Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00467
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde E, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
und
-
B,
-
C,
Mitbeteiligte,
betreffend Alimentenbevorschussung,
hat
sich ergeben:
I.
A. Mit
Urteil des Bezirksgerichts D vom 9. März 2001 wurde die Ehe von B und F geschieden.
Ihre Kinder A (geb. 1991) und C (geb. 1993) wurden unter die elterliche Sorge
des Vaters gestellt. F verzichtete angesichts der finanziellen Situation von B
auf die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder, wurde jedoch
verpflichtet, solche B in der Höhe von Fr. 1'000.- pro Monat während
30 Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Mit Urteil
des Bezirksgerichts D vom 5. Juni 2003 wurden die Kinder in Abänderung des
Scheidungsurteils unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. F wurde verpflichtet,
an den Unterhalt der Kinder rückwirkend ab Rechtskraft des Scheidungsurteils
bis Ende Oktober 2003 monatlich je Fr. 400.- und von da an bis zum
ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über die
Mündigkeit hinaus, je Fr. 650.- zu bezahlen.
B. Mit
Entscheid vom 16. Oktober 2009 gewährte die Sozialbehörde E B ab
- September 2009 Alimentenbevorschussung von Fr. 650.- pro Kind.
Nach Erreichen der Volljährigkeit am 22. November 2009 stellte A ein
Gesuch um Auszahlung der Alimentenbevorschussung ab 1. Dezember 2009 in
der Höhe von Fr. 650.- an sie selbst. Mit Entscheid vom 18. November
2009 entsprach die Sozialbehörde diesem Gesuch, wobei die Auszahlung der
Fr. 650.- weiterhin auf ein auf B lautendes Konto erfolgte. C ersuchte
nach Erreichen der Volljährigkeit am 29. April 2011 ebenfalls um
Auszahlung der Alimentenbevorschussung an ihn selbst. Die Sozialbehörde
entsprach auch diesem Gesuch mit Entscheid vom 1. Juni 2011, wobei die
Auszahlung der Fr. 650.- wiederum weiterhin auf ein auf B lautendes Konto
erfolgte.
C. Aufgrund
einer Mitteilung des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich
(AJB), wonach B mutmasslich seit Jahren von F Kinderunterhalt erhalten habe,
stellte die Sozialbehörde mit Beschluss vom 3. Oktober 2013 die
Bevorschussung des Unterhalts für A und C per 31. August 2009 rückwirkend
ein (Dispositivziffer 1) und verpflichtete B in solidarischer Haftung mit A
und C zur Rückzahlung unrechtmässig erhaltener Beiträge von insgesamt
Fr. 38'105.- (Fr. 29'250.- betreffend A für die Zeit vom 1. September
2009 bis 31. Mai 2013, Fr. 8'855.- betreffend C für die Zeit vom
- September 2009 bis 30. Juni 2013; Dispositivziffer 2).
II.
Daraufhin gelangte B mit "Einsprache" an die
Sozialbehörde und beantragte die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung
gemäss Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 3. Oktober 2013. Nachdem
die Sozialbehörde die Eingabe von B zuständigkeitshalber an den Bezirksrat E
überwiesen und dieser A und C als Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommen
hatte, hob der Bezirksrat mit Beschluss vom 22. Juli 2014 in teilweiser
Gutheissung des Rekurses Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom
3. Oktober 2013 auf und ersetzte dieselbe durch eine neue Fassung: B wurde
verpflichtet, der Gemeinde E den vom 1. September 2009 bis
30. November 2009 für A unrechtmässig erhaltenen Betrag von
Fr. 273.60 und den vom 1. September 2009 bis 30. April 2011 für C
unrechtmässig erhaltenen Betrag von Fr. 940.20, total Fr. 1'213.80,
zurückzuerstatten (a). A wurde verpflichtet, der Gemeinde E den vom
- Dezember 2009 bis 31. Mai 2013 unrechtmässig erhaltenen Betrag von
Fr. 27'300.- zurückzuerstatten (b). Schliesslich wurde C verpflichtet, der
Gemeinde E den vom 1. Mai 2011 bis 30. Juli 2011 unrechtmässig erhaltenen
Betrag von Fr. 299.55 zurückzuerstatten (c). Im Übrigen wies der
Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob er
keine.
III.
A. Dagegen
erhob A am 19. August 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung von Dispositivziffer 2b) des Beschlusses des Bezirksrats vom
22. Juli 2014. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 26. August 2014 forderte das Verwaltungsgericht A
auf, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ihre Mittellosigkeit zu belegen und die
Beschwerdeschrift hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit eines
Rechtsbeistands zu ergänzen.
C. Am
- September 2014 verzichtete der Bezirksrat unter Verweis auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Mit
Beschwerdeantwort vom 3. September 2014 (Eingang am 22. September
- beantragte die Sozialbehörde die Abweisung der Beschwerde.
D. Mit
verspäteter Eingabe vom 16. September 2014 machte A ohne eingehendere Begründung
erneut geltend, sie sei auf einen Rechtsbeistand angewiesen, und reichte eine
Kopie ihrer Steuererklärung von 2013 ein. Daraufhin hielt das
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2014 fest, über
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
werde erst im Endentscheid befunden, da A ohne Weiteres in der Lage erscheine,
ihre Rechte selbständig wahrzunehmen.
E. Die
Parteien liessen sich in der Folge ein weiteres Mal vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des Fr. 27'300.-
betragenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
2.
2.1 Kinder und Jugendliche, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, haben Anspruch auf die Bevorschussung
der im massgebenden Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge durch die
Wohnsitzgemeinde. Diesen Anspruch haben auch Volljährige, sofern sie einen
entsprechenden Rechtstitel besitzen (§ 23 Abs. 1 des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 [KJHG]). Die gesuchstellende Person
hat die nötigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen
einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten wird bzw. die
Leistungen eingestellt werden. Auch hat sie der Jugendhilfestelle
Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können, unverzüglich
mitzuteilen (§§ 2 und 3 der Verordnung über die Alimentenhilfe und die
Kleinkinderbetreuungsbeiträge vom 21. November 2012 [AKV]). Der
unterhaltspflichtige Elternteil ist zur Rückerstattung bevorschusster
Unterhaltsbeiträge und Überbrückungshilfe verpflichtet. Zu Unrecht
ausgerichtete Leistungen werden von der gesuchstellenden Person zurückgefordert
(§ 27 Abs. 1 und 2 KJHG).
2.2 Vorliegend betrifft der zurückgeforderte Betrag Leistungen ab
- Dezember 2009. Vor Inkrafttreten von § 27 Abs. 2 KJHG am
- Januar 2013 war § 24 Abs. 2 des Jugendhilfegesetzes vom
- Juni 1981 (JHG) massgebend, der die Rückerstattungspflicht zwar anders
als heute nicht der gesuchstellenden Person auferlegte, sich sinngemäss aber
auch auf die anspruchsberechtigte Person bezog. Als solche galt gemäss § 20
JHG die im massgebenden Rechtstitel unterhaltsberechtigte Person. Anders als
heute in § 23 Abs. 1 Satz 2 KJHG wurden die volljährigen Kinder darin
zwar nicht explizit genannt, jedoch waren diese dann auch anspruchsberechtigt,
wenn – wie in diesem Fall – das Gerichtsurteil die Beiträge ihnen zusprach.
3.
3.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin
und die Mitbeteiligten hätten gegenüber den Behörden stets angegeben, dass ihre
massgeblichen finanziellen Verhältnisse unverändert seien bzw. dass sie keine
Direktzahlungen von F erhalten hätten. Die Mitbeteiligte 1 habe dann aber
anlässlich eines Gesprächs mit dem AJB eingeräumt, gewisse Einnahmen und
Zahlungen des Kindsvaters nicht korrekt deklariert zu haben. So habe dieser die
Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin vom 1. September 2009 bis
31. Mai 2013 in der Höhe von Fr. 10'014.- sowie diejenigen des
Mitbeteiligten 2 vom 1. September 2009 bis 30. Juli 2011 im
Betrag von Fr. 1'239.75 (jeweils nach Abzug der Prämienverbilligung)
bezahlt. Weiter werde von der Mitbeteiligten 1 nicht bestritten, dass der
Kindsvater von September 2011 bis Mai 2013 zudem auch das Schulgeld der Beschwerdeführerin
von insgesamt Fr. 11'088.- bezahlt habe. Zudem sei ausgewiesen, dass der
Kindsvater Direktzahlungen zugunsten der Beschwerdeführerin von
Fr. 7'557.50 geleistet habe. Für diese Zahlungen wären die
Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligten auskunftspflichtig gewesen. Mit
Erreichen der Volljährigkeit bzw. mit der Stellung eines eigenen Gesuchs seien
die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte 2 selber für Pflichtwidrigkeiten
verantwortlich. Die Mitbeteiligte 1 gelte daher nur für die Bevorschussung
vom 1. September 2009 bis 30. November 2009 für die Beschwerdeführerin
und vom 1. September 2009 bis 30. April 2011 für den
Mitbeteiligten 2 als Gesuchstellerin, und nur insofern sei sie
rückerstattungspflichtig. Ihre Rückerstattungspflicht betrage folglich
Fr. 1'213.80 (Fr. 273.60 + Fr. 940.20), diejenige des Mitbeteiligten 2
Fr. 299.55. Da die Alimentenbevorschussung der Beschwerdeführerin vom
- Dezember 2009 bis 31. Mai 2013 insgesamt Fr. 27'300.-
betragen habe, beschränke sich deren Rückerstattungspflicht auf diesen Betrag,
obwohl die Zahlungen ihres Vaters denselben überstiegen hätten.
3.2 Die Beschwerdeführerin anerkennt in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich, dass ihr Vater auf ihr Bankkonto "Taschengeld"
einzahlte und die Krankenkassenprämien und das Schulgeld übernahm. Auch
bestreitet sie nicht, die Einzahlungen den Behörden nicht gemeldet zu haben.
Den von der Vorinstanz errechneten Betrag stellte die Beschwerdeführerin
lediglich in Bezug auf die Krankenkassenprämien infrage, wobei die Vorinstanz
den Beschluss der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Prämienaufstellung der
Jahre 2008 bis 2013 insofern bereits korrigierte. Tatsächlich betrugen die
diesbezüglichen Leistungen von F im massgeblichen Zeitraum von Dezember 2009
bis Mai 2013 nach Abzug der Prämienverbilligungen allerdings nur
Fr. 9'762.05 (Fr. 91.20 + Fr. 3'336.- + 3'827.40 + 4'303.20 + 1'925.25
= Fr. 13'486.05; Fr. 13'486.05 ./. Fr. 1'908.- ./.
Fr. 936.- ./. Fr. 880.-). Der gesamte Umfang seiner Zahlungen für die
Beschwerdeführerin beträgt damit richtigerweise Fr. 28'407.55
(Fr. 9'762.05 + Fr. 11'088.- + Fr. 7557.50). Nachdem diese Summe
den zurückgeforderten von Betrag Fr. 27'300.- immer noch übersteigt,
bleibt dies indes ohne Auswirkungen auf den von der Beschwerdeführerin
zurückzuerstattenden Betrag. Sodann sind auch die beiden anderen, in der Höhe
von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Positionen – "Taschengeld"
und Schulgeld – in den Akten ausgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin – wie
schon die Mitbeteiligte 1 in der Rekursschrift – geltend macht, die
Beträge gemäss den Entscheiden der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, die F
zugunsten seiner Kinder geleistet habe, seien keine "Kinderalimente"
im Sinn der Alimentenbevorschussung, sondern stellten eine Abzahlung in Raten
seiner Schuld von Fr. 30'000.- gegenüber der Mitbeteiligten 1 gemäss
dem Scheidungsurteil vom 9. März 2001 dar, kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Umstände lassen entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin nicht den Schluss zu, F habe mit seinen Zahlungen
Schulden gegenüber der Mitbeteiligten 1 begleichen bzw. nachehelichen
Unterhalt bezahlen wollen.
3.3 Nach dem Gesagten bezog die Beschwerdeführerin zu Unrecht Leistungen,
in deren Umfang sie rückerstattungspflichtig ist. Der vorinstanzliche Entscheid
hält einer Rechtskontrolle stand (vgl. § 50 VRG).
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund der eingereichten Steuererklärung des
Jahres 2013 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in beengten
wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Gerichtskosten sind daher massvoll zu
bemessen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 64). Eine Parteientschädigung ist der
Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.
4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16
Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der
Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der
Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt
ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder
auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren
(Plüss, § 16 N. 46).
Unter Verweis auf die
vorgängigen Erwägungen (E. 3) erweist sich das vorliegende Verfahren als
aussichtslos im soeben wiedergegebenen Sinn, zumal sich die Beschwerdeschrift
nicht eingehend mit dem sorgfältig begründeten Rekursentscheid auseinandersetzt
und weitgehend die Vorbringen der Rekursschrift der Mitbeteiligten 1
wiederholt. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sind daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 1'660.-- Total der Kosten.
-
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
-
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
-
Mitteilung an …