015 hielt der ZVH an seinen
Anträgen fest, ebenso die mitbeteiligten Grundstückseigentümer mit Eingabe vom
16. Januar 2015 und der Stadtrat von Zürich mit Duplik vom 26. Januar
2015.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Der Beschwerdeführer ist ein Verband im Sinn von § 338 b
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und
deswegen gemäss lit. a legitimiert, sich gegen die strittige
Inventarentlassung zur Wehr zu setzen. Die übrigen
Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Villa mit Nebengebäuden
und Garten unter Denkmalschutz zu stellen oder aus dem Inventar der kunst- und
kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung sowie demjenigen der
schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler Bedeutung zu entlassen ist.
2.1 Die
Unterschutzstellung eines Objekts setzt voraus, dass es sich hierbei unter
denkmalpflegerischen Gesichtspunkten um einen wichtigen Zeitzeugen handelt oder
es die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt und überdies das
Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts im Rahmen der vorzunehmenden
Güterabwägung höher zu gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und
private Interessen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sieht das Gesetz laut § 205
in Verbindung mit § 207 Abs. 1 PBG vor, dass eine Beeinträchtigung
von Schutzobjekten verhindert bzw. deren Erhalt sichergestellt werden kann,
indem das zuständige Gemeinwesen die Möglichkeit besitzt, Massnahmen betreffend
Unterhalt und Pflege sowie nötigenfalls eine Restaurierung anzuordnen (VGr, 21. November
2012, VB.2012.00287, E. 4.1–4.2; VGr, 27. August 2003, VB.2003.00121,
E. 2).
2.2 Eine Abwägung
zwischen öffentlichen Interessen an der Erhaltung eines Schutzobjekts und den
privaten Interessen an einer möglichst freien Nutzung des Grundstücks kann nur
vorgenommen werden, wenn die Qualität des Objekts als wichtiger Zeuge bekannt
ist (VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00476, E. 4). Vorab gilt es zu
prüfen, ob es sich bei der Villa mit Nebengebäuden und Garten um ein
schutzwürdiges Objekt handelt. Falls die Schutzwürdigkeit des Objekts
dem Grundsatz nach zu bejahen sein sollte, würde sich ausserdem die Frage nach
dem Grad der Schutzwürdigkeit stellen.
2.2.1 Als Schutzobjekte fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG
unter anderem Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die
als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder
baukünstlerischen Epoche erhaltungswürdig sind oder die Landschaften oder
Siedlungen wesentlichen mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen
Umgebung in Betracht. Weiter besagt lit. f derselben Bestimmung, dass
wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken
ebenso erhaltenswert sind. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als
"wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist oder es seine Umgebung
"wesentlich mitprägt", kommt allfällig vorhandenen Fachgutachten eine
massgebliche Bedeutung zu (VGr, 21. November 2012, VB.2012.00287, E. 4.1;
VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00270, E. 3; VGr, 10. Dezember
2008, VB.2008.00404, E. 3.1.2, je mit Hinweisen). In
der Praxis werden diese beiden Eigenschaften zuweilen als Eigenwert und als
Situationswert bezeichnet (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im
schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139).
2.2.2 Die Villa mit Nebengebäuden und Garten an der N-Strasse 01 wurde 1916/17
vom Architekten Johann Metzger (1855–1939) in der Art des Heimatstils
entworfen. Die Schutzwürdigkeit des Ensembles an und für sich ist unbestritten.
2.2.3 Strittig ist hingegen der Grad der Schutzwürdigkeit, und damit die
Frage, ob es sich um ein Objekt von geringer, mittlerer, hoher oder besonders
hoher Schutzwürdigkeit handelt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es
sich beim Ensemble um ein sehr hochkarätiges Schutzobjekt, wohingegen die mitbeteiligten
Grundeigentümer und die Beschwerdegegnerin von einer bloss eingeschränkten
Schutzwürdigkeit ausgehen. Letztere ziehen die Qualität des Ensembles, seinen
Erhaltungszustand und den Wert der Gartenanlage in Zweifel: Die Architektur sei
knapp durchschnittlich, geprägt von willkürlich ausgewählten und platzierten
Stilelementen, überdies entspreche sie nicht dem üblichen Stil, für welchen
Johann Metzger bekannt sei, und habe nachträglich unsensibel durchgeführte
Eingriffe erfahren. Schliesslich könne von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit
nicht die Rede sein, da der an sich bloss beschränkte Wert des Ensembles durch
die umliegenden Neubauten zusätzlich geschmälert werde und bereits heute
zahlreiche Ensembles von Heimatstilvillen kombiniert mit grosszügigen
Gartenanlagen unter Denkmalschutz stünden.
2.2.4 Um die Schutzwürdigkeit des Ensembles abzuklären, gab die Stadt Zürich
mehrere Gutachten in Auftrag. Dem Hauptgutachten zuhanden der
Denkmalpflegekommission vom 5. November 2012 ist zu entnehmen, dass das Ensemble
Metzlers letztes Werk darstellt, mit welchem er den Historismus überwindet und
ein ausgewogenes, von Barock und Klassizismus inspiriertes Gesamtkunstwerk aus
Haupthaus, Garten mit Einfriedung, Hühnerhaus und Gartenpavillon schafft. Das
Haus zeichnet sich den Prinzipien der Reformarchitektur folgend dadurch aus,
dass es von innen nach aussen her konzipiert ist und der Garten im Sinn eines
Gesamtkonzepts in die Gestaltung der architektonischen Elemente miteinschliesst.
Die Ausstattung im Gebäudeinnern des Haupthauses ist inkl. der Kücheneinrichtung
"in seltener Weise" unverändert erhalten geblieben, was "in
dieser Gesamtheit etwas Einzigartiges" darstellt. Beim vorliegend zu
beurteilenden Ensemble handelt es sich laut Hauptgutachten um das "reifste
und architektonisch qualitätsvollste Werk" des Architekten Johann Metzler.
2.2.5 Auf die Qualität dieses weitgehend intakten Ensembles wirken sich indes die
grossvolumigen Neubauten in der Umgebung nachteilig aus, welche nach Ansicht
der mitbeteiligten Grundstückseigentümer dazu führen, dass die Wirkung des
Ensembles stark beeinträchtigt wird und einem "inselartigen Relikt"
gleichkommt. Zwar schlussfolgert das Hauptgutachten, das Ensemble nehme eine
"vermittelnde und verbindende Stellung" entlang der N-Strasse ein. Auch
liege der eigentliche denkmalpflegerische Wert des Ensembles nicht in einer
isolierten, rein architektonischen Betrachtung des Haupthauses, sondern
resultiere aus dem Zusammenspiel von Hühnerhaus und Gartenpavillon, die architektonisch
prägnant in Erscheinung träten, und nicht zuletzt angesichts des weitestgehend
originalen Erhaltungszustands zusammen mit dem Haupthaus einen hohen
sozialgeschichtlichen Ensemblewert besässen. Die Auffassung der mitbeteiligten
Grundstückseigentümer ist im Gegensatz zu den Schlussfolgerungen des
Hauptgutachtens insofern zutreffend, als dass dem Ensemble aufgrund seiner
neubauartigen Umgebung ein lediglich geringer Situationswert zukommt.
2.2.6 Die übrigen vorhandenen Gutachten schliessen sich dem Hauptgutachten an
oder stützten sich zumindest auf dieses ab. So ist etwa dem Gartengutachten vom
- Oktober 2012 zu entnehmen, dass der Park "hohen gartenhistorischen
Zeugenwert" besitzt und der Einklang von Garten und Architektur, die
Originalität des Ensembles und seine Intaktheit die Bedeutung der Anlage
unterstreichen. Der Garten stehe in wohlproportioniertem Verhältnis zum Gebäude,
die verschiedenen Terrassenebenen seinen intelligent ausgenutzt und er stelle
somit ein "wertvolles idealtypisches Zeugnis der Reformgartenkunst"
dar, das trotz gewisser geringfügiger, aber leicht behebbarer Zeichen einer
Verwilderung "nahezu unverändert in seinem Originalzustand" in seiner
Gesamtheit als Gartendenkmal zu erhalten sei.
2.3 Zusammenfassend
muss nachfolgend bei der Prüfung der übrigen Voraussetzungen, deren Vorliegen
für eine Unterschutzstellung erforderlich ist, davon ausgegangen werden, dass
die Schutzwürdigkeit des Ensembles im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c
und f. PBG als mittel bis hoch einzustufen ist.
3.
Eine Unterschutzstellung ist trotz dem Grundsatz nach zu
bejahender mittlerer bis hoher Schutzwürdigkeit eines Ensembles nur zulässig,
wenn die denkmalpflegerische Bedeutung und das Interesse an der Erhaltung des
Schutzobjekts im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung höher zu
gewichten ist als dem entgegenstehende private oder (andere) öffentliche
Interessen (RB 1992 Nr. 62). Beim Entscheid, ob ein Objekt unter Schutz gestellt
oder aus dem Inventar entlassen werden soll, verfügen die Gemeinden über ein Auswahlermessen.
Sie müssen unter mehreren infrage kommenden Objekten eine Auswahl treffen und
diejenigen selektionieren, welche sie in Beachtung aller Umstände als für die
Unterschutzstellung am geeignetsten halten (RB 1989 Nr. 67).
3.1 Nach der
Rechtsprechung hat bei der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient,
eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte und auf objektiven
Gesichtspunkten beruhende Gesamtbeurteilung Platz zu greifen, die den
kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang
eines infrage stehenden Bauwerks mitberücksichtigt (BGE 118 Ia 384 E. 5a;
VGr, 24. Oktober 2013, VB.2013.00134, E. 4.1). Die Schutzwürdigkeit
kann sich im Übrigen auch aus dem Zusammenspiel von Eigenwert und
Situationswert eines infrage stehenden Objekts ergeben (VGr, 19. Februar 2003,
VB.2002.00295, E. 3; RB 1997 Nr. 73). Im Fall eines Verzichts auf die
Unterschutzstellung eines wichtigen Zeugen hat die Gemeinde ihre
Denkmalpflegestrategie unter Verweis auf vergleichbare, bereits unter Schutz
gestellte Objekte darzulegen sowie unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten
unterschiedlich weitreichende Schutzanordnungen (z. B. eine teilweise Unterschutzstellung, Ergänzungsbauten
sowie allfällige Nutzungskonzepte) vertieft zu prüfen und schlussendlich die
erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller übrigen einzelfallrelevanten
Faktoren vorzunehmen.
3.2 Der
Stadtrat von Zürich hatte seinen Entscheid nicht in allen Teilen mit der
notwendigen Dichte begründet. So fehlte eine vertiefte Auseinandersetzung mit seiner
Strategie, mit dem Vorhandensein vergleichbarer Schutzobjekte und mit der
Prüfung von Varianten. Hingegen hat der Stadtrat die Motive für die Inventarentlassung
mit der Rekursantwort ergänzt. Zudem hat das Baurekursgericht seinen Entscheid
eingehend begründet und damit die ihm zustehende Kognition – entgegen gewissen
Formulierungen in den Erwägungen – ausgeschöpft. Es ist insgesamt von einer
genügenden Begründung auszugehen. Dem Verwaltungsgericht sodann steht keine
Überprüfung der Angemessenheit zu; es prüft, ob sich der Rekursentscheid als
rechtmässig erweist (§ 50 VRG; VGr, 17. März 2015, VB.2014.00232,
E. 4.3.4).
3.3
3.3.1 Der Stadtrat nahm in seinem Entscheid davon Kenntnis, dass die Denkmalpflegekommission
der Stadt Zürich das Ensemble als integral schutzwürdig erachtet, und erwog
gleichzeitig, dass einer Unterschutzstellung gewichtige private und öffentliche
Interessen entgegenstünden. Namentlich stellte er fest, dass eine
Unterschutzstellung des 2'732 m2 grossen Grundstücks zu einer
Reduktion der nutzbaren Fläche von rund 80 % führen würde, was womöglich
eine materielle Enteignung mit entsprechenden hohen Entschädigungszahlungen des
Gemeinwesens zur Folge haben könnte. Eine nur teilweise Unterschutzstellung des
Ensembles, die wohl keine materielle Enteignung darstelle und bei der Entschädigungszahlungen
des Gemeinwesens vermutlich vermieden werden könnten, sei angesichts der
speziell gelagerten Schutzwürdigkeit, welche aus dem Zusammenspiel der
verschiedenen Gebäude sowie insbesondere auch des inventarisierten Gartens
resultiere, denkmalpflegerisch wenig sinnvoll. Mit anderen Worten sei das
Ensemble entweder integral zu schützen oder es sei ganz auf eine
Unterschutzstellung zu verzichten; eine teilweise Unterschutzstellung als
mildere Massnahme vermöge denkmalschützerisch nicht zu überzeugen.
3.3.2 Tatsächlich wird der Situationswert und damit die Schutzwürdigkeit des
Ensembles bereits durch die umliegenden grossvolumigen Neubauten erheblich geschmälert.
Würde vorliegend etwa ein Teil des inventarisierten Gartens abparzelliert und
darauf ein Neubau erstellt, würde dies zudem einen bedeutenden und
denkmalpflegerisch unzweckmässigen Eingriff in die Substanz des Ensembles
darstellen, der die Schutzwürdigkeit und den Situationswert des gesamten
Objekts in empfindlicher Weise zusätzlich schmälern würde. Dasselbe würde für
den Fall gelten, wenn das Haupthaus mit einem direkt daran angrenzenden, neuen
Ergänzungsbau erweitert würde. Ebenso erschiene die blosse Unterschutzstellung
der strassenseitigen Fassade und des frontseitigen Repräsentationsgartens mit
Blick auf denkmalpflegerische Überlegungen nicht zweckmässig.
3.4 Die Stadt
legte weiter dar, dass in der Vergangenheit bereits einige vergleichbare Heimatstilvillen
mit Gartenumschwung unter Schutz gestellt wurden, wovon die Mehrzahl dieser
Villen Teil eines zusammenhängenden Ensembles bildeten, die – im Gegensatz zur
streitbetroffenen Liegenschaft – nicht von grossvolumigen Neubauten umgeben
seien. Auch sei die Qualität des vorliegend zu beurteilenden Ensembles nicht
höher einzustufen als zahlreiche der bereits unter Schutz gestellten
Heimatstilvillen.
Aus den ergänzenden Eingaben ist zu schliessen, dass mehrere
gleichwertige Heimatstilvillen namhafter Architekten dieses Stils mit mindestens
gleich hohem Situationswert bereits unter Schutz stehen. Unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass der Architekt Johann Metzger nicht ein repräsentativer
Vertreter des Heimatstils, sondern des Historismus ist, sowie unter Verweis auf
die entsprechende Denkmalpflegestrategie der Stadt Zürich vermag der Beschwerdeführer
keine ausreichenden Zweifel an der Vergleichbarkeit mit den von der denkmalfachkundigen
Stadt Zürich genannten Heimatstilvillen zu wecken, zumal Vergleichsobjekte kaum
je "gleich", sondern bloss – mehr oder weniger – vergleichbar sind.
3.5 Mit Bezug
auf die Verhältnismässigkeitsprüfung rügt der Beschwerdeführer weiter, dass die
Unterschutzstellung des Ensembles entgegen der Ansicht des Baurekursgerichts keine
materielle Enteignung bewirken würde, weil eine bestimmungsgemässe und wirtschaftlich
sinnvolle Nutzung des Grundstücks auch in Zukunft möglich sei.
Im Fall einer Unterschutzstellung werden oft finanzielle
Interessen, namentlich der Grundstückseigentümer und gegebenenfalls auch des
Gemeinwesens, tangiert. Solche Interessen sind im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung grundsätzlich mitzuberücksichtigen, allerdings
nicht mit erstrangiger Bedeutung.
Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens reicht nicht
soweit, dass im Fall einer Unterschutzstellung zugleich über das Vorliegen
einer allfälligen materiellen Enteignung sowie die daraus resultierenden
Entschädigungsfolgen zu entscheiden wäre. Die Vorinstanz hat sich mit dieser
Frage ausführlich befasst. Ob hier – wie die Vorinstanz annimmt – bei
integraler Unterschutzstellung Enteignungsentschädigungen bezahlt werden
müssten, kann allerdings offengelassen werden. Angesichts der bei den Akten
liegenden Schätzungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die integrale
Unterschutzstellung mutmasslich für die Stadt Zürich oder dann für die
Grundeigentümer grosse finanzielle Nachteile zur Folge hätte.
3.6 Zusammengefasst
ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung der streitbetroffenen
Liegenschaft trotz der wichtigen Zeugeneigenschaft des Objekts angesichts der
baulichen Umgebung und der weiteren vorhandenen Schutzobjekte erheblich beeinträchtigt,
sodass an der Erhaltung dieser Liegenschaft nur ein mittelgrosses öffentliches
Interesse besteht. Zudem stehen der Unterschutzstellung der Liegenschaft erhebliche
finanzielle Interessen entgegen. Zwar hat das Baurekursgericht sein Augenmerk
zu stark auf die aktuelle finanzielle Situation des Gemeinwesens fokussiert
hat. Dennoch erscheint die von den Vorinstanzen getroffene Interessenabwägung
zugunsten der Inventarentlassung bei der gegebenen Sachlage im Ergebnis noch
nicht als rechtsverletzend.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Er ist zudem zu verpflichten, den anwaltlich
vertretenen privaten Mitbeteiligten eine angemessene Parteientschädigung in der
Höhe von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 3 VRG). Der
unterliegende Beschwerdeführer hat hingegen keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Ebenfalls abzuweisen ist der Entschädigungsantrag der
Beschwerdegegnerin, da das Gemeinwesen wie vorliegend in der Regel keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung besitzt (siehe Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 8).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.--; Zustellkosten,
Fr. 7'170.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Mitbeteiligten
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu entrichten, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an ...