Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00448
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. November 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kreisschulpflege Q der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulhauszuteilung,
hat sich ergeben:
I.
Nachdem E Anfang Juni 2014 von der Kreisschulpflege Q
einer ersten Primarschulklasse des Schulhauses Z zugeteilt worden war, erhoben
ihre Eltern A und B am 12. Juni 2014 Einsprache und verlangten die
Umteilung von E ins Schulhaus X, in welchem ihre jüngere Tochter F den
Kindergarten besuchen werde. Die Kreisschulpflege Q wies die Einsprache mit
Entscheid vom 20. Juni 2014 ab.
II.
Der Bezirksrat Zürich wies einen dagegen
am 23. Juni 2014 von A und B erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 24. Juli 2014 ab
(Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte ihnen die Kosten des Rekursverfahrens
(Dispositiv-Ziff. II).
III.
A gab beim Verwaltungsgericht am 12. August 2014 ein auf den selbigen Tag datiertes, an den
Bezirksrat Zürich adressiertes Schreiben ab, wo im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sie die Begründung des
Beschlusses vom 24. Juli 2014 verstehe, inzwischen aber von ihrem Mann
getrennt lebe und in einem Vollzeitpensum arbeite, weshalb es sehr schwierig
sei, so früh zwei Wege mit zwei kleinen Kindern zu machen; sie bitte darum,
ihrem Begehren um "Zusammenlegung" der Kinder doch eine Chance zu geben. Da aus der Eingabe vom
12. August 2014 kein klarer Beschwerdewille hervorging und ein solcher
auch mittels telefonischer Rückfrage nicht hinreichend klar eruiert werden
konnte, wurde A mit Präsidialverfügung vom
14. August 2014 eine zehntägige Frist angesetzt, um in allfälliger
Präzisierung des Beschwerdeantrags zum Ausdruck zu bringen, dass sie mit ihrer Eingabe die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde bezwecke, ansonsten angenommen würde, es gehe ihr um eine
Wiedererwägung. A teilte dem Verwaltungsgericht am
26. August 2014, mithin noch während laufender Beschwerdefrist, unter ergänzender Begründung ihren Beschwerdewillen mit.
Die Kreisschulpflege Q beantragte am 29. August 2014 die Abweisung der Beschwerde.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 28. August 2014 ausdrücklich auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Rekursentscheide des Bezirksrats
betreffend Anordnungen der Schulpflege können grundsätzlich beim
Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und
§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a, 19a sowie 19b
Abs. 2 lit. c VRG). Streitigkeiten betreffend die Zuteilung von
Schülerinnen und Schülern zu einer Schule oder Schulklasse fallen nicht unter
eine der in §§ 42–44 VRG genannten Ausnahmen, weshalb das
Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig
ist.
Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Für die
Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen ist die Schulpflege zuständig
(§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Sie hat dabei auf die Länge und
Gefährlichkeit des Schulwegs und auf eine ausgewogene Zusammensetzung zu achten
(§ 25 Abs. 1 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni
2006 [VSV, LS 412.101]). Berücksichtigt werden insbesondere die
Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen
und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem sind die
zulässigen Klassengrössen zu beachten: Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b
VSV darf eine Klasse auf der Primarstufe in der Regel bei einklassigen Klassen
25 Schulkinder (Ziff. 1), bei mehrklassigen Klassen deren 21
(Ziff. 2) nicht überschreiten.
Fällt die Schulpflege einen
Zuteilungsentscheid, hat sie mit Blick auf den Schulweg zwingend Folgendes zu
berücksichtigen: Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) gewährleistet in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV den
Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zur
Garantie eines ausreichenden Unterrichts gehört unter anderem, dass der
Schulbesuch faktisch möglich bzw. nicht übermässig erschwert ist. Aus diesem
Erfordernis ergibt sich ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren
Schulweg (vgl. Sándor Horváth, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen
zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007, S. 633 ff., 639; VGr,
15. April 2009, VB.2009.00024, E. 3.2).
Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet
sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im
Einzelfall. Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende
Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Weges und die damit verbundenen Gefahren
sowie das Alter und Konstitution des betroffenen Kindes (BGr, 27. März
2008, 2C_495/2007, E. 2.2; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,
2. A., Bern 2003, S. 266 ff.). Bei der Beurteilung der
Gefährlichkeit des Schulwegs gilt es zu beachten, dass jegliche Teilnahme am
Verkehr mit Gefahren verbunden ist, weshalb ein Schulweg nie vollkommen
ungefährlich ist (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 3.3.2,
auch zum Nachstehenden). Wesentlich ist daher, ob einem Schulkind die
bestehenden Gefahren zumutbar sind, mit anderen Worten, ob keine übermässige
Gefährlichkeit besteht.
Können Schülerinnen und Schüler den
Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbständig zurücklegen,
ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an (§ 8 Abs. 3 Satz 1 VSV). Sie verfügt
diesfalls über ein Auswahlermessen, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat
(vgl. VGr, 5. November 2008, VB.2008.00363, E. 5.1). Als
schulwegsichernde verkehrstechnische oder organisatorische Massnahmen kommen
beispielsweise Transport der Kinder mit einem Schulbus, Übernahme von Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen Verkehrs, entsprechende Schulhausein-
und -zuteilung, Begleitdienst, Lotsendienst oder Fussgängerüberführungen bei
gefährlichen Strassen in Frage (Horváth, S. 662 f.; Regula
Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 2008, Art. 19 Rz. 39).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 20. Juni 2014 mit Bezug auf
die Zuteilung von E zum Schulhaus Z in weitgehend allgemeingültiger Art und
Weise aus, jedes Kind solle möglichst optimal gefördert werden, was am besten
in Klassen geschehe, die ausgeglichene Schülerbestände aufwiesen. Die
Verteilung auf die Primarklassen sei mit grosser Sorgfalt und Umsicht getätigt
worden. Nach ausführlicher und gewissenhafter Prüfung des elterlichen Gesuchs
werde beschlossen, E im Schulhaus Z zu belassen. Da es in diesem Schuljahr im
Gebiet der Schule X viele Kindergartenkinder gebe, müssten einige Schülerinnen
und Schüler in umliegende Schulhäuser eingeteilt werden.
In der Rekursantwort vom 25. Juni 2014 legte die Beschwerdegegnerin dar, im
Schuljahr 2013/2014 würden im Schulhaus X drei Kindergartenklassen geführt; im
nächsten Schuljahr (2014/2015) werde es in dieser Schule jedoch nur eine erste
Primarklasse geben. Aus diesem Grund müssten einige
Schülerinnen und Schüler in die umliegenden Schulhäuser eingeteilt werden, was
vor allem Umteilungen von der Schule X in die Schule Z ergebe. Bei der Zuteilung sei primär auf eine zumutbare Länge des Schulwegs, auf ausgeglichene Klassenbestände und
darauf geachtet worden, welche Kinder sich bereits aus dem Kindergarten
kennten. Die Distanz von der Wohnadresse von E zu den beiden Schulen sei in etwa identisch und entspreche rund
fünf Minuten Fussweg. Insgesamt seien fünf Kinder der Schule X in die ersten Primarklassen der Schule Z
umgeteilt worden. Ein Kind, welches an der gleichen Adresse wie E wohne, besuche im kommenden Schuljahr die
2. Klasse im Schulhaus Z.
2.3 Die
Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des Zuteilungsentscheides lediglich die Länge,
nicht aber die Gefährlichkeit des Schulwegs berücksichtigt. Weiter bleibt
unklar, inwieweit beim hier umstrittenen Zuteilungsentscheid das von ihr angeführte
Kriterium, bei der Zuteilung darauf zu achten, dass sich die Kinder der neuen
Klassen bereits aus dem Kindergarten kennen, beachtet wurde, zumal sie sich
dazu nur vage äussert und die Mitschülerinnen und Mitschüler von E gemäss den
in der Klassenliste angeführten Adressen nicht im Umfeld der Schule X wohnen
und den Kindergarten somit mutmasslich nicht dort absolviert haben. Die
beschwerdegegnerische Begründung erweist sich nach dem Gesagten als mangelhaft.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, ihre beiden Töchter seien noch
zu klein, um alleine in den Kindergarten bzw. in die Schule zu gehen. Sie
müssten die Tramlinie überqueren, was für so kleine Kinder eine Herausforderung
sei. Die Kinder müssten daher begleitet werden, was für sie als
alleinerziehende und vollzeiterwerbstätige Mutter morgens sehr viel Stress und
Hektik bedeute. Die Beschwerdeführerin bringt mit anderen Worten vor, der
Schulweg sei mit E nicht zumutbaren Gefahren, namentlich der Überquerung einer
Tramlinie, verbunden.
Anzumerken bleibt an dieser Stelle
Folgendes: Soweit die Beschwerde die Zumutbarkeit des Schulwegs der jüngeren
Tochter bzw. deren Schulhauszuteilung in Frage stellen
wollte, liesse sich darauf infolge der Fixierung des Streitgegenstandes nicht
eintreten (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG;
vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, Kommentar VRG, § 52
N. 11 in Verbindung mit § 20a N. 9 f.). Angesichts der örtlichen Verhältnisse ist jedoch ohnehin davon auszugehen,
dass lediglich der Schulweg der älteren Tochter E über
Tramgleise führt.
3.2 Die
Vorinstanz erwägt zum Schulweg, dieser führe über H-Strasse und I-Strasse sowie
parallel zur J-Strasse. Vor der H-Strasse sei "ein Tramgleis zu
überqueren". Der Schulwegplaner der Stadt Zürich enthalte keine Hinweise
auf Übergänge auf diesem Weg, die nicht empfehlenswert oder anspruchsvoll wären
oder nur schon erhöhte Anforderungen stellten. Dabei lässt die Vorinstanz indes
ausser Acht, dass der fragliche Übergang vor der H-Strasse auf dem
Schulwegplaner gar nicht qualifiziert wird.
3.3 Der hier
interessierende Schulweg beginnt an der L-Strasse. Nach kurzer Distanz muss E
zunächst die L-Strasse und anschliessend das Tramtrassee überqueren, woraufhin
sie in die H-Strasse gelangt. Ab dort verläuft der Schulweg entlang
Quartierstrassen und auf Fusswegen; besondere Gefahren sind hier nicht
ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Näher zu betrachten gilt es
jedoch den Übergang von der L- zur H-Strasse: Zwischen der L-Strasse und dem
Tramtrassee liegt ein Trottoir; der Zugang zum Trassee erfolgt soweit
ersichtlich durch Abschrankungen. Die fragliche Stelle liegt zwischen den
Tramhaltestellen 01 und 02; es verkehren dort die Tramlinien 88 und 99 je
in beiden Richtungen. Die betreffenden Trams fahren jeweils im Abstand von
sieben oder acht Minuten, wobei die Abfahrtszeiten ab den Haltestellen 01 und 02
jeweils um wenige Minuten versetzt sind, so dass von einer sehr hohen Anzahl
von Tramdurchfahren an der zu überquerenden Stelle auszugehen ist. Speziell zu
berücksichtigen gilt es sodann, dass sich der fragliche Übergang nicht an einer
Tramhaltestelle befindet, wo zumindest die Möglichkeit bestünde, das Trassee
jeweils vor einem stehenden Tram zu überqueren, und wo ein herannahendes Tram
seine Fahrt bereits deutlich verlangsamt hätte. Zusätzlich erschwerend kommt
hinzu, dass die Trams kurz nach der Haltestelle 02 die Fahrseite wechseln,
sodass sich ein das Trassee überquerendes Schulkind mit Linksverkehr konfrontiert
sieht. Eine Sicherung des Übergangs durch eine Lichtsignalanlage ist nicht
ersichtlich.
Die Überquerung zweier Tramgleise, auf
denen in hoher Frequenz aus beiden Richtungen Trams mit unverminderter
Geschwindigkeit (links) verkehren, ist einem Schulkind der ersten Primarklasse
zumindest dann nicht zumutbar, wenn es sich um einen ungesicherten Übergang
handelt, der es erfordert, beide Gleise auf einmal zu überqueren.
Ob zwischen den Gleisen eine Traminsel
oder zumindest ein genügend grosser und ausreichend
gekennzeichneter sicherer Zwischenraum besteht, was es
E erlauben würde, die Überquerung jeweils nur eines
einzelnen Tramgleises zu bewältigen, geht aus den vorliegenden Akten gar nicht
und aus den online verfügbaren Informationen nicht mit genügender Bestimmtheit
hervor. Auch lässt sich vorliegend nicht beurteilen, ob die Sichtverhältnisse
(aus der Perspektive eines Schulkindes der ersten Primarklasse) überhaupt ein
rechtzeitiges Erkennen insbesondere der aus dem Tramtunnel herausfahrenden
Fahrzeuge erlauben.
3.4 Der
Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten mit Bezug auf die Gefährlichkeit des
Schulwegs als ungenügend erstellt. Es rechtfertigt sich vorliegend eine
Rückweisung an die Beschwerdegegnerin, welche als ortskundige Behörde den
Sachverhalt unter Vornahme der erforderlichen Abklärungen ergänzend zu
untersuchen und in der Folge unter Berücksichtigung des oben Dargelegten neu zu
entscheiden hat (vgl. § 64 Abs. 1 VRG; zur Zulässigkeit der so
genannten Sprungrückweisung Donatsch, § 64 N. 4; vgl. dazu ferner
VGr, 5. November 2008, VB.2008.00363, E. 5.2). Sollte sich der
Schulweg von E mangels hinreichender gefahrmindernder Momente als unzumutbar
erweisen, hat die Beschwerdegegnerin nach pflichtgemässem Ermessen geeignete
organisatorische (beispielsweise eine Umteilung von E in ein anderes Schulhaus)
oder verkehrssichernde (beispielsweise einen Begleit- oder Lotsendienst)
Massnahmen zu treffen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im
Sinn der Erwägungen gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid nach
ergänzender Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die
Einspracheverfügung vom 20. Juni 2014 und Dispositiv-Ziff. I
des vorinstanzlichen Beschlusses vom 24. Juli 2014 sind aufzuheben.
5.
Die (Sprung-)Rückweisung
zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der
Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz
reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,
2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5).
Demnach hat die Beschwerdeführerin als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des
Rekurs- und Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 ,
teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG;
VGr, 3. Juli 2014, VB.2014.00186, E. 4.2).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG
zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix
Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2;
Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz,
Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher
vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
- Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom. 20. Juni 2014
und Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom
- Juli 2014 werden aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Zürich
vom 24. Juli 2014 werden die Kosten des Rekursverfahrens der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
- Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
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