Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00568
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. Mai 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser,
Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2014 widerrief das Migrationsamt
des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, geboren am 25. Mai
1993, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, wies ihn aus der Schweiz weg und
ordnete an, er habe das schweizerische Staatsgebiet direkt nach seiner
Haftentlassung zu verlassen.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 1. Juli 2014 Rekurs
an die Sicherheitsdirektion und beantragte, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen; des Weiteren sei
ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsanwältin B als
unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen, unter Entschädigungsfolgen
zulasten des Staates. Der Rekurs wurde von der Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 26. August 2014 abgewiesen.
III.
Am 3. Oktober 2014 erhob A gegen den Beschluss der
Sicherheitsdirektion Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und eine mildere Massnahme (z. B. eine Verwarnung) auszusprechen;
des Weiteren ihm unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand nach Wahl des Gerichtes zu bestellen, welchem die Gelegenheit zu
geben sei, die Beschwerde ergänzend zu begründen, sowie eine
Parteientschädigung. Das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistands wurde mit
Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2014 abgewiesen.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 teilte die
Sicherheitsdirektion mit, dass auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde
verzichtet werde. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen
sind ebenfalls erfüllt.
2.
Die
Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung vom 30. Mai 2014 im
Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mehrfach schwer straffällig
geworden sei und somit in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung der Schweiz verstossen habe. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers
liege somit im öffentlichen Interesse. Sie sei zwar mit einer gewissen Härte
verbunden, da der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei,
aber dennoch verhältnismässig, da er gewisse Beziehungen zu seinem Heimatland Kosovo
unterhalte und der albanischen Sprache mächtig sei. Die Vorinstanz schloss sich
der Argumentation der Beschwerdegegnerin weitgehend an.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
sei deshalb unverhältnismässig, weil er in der Schweiz geboren und aufgewachsen
sei. Alle seine näheren Verwandten lebten hier; ebenso habe er hier seine
Schulausbildung und seinen Einstieg ins Berufsleben erlebt und führe er eine
zweijährige Beziehung. Eine Aufhebung des Anwesenheitsrechts treffe ihn deshalb
zu hart.
3.2 Art. 8
Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantieren die Achtung des
Privat- und Familienlebens. Auf das Familienleben als Schutz vor Ausweisung
kann sich ein Ausländer berufen, wenn er nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Als nahe Verwandte gelten dabei eigene
Ehepartner, enge uneheliche, mit einer Ehe vergleichbare Partnerschaften und
eigene Kinder (EGMR, 12. Juli 2001, K. u. T. gegen Finnland, Nr. 25702/94,
N. 150; Jens Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, 3. A., Baden-Baden
2011, Art. 8 N. 49). Darüber hinaus kann der Anspruch nach
Art. 8 Ziff. 1 EMRK auch alle weiteren Verwandten umfassen, die in
der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Dies betrifft beispielsweise
die Beziehungen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und minderjährigen
Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. auch BGE 120 Ib 257,
E. 1.d mit weiteren Hinweisen).
Beziehungen zwischen Erwachsenengeniessen jedoch
nicht ohne Weiteres den Schutz von Art. 8 EMRK. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung fällt die Beziehung zwischen Eltern
und ihren erwachsenen Kindern nur dann in den Schutzbereich des Familienlebens,
wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht
(BGE 129 II 11, E. 2). Der EGMR fordert in seiner
Rechtsprechung teilweise ebenfalls ein solches Abhängigkeitsverhältnis
(EGMR, 12. Januar 2010, A.W. Khan gegen Vereinigtes Königreich,
Nr. 47486/06, § 32, mit weiteren Hinweisen; 9. Oktober 2003,
Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99, § 97; BGE 120 Ib 257,
E. 1.d/e), teilweise lässt er das Zusammenwohnen
volljähriger Kinder mit ihren Eltern als unter Art. 8 EMRK genügend
erscheinen (EGMR, 23. Juni 2008, C gegen Österreich,
Nr. 1638/03, § 62, mit weiteren Hinweisen; 26. September 1997, D
gegen Frankreich, Nr. 25613/94, § 33; 29. Januar 1997, E gegen
Frankreich, Nr. 23078/91, § 41; Meyer-Ladewig, Art. 8 N. 52).
In der Literatur ist das
Anknüpfungsmerkmal der Abhängigkeit auf Kritik gestossen. So wird gefordert,
dass eine Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV unabhängig von einem Abhängigkeitsverhältnis möglich sein soll,
sofern zwischen den erwachsenen Kindern und ihren Eltern eine besonders enge
Beziehung bestehe (vgl. Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der
Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens –
Bemerkungen zur Schutzwirkung von Art. 8 EMRK in verschiedenen
ausländerrechtlichen Konstellationen, ZBl 5/2003, S. 225 ff.,
259 f.). Insbesondere wird geltend gemacht, dass es stossend wäre, wenn
Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben und zu diesen eine
besonders intensive Beziehung pflegen, schlechter gestellt wären als
Konkubinatspartner (VGr, 20. Dezember 2013, VB.2013.582, E. 2.3).
Die genannten
Grundsätze gelten nach Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts
grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Ausländer als Erwachsener oder als Kind
eingereist oder sogar im Gastland geboren ist. Selbst Ausländer, welche hier
geboren sind bzw. in hohem Masse integriert sind, können Staatsangehörigen
nicht gleichgesetzt werden (Meyer-Ladewig, Art. 8 N. 65). Allerdings
wird die Dauer des Aufenthalts in der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK
vorgenommenen Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt (vgl. sogleich unten
E. 3.5 und E. 4).
3.3 Der
Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt 1993 in der Schweiz und ist im Besitz
einer bis 17. Mai kontrollbefristeten Niederlassungsbewilligung im Kanton
Zürich. Er wuchs bei seinen Eltern F und G sowie zusammen mit seinen
Geschwistern H, I, J und K vorerst im Kanton Aargau und ab 2004 im Kanton
Zürich auf. Seine Familienangehörigen sind alle Staatsangehörige der Republik
Kosovo und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich.
Während seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte der
Beschwerdeführer ab dem Alter von 14 Jahren mehrere strafrechtliche
Verurteilungen, worunter sich auch mehrere Gewaltdelikte befanden (vgl.
sogleich E. 4.5). Nach seiner Schulzeit begann der Beschwerdeführer eine
Lehre als Automechaniker. Nachdem er in seinem Lehrbetrieb zweimal ein
Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hatte, wurde er entlassen und übte danach
verschiedene temporäre Beschäftigungen aus. Ab Sommer 2012 übte er bis zum
Antritt des Strafvollzugs wegen einer versuchten schweren Körperverletzung
(sogleich E. 4.5) verschiedene Erwerbstätigkeiten als Hilfsarbeiter in
einem Pensum von 50 % aus. Am 7. Juni 2014 wurde er aus dem
Strafvollzug entlassen und ist seither offenbar nicht mehr straffällig geworden.
Danach übte er eine befristete Arbeit als Maschinenführer im Schichtbetrieb
aus. Seit dem 1. Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer mehrere
Therapiesitzungen beim Psychiater L, und mindestens eine Sitzung bei Psychiater
M besucht.
3.4 Für den
konkreten Fall ergibt sich hinsichtlich der Anspruchskriterien von Art. 8
Ziff. 1 EMRK, dass der am 25. Mai 1993 geborene und somit volljährige
Beschwerdeführer nicht verheiratet ist und keine eigenen Kinder hat. Er lebt
zwar gemäss eigenen Angaben seit knapp zwei Jahren in einer Beziehung. Diese
gilt jedoch nicht als eheähnliches bzw. massgebliches Konkubinatsverhältnis,
insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer nicht mit seiner Freundin
zusammenwohnt (vgl. auch BGr, 4. November 2010, 2C.97/2010, E. 3).
Der Beschwerdeführer ist jedoch in der Schweiz geboren, bei seinen Eltern
aufgewachsen und wohnt auch immer noch bei diesen. Die Eltern unterstützen den
Beschwerdeführer mit Kost und Logis. Des Weiteren besteht offenbar eine enge
Bindung zu den vier jüngeren Geschwistern.
Zwar sind darüber hinaus keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die genannten Personen krankheits- oder
invaliditätsbedingt auf eine familiäre Betreuung angewiesen wären und somit ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Angesichts der zitierten
EGMR-Rechtsprechung, wonach ein Zusammenwohnen volljähriger Kinder mit ihren Eltern
als unter Art. 8 EMRK genügend erscheinen kann, als auch angesichts der in
der Literatur zitierten Kritik am Erfordernis des Abhängigkeitsverhältnisses
erscheint eine Berufung auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV im
vorliegenden Fall jedoch als zulässig; dies zusätzlich auch wegen der
intensiven Bindung zu den vier Geschwistern des Beschwerdeführers (vgl. ähnlich
auch VGr, 20. Dezember 2013, VB.2013.582,
E. 2.3).
3.5 Die
Zulässigkeit einer Berufung auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV heisst
jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer einen absoluten Anspruch auf Verbleib
in der Schweiz hätte. Der Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens
unterliegt vielmehr den üblichen Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff
(Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in
Verbindung mit Art. 36 BV). Neben einer gesetzlichen Grundlage verlangen
Verfassung und Konvention insbesondere eine Abwägung der sich gegenüberstehenden
privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen
Interessen an deren Verweigerung (vgl. BGr, 31. Mai 2013, 2C_74/2013,
E. 2.2). Für diese Interessenabwägung wird auf die nachstehenden
Ausführungen verwiesen (E. 4).
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, die Wegweisung sei auch deshalb unverhältnismässig,
da er die meisten seiner begangenen Straftaten im jugendlichen Alter verübt
habe; diese hätten vor allem mit Reifungsdefiziten zu tun. Er wolle sich nun eingliedern
und wisse, dass nichts mehr passieren dürfe. Des Weiteren habe er zu seinem
Heimatland Kosovo kaum Beziehungen; auch deshalb seien seine Chancen auf eine
Integration im Kosovo gering und eine Wegweisung unzumutbar.
4.2 Für
Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als
15 Jahren gilt gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG), dass ihre
Niederlassungsbewilligung nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1
lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden kann.
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG fordert, dass die Ausländerin oder
Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Art. 62 Abs. 1
lit. b AuG verlangt, dass die Ausländerin oder der Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 StGB
angeordnet wurde.
Art. 62 und
Art. 63 AuG sind als "Kann-Bestimmungen" formuliert. Folglich
führt selbst ein Widerrufsgrund nicht automatisch zur Wegweisung der
ausländischen Person. Vielmehr haben die Behörden eine Interessensabwägung
vorzunehmen (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al.,
Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 33 AuG
N. 8; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr
(Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Stämpflis
Handkommentar, Bern 2010, Art. 63 N. 10 f).
4.3 Der
Beschwerdeführer wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
8. Januar 2014 zu einer 30-monatigen und somit längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. BGE 137 II 297, E. 2.3.4). Der
Widerrufstatbestand im Sinne von Art. 62 lit. b AuG ist somit erfüllt und
besteht eine gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme.
Zu prüfen bleibt, ob
die Verweigerung einer Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung
verhältnismässig ist, wobei die grundrechtlich geschützten privaten
Interessen des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV
ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. oben E. 3). Die nach Art. 63
AuG geforderte allgemeine Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2
BV) entspricht weitgehend der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK (vgl. auch BGr, 8. April 2014, 2C_741/2013,
E. 3.2).
4.4 Was die
Ausweisung bzw. Ausschaffung von jungen erwachsenen ausländischen Straftätern
betrifft, so sind in der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK
gemäss EGMR insbesondere zu berücksichtigen: (i) die Natur und Schwere der
begangenen Straftaten; (ii) die Dauer des Aufenthalts im Gastland, (iii) die
Zeit, welche seit der begangenen Straftat verging und das Verhalten des
Betroffenen in dieser Zeitperiode; (iv) die soziale, kulturelle und familiäre
Verbundenheit mit dem Gastland und dem Land, in welches der Betroffene
zurückkehren soll (vgl. z. B.
EGMR, 23. Juni 2008, C gegen Österreich, Nr. 1638/03, § 71).
Ähnliche Kriterien
gelten für die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 63 AuG (Hunziker,
Art. 63 N. 10 ff.). Zu berücksichtigen sind in Zusammenhang mit
der Straftat namentlich die Schwere der Tat, das Verhalten nach der Tat und die
Frage, wie weit der Tatzeitpunkt zurückliegt (BGr, 28. Februar 2012,
2C-839/2011, E. 2.2; BGE 135 II 377, E. 4.3). Aus
fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger
hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt. Als schwerwiegend gelten insbesondere
Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität (BGE
139 II 121, E. 6.3). Im Zusammenhang mit Gewaltdelikten muss selbst ein
geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden (BGr, 6. Februar 2008,
2C_488/2007, E. 2.2.2).
Des Weiteren ist die
Dauer der Anwesenheit in die Interessenabwägung mit einzubeziehen. Selbst bei
einer ausländischen Person, die in der Schweiz geboren ist, ist ein Widerruf
bei schweren Delikten bzw. wiederholter Straffälligkeit nicht ausgeschlossen
(BGr, 6. Februar 2008, 2C_488/2007, E. 2.2.2); jedoch gebietet sich
hier eine gewisse Zurückhaltung. Der Widerruf ist eher zulässig, wenn die
ausländische Person sich, obwohl sie seit längerer Zeit in der Schweiz wohnt,
nicht integriert hat (BGr, 23. Januar 2001, 2A.518/2000, E. 2.a). Bei
schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines
Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
beeinträchtigt (BGr, 28. Februar 2012, 2C_839/2011, E. 2.3).
Schliesslich sind auch den privaten Interessen Rechnung zu tragen, insbesondere,
welche Nachteile der Widerruf und die anschliessende Wegweisung für die
betroffene Person im Heimatland haben und welche Auswirkungen der Widerruf auf
ihr familiäres Umfeld zeitigt (Hunziker, Art. 63 N. 14 ff.)
4.5 Was
erstens die Schwere und die Schuld bezüglich der vom Beschwerdeführer begangenen
Straftaten anbelangt, so hat der Beschwerdeführer ab dem Alter von
14 Jahren folgende Taten begangen
- Entscheid der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom
- April 2008: schuldig der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von
Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 200 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) sowie einer Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG); Bestrafung
mit einer persönlichen Leistung von zehn Tagen sowie Anordnung einer persönlichen
Betreuung und einer ambulanten Behandlung;
-
Urteil der Jugendanwaltschaft Dietikon vom 10. Mai
2010: schuldig des Angriffs (Art. 134 StGB), des Diebstahls (Art. 139
Ziff. 1 StGB), der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 Ziff. 1
StGB), der Pornographie (Art. 197 Ziff. 1 und 3 StGB), der falschen Anschuldigung
(Art. 303 Ziff. 2 StGB); Bestrafung mit einem Freiheitsentzug von
60 Tagen;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
- Oktober 2011: schuldig verschiedener Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz; Bestrafung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 800.-;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
- Mai 2012: schuldig verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StG); Bestrafung mit gemeinnütziger
Arbeit von 240 Stunden und einer Busse von Fr. 200.-;
- Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 8. Januar 2014: schuldig der versuchten
schweren Körperverletzung im Sinn von Art. 122 Abs. 1 StGB in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; Bestrafung mit einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei diese im Umfang von 20 Monaten
aufgeschoben und die übrigen 10 Monate zum Vollzug angeordnet wurden.
4.6 Mit seiner
jüngsten Tat hat der Beschwerdeführer eine versuchte schwere Körperverletzung
begangen. Dem Beschwerdeführer wurde ein aggressives Verhalten attestiert, welches
eine erhebliche kriminelle Energie offenbare. Bei der Tat sei er sehr
zielstrebig und brutal gegen den wehrlosen Geschädigten vorgegangen. Das
objektive Tatverschulden wurde als "nicht mehr leicht" eingestuft.
Bezüglich des subjektiven Verschuldens wurde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer eventualvorsätzlich handelte; er habe gewusst, dass Schläge
und Tritte gegen den Kopf eines teilweise am Boden liegenden Opfers
schwerwiegende Folgen haben können und habe dies billigend in Kauf genommen. Hinsichtlich
des Geisteszustandes des Beschwerdeführers sei das Gutachten von P zu beachten,
welches ihm eine wenig gefestigte Persönlichkeit mit einer erheblichen
Kränkbarkeit und Selbstunsicherheit attestiere. Der Beschwerdeführer leide
demnach an einer Reifeverzögerung, welche jedoch nicht zu einer Verminderung
der Schuldfähigkeit führe. Schliesslich hielt das Bezirksgericht fest, dass das
Nichteintreten des Erfolgs einer schweren Körperverletzung lediglich
glücklichen Umständen zu verdanken sei. Insgesamt liegt eine schwere Gewalttat
vor, was denn auch in der Länge der Freiheitsstrafe von 30 Monaten zum
Ausdruck kommt (vgl. BGr, 8. April 2014, 2C_741/2013, E. 3.3).
Für die Würdigung des strafrechtlichen Verhaltens des
Beschwerdeführers ist zudem zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit
wiederholt straffällig war. Im Alter von 14 Jahren wurde er der mehrfachen
Vergewaltigung als schuldig befunden. Im Anschluss beging der Beschwerdeführer
bis zu seiner Volljährigkeit (am 25. Mai 2011) verschiedene weitere
Delikte (Angriff gemäss Art. 134 StGB, Diebstahl gemäss Art. 139
Ziff. 1 StGB, unrechtmässige Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1
StGB, Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 1 und 3 StGB, falsche
Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB). Nach erreichter
Volljährigkeit wurde der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2011
verschiedener Delikte schuldig gesprochen: Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 aSVG), Missbrauch von Ausweisen und
Schildern (Art. 97 Ziff. 1 aSVG), Fahren ohne Führerausweis
(Art. 95 Ziff. 1 aSVG). Am 8. Januar 2014 folgte schliesslich
das Urteil bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung im Sinn von
Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
Insgesamt legte der Beschwerdeführer somit seit seinem
15. Lebensjahr eine hohe kriminelle Energie an den Tag. Zwar hat er einen
Teil der genannten Straftaten als Jugendlicher begangen, was gemäss
Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts speziell zu berücksichtigen ist
(vgl. z. B. EGMR,
22. April 2004, Radovanovic v. Austria, Nr. 42703/98, § 35). Gleichzeitig ist ein
Teil der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte als schwer zu qualifizieren.
Insbesondere befinden sich mehrere Gewaltdelikte (Vergewaltigung, Angriff,
versuchte schwere Körperverletzung) darunter. Diese wurden teilweise im
jugendlichen (Vergewaltigung, Angriff), teilweise im Erwachsenenalter (versuchte
schwere Körperverletzung) verübt.
Der EGMR hat festgehalten, dass auch während der
Jugendzeit verübte Straftaten zu einer Wegweisung führen können, wenn sie
besonders schwer sind (EGMR, 29. Januar 1997, E gegen Frankreich,
Nr. 23078/91, § 51, wo es ebenfalls um eine Vergewaltigung ging, welche
vom Beschwerdeführer mit 17 Jahren verübt wurde; 22. Januar 2007, N
gegen Dänemark/O gegen Dänemark, Nr. 20277/05 und 20730/05. In den
genannten Fällen stellte der EGMR keine Verletzung von Art. 8 EMRK fest).
Dies muss auch für den vorliegenden Fall gelten, insbesondere deshalb, da das
letzte Gewaltdelikt der versuchten schweren Körperverletzung durch den
Beschwerdeführer im Erwachsenenalter verübt wurde.
Schliesslich ist zu beachten, dass sich der
Beschwerdeführer durch frühere Verurteilungen nicht beeindrucken liess und
erneut delinquierte, was gegen ihn spricht (vgl. auch BGr, 28. Februar
2012, 2C_839/2011, E. 3.1); das letzte Delikt ist dabei wie erwähnt kein
leichtes, sondern ein schweres. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund der verschiedenen
Strafurteile und damit zusammen angeordneten Massnahmen der Therapie
wiederholte Chancen, sein Verhalten zu verändern. Er hat diese Chancen jedoch
wiederholt nicht wahrgenommen. Im Gegenteil: Sein deliktisches Verhalten
mündete im Februar 2013 im schweren Gewaltdelikt, für welches der
Beschwerdeführer am 8. Januar 2014 mit einer zweieinhalbjährigen
Freiheitsstrafe belegt wurde. Diese Umstände lassen eine günstige Prognose
insgesamt nicht zu. Das Schreiben des Psychiaters M vermag daran nichts zu
ändern, ebenso wenig das frühere Gutachten von P vom 15. Mai 2013. Auch
hier wird ein Rückfall als möglich erachtet. Bei solch schwerwiegenden Gewaltdelikten,
wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, ist das Risiko eines Rückfalls aus
fremdenpolizeilicher Sicht umso weniger hinzunehmen (vgl. auch BGr,
6. Februar 2008, 2C_488/2007, E. 2.2.2).
Zusammenfassend ergibt sich aus der Schwere der Taten, dem
nicht weit zurückliegenden Zeitpunkt der letzten Tat, des
Wiederholungskriteriums und des möglichen Rückfalls, dass der Beschwerdeführer
eine erhebliche Gefahr für die hiesige öffentliche Ordnung und Sicherheit
darstellt. Bei dieser Sachlage besteht ein grosses öffentliches Interesse, den
Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen.
4.7 Zu
berücksichtigen sind des Weiteren die privaten Interessen des
Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass der Widerruf der
Niederlassung den Beschwerdeführer hart trifft. Er ist hier geboren, hat in der
Schweiz seine Ausbildung absolviert und zumindest eine Lehre begonnen, bevor er
diese abbrechen musste. Seine Eltern und vier jüngere Geschwister leben hier
und er selbst wohnt offenbar noch bei seinen Eltern. Aufgrund seines
22-jährigen Aufenthalts ist eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz nicht von der
Hand zu weisen.
Eine massgebliche berufliche Integration hat jedoch
aufgrund der abgebrochenen Lehre und den verschiedenen temporären
Beschäftigungen, welchen der Beschwerdeführer nachging, nicht stattgefunden.
Die Beziehungen zu seiner Familie, welche hier lebt, vermochten ihn offenbar
nicht zu stabilisieren und von seiner Delinquenz abzuhalten (vgl. ähnlich BGr,
28. Februar 2012, 2C_839/2011, E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist
darüber hinaus ledig und hat keine Kinder. Mit seinem Heimatland ist der Beschwerdeführer
zunächst dahingehend verbunden, dass er die albanische Sprache spricht. Des
Weiteren leben seine Grosseltern mütterlicherseits im Kosovo, fährt seine
hiesige Familie offenbar seit längerer Zeit einmal im Jahr in den Kosovo in die
Ferien und besitzt dort auch ein Haus. Unter diesen Umständen und angesichts
des grossen öffentlichen Interesses an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers
ist es ihm als jungem Erwachsenen zumutbar, in seinem Heimatland wieder neue
soziale und wirtschaftliche Grundlagen aufzubauen (vgl. ähnlich BGr,
8. April 2014, 2C_741/2013, E. 3.3). Eine Stelle in den Bereichen, in
welchen der Beschwerdeführer in der Schweiz gearbeitet hat (Automechaniker,
Maschinenführer, Hilfsarbeiter Bau und Möbeltransporteur), sollte auch im Kosovo
zu finden sein und ist nicht von besonderen Bedingungen in der Schweiz abhängig.
Der Kontakt zu seinen hier lebenden Angehörigen kann durch gegenseitige Besuche
und anderweitige Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden (vgl. ähnlich
BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.4.2).
4.8 Es ergibt sich somit, dass der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verhältnismässig
ist und die Beschwerdegegnerin diese zu Recht widerrufen hat. Bei der gegebenen
Interessenlage waren die Vorinstanzen vorliegend auch nicht gehalten, aus
Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der Anwesenheitsbewilligung
des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das
Gesetz die blosse Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG).
Eine entsprechende Verwarnung ist jedoch nur angezeigt, wenn ein gänzlicher
Bewilligungswiderruf (noch) unverhältnismässig erschiene, was vorliegend nicht
der Fall ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen (vgl. VGr, 1. April 2015,
VB.2015.00102, E. 6.1).
4.9 Die dem Beschwerdeführer von der
Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz ist nunmehr abgelaufen.
Es ist ihm deshalb eine angemessene neue Frist anzusetzen (Art. 64d
Abs. 1 AuG). Bei der Bemessung ist zu berücksichtigen, dass eine besonders
lange vorangehende Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorliegt. Aufgrund der
gesamten Umstände des Einzelfalls erscheint eine Frist von drei Monaten ab
Zustellung des vorliegenden Urteils angemessen.
Falls
gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht erhoben wird und dieses einen
Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gutheisst, würde
die Frist einstweilen dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der
Zustellung eines abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen
beginnen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren
unentgeltliche Prozessführung. Eine solche ist gemäss § 16
Abs. 1 VRG zu gewähren, wenn einem Privaten die nötigen Mittel
fehlen und sein Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Als
aussichtslos ist ein Rechtsbegehren dann einzustufen, wenn die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und das Begehren deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 16
N. 16 ff.).
5.2 Aufgrund
der Aktenlage, insbesondere angesichts der abgebrochenen Lehre und den
verschiedenen lediglich befristeten Beschäftigungen des Beschwerdeführers ist
von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Des Weiteren erweist sich sein
Rechtsbegehren, insbesondere aufgrund seines 22-jährigen Aufenthalts in der
Schweiz und des Umstandes, dass zahlreiche seiner Angehörigen hier leben, nicht
als offensichtlich aussichtslos. Die Voraussetzungen gemäss § 16 VRG für
die unentgeltliche Prozessführung sind somit erfüllt.
5.3 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG), jedoch wegen Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von
der Staatskasse zu tragen. Gemäss § 16 Abs. 4 VRG ist eine Partei,
der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Eine Parteientschädigung
steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni
2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch
Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Dem
Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von
3 Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall
eines Weiterzugs an das Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch aufgrund Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege von der Staatskasse getragen.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch
geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an…