Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00487
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Oktober 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1985 geborene mazedonische Staatsangehörige A reiste
am 31. August 2011 in die Schweiz ein und heiratete 2011 in C die 1979
geborene und in der Schweiz niedergelassene Landsfrau D. Ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau lehnte
das Migrationsamt mit Verfügung vom 1. März 2012 wegen massiven
Sozialhilfebezugs der Ehefrau zunächst ab, hob seinen Entscheid jedoch aufgrund
eines vorgelegten neuen Arbeitsvertrags von A mit Verfügung vom 11. Oktober
2012 wiedererwägungsweise auf und erteilte diesem eine Aufenthaltsbewilligung.
Nachdem A in der Folge keine Arbeitsstelle antrat und zusammen mit seiner
Ehefrau weiterhin durch die Sozialhilfe unterstützt werden musste, verweigerte
das Migrationsamt mit Verfügung vom 7. März 2014 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und setzte A Frist bis zum 2. Mai 2014 zum
Verlassen der Schweiz.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Verfügung vom 4. August 2014
ab, soweit dieser nicht gegenstandslos geworden ist. Ebenso wies es das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. September
2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern und diesem
während der Dauer des Verfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme gestützt
auf Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) der Aufenthalt zu gestatten. Eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung
befristet um ein weiteres Jahr zu verlängern. Zudem ersuchte er um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche und
verwaltungsgerichtliche Verfahren und die Einsetzung seines Rechtsvertreters im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unentgeltlicher
Rechtsbeistand sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. In
prozessualer Hinsicht verlangte er eine Parteibefragung.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder
-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Mit dem vorliegenden Entscheid – und da der
Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (§ 55 in
Verbindung mit § 25 Abs. 1–3 VRG) – ist das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG
gegenstandslos geworden.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union
[EU]) nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
AuG günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.1.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Als
Familienangehörige gelten insbesondere der Ehegatte und die Verwandten in
absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt
gewährt wird, sowie die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender
Linie, denen Unterhalt gewährt wird (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a
und b Anhang I FZA).
2.1.3 Während Art. 7 FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a Anhang I FZA die abgeleiteten Aufenthaltsrechte der Kinder von
hier Aufenthaltsberechtigten EU-Bürgern ausdrücklich regelt, enthält das FZA
keine generelle Regelung für den umgekehrten Fall (vgl. aber immerhin Art. 3
Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Gemäss der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann der die Sorge tatsächlich wahrnehmende
Elternteil eines EU-Bürgers aber zur effektiven Durchsetzung der freizügigkeitsrechtlichen
Regelungen ein abgeleitetes Anwesenheitsrecht haben, welches in der Regel mit
dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet, sofern dieses nicht weiterhin
der Anwesenheit und Fürsorge des betreuenden Elternteils bedarf, um seine
Ausbildung fortsetzen bzw. abschliessen zu können. Das Bundesgericht hat
bislang nicht abschliessend entschieden, ob diese Rechtsprechung zu übernehmen
sei (vgl. BGE 139 II 393 E. 3 f.; BGr, 23. Februar 2014, 2C_757/2013,
E. 3; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 5 mit Hinweisen).
2.1.4 Unter bestimmten Voraussetzungen gelten auch Stiefkinder und Stiefeltern von
EU-Bürgern als deren Familienangehörige (vgl. BGE 136 II 65 E. 3 f. mit
weiteren Hinweisen).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer lebt in der Schweiz mit seiner mazedonischen Ehefrau
und deren zwei hier niedergelassenen Kindern aus früheren Beziehungen sowie dem
gemeinsamen Kind A zusammen. Das ältere der beiden Stiefkinder, F (geboren 1996),
besitzt die italienische Staatsbürgerschaft und befindet sich noch in
Ausbildung, ist aber bereits volljährig. Das jüngere Stiefkind, G (geboren
2006) und das gemeinsame Kind E (geboren 2014) sind mazedonische
Staatsangehörige. Weiter hat der Beschwerdeführer eine bei ihren Grosseltern in
Mazedonien lebende leibliche Tochter (H, geboren 2007).
2.2.2 Da die Ehegattin des Beschwerdeführers Mutter eines hier niedergelassenen
und mit ihr und dem Beschwerdeführer zusammenlebenden Italieners ist, stellt
sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer als Stiefvater eines EU-Bürgers
allenfalls auf die Bestimmungen des FZA berufen kann. Da aber in aufsteigender
Linie nur diejenigen Verwandten von EU-Bürgern als Familienangehörige im Sinn
des FZA gelten, denen Unterhalt gewährt wird und die weitere Anwesenheit des
Beschwerdeführers auch nicht erforderlich ist, um den freizügigkeitsrechtlichen
Bestimmungen zum Durchbruch zu verhelfen und seinem volljährigen italienischen
Stiefsohn den hiesigen Aufenthalt und den Abschluss der hiesigen Ausbildung zu
ermöglichen, ist dies nicht der Fall.
3.
3.1
3.1.1 Der ausländische Ehegatte einer hier niedergelassenen Ausländerin hat
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese
mit ihm zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1 AuG). Entsprechende Aufenthaltsansprüche
erlöschen nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG jedoch, wenn Widerrufsgründe
nach Art. 62 AuG vorliegen.
3.1.2 Gemäss Art. 62 lit. e AuG ist eine Aufenthaltsbewilligung unter
anderem zu widerrufen (und somit erst recht auch nicht mehr zu verlängern),
wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung wegen dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit
bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens
zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen
AuG] des Bundesamts für Migration, Bern [Oktober] 2013, Ziff. 8.3.2 lit. d;
vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011,
E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung
ist die Grenze tiefer anzusetzen. Hierbei ist von den aktuellen Verhältnissen
auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht
abzuwägen, während blosse Bedenken hinsichtlich einer zukünftigen
Unterstützungsbedürftigkeit nicht genügen.
3.1.3 Die Widerrufsgründe gemäss Art. 62
AuG müssen grundsätzlich bei derjenigen Person vorliegen, welche einen
Bewilligungsanspruch geltend macht (BGr, 21. Juli 2010, 2C_847/2009,
E. 3.2). Dies ist jedoch in Bezug auf den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e
AuG keineswegs derart zu verstehen, dass nur eigene Sozialhilfebezüge des nachgezogenen
oder nachzuziehenden Ausländers zu berücksichtigen wären. So sieht der genannte
Widerrufsgrund nicht nur vor, dass ein Widerruf möglich ist, wenn die ausländische
Person selbst Sozialhilfe bezieht. Vielmehr reicht es nach dem klaren
Gesetzeswortlaut bereits aus, wenn Personen, für die diese "zu sorgen
hat", auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dem betroffenen Ausländer ist
diesfalls zwar nicht vorzuwerfen, selbst sozialhilfeabhängig zu sein. Jedoch
kann ihm immer noch vorgeworfen werden, seinen familienrechtlichen Unterstützungspflichten
nicht ausreichend nachgekommen zu sein, indem er z. B. als Ehegatte, Vater oder verheirateter
Stiefelternteil nicht im Rahmen seiner Möglichkeiten für den gebührenden
Unterhalt seiner Familie gesorgt hat (vgl. Art. 163 ff. und 276 ff.
des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; hinsichtlich [verheirateter] Stiefeltern vgl. Art. 278
Abs. 2 ZGB).
3.2
3.2.1 Als Ehegatte und verheirateter Stiefelternteil hätte der Beschwerdeführer
seit seiner Heirat – respektive als Kindsvater seit der Geburt des gemeinsamen
Sohnes – nach Art. 163 ff. und 276 ff. ZGB selbst (allenfalls
neben den leiblichen Eltern seiner Stiefkinder) für den gebührenden Unterhalt
seiner Familienangehörigen sorgen müssen. Stattdessen müssen er und seine
Familienangehörigen weiter massiv von der öffentlichen Hand unterstützt werden:
So ist der Beschwerdeführer seit Beginn seines hiesigen Aufenthalts selbst auf
Sozialhilfe angewiesen und dauert die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie
weiter an, nachdem der Beschwerdeführer nie auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig
war und gegenwärtig lediglich ein monatliches Erwerbseinkommen von etwa Fr. 2'000.-
erzielt. Ein Ende der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie ist nicht absehbar,
hat der Beschwerdeführer doch weiterhin keine Stelle auf dem ersten
Arbeitsmarkt in Aussicht und sind die finanziellen Belastungen mit der Geburt
seines Sohnes im Frühjahr 2014 weiter angewachsen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers
wird bereits seit 2005 von der Sozialhilfe unterstützt, ohne dass ein Ende
ihrer Sozialhilfeabhängigkeit absehbar ist: So ist auch die Zusprechung einer
die Lebenshaltungskosten der Familie deckenden IV-Rente nicht absehbar. Auch
wenn sich die Einkommenssituation des Beschwerdeführers dank seiner
80%-Beschäftigung in einem Arbeitsintegrationsprogramm bei der I AG leicht
verbessert hat und zukünftig eine weitere Pensumsaufstockung nicht
ausgeschlossen ist, wird die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie fortbestehen,
solange der Beschwerdeführer sich nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt zu
etablieren vermag.
Der bisher aufgelaufene Unterstützungsbeitrag belief sich per
7. November 2013 auf Fr. 300'125.-. Auch wenn ein Teil dieser
Unterstützungszahlungen bereits vor der Heirat des Beschwerdeführers – und
damit vor der Entstehungen seiner entsprechenden familienrechtlichen
Unterstützungspflichten – angefallen war, bezogen der Beschwerdeführer und
seine Familie allein zwischen Dezember 2011 und November 2013 fast Fr. 125'000.-
Sozialhilfe.
Sowohl Umfang als auch Dauer des Sozialhilfebezugs
sind damit ohne Weiteres geeignet, eine dauerhafte und
erhebliche Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers und Personen, für die er
zu sorgen hat, zu begründen und damit einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62
lit. e AuG zu setzen.
4.
Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt
indes nicht zwingend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl.
Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich
2012, Art. 62 AuG N. 2). Die Nichtverlängerung der Bewilligung
rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung
die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt.
4.1 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist vorab,
ob der Ausländer seine Sozialhilfeabhängigkeit – oder die Sozialhilfeabhängigkeit
von Personen, für die er zu sorgen hat – verschuldet hat. Denn eine
unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu
einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 62 AuG N. 49 ff. mit Hinweisen; BGr, 20. Juni
2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013, E.
2.5).
4.1.1 Gemäss
Bestätigungsschreiben des Restaurants J vom 12. März 2012 wurde dem
Beschwerdeführer am 1. April 2012 eine Stelle als Hilfskoch in Aussicht
gestellt, welche dieser jedoch eigenen Angaben zufolge mangels
Arbeitsbewilligung nicht antreten konnte. Auch eine mit Arbeitsvertrag vom 31. August
2012 zugesicherte Arbeitsstelle bei der Firma K konnte der Beschwerdeführer nie
antreten. Beide Anstellungszusicherungen erwecken im Sinn der vorinstanzlichen
Erwägungen den Eindruck von Gefälligkeitsschreiben, zumal der Beschwerdeführer
beide Stellen nie angetreten und insbesondere hinsichtlich der Arbeitsstelle
bei der Firma K widersprüchliche Angaben gemacht hat.
4.1.2 Geht man
zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass es sich bei den beiden
zugesicherten Anstellungen tatsächlich um reale Stellenzusagen gehandelt hat,
ist wiederum nicht leicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer zwar
gelungen sein soll, bereits vor Erteilung einer Arbeits- und
Aufenthaltserlaubnis innerhalb kurzer Zeit gleich mehrere Stellen fest
zugesichert zu erhalten, dieser aber sodann trotz inzwischen erteilter Aufenthalts-
und Arbeitsbewilligung und verbesserter Sprach- und Berufskenntnisse keine weiteren
Stellen auf dem ersten Arbeitsmarkt gefunden haben will. Aufgrund der
Suspensivwirkung der eingelegten Rechtsmittel ist es dem Beschwerdeführer bis
heute erlaubt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dennoch sind konkrete Bemühungen
für eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt seit der Bewilligungserteilung vom
11. Oktober 2012 in den Akten kaum belegt. So behauptet der
Beschwerdeführer zwar, sich mehrmals bei verschiedenen Temporärbüros
vorgestellt zu haben, hat entsprechende Anmeldungsbelege indes nie vorgelegt. Hierzu
hätte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aber spätestens im
Rekursverfahren veranlasst sehen müssen, hat er doch nach Art. 90 lit. b
AuG erforderliche Beweismittel unverzüglich einzureichen und warfen ihm beide
Vorinstanzen jeweils gerade vor, die behauptete Anmeldung bei Temporärbüros
sowie weitere Suchbemühungen nie vorgenommen respektive mit Belegen
substanziiert zu haben. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit
migrationsamtlichen Schreiben vom 3. Oktober 2013 dazu aufgefordert, die
Gründe für seine fortdauernde Erwerbslosigkeit darzulegen und vollständig zu
belegen.
4.1.3 Auch die
weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen konkreten Arbeitssuchbemühungen
bleiben vage und unsubstanziiert: So soll zuletzt ein nicht namentlich genannter
Vorgesetzter der I AG versucht haben, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt
für ihn eine Stelle in einer ebenfalls nicht namentlich genannten Fabrik zu finden,
bedauerlicherweise aber eine negative Antwort erhalten haben. Der Beschwerdeführer
gibt an, sich meist mündlich beworben zu haben, jedoch mangels
Berufsausbildung, Berufserfahrungen und Sprachkenntnissen nie erfolgreich
gewesen zu sein. Weiter will er sich bei der Firma L in M vorgestellt haben,
jedoch am 2. Dezember 2013 eine vorläufige Absage erhalten haben.
Ansonsten fehlen jegliche Angaben zu den angeschriebenen Unternehmen und den
konkret getätigten Bewerbungen.
4.1.4 Im Licht
dieser unzureichenden Bewerbungsanstrengungen trifft es entgegen einem
Schreiben der Sozialberatung der Stadt C vom 7. November 2013 auch nicht
zu, dass der Beschwerdeführer seiner Schadensminderungspflicht vollumfänglich
nachkommen ist, indem er durch seine Teilnahme an einem Arbeitsprogramm und
Besuch eines Deutschkurses Schritte zum ersten Arbeitsmarkt unternehme. Sein Wohlverhalten
bei der I AG entspricht normalen Erwartungen, zumal er bei Zuwiderhandlungen gegen
die Weisungen der Sozialhilfebehörden oder des Arbeitgebers mit Sanktionen oder
einer Kündigung hätte rechnen müssen. In sprachlicher Hinsicht ist der
Beschwerdeführer hinter den Erwartungen zurückgeblieben und erreichte auch nach
mehrjährigem Aufenthalt lediglich das Niveau A1 nach dem gemeinsamen
europäischen Referenzrahmen für europäische Sprachen. Die Vorinstanz durfte
somit willkürfrei davon ausgehen, dass hinreichende Bemühungen um
Erwerbsmöglichkeiten im ersten Arbeitsmarkt schuldhaft unterblieben sind sowie
ein Ende der Fürsorgeabhängigkeit der Familie nicht absehbar ist.
4.1.5 Inwiefern
die Sozialhilfeabhängigkeit auch der Ehefrau des Beschwerdeführers vorzuwerfen
ist, kann offengelassen werden: Jedenfalls vermögen deren allfälligen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und familiären Verpflichtungen nicht schlüssig zu erklären,
weshalb es auch dem Beschwerdeführer selbst bislang misslungen ist, auf dem
ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen.
4.2
4.2.1 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind sodann insbesondere die
öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse
des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96
AuG).
4.2.2 Hat ein
Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz
und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es zudem Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz
untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1
mit Hinweisen).
Auch wenn in erster Linie die Kernfamilie, dass heisst die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, geschützt wird
(BGE 135 I 143 E. 1.3.2), kann unter besonderen Umständen auch eine
Beziehung zu im gleichen Haushalt lebenden Stiefkindern vom Schutzbereich
erfasst sein. Die Beziehungen zwischen (Stief-)Eltern und ihren volljährigen
(Stief-)Kindern ist indes vom Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nur
erfasst, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II
11 E. 2; BGr, 5. März 2004, 2A.425/2003, E. 4.2; in Bezug auf
volljährige Stiefkinder vgl. BGr, 21. Februar 2014, 2C_179/2014, E. 3.3.4
in fine).
Gemäss dem ebenfalls durch Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf
Privatleben steht überdies einer Person auch ausserhalb einer Familiengemeinschaft
ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie besonders intensive, über die normale Integration
hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder
entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären
beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281
E. 3.2.1, BGE 120 Ib 16 E. 3.b).
4.2.3 Die in Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat-
und Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung
des Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne
Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I
247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf
Familienleben unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36
BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er
gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse
des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002
[Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden
öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Diese konventionsrechtliche
Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG
und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (BGr, 1. Mai 2014,
2C_872/2013, E. 2.2.3). Grundsätzlich ist hierbei auf die aktuellen
Verhältnisse abzustellen. Dabei ist mit Blick auf das Übereinkommen über die
Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem Kindeswohl Rechnung
zu tragen.
4.2.4 Ausserhalb
des familiären Bereichs ist keine besonders ausgeprägte und über die üblichen
privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in den
hiesigen Verhältnissen ersichtlich, womit er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem
konventions- und verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben
abzuleiten vermag (BGE 126 II 377 E. 2c.aa).
4.2.5 Soweit
der Beschwerdeführer aus seinem Stiefelternverhältnis zu F einen Aufenthaltsanspruch
gestützt auf das Recht auf Familienleben geltend machen will, mangelt es
bereits an einem ausreichend substanziiert geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis.
4.2.6 Grundsätzlich
unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV fallen hingegen die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und dessen
hier niedergelassenen Ehefrau sowie dem hier ebenfalls niedergelassenen
gemeinsamen Sohn. Ob darüber hinaus auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu
seiner minderjährigen Stieftochter durch das Recht auf Familienleben geschützt
ist, kann offengelassen werden, sofern ein Eingriff in das Recht auf
Familienleben aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie ohnehin zulässig
wäre.
4.2.7 Eine
ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in das Recht auf Familienleben
ist vorliegend mit Art. 62 lit. e AuG gegeben. Ebenso liegt die
Wegweisung wegen erheblicher und dauerhafter Sozialhilfeabhängigkeit im
öffentlichen Interesse, können doch dadurch ansonsten künftig zu erwartende
Belastungen der öffentlichen Hand vermieden werden. Der Beschwerdeführer vermag
mit seinem Verdienst bei der I AG nicht massgeblich zum Unterhalt der Familie
beizutragen. Auch wenn sich die finanzielle Situation der Familie auch bei
einer Wegweisung des Beschwerdeführers nicht wesentlich erhellen dürfte, ist
die Verweigerung des weiteren Aufenthalts grundsätzlich zulässig, zumal der
Beschwerdeführer ausreichend Zeit hatte, sich eine existenzsichernde
Beschäftigung zu suchen (BGr, 3. Dezember 2007, 2C_225/2007, E. 3.3).
4.2.8 Bei der
Abwägung mit den entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers
und seiner Familie ist zu berücksichtigen, dass sowohl seine Ehefrau als auch
seine bald 8-jährige Stieftochter und sein leiblicher Sohn über die
mazedonische Staatsbürgerschaft verfügen und sich die beiden minderjährigen
(Stief-)Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Der
Beschwerdeführer hält sich erst seit rund drei Jahren in der Schweiz auf, ist
zumindest in sprachlicher und beruflicher Hinsicht nach wie vor kaum integriert
und überdies hier auch in geringfügigerem Mass straffällig geworden. Hingegen
ist er nach wie vor mit seiner mazedonischen Heimat verbunden, wo seine
leibliche Tochter bei ihren Grosseltern lebt. Es sind keine Gründe ersichtlich,
welche seiner Wiedereingliederung in Mazedonien entgegenstünden. Seine Ehefrau
hält sich zwar seit über 20 Jahren in der Schweiz auf, verfügt aber
ebenfalls über die mazedonische Staatsangehörigkeit und ist mit dem Land
vertraut. Eine gemeinsame Ausreise wäre der Familie damit grundsätzlich
zuzumuten, wenngleich dies für die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren
Tochter mit einer gewissen Härte verbunden wäre. Es steht der Ehefrau des Beschwerdeführers
aber auch frei, mit ihren Kindern in der Schweiz zu bleiben und die familiären
Beziehungen aus der Distanz und durch gegenseitige Besuche weiter zu pflegen.
Auch der volljährige Stiefsohn des Beschwerdeführers ist keineswegs gezwungen,
seiner Mutter und dem Beschwerdeführer nach Mazedonien zu folgen und seine
hiesige Ausbildung abzubrechen.
4.3 Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG
erfüllt und ein Widerruf respektive die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung – auch im Licht der EMRK – verhältnismässig.
4.4 Es kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer durch Vorlage
fingierter Stellenzusagen im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht und
damit auch noch einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. a AuG
gesetzt hat.
4.5 Ebenfalls offenbleiben kann, ob ein Widerruf
vorliegend auch nach Massgabe von Art. 62 lit. d AuG möglich gewesen
wäre, da der Beschwerdeführer mit dem Nichtantritt der Stelle bei der Firma K
allenfalls auch eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung nicht eingehalten
hat.
4.6 Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich.
5.
Auf eine Parteibefragung des Beschwerdeführers und weitere
Untersuchungshandlungen kann verzichtet werden, da der relevante Sachverhalt
bereits ausreichend erstellt ist und der Beschwerdeführer ausreichend
Gelegenheit und Veranlassung hatte, die Gründe seiner Fürsorgeabhängigkeit darzulegen
und seine Bemühungen bei der Arbeitssuche zu belegen.
Dementsprechend ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren
abzuweisen und diese auch nicht für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren (§ 16
Abs. 1 und 2 VRG; vgl. auch Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16
N. 42 ff.).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung
an …