Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00495
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Oktober 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der serbische Staatsangehörige A heiratete 2011 in
Serbien eine im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau, reiste am 2. Februar
2012 zu dieser in die Schweiz und erhielt gestützt auf seine Ehe am 10. Februar
2012 eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge regelmässig verlängert
wurde. Mit Gesuchen vom 29. Mai 2013 bzw. 2. Juni 2013 ersuchte er
sodann um den Nachzug seiner beiden aus einer früheren Ehe stammenden Kinder C
(geboren im Dezember 1998) und D (geboren im September 2000), welche ebenfalls
über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen. Während das Migrationsamt den
Nachzug hinsichtlich D mit Verfügung vom 9. April 2014 bewilligte, wies es
das Nachzugsgesuch für C mit Verfügung vom 8. April 2014 ab.
II.
Den dagegen von A und C erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 7. August 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 6. September 2014 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss
beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und der
Familiennachzug für C zu bewilligen.
Mit der Beschwerdeschrift wurden teilweise
auf Serbisch verfasste Dokumente eingereicht, welche sich jedoch in übersetzter
Form bereits in den beigezogenen Akten der Vorinstanz
finden.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Auf den durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des
Familienlebens kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen
Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht
in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf
Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein
solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127
II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).
2.2 Der Beschwerdeführer ist mit einer hier
niederlassungsberechtigten Landsfrau verheiratet und lebt mit dieser in
intakter Ehe- und Wohngemeinschaft. Er hat deshalb sowohl nach den bereits genannten Konventions- und Verfassungsbestimmungen
als auch nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) einen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung und verfügt somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Es besteht daher gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Familienleben grundsätzlich auch hinsichtlich seiner Kinder ein Anspruch auf Familiennachzug (BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 2.1).
Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV statuierte Garantie des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut,
sondern kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und
Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach
gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist
sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des
Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es
sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen
gegeneinander abzuwägen. Als zulässiges öffentliches Interesse kommt grundsätzlich
auch die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und das Interesse
an einer frühzeitigen Integration der hier lebenden bzw. nachzuziehenden
Ausländer in Betracht (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 f.; Botschaft zum AuG,
BBl 2002, 3754 f.). Dabei ist mit Blick auf das
Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) dem
Kindeswohl Rechnung zu tragen. Gesetzliche Grundlagen
für den Eingriff stellen das AuG und die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) dar.
3.
3.1 Nach Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG bzw. Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE sind Familiennachzugsgesuche
für Kinder von über zwölf Jahren innerhalb eines Jahres zu stellen. Für das
Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr,
3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7). Die
Fristen beginnen grundsätzlich mit der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47
Abs. 3 lit. b AuG
bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE).
3.2 Dem Beschwerdeführer wurde am 10. Februar 2012 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Zu diesem Zeitpunkt
bestand schon ein Kindsverhältnis zu seiner damals bereits über 12-jährigen
Tochter. Zudem war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch alleiniger
Inhaber des Sorgerechts für seine Tochter. Sein am 29. Mai 2013 gestelltes Gesuch um den Nachzug seiner Tochter ist damit unstreitig
nach Ablauf der Jahresfrist von Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG bzw. Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE gestellt worden.
4.
4.1
4.1.1 Ein nachträglicher, d. h.
nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG
bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre
Gründe sprechen (BGr, 10. Oktober 2011, 2C_276/2011, E. 4). Wichtige
familiäre Gründe liegen nach Art. 75 VZAE etwa dann vor, wenn das
Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden
kann. Es genügt somit nicht, wenn das Kindeswohl durch einen späteren Nachzug
nicht gefährdet scheint. Vielmehr muss darüber hinaus der spätere Nachzug
gerade erforderlich sein, um das Kindeswohl zu wahren. Die Behörden dürfen bei
der Feststellung des Kindeswohls jedoch nicht ausser Acht lassen, dass es in
erster Linie Sache der Eltern ist, den Aufenthaltsort des Kindes unter
Berücksichtigung des Kindeswohls zu bestimmen (BGE 136 II 78 E. 4.8).
4.1.2 Nach der Rechtsprechung ist jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl
abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller
relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei kommt es nicht bloss auf die
bisherigen Verhältnisse an; auch nachträglich eingetretene oder gar künftige
Umstände können wesentlich werden. Damit die persönliche und familiäre
Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz
umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungsniveau
und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1).
4.1.3 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen
des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden; dabei
sind Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG und Art. 73 Abs. 3 Satz
1 VZAE jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens
nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (zum Ganzen
BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer erklärt die Verspätung seines Nachzugsgesuchs
sinngemäss damit, dass er zuerst geeignete Nachzugsbedingungen habe schaffen
wollen. Hierzu habe er sich zuerst in der Schweiz integrieren sowie eine feste
Arbeitsstelle finden müssen. Zudem sei ihm ein Anliegen gewesen, dass seine
Tochter die Primarschule in Serbien habe beenden können, was im Juni 2013 der
Fall gewesen sei. Erst als er und seine hier niedergelassene Ehefrau gesehen
hätten, dass ihre Ehebeziehung funktioniere, hätten sie den Nachzug beantragt.
Im vorinstanzlichen Verfahren gab er überdies an, über die Nachzugsfristen
nicht informiert worden zu sein.
4.2.2 Gründe, die eine Wahrung der zwölfmonatigen Nachzugsfrist verunmöglichen,
sind im Hinblick auf die Fristeinhaltung zwar grundsätzlich unbeachtlich,
können aber immerhin bei der Beurteilung der wichtigen familiären Gründe im
Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG eine Rolle spielen. Gemäss
bundesgerichtlicher Praxis müssen (erstmalige) Nachzugsgesuche aber selbst dann
innert der gesetzlichen Nachzugsfristen erfolgen, wenn sie aufgrund einer nicht
als bedarfsgerecht eingestuften Wohnung oder wegen zu geringer finanzieller
Mittel nicht erfolgversprechend sind (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3; VGr, 5. Dezember
2013, VB.2013.00566, E. 2.3; VGr SG, 12. April 2012, B 2011/263, E. 2.3.3).
4.2.3 Ob der Beschwerdeführer vor Ablauf der Nachzugsfrist bereits alle Nachzugsbedingungen
erfüllt hat, ist nach der erwähnten Bundesgerichtspraxis nicht entscheidend,
zumal sowohl die finanziellen als auch die räumlichen Verhältnisse in der
Schweiz einen fristgerechten Nachzug ohnehin erlaubt hätten. Von vornherein
nicht als wichtigen familiären Grund anzuerkennen ist sodann das Interesse des
Beschwerdeführers, seiner Tochter den Abschluss der Primarschule in Serbien zu
ermöglichen sowie die weitere Entwicklung seiner Ehe und hiesigen Integration
abzuwarten: Derartige Beweggründe stehen in Gegensatz zur gesetzgeberischen
Intention, durch die Statuierung kurzer Nachzugsfristen eine frühzeitige
Integration nachzuziehender Kinder zu fördern.
Die allfällige Rechtsunkenntnis des
Beschwerdeführers mag wiederum die verspätete Stellung des Nachzugsgesuchs
erklären, vermag aber nicht die derzeitige Interessenslage zu beeinflussen und
einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen. Auch eine Fristwiederherstellung
nach Treu und Glauben ist vorliegend nicht geboten und wird im Beschwerdeverfahren
auch zurecht nicht geltend gemacht: So sind die Behörden grundsätzlich nicht
verpflichtet, ausländische Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen
aktiv zu informieren und lässt sich eine solche Pflicht auch nicht aus der
gesetzlichen Informationspflicht nach Art. 56 AuG ableiten (BGr,
26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4; abweichend hiervon jedoch VGr Zug,
30. Oktober 2012, GVP 2012, S. 119 ff., E. 4.c und Tamara
Nüssle, Tragweise der Informationspflicht der Behörden gemäss Art. 56 AuG
am Beispiel der Frist zum Familiennachzug, Fristwiederherstellung bei
unvollständiger oder unterbliebener Rechtsaufklärung, AJP 2010, S. 887 ff.).
Das Zuwarten des
Beschwerdeführers ist damit zumindest aus rechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt,
zumal er den Nachzug seiner Kinder gemäss eigenen Angaben bereits von Anfang an
geplant hat.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass seine Tochter aufgrund ihres
fortgeschrittenen Alters Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz haben
könnte. Diese besitze einen festen und starken Charakter, habe sich auf ein
Leben in der Schweiz vorbereitet, die deutsche sowie englische Sprache erlernt
und sei mit dem Land sowohl vertraut als auch verbunden. Zudem wird in der
Beschwerdeschrift betont, dass die gesamte hiesige Familie und die Tochter
selbst ein Zusammenleben in der Schweiz wünschten, nicht auf finanzielle
Unterstützung angewiesen seien und sich stets klaglos verhalten hätten.
4.3.2 Jugendliche, die bisher stets im Heimatland gelebt haben, sind nur mit
Zurückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz
zu reissen (BGE 137 I 284 E. 2.2 f; BGr, 22. Februar 2013,
2C_578/2012, E. 4.2 mit Hinweisen). Die Gefahr einer Entwurzelung und
daraus folgender Integrationsschwierigkeiten erscheinen dabei umso wahrscheinlicher,
je älter das Kind ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6
E. 3.1.1).
4.3.3 Wie sich aus den Akten erschliesst, kennt die heute fast 16-jährige Tochter
des Beschwerdeführers die Schweiz lediglich aus Ferienaufenthalten, Erzählungen
und anderen mittelbaren Quellen. Dass sie bereits sehr gute Kenntnisse der
hiesigen Landessprache und Kultur hat, wird vom diesbezüglich nach Art. 90
AuG mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer zwar behauptet, aber durch
keinerlei Unterlagen belegt. Hingegen hat sie ihr gesamtes bisheriges Leben in
Serbien verbracht, wo sie gegenwärtig eine Ausbildung zur Labortechnikerin
absolviert und wo ihre Mutter, ihre Tante und ihre Grosseltern leben. Die Tochter
befindet sich zudem nicht mehr in einem derart anpassungsfähigen Alter, dass
eine reibungslose Integration in der Schweiz zu erwarten wäre. Es würde sich
als schwierig erweisen, die aufgrund ihres Alters unmittelbar anstehende
Berufsausbildung in der Schweiz absolvieren respektive fortsetzen zu können.
Zudem müsste sie ihre in Serbien bereits begonnene Ausbildung zur Labortechnikerin
abbrechen und ihre vertraute Heimat verlassen.
Gerade mit Blick auf das
Kindeswohl ergibt sich hieraus kein überwiegendes Interesse an einer Einreise
der Tochter in die Schweiz. Ohnehin belegen die behaupteten Integrationsvorbereitungen
der Tochter und die soliden Verhältnisse in der Schweiz noch nicht, dass das Kindeswohl
im Sinn von Art. 75 VZAE nur durch einen Nachzug in die Schweiz, nicht
aber auch durch deren weiteren Verbleib in Serbien sachgerecht gewahrt werden
kann.
4.4
4.4.1 Gemäss dem Beschwerdeführer ist ein weiterer wichtiger Grund
für einen nachträglichen Nachzug seiner Tochter gegeben, weil deren Betreuung
in Serbien nicht mehr ausreichend gewährleistet sei. So befände sich diese in
einer heiklen Periode ihres Lebens, welche eine permanente Begleitung und
Betreuung durch Familienangehörige erfordere. Gegenwärtig werde die Tochter von
ihrer 1952 geborenen Grossmutter betreut, welche aber aufgrund ihres
Gesundheitszustandes und ihres Alters diese Aufgabe nicht mehr wahrnehmen könne
und auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Auch gebe es bei der Grossmutter
keinen geeigneten Wohnplatz. Die in H (Serbien) lebende Kindsmutter sei zu 100 %
arbeitsunfähig und habe die Tochter zwar nicht im Stich gelassen, zeige jedoch
geringes Interesse an dieser. Auch der Grossvater seiner Tochter sei zu
beschäftigt, um sich (neben seiner kranken Mutter) auch noch um seine Nichte zu
kümmern.
4.4.2 Grundsätzlich kann ein wichtiger Nachzugsgrund gegeben sein, wenn die
weiterhin notwendige Betreuung eines Kindes im Herkunftsland wegen des Todes
oder der Krankheit der betreuenden Person und fehlender Betreuungsalternativen
im Heimatland nicht mehr ausreichend gewährleistet ist (Botschaft zum AuG, BBl
2002, 3794; BGE 133 II 6 E. 3.1.2).
4.4.3 Die eingereichten medizinischen Unterlagen belegen gewisse gesundheitliche
Probleme von E, der betreuenden Grossmutter der Tochter des Beschwerdeführers.
So hat diese im August 2004 zwei Herzinfarkte erlitten, weshalb ihr zwei
Bypässe gelegt wurden und sie seit 2005 eine volle Invalidenrente bezieht.
Weiter wurde sie 2013 wegen Schmerzen beim Laufen medikamentös behandelt und
leidet weiter an Kreislaufproblemen in den Unterschenkeln. Zwar wird in einer
Bescheinigung einer in Serbien im Gesundheitsschutz tätigen "GmbH"
bzw. "Anstalt" vom 4. Oktober 2013 behauptet, dass E wegen ihrer
Krankheit unfähig sei, sich um ihre Enkelkinder zu kümmern. Eine entsprechende
Betreuungsunfähigkeit erschliesst sich aber nicht aus den in der Bescheinigung
aufgeführten Beschwerden. Insbesondere haben die offenbar bereits seit geraumer
Zeit bestehenden gesundheitlichen Probleme von E auch den Beschwerdeführer
selbst nicht davon abgehalten, seine Kinder deren Obhut zu überlassen. Ebenso wenig
haben diese den Ehegatten von E davon abgehalten, sich vornehmlich der
Gesundheitspflege seiner Mutter zu kümmern, was die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen von E relativiert.
4.4.4 Der diesbezüglich nach Art. 90 AuG mitwirkungspflichtige
Beschwerdeführer hat es sodann auch versäumt, die gesundheitlichen Probleme von
E und deren angebliche Betreuungsunfähigkeit näher darzulegen. Vielmehr sieht
er deren Betreuungsunfähigkeit allein aufgrund ihres Alters und der bereits vor
Vorinstanz eingereichten medizinischen Unterlagen bereits als erwiesen an, ohne
sich mit den berechtigten vorinstanzlichen Einwänden substanziiert auseinanderzusetzen.
4.4.5 Dass es bei der Grossmutter E keinen "Wohnplatz" für deren
Enkelin gebe, wird zwar behauptet aber nicht weiter substanziiert. Es ist auch
nicht ersichtlich, weshalb es bei E zu wenig Platz haben sollte, nachdem in der
Vergangenheit nicht nur die Tochter, sondern auch der zwischenzeitlich
nachgezogene Sohn des Beschwerdeführers bei ihr gewohnt haben und ihr Ehemann
vornehmlich in einem anderen Dorf leben und sich dort um seine kranke Mutter
kümmern soll.
4.4.6 Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb die zumindest im Frühjahr 2014
noch an derselben Adresse wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers oder die in
H (Serbien) lebende Kindsmutter nicht wenigstens unterstützend oder in
Notfällen Betreuungsaufgaben wahrnehmen könnten. So hat das Grundgericht G
(Serbien) anlässlich der Übertragung der elterlichen Sorge an den
Beschwerdeführer am 1. Februar 2012 festgestellt, dass beide Elternteile
zur Kinderbetreuung fähig sind. Die Kindsmutter pflegt sodann auch weiterhin
regelmässige Kontakte zu ihrer Tochter und hat diese auch nach den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift "nicht im Stich gelassen". Weiter kann der
Beschwerdeführer seine Tochter auch aus der Schweiz finanziell unterstützen.
4.4.7 Der gegenwärtigen Betreuungssituation in Serbien sind zudem die
Betreuungsverhältnisse in der Schweiz gegenüberzustellen. Da sowohl der
Beschwerdeführer als auch dessen hier niedergelassene Ehefrau gemäss Aktenlage vollzeitlich
erwerbstätig sind, könnten sie die nachgezogenen Kinder unter der Woche nur
sehr eingeschränkt betreuen und müssten sie weitgehend sich selbst oder der
Obhut Dritter überlassen. Hieran ändert auch wenig, dass der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben vornehmlich nachts arbeitet. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers hat dessen Tochter sodann noch nie über längere Zeit betreut
und stellt zumindest in dieser Funktion eine gänzlich neue Bezugsperson für
diese dar.
4.4.8 Grundsätzlich ist bei älteren Jugendlichen ohnehin keine permanente
Betreuung und Überwachung mehr nötig. Die Tochter des Beschwerdeführers war bei
Einreichung des Nachzugsgesuchs bereits 14 ½ Jahre alt und steht heute
kurz vor ihrem 16. Geburtstag. Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt
wird, verfügt die Tochter des Beschwerdeführers bereits über einen festen und
starken Charakter und gibt zu keinen Klagen Anlass. Sie bedarf deshalb nur noch
beschränkter Betreuung durch Erwachsene (vgl. auch VGr, 14. November 2012,
VB.2012.00485, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]).
4.4.9 In Übereinstimmung mit den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen ergibt
sich aus den eingereichten medizinischen Unterlagen deshalb nicht, dass E die
altersgerechte Betreuung ihrer Enkeltochter nicht im gebotenen Umfang weiterführen
könnte und ein Nachzug deshalb zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich schiene.
4.5
4.5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Tochter bei einem
Verbleib in ihrer Heimat von ihrer Familie und insbesondere ihrem jüngeren
Bruder getrennt würde, nachdem der Familiennachzug für letzteren bewilligt
worden sei. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin,
dass sich der psychische und emotionale Zustand der Kinder (weiter)
verschlechtern könnte, würde ein Nachzug der Tochter verweigert.
4.5.2 Es entspricht Sinn und Zweck des Familiennachzugs, dass er die
Familieneinheit herstellen und der gesamten Familie ein Zusammenleben
ermöglichen soll. Demzufolge ist eine Aufsplitterung der Familie und
insbesondere eine Trennung von Geschwistern nicht unproblematisch (VGr, 6. Juli
2011, VB.2011.00198, E. 2.3.2). Der Gesetzgeber hat mit der Statuierung
unterschiedlicher Nachzugsfristen jedoch bewusst in Kauf genommen, dass älteren
Kindern zufolge Fristablaufs der Nachzug zu verwehren ist, obwohl er deren jüngeren
Geschwistern noch gewährt werden kann (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011,
E. 4).
4.5.3 Vorliegend wurde der Nachzug beim Sohn des Beschwerdeführers bewilligt,
obwohl auch dieser bei Gesuchseinreichung bereits (knapp) über 12 Jahre
alt war und deshalb grundsätzlich ebenfalls innert Jahresfrist nach der
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer hätte nachgezogen
werden müssen. Hierin ist aber keine sachlich nicht zu rechtfertigende
Ungleichbehandlung der Geschwister zu sehen: So sind nach Ausgeführtem bei der
über ein Jahr älteren Tochter mehr Integrationsschwierigkeiten und eine stärkere
Heimatverwurzlung zu erwarten als beim jüngeren Sohn. Zudem bedarf der Sohn des
Beschwerdeführers aufgrund seines Alters auch noch mehr Betreuung und Aufsicht
als seine ältere Schwester. Ob vorliegend wichtige familiäre Gründe den Nachzug
des jüngeren Sohnes tatsächlich erforderlich machten, ist sodann nicht
Gegenstand dieses Verfahrens und muss deshalb auch nicht näher erläutert
werden.
Der Umstand, dass das jüngere
Kind des Beschwerdeführers vorliegend nachgezogen werden konnte, rechtfertigt
somit noch nicht den Nachzug der älteren Tochter des Beschwerdeführers.
4.5.4 Es ist sodann nachvollziehbar, dass die Kinder des
Beschwerdeführers zusammen bei ihrem Vater aufwachsen wollen und durch die
räumliche Trennung belastet werden. Aber auch eine Trennung von ihrer
Grossmutter, Mutter, Tante und weiteren wichtigen Bezugspersonen in Serbien
dürfte sich belastend auswirken. In dieser Situation scheint das Kindeswohl
besser gewahrt, wenn die Tochter in ihrer vertrauten Heimat und bei ihren bisherigen
Hauptbezugspersonen verbleibt, als wenn sie sich in einem ihr weitgehend nur
aus Ferienaufenthalten bekannten Land neu zurechtfinden muss.
4.6
4.6.1 Gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG sowie Art. 73 Abs. 3
Satz 2 VZAE werden Kinder über 14 Jahre angehört, sofern dies
erforderlich ist. Diese Bestimmungen orientieren sich an Art. 12 KRK und
sind grundsätzlich auch ohne ausdrücklichen Anhörungsantrag von Amtes wegen
anzuwenden (vgl. hierzu Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 47 N. 26).
4.6.2 Aus genannten Bestimmungen ergibt sich allerdings kein Anspruch auf eine
persönliche bzw. mündliche Anhörung des Kindes. Es genügt, wenn dessen
Standpunkt sonst wie in tauglicher Weise Eingang in das Verfahren gefunden hat
(BGr, 14. September 2011, 2C_192/2011, E. 3.3.2, auch zum Folgenden).
Das ist hier aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage des Beschwerdeführers
und seiner Tochter der Fall, zumal dem wechselseitigen Willen zur Übersiedlung
vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und der
Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, die Betreuungsverhältnisse in
Serbien darzulegen.
4.7 Zusammenfassend erscheint ein nachträglicher Nachzug der Tochter
des Beschwerdeführers nicht erforderlich zur Wahrung des Kindeswohls. Vielmehr
scheint das Kindeswohl besser gewahrt, wenn die
Tochter in ihrer vertrauten serbischen Heimat bei ihren bisherigen Betreuungspersonen
verbleibt. Aus diesen Gründen ist der beantragte Nachzug auch nach den
Grundsätzen der Zulassung gemäss Art. 3 AuG im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AuG) oder wegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG und Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht zu bewilligen. Letzteres
wurde sodann auch zu Recht nicht ausdrücklich geltend gemacht.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl.
BGr, 18. Juni 2007, 2C_126/2007 und 2D_3/2007, E. 2.2). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …