Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00550
Urteil
der 3. Kammer
vom 15. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichterin Nicole Tschirky, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt B,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffeneinziehung,
hat
sich ergeben:
I.
Am 13. August 2013
verfügte das Statthalteramt Bezirk B die definitive Beschlagnahme der für die
Dauer des Verfahrens sichergestellten Waffen von A samt Zubehör. Gleichzeitig
wurde ihm eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung
eingeräumt, um die Waffen und das -zubehör zu verwerten. Nach unbenutztem Ablauf
dieser Frist würden die Waffen und die Munition der Kantonspolizei Zürich,
Abteilung Waffenbelange, zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung übergeben.
II.
Gegen diese Verfügung erhob
A mit Eingabe vom 6. September 2013 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons
Zürich, der mit Entscheid vom 20. August 2014 abgewiesen wurde.
III.
Dagegen erhob A am 26. September
2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, den
angefochtenen Entscheid sowie die Verfügung des Statthalteramts des Bezirks B
vom 13. August 2013 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners.
Die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich beantragte namens des Regierungsrats mit Eingabe vom
2. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. Am 8. Oktober 2014 schloss
auch das Statthalteramt auf Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen
Eingaben nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
2.
Der Beschwerdeführer führt
aus, die definitive Einziehung der Waffen sei nicht gerechtfertigt. Die
Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 lit. c und lit. d des
Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz,
WG), mit welchen die Vorinstanzen die definitive Einziehung begründet hätten,
seien nicht erfüllt.
2.1 Die
Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen sind in Art. 31 WG geregelt.
Nach Art. 31 Abs. 1
WG beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem Waffen, die von Personen
ohne Berechtigung getragen werden (lit. a), sowie Waffen, wesentliche Waffenbestandteile,
Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen,
bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die
zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b) sowie gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden (lit. c). Ein
Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG, der der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins
entgegensteht, liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht
vollendet hat (lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch
eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme
Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet
(lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder
gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener
Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag
nicht gelöscht ist (lit. d).
Definitiv einzuziehen sind
die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht,
insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt
wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG).
2.2 Art. 31
Abs. 3 WG, der die definitive Einziehung regelt, bezieht sich auf „beschlagnahmte
Gegenstände“. Es stellt sich daher die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme
gemäss Art. 31 Abs. 1 WG für eine definitive Einziehung gemäss
Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein müssen. Dazu hat das Bundesgericht
festgehalten, die Möglichkeit der definitiven Einziehung sei im Waffengesetz
durch das Parlament in den Gesetzestext eingeführt worden, wobei es deren
Voraussetzungen – von den einzelnen präziser abgefassten Tatbeständen der
Beschlagnahmung abweichend – in einer Generalklausel ("Gefahr
missbräuchlicher Verwendung") umschrieben habe (AB 1996 S. 525 und
1997 N 50). Trotz dieser Diskrepanz widerspräche es Sinn und Zweck von
Art. 31 WG in der Fassung von 1997, eine Einziehung zuzulassen, ohne dass
gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben wären (vgl.
BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 4. Februar 2004, 2A.546/2004, E. 3.2.2,
mit weiteren Hinweisen).
3.
Es ist somit zunächst zu prüfen,
ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 WG erfüllt sind.
3.1 Ein
Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a und b WG, der der
Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins entgegensteht, kann vorliegend
ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer das 18. Altersjahr
vollendet hat und nicht unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine
vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.
3.2 Damit ist
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anlass zur Annahme gibt, dass er sich selbst
oder Dritte mit der Waffe gefährdet (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG).
Gemäss Rechtsprechung und
Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. c WG
dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit
einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht (BGr, 3. September 2007,
2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012,
VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3). Damit verfügen die Behörden bei der
Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen
grossen Ermessensspielraum. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des
Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im
Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder
Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein blosser
vager Verdacht vorausgesetzt (BGr, 4. Februar 2005, 2A.546/2004,
E. 3.2.2; Entscheid des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 7. Juni
2000, E. 2b/aa, in: ZBl 103/2002, S. 167).
Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei
Personen, die in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt
sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten
Suizidneigung. Dasselbe gilt, wenn eine Person mehrmals jemanden mit einer
Waffe bedroht oder unkontrolliert in die Luft geschossen hat. Massgebend ist
das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der
betroffenen Person (BGr, 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6;
3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
3.2.1 Bei der Prognose, ob die Waffe künftig missbräuchlich verwendet wird, sind
vorliegend insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
Der 69-jährige
Beschwerdeführer sammelt seit 50 Jahren Waffen. In seiner Wohnung wurden
66 Waffen beschlagnahmt. Gegen den Beschwerdeführer liegen eine Strafverfügung
und drei Strafbefehle vor, die teilweise bereits längere Zeit zurückliegen. Es
handelt sich dabei um eine Strafverfügung des Untersuchungsrichteramts des
Kantons D vom 24. Oktober 2002 wegen eines Vergehens gegen das
Waffengesetz, einen Strafbefehl des Stadtrichteramts B vom 10. Mai 2010
wegen eines geringfügigen Ladendiebstahls sowie einen solchen derselben Behörde
vom 13. September 2010 wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung durch Belästigen und Erschrecken von Personen. Weiter liegt ein
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 23. Januar 2012 vor wegen
Irreführung der Rechtspflege.
Folgende dieser
Strafverfügung bzw. den Strafbefehlen zugrunde liegenden Vorfälle können auf
eine Drittgefährdung hindeuten: Im Jahr 2002 führte der Beschwerdeführer unberechtigterweise
einen Dolch in seinem Personenfahrzeug mit. Im Jahr 2010 störte er die
öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Belästigen und Erschrecken von
Personen. Anlässlich der Einvernahme bei der Stadtpolizei C am 22. Dezember
2011 gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem letztgenannten Vorfall
als Motiv für das entsprechende Deponieren einer in Alufolie eingewickelten
Bierflasche vor dem Sozialamt mit dem Absender „Ex-Waffenhändler“ an, dass ihm
das Sozialamt kein Geld mehr gegeben und nicht mehr auf seine Briefe geantwortet
habe. Schliesslich kann dem Strafbefehl vom 23. Januar 2012 entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer aus Frust darüber, sein Waffenerwerbsgesuch
werde voraussichtlich abgelehnt, wissentlich und willentlich wahrheitswidrig
die Mitteilung des erfolgten Erwerbs einer Ex-Polizeiwaffe gemacht habe.
3.2.2 Gestützt auf diese Vorfälle kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung vorliegt. Aus diesem
Grund ist vorliegend eine unabhängige sachverständige Begutachtung anzuordnen,
sofern der Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG nicht
erfüllt ist (vgl. dazu E. 3.3). Die Verordnung über psychiatrische und
psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren vom 1. bzw.
8. September 2010 (PPGV) ist zur Bestimmung eines geeigneten
Sachverständigen analog anzuwenden. Für die zu erstellende Verhaltensprognose
sind dieselben fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Sachverständigentätigkeit
einzuhalten, insbesondere ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen
vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
3.3 Gemäss
Art. 8 Abs. 2 lit. d WG bestehen zwei voneinander zu
unterscheidende Hinderungsgründe: Zum einen ein Eintrag im Strafregister wegen
einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet.
Zum anderen ein Eintrag im Strafregister wegen wiederholt begangener Verbrechen
oder Vergehen. Bei der ersten Variante müssen die Behörden konkret beurteilen,
ob die einer Person vorgeworfene Handlung eine gewalttätige oder
gemeingefährliche Gesinnung bekundet. In der zweiten Variante ist der
Hinderungsgrund entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut bereits durch die
wiederholte Begehung von Verbrechen oder Vergehen erfüllt; es ist nicht
zusätzlich zu prüfen, ob die im Strafregister eingetragenen Delikte eine
gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbaren bzw. ob die
betreffende Person noch die Gewähr für einen korrekten Umgang mit Waffen
bietet; Art. 8 Abs. 2 lit. d WG ist insoweit nicht entgegen
seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden. Der Hinderungsgrund ist auch erfüllt,
wenn es sich bei den beiden im Strafregister eingetragenen Vergehen um solche
gegen das Strassenverkehrsgesetz handelt (BGr, 29. September 2011,
2C_158/2011, E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
3.3.1 Die Strafverfügung des Untersuchungsrichteramts D vom 24. Oktober 2002
sowie die Strafbefehle des Stadtrichteramts B vom 10. Mai 2010 und
13. September 2010 sind im Strafregister gelöscht und daher gemäss Art. 8
Abs. 2 lit. d WG nicht mehr zu berücksichtigen. Weiter liegt ein
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 23. Januar 2012 vor wegen
Irreführung der Rechtspflege. Die darin festgehaltene zweijährige Probezeit ist
am 23. Januar 2014 abgelaufen. Gemäss Art. 371 Abs. 3bis
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB)
erscheint ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, nicht
mehr im Strafregisterauszug, wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf der
Probezeit bewährt hat.
3.3.2 In den Akten liegen lediglich ein Strafregisterauszug vom 8. November
2011 sowie ein Informationsbericht der Kantonspolizei Zürich vom
30. August 2012. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom
23. Januar 2012 hat in diesen Strafregisterauszug somit noch nicht einmal
Eingang gefunden. Der Informationsbericht datiert vom 30. August 2012.
Seit dessen Einholung war somit im Zeitpunkt der Verfügung auch rund ein Jahr
vergangen. Gestützt auf diesen Auszug sowie den Informationsbericht kann nicht
beurteilt werden, ob der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
der erstinstanzlichen Anordnung der definitiven Einziehung bzw. im heutigen
Zeitpunkt (nicht gelöschte) Einträge aufwies bzw. aufweist.
Dies ist insofern
massgebend, als mit der Beschlagnahme und der definitiven Einziehung der
missbräuchlichen Verwendung von Waffen, Waffenzubehör und Munition vorgebeugt
werden soll (vgl. Art. 1 Abs. 1 WG). Im Zusammenhang mit einer
definitiven Einziehung wurde vom Bundesgericht denn auch festgehalten, dass
diese voraussetze, dass die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung weiterhin
bestehe (BGr, 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6). Das Institut
der Beschlagnahme und definitiven Einziehung haben somit einen rein präventiven
Charakter (ohne pönale Komponente). Aufgrund dieser Zwecksetzung des Gesetzes
erscheint sogar fraglich, ob die Löschung eines Strafregistereintrags während
eines Rechtsmittelverfahrens nicht berücksichtigt werden müsste, sofern eine
definitive Einziehung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. d WG in
diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich wäre. Aufgrund des präventiven Charakters
der Einziehung erscheint es nicht als sinnvoll, eine Präventionsmassnahme in
einem Zeitpunkt zu bestätigen, in welchem die gesetzlichen Voraussetzungen für
eine erstinstanzliche Anordnung nicht mehr erfüllt sind. Diese Frage kann
jedoch im vorliegenden Fall offenbleiben, da vom Statthalteramt im
erstinstanzlichen Verfahren ohnehin ein aktueller Strafregisterauszug bzw. zumindest
ein aktueller Informationsbericht hätte eingeholt werden müssen. Die Sache ist
daher zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärungen an das Statthalteramt zurückweisen,
das anschliessend erneut erstinstanzlich gestützt auf den aktuellen
Strafregisterauszug zu entscheiden hat.
3.4 Im
Ergebnis ist festzuhalten, dass die Sache zur Vervollständigung der
Sachverhaltsabklärungen an das Statthalteramt des Bezirks B zurückweisen ist, das
zunächst gestützt auf den aktuellen Strafregisterauszug zu entscheiden hat, ob
ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG vorliegt. Liegt
kein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG vor, ist für
die Verhaltensprognose im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG eine
unabhängige sachverständige Begutachtung anzuordnen.
4.
Eine Rückweisung zur
erneuten Entscheidung mit offenem Prozessausgang ist in Bezug auf die Verlegung
der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen der rechtsmittelführenden Partei zu
behandeln – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 und 3.3; VGr, 28. August 2014,
VB.2014.00106, E. 2.3). Dem Beschwerdegegner sind bei diesem
Verfahrensausgang somit die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Entsprechend hat der Beschwerdegegner dem obsiegenden Beschwerdeführer
für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten, wobei sich ein
Betrag in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. MWST) als
angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Für das Beschwerdeverfahren ist
dem Beschwerdeführer kein besonderer Aufwand entstanden, weshalb ihm dafür
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
5.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409
E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regierungsrats vom 20. August 2014
sowie die Verfügung des Statthalteramts des Bezirks B vom 13. August 2013
werden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Statthalteramt des
Bezirks B zurückgewiesen.
-
Die
Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
-
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
-
Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Urteils für das Rekursverfahren eine Parteienentschädigung von Fr. 800.- (inkl.
MWST) zu bezahlen. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
-
Gegen dieses Urteil kann im
Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an
…