Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00570
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Januar 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. A wird
seit September 2000 durch die Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Mit Leistungsentscheid
vom 1. Dezember 2011 bewilligte ihr die Stellenleitung des Sozialzentrums B
(nachfolgend Stellenleitung) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember
2012 folgende Unterstützung: Fr. 977.- Grundbedarf für den Lebensunterhalt
(nachfolgend Grundbedarf), Fr. 0.- für Miete bzw. Mietanteil, zuzüglich
Kosten für Selbstbehalte und Franchise nach Bundesgesetz vom 18. März 1994
über die Krankenversicherung (KVG) gemäss Originalrechnung der Krankenkasse,
zuzüglich situationsbedingte Leistungen und Zulagen gemäss Sozialhilfegesetz
und Richtlinien der Sozialbehörde der Stadt Zürich, abzüglich aller Einnahmen
von A. Zuzüglich könnten die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung
nach Abzug der individuellen Prämien vergütet werden. Für die KVG-Prämie
abzüglich individueller Prämienverbilligung wurde im Monatsbudget ein Betrag in
Höhe von Fr. 316.- eingesetzt.
Dagegen erhob A am 5. Januar 2012 (Datum des
Eingangs) Einsprache. Sie brachte dabei vor, der Betrag der Krankenkassenprämie
sei falsch. Sie halte zudem daran fest, dass ihr das Trambillet und etwas an
das Möbellager bezahlt würde. Am 29. März 2012 wies die Sonderfall- und
Einsprachekommission die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat.
B. Mit
Leistungsentscheid vom 13. Dezember 2012 beschloss die Stellenleitung für
die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2013, A im gleichen Umfang wie
gemäss Leistungsentscheid vom 1. Dezember 2011 wirtschaftlich zu
unterstützen, wobei im Monatsbudget ein Betrag in Höhe von Fr. 457.50 für
die Krankenkassenprämie KVG aufgelistet wurde.
Dagegen erhob A am 14. Januar 2013 (Poststempel vom
9. Januar 2013) Einsprache. Sie machte geltend, gemäss Tagespresse betrage
der Grundbedarf Fr. 786.- und der Betrag der Krankenkasse stimme erneut
nicht. Ihr seien das ZVV-Billet und Pauschalbeiträge für Wohnungssuche,
Bewerbungen, Betreibungsauskünfte, Frankaturen und Telefonate zu bezahlen.
Überdies verlangte sie einen jährlichen Beitrag an Weiterbildung (gegen Belege)
und die Bezahlung von (allenfalls unentgeltlicher) Rechtspflege. Mit Entscheid
vom 27. Februar 2014 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission die
Einsprache ab, sofern sie diese nicht als gegenstandslos abschrieb.
C. Am 9. Januar
2014 bewilligte die Stellenleitung A für die Zeit vom 1. November 2013 bis
31. Oktober 2014 erneut wirtschaftliche Unterstützung im oben erwähnten
Umfang, wobei der Grundbedarf auf Fr. 986.- festgelegt wurde.
Am 20. Januar 2014 (Poststempel vom 17. Januar
2014) reichte A gegen den Entscheid vom 9. Januar 2014 Einsprache ein. Sie
erachtete ihre Krankenkassenprämie (Grundversicherung) mit Fr. 463.60 als
zu hoch, dies, obwohl sie die zweite Stufe der Prämienverbilligung zugesprochen
bekommen habe. Überdies sollten ihr [Kosten-]Anteile an den öffentlichen
Verkehr sowie an Telefon und Internet zugesprochen werden. Auch würde ihr ein
Monat Ferien (auch im Ausland) zustehen. Zusätzlich seien ihr Kosten für die
Weiterbildung wie Universität zu gewähren. Am 8. Mai 2014 wies die
Sonderfall- und Einsprachekommission die Einsprache ab, sofern sie darauf eintrat.
II.
A. A
rekurrierte am 14. Mai 2012 (Poststempel vom 13. Mai 2012) gegen den
Einspracheentscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 29. März
2012 beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat). Sie beantragte sinngemäss
die Finanzierung einer Weiterbildung durch die Sozialhilfe, Beiträge für
Wohnungs- und Stellensuche sowie die Bezahlung eines Abonnements zur Benutzung
des öffentlichen Verkehrs, der Miete des Möbellagers sowie von Kosten für eine
Sehhilfe. Schliesslich rügte sie den im Leistungsentscheid [vom 1. Dezember
2011] eingesetzten Betrag für die Krankenkassenkosten, der um beinahe Fr. 100.-
zu hoch sei. Der Bezirksrat eröffnete in der Folge ein Rekursverfahren unter
der Nummer SO.2012.57.
B. Am 7. April
2014 (Datum des Eingangs) gelangte A gegen den Einspracheentscheid der
Sonderfall- und Einsprachekommission vom 27. Februar 2014 mit Rekurs an
den Bezirksrat. Sie stellte sinngemäss Anträge auf Finanzierung einer
Weiterbildung durch die Sozialhilfe sowie Bezahlung der Kosten für Bewerbungen,
Ferien, Sprachaufenthalte, Internet und Telefon. Weiter sei der getätigte Abzug
für Strom von Fr. 50.- zu unterlassen. Das nach Eingang des Rekurses
eröffnete Rekursverfahren wurde unter der Nummer SO.2014.14 angelegt.
C. Gegen
den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2014 legte A am 20. Juni 2014
(Poststempel vom 19. Juni 2014) Rekurs beim Bezirksrat ein und stellte
sinngemäss die Anträge auf Finanzierung einer Weiterbildung an der Universität
("Universitätskosten"), Bezahlung eines Abonnements für den
öffentlichen Verkehr, von Telefon- und Internetkosten sowie von Eintritten ins
Hallenbad. Auch würden ihr für die Nachtpension monatlich zwischen Fr. 50.-
bis Fr. 80.- für Wasser und Strom abgezogen. In der Folge eröffnete der Bezirksrat
das Rekursverfahren SO.2014.32.
D. Am 4. September
2014 vereinigte der Bezirksrat die Rekursverfahren SO.2012.57, SO.2014.14 und
SO.2014.32 unter der letztgenannten Nummer und wies die Rekurse ab, soweit er
darauf eintrat. Der Beschluss wurde von A am 13. September 2014 gegen Rückschein
entgegengenommen.
III.
Dagegen gelangte A am 2. Oktober 2014 (Poststempel)
ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Änderung des Beschlusses
des Bezirksrats vom 4. September 2014. Weiterhin würde die [finanzielle]
Unterstützung für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs, Bewerbungen,
Haftpflichtversicherung, Internet, Prepaid-Telefon, Sport (Hallenbad etc.)
fehlen. Es sei die Weiterbildung nicht gezahlt worden, die vorgeschrieben und
von ihr erfolgreich absolviert worden sei. Sie könne diesen Beschluss nicht
akzeptieren und verweise auf alle bereits eingereichten Rekurse. Mit
Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2014 wurde A aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht innert angesetzter Frist eine genügende Zustelladresse
(nicht postlagernd) bekanntzugeben. Bei Säumnis würden postlagernd zugestellte
Briefsendungen am siebten Tag nach Eingang bei der Poststelle als zugestellt
gelten. Der Bezirksrat verwies am 8. Oktober 2014 auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Die Sozialbehörde beantragte am 23. Oktober 2014 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde. Ohne Angabe einer neuen Zustelladresse stellte A dem
Verwaltungsgericht am 27. Oktober 2014 (Poststempel) eine Eingabe zu,
worin sie weitere finanzielle Unterstützung betreffend Brillen, Stellensuche,
Pass und Identitätskarte sowie den "Schutz gegen den ewigen Klau"
durch Sozialamtsangestellte geltend machte. Überdies wehrte sie sich gegen
einen Abzug des Grundbedarfs in Höhe von Fr. 80.- für einen Kühlschrank.
Auf entsprechende Aufforderung hin stellte der Bezirksrat dem
Verwaltungsgericht am 2., 3. und 5. Dezember 2014 die Verfahrensakten
zu.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.
1.2 Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geforderten Finanzierung
bzw. Übernahme verschiedener Kosten durch die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin
(vgl. vorn III.) ist von einem Streitwert unter Fr. 20'000.- auszugehen, wobei anzufügen ist, dass bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen der Streitwert in der Regel mit der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von
zwölf Monaten gleichzusetzen ist (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17; VGr, 6. Oktober 2014, VB.2014.00450,
E. 1.2). Die Prüfung der Angelegenheit fällt damit in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
2.
Die Begründung bildet eine formelle
Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Darin hat die beschwerdeführende
Partei darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt an einem Mangel leidet und
dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist. Ungenügend
wäre die blosse Behauptung, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft; die Begründung
muss sich vielmehr – jedenfalls in minimaler Weise – mit den Erwägungen der
Vorinstanz auseinandersetzen (BGE 131 II 449, E. 1.3; 131 II 470, E. 1.3;
VGr, 8. Augst 2012, VB.2011.00800, E. 2.3; 9. März 2011,
VB.2010.00682, E. 2.2; 27. Mai 2009, VB.2009.00205, E, 6.1; Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 und § 23 N. 17). Bei
juristischen Laien werden allerdings keine hohen Anforderungen gestellt: Die
Begründung muss sachbezogen sein und wenigstens im Ansatz erkennen lassen, in
welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten wird (VGr, 9. September
2004, VB.2004.00281, E. 2.2; 11. September 2003, VB.2003.00191,
- 1b; 23. Januar 2002, VB.2001.00376, E. 2b; Alain Griffel, § 23
- 17). Die in der vorliegend zu prüfenden Beschwerde vorgenommene pauschale Verweisung auf alle bereits eingereichten Rekurse genügt
als Begründung indessen nicht. Möglich ist nur eine ergänzende Verweisung auf frühere Ausführungen, wenn es sich
um einzelne, spezifische Punkte handelt. Überdies muss diese Verweisung klar
erkennen lassen, worauf sie sich bezieht (VGr, 12. März 2008, VB.2007.00557, E. 3.1 = RB 2008
Nr. 13, E. 3.1; Griffel, § 23 N. 18). Eine nur ergänzende
Verweisung auf frühere Ausführungen zu einzelnen spezifischen Punkten liegt mit
dem pauschalen Verweis in der Beschwerde jedenfalls nicht vor. Unter diesen
Umständen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den vorinstanzlichen
Eingaben nachfolgend nicht weiter zu berücksichtigen.
3.
3.1 Dem Verwaltungsgericht kommt keine
Aufsichtsfunktion gegenüber Verwaltungsbehörden zu
(Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74;
Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit die Beschwerdeführerin Rügen aufsichtsrechtlicher
Natur vorbringen sollte, ist mangels Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
[SHG]). Von einer Überweisung der Eingabe an eine
allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz ist abzusehen: Die Erhebung einer
Aufsichtsbeschwerde ist nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zur
Weiterleitung nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG
entfällt (vgl. 20. Mai 2010, VB.2010.00080, E. 2.4; Plüss, § 5 N. 48). Der Beschwerdeführerin würde mithin
kein Rechtsverlust infolge verspäteter Einreichung einer Eingabe drohen, wenn
ihre Aufsichtsbeschwerde nicht weitergeleitet wird; nach dem Sinn von § 5 Abs. 2
VRG kann daher davon abgesehen werden (VGr, 29. März
2012, VB.2012.00107, E. 2.2).
3.2 Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (Haftungsgesetz) entscheiden die kantonalen Zivilgerichte in der
Regel über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche Dritter
gegen den Staat. Das Verwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung solcher Ansprüche nicht zuständig (siehe auch § 2 Abs. 1 VRG). Sollte die Beschwerdeführerin mit
ihren Vorbringen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen stellen, so wäre auf
die entsprechenden Anträge nicht näher einzugehen und auf die
Beschwerde insofern nicht einzutreten.
4.
4.1 Nach (§ 52 Abs. 1 in Verbindung
mit) § 20a Abs. 1 VRG können sowohl im Rekursverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Der
Streitgegenstand dieser Verfahren bestimmt sich durch
die angefochtene Anordnung einerseits und durch die Rekurs- bzw.
Beschwerdeanträge anderseits. Denn Gegenstand eines
Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen
Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen.
Andernfalls müsste sich die Rechtsmittelinstanz
erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Vorinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Diese Fixierung des
Streitgegenstands bzw. das damit verbundene Verbot der
"Klageänderung" dient folglich der Wahrung der funktionellen
Zuständigkeit und des Instanzenzugs. Wird mehr oder anderes als ursprünglich
verlangt, bedeutet dies eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands; auf
solche Anträge ist daher nicht einzutreten. Ausnahmsweise ist eine Änderung des
Begehrens zulässig, wenn der Streitgegenstand im Rekurverfahren durch einen
Neuentscheid der Rekursinstanz verändert wurde, womit das Begehren vor Verwaltungsgericht
in diesem Umfang eine Erweiterung erfährt (VGr, 1. Dezember 2010,
VB.2010.00324, E. 2.1; RB 1983 Nr. 5; Martin Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 47 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 9 f. und § 52
N. 11). Soweit es sich nicht um ein "Minus" oder um prozessuale Nebenpunkte handelt, sind im
Rahmen des Streitgegenstands liegende Änderungen oder Ergänzungen eines Antrags
lediglich innerhalb der Rechtsmittelfrist möglich (Plüss, § 23 N. 16).
4.2 Die
Beschwerdeführerin bringt erstmals vor, dass Pass und Identitätskarte bezahlt
werden müssten. Gleiches gilt bezüglich der von ihr geltend gemachten
Kostenübernahme für die Haftpflichtversicherung sowie des beanstandeten Abzugs
von Fr. 80.- vom Grundbedarf für einen Kühlschrank, den sie nicht habe.
Als neue Sachbegehren ist darauf nicht einzutreten.
4.3 Der Antrag
der Beschwerdeführerin betreffend Übernahme von Kosten für eine Sehhilfe
erfolgte mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 (Poststempel) und damit erst
nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb sich das Begehren als verspätet
erweist und darauf nicht einzutreten ist. Im Rahmen einer Eventualbegründung
ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführerin am 21. April 2011 ein Betrag
in Höhe von Fr. 129.- für eine neue Brille ausbezahlt wurde. Auch erhielt
sie am 22. Mai 2012, 2. Mai 2013 und 27. Februar 2014 Kostengutsprachen
in Höhe von Fr. 35.-, Fr. 40.- und Fr. 50.- für nicht
KVG-pflichtige Kosten an Sehhilfen bzw. zur Reparatur der Brille. Die Beschwerdeführerin
macht nicht geltend und es ist auch nicht aktenkundig, dass sie bei der
Beschwerdegegnerin vor der hier interessierenden Entscheidfällung ein Gesuch um
Gutsprache im Sinn von § 16a Abs. 1 SHG bezüglich Kosten für eine
Sehhilfe bzw. Brille stellte. Infolgedessen war Besagtes nicht Gegenstand der
erstinstanzlichen Entscheide. Weil die Beschwerdeführerin vielmehr erst im Rahmen
ihres Rekurses vom 13. Mai 2012 die Übernahme von Kosten für eine Sehhilfe
geltend machte, trat die Vorinstanz zu Recht nicht darauf ein.
5.
5.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch
auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Bemessungsgrundlage für die wirtschaftliche Hilfe bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
5.2 Der
Grundentscheid betreffend Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe im Sinn von § 31
Abs. 1 SHV beinhaltet insbesondere die Festlegung, ob und ab welchem
Zeitpunkt eine Unterstützung erfolgt und in welcher Form diese ergeht. Überdies
werden die Grundsätze über die Berechnung der Unterstützung festgehalten (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 6.2.07, Ziff. 1.3, 31. Januar
2013). Die Fürsorgebehörde überprüft
periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Hilfsfälle (§ 33
SHV).
5.3 Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt
die Fürsorgebehörde in der Regel Kostengutsprache (§ 16a Abs. 1 SHG),
wenn die gesuchstellende Person bedürftig im Sinn des Sozialhilfegesetzes ist
und nicht erwartet werden kann, dass die Kosten
anderweitig gedeckt werden. Ausserdem muss die infrage stehende Leistung
notwendig bzw. angemessen sein, damit Kostengutsprache erteilt werden kann (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 10.1.01, Ziff. 1.1
und 1.2, 30. Januar 2013). Gesuche um
Kostengutsprache sind der Fürsorgebehörde im Voraus einzureichen. Ohne
Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung eines entsprechenden Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme.
Vorbehalten bleiben notfallbedingte medizinische Behandlungen (§ 16a Abs. 2
SHG).
5.4 Das
individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen
Grundsicherung, also dem Grundbedarf, den Wohnkosten und der medizinischen
Grundversorgung sowie den notwendigen situationsbedingten Leistungen zusammen.
Der Grundbedarf ist eine Pauschale für die Finanzierung der alltäglichen
Verbrauchsaufwendungen, welche allen Bedürftigen, die in einem Privathaushalt
leben, zusteht (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.6.1 und B.1.1; Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 7.1.01, Ziff. 1, 15. Juli
2013). Bezüglich der Festsetzung des Grundbedarfs kann auf die zutreffende Erwägung
des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
5.5 Gemäss
SKOS-Richtlinien, Kap. C.1 haben situationsbedingte Leistungen ihre Ursache in
der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer
unterstützten Person. Diese werden berücksichtigt, soweit es sich um
ausgewiesene, bezifferbare und regelmässig wiederkehrende Auslagen handelt, die
in der konkreten Lebenssituation notwendig sind. Dabei müssen die Leistungen in
einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 6.2.05, Ziff. 2.1, 26. Januar
2014; Kapitel 8.1.01, Ziff. 1, 10. Mai 2013).
6.
6.1 Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den angefochtenen erstinstanzlichen
Leistungsentscheiden allesamt um Grundentscheide im Sinn von § 31 Abs. 1
SHV handelt, die im Rahmen der periodisch vorzunehmenden Prüfung der
Verhältnisse des konkreten Einzelfalls im Sinn von § 33 SHV getroffen
wurden und worin jeweils Anspruch, Zeitpunkt, Form und Berechnung der
wirtschaftlichen Hilfe festgesetzt wurden (vgl. E. 5.2). Dies schliesst
jedoch grundsätzlich nicht aus, dass im konkreten Fall auch über Gesuche um
Kostenübernahmen im Sinn von § 16a SHG und die Ausrichtung von
situationsbezogenen Leistungen entschieden werden kann, die im Zeitpunkt des Erlasses
des Grundentscheids bereits feststehen.
6.2 Mit der
Vorinstanz ist damit festzuhalten, dass im Grundbedarf Beiträge zur Begleichung
von Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr inklusive Halbtaxabonnement, für
Nachrichtenübermittlung (Post, Telefon, Internet etc.), persönliche Ausstattung
(beispielsweise Schreibmaterial), Unterhaltung und Bildung (insbesondere Sport,
Bücher und Schulkosten) enthalten sind. Die Kosten für die Benutzung des
öffentlichen Verkehrs, für Internet, Prepaid-Telefon, Eintritte ins Hallenbad
sowie Bücher und Schulkosten sind deshalb grundsätzlich mit den Mitteln des
Grundbedarfs zu bestreiten.
7.
7.1 Im
Folgenden ist zu prüfen, ob effektive Kosten für ein Abonnement des öffentlichen
Verkehrs, für Bewerbungen und Weiterbildung
allenfalls als situationsbedingte Leistungen von der Sozialhilfe zu übernehmen sind.
7.2 Auslagen für den öffentlichen Verkehr können als situationsbedingte Leistungen übernommen werden, wenn sie zusätzlich zu dem im Grundbedarf enthaltenen Betrag für
den öffentlichen Nahverkehr inklusive Halbtaxabonnement (vgl. E. 6.2)
anfallen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 8.1.07, Ziff. 1,
29. Juni 2012). Die Beschwerdeführerin legt nicht konkret dar, dass ihr zu
den Kosten für den öffentlichen Nahverkehr effektiv und
notwendigerweise Mehrauslagen entstanden sind, zumal die Einsatzmöglichkeiten
im Rahmen der Jobkarte, die von ihr wahrgenommen wurden, in der Stadt Zürich
angesiedelt sind (siehe die Broschüre "Die Jobkarte – Informationen für
Teilnehmende", abrufbar unter https://www.stadt‑zuerich.ch/content/sd/de/index/arbeitwohnendrogen/drogeneinrichtungen/kontaktundanlaufstellen/angebot.html, besucht am
11. Dezember 2014). Auch sind die Gründe unbekannt, weshalb sie
ihre Post nach C zustellen lässt. Unter diesen
Umständen ist davon auszugehen, dass die Auslagen für die
Benutzung des öffentlichen Verkehrs – so insbesondere das "Trambillet" – mit dem ihr ausbezahlten Grundbedarf
von monatlich Fr. 977.- bzw. Fr. 986.- in genügender Weise gedeckt
werden konnten. Diesbezüglich bedurfte es daher nicht noch zusätzlich
der Ausrichtung situationsbedingter Leistungen.
7.2.1 Bewerbungsunkosten, die im Zusammenhang mit der Stellensuche anfallen
(Schreibmaterial, Druckerpatronen, Versandkosten, Fahrkosten,
Fotokopieauslagen, Internetanschluss etc.), sind grundsätzlich ebenfalls
bereits im Rahmen des ausgerichteten Grundbedarfs zu decken (vgl. E. 6.2).
Mit der Vorinstanz ist indessen festzuhalten, dass eine zusätzliche
Berücksichtigung von Bewerbungsunkosten ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn
tatsächlich höhere Auslagen anfallen, beispielsweise wenn sich eine unterstützte
Person besonders intensiv auf Stellen bewirbt. Um zu ermitteln, ob Mehrauslagen
anfallen und entsprechend situationsbedingte Leistungen auszubezahlen wären, ist
dabei zu prüfen, welche tatsächlichen Auslagen ausgewiesen sind. Die
Beschwerdeführerin macht aber weder intensive Bemühungen für den
entscheidrelevanten Zeitraum geltend noch belegt sie, dass solche Auslagen vor
der erstinstanzlichen Entscheidfällung konkret angefallen wären.
7.2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Finanzierung von Weiterbildungskosten
bzw. "Universitätskosten". Aktenkundig ist, dass sie die Ausbildung
als Arztgehilfin abschloss. Die Kostenübernahme für den Kurs "Sprechstundenassistenz
für Wiedereinsteigerinnen" an der D-Schule in E wurde mit Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 28. November 2011 rechtskräftig abgewiesen (vgl.
VGr, 28. November 2011, VB.2011.00607).
7.2.2.1 Die Beschwerdeführerin machte bereits in ihren Einsprachen vom 9. Januar
2013 und 17. Januar 2014 die Finanzierung von Weiterbildungskosten durch
die Sozialhilfe geltend, weshalb die Vorinstanz auf den entsprechenden Antrag
zumindest hätte eintreten müssen. Der Mangel wiegt indessen nicht schwer, da
der angefochtene Entscheid zu diesem Punkt jedenfalls eine Eventualbegründung
enthält, die dem Verwaltungsgericht eine materielle Prüfung ermöglicht.
7.2.2.2 Wie erwähnt (vgl. E. 6.2) und im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend
genannt, sind im Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch Kosten
für Bildung enthalten. Darüber hinausgehende Kosten für eine Fort- oder
Weiterbildung, die zur Erhaltung bzw. Förderung der beruflichen Qualifikation
oder der sozialen Kompetenzen beitragen, können nur als situationsbedingte
Leistungen übernommen werden, wenn sie nicht anderweitig gedeckt werden, so
beispielsweise durch Stipendien. Erwachsenen Sozialhilfeempfangenden sind sodann
Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der
Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses
Ziel mit der Zweitausbildung oder Umschulung voraussichtlich erreicht wird oder
wenn damit die Vermittlungsfähigkeit erhöht werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap.
H.6 in Verbindung mit § 17 SHV; Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 8.1.12, Ziff. 1 und 4.2, 31. Januar
2013).
7.2.2.3 Offenbar reichte die Beschwerdeführerin am 9. Januar
2014 Quittungen einer Zahlung an die Studienverwaltung in Kopie ein. Sollten
damit Weiter- bzw. Ausbildungskosten ausgewiesen sein, ist darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin es bislang unterliess darzutun, welche Vorlesungen
sie mit welchem Studienziel besuchte. Unter diesen Umständen kann nicht
beurteilt werden, ob es sich dabei um eine zu fördernde Integrationsmassnahme
im Sinn von SKOS-Richtlinien, Kap. H.6. handelt, deren Kosten als situationsbedingte
Leistung von der Sozialhilfe allenfalls zu übernehmen wären. Weiter wäre das
Gesuch um Kostenübernahme gemäss § 20 Abs. 1 SHV wie erwähnt im
Voraus zu stellen gewesen, wobei die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen
hätte dargelegt werden müssen. Im Übrigen erwog die Vorinstanz in diesem
Zusammenhang zutreffend, es sei nicht ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin
seit Beschluss des Bezirksrats vom 8. September 2011 – mit dem ihr Rekurs
betreffend Übernahme von Kosten einer Weiterbildung an der D-Schule abgewiesen
wurde – irgendwelche Veränderungen eingetreten seien respektive sich ihre Situation
anders darstellen würde. Nicht ersichtlich ist namentlich, welche nicht bereits
im vorgenannten Entscheid des Verwaltungsgerichts beurteilte Weiterbildung –
wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – ihr von der Beschwerdegegnerin
vorgeschrieben, aber nicht bezahlt worden sein sollte. Der
Entscheid betreffend Bezahlung von Kosten für den Besuch von Kursen, die der
beruflichen Weiterbildung oder der sozialen Integration dienen, liegt im
Übrigen weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden, deren Entscheid das
Verwaltungsgericht nach § 50 VRG lediglich auf Rechtmässigkeit bzw.
darauf, ob das Ermessen missbraucht oder überschritten worden ist, überprüfen
könnte (VGr, 7. Augst 2012, VB.2012.00037, E. 6.4 [nicht publiziert];
12. Juli 2001, VB.2001.00122, E. 3.b). Damit liegen auch hinsichtlich
Weiter- bzw. Ausbildungskosten keine von der Beschwerdegegnerin auszurichtenden
situationsbedingten Leistungen vor.
7.3 Somit war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet,
zusätzlich situationsbedingte Leistungen betreffend ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs, Bewerbungen und Weiterbildung
für den entscheidrelevanten Zeitraum auszurichten.
8.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an …