Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00421
Urteil
der Einzelrichterin
vom 6. November 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Direktion der Justiz und des Innern,
Beschwerdegegnerin,
und
B,zzt. JVA C,
Mitbeteiligter,
betreffend Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 24. April 2014 bestellte die
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) Rechtsanwalt A für das Rekursverfahren in Sachen B gegen
das Amt für Justizvollzug betreffend bedingte Entlassung als unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 stellte Rechtsanwalt A
fristgerecht Rechnung bei der Justizdirektion und reichte seine Honorarnote
ein, womit er einen Aufwand von Fr. 5'055.- und Barauslagen von
Fr. 398.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag geltend
machte.
II.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 entschädigte die
Justizdirektion Rechtsanwalt A für seine Bemühungen im Rekursverfahren mit
Fr. 4'820.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
III.
Dagegen gelangte Rechtsanwalt A am 18. Juli 2014
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung der
Justizdirektion vom 23. Juni 2014 sei insoweit aufzuheben, als die Barauslagen
gemäss der Kostennote vom 26. Mai 2014 vollumfänglich zu genehmigen und zu
entschädigen seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats.
Am 24. Juli 2014 beantragte die Justizdirektion die
Abweisung der Beschwerde. Rechtsanwalt A nahm zu dieser Eingabe am
25. September 2014 Stellung und präzisierte seinen Beschwerdeantrag
dahingehend, dass (lediglich) die Barauslagen für insgesamt
634 Aktenkopien aus der Kostennote vollumfänglich zu genehmigen und zu
entschädigen seien. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 beantragte die
Justizdirektion erneut die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihren
Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest. Rechtsanwalt A liess sich in
der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Die
Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener Instanz
angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist
(VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 2.7; Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16
N. 112). Da das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Frage der bedingten
Entlassung des Mitbeteiligten bzw. der entsprechenden Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 24. April 2014 zuständig war (vgl. Verfahren
VB.2014.00350), ist es dies auch zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Gemäss § 54 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) muss die
Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Durch den
Antrag wird der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bestimmt; nach Ablauf
der Beschwerdefrist kann der Antrag nur noch bezüglich Nebenpunkten ergänzt oder
erweitert werden. Die Reduktion eines ursprünglich gestellten Antrags auf ein
Minus (Teilrückzug) ist dagegen jederzeit erlaubt (VGr, 13. Januar 2010,
VB.2009.00267, E. 1.3; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 4,
16). Die Beschränkung des Antrags gemäss der Beschwerdeschrift vom
18. Juli 2014, der die gesamten Barauslagen betraf, auf die Entschädigung
sämtlicher 634 Aktenkopien in der Stellungnahme vom 25. September
2014 ist daher zulässig (vgl. vorn III.). Da der
Beschwerdeführer insofern einen Betrag von Fr. 317.- (50 Rappen pro Kopie)
geltend macht bzw. machte und die Beschwerdegegnerin ihn nur mit
Fr. 158.50 für 300 Kopien entschädigte, beträgt der Streitwert
Fr. 158.50. Folglich und da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2
VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen
Vertretungskosten, mithin jenen Kosten, die für die Wahrnehmung der Rechte der
vertretenen Partei aufzubringen sind. Die hierfür massgeblichen und in
sämtlichen verwaltungsrechtlichen Verfahren sachgerechten Kriterien sind der
notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des
Prozesses sowie die Barauslagen. Letztere umfassen namentlich bezahlte
Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation
und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind
hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht
notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen, unnützen oder
überflüssigen Aufwand (Plüss, § 16 N. 88 ff.; § 22
Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010). Ein Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht zu sein, dass
nicht unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers anfallen. Massgebend
ist, was ein gewissenhafter Anwalt in der Lage des Beauftragten
vernünftigerweise für erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr Aufwand als
bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keinen Ersatz
beanspruchen (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern, 2010, Rz. 1242). Zu
ersetzen sind daher nur die tatsächlich angefallenen erforderlichen Auslagen
des Anwalts (vgl. Fellmann, N. 1244).
2.2 Im
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren im Kanton Zürich wird die Erstellung
einer erforderlichen Fotokopie praxisgemäss mit Fr. -.50 entschädigt. Eine
gesetzliche Grundlage, die diesen Betrag festlegen würde, besteht – anders als
zum Beispiel im Kanton St. Gallen, wo Art. 28 Abs. 2 lit. a
der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 9. Dezember
2010 die Kosten für eine notwendige Kopie mit Fr. -.30 beziffert – nicht
(vgl. für die Strafverfolgung immerhin das Merkblatt "Amtliche Mandate in
Strafuntersuchungen gegen Erwachsene" der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich, Version 1.1.2014, Ziff. 4). Auf Bundesebene können gemäss
Art. 11 Abs. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 für Kopien Fr. -.50
berechnet werden. Art. 13 Abs. 2 lit. e des Reglements des Bundesstrafgerichts
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom
31. August 2010 bestimmt, dass für eine Kopie höchstens Fr. -.50 bzw.
bei Massenanfertigungen höchstens Fr. -.20 vergütet werden.
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin erachtet die vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellten
634 Aktenkopien als übermässige Auslagen, auch wenn das
Geschworenengerichtsurteil und das Gutachten insgesamt ca. 150 Seiten
aufwiesen. Zu entschädigen seien lediglich 300 Kopien. Der Umstand, dass
ein Betroffener nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 das Recht habe, alle Akten einzusehen und davon Kopien zu
erstellen, bevor über die Sache entschieden werde, bedeute nicht, dass ihm bzw.
seinem Vertreter die dafür anfallenden Kosten für Kopien vollumfänglich zu
erstatten seien. Es seien nur die Kosten für die Kopien der für den Entscheid
wesentlichen Akten zu entschädigen, wozu nicht die gesamten Vollzugsakten
gehören würden. Das Aktenstudium sei Teil der täglichen Aufgaben eines
Rechtsanwalts, und ein solcher müsse in der Lage sein, bei – wie
hier – nicht sehr umfangreichen Akten innert kurzer Zeit im Hinblick auf
seinen Auftrag wesentliche von unwesentlichen Aktenstücken zu unterscheiden.
Zudem sei nicht ersichtlich, wozu der Beschwerdeführer noch 51 Kopien für
die Besprechung mit dem Mitbeteiligten habe erstellen müssen. Die pauschale
Kürzung der Entschädigung für die Kosten sei daher gerechtfertigt gewesen.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die ihm zugestellten Akten des Amts für Justizvollzug
hätten 583 Seiten betragen, und das Dossier sei vollumfänglich kopiert
worden. Für die Besprechung mit dem Mitbeteiligten seien weitere 51 Kopien
aus den Akten erstellt worden. Zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht gehöre es
auch, eine vollständige Kopie der dem Gericht bzw. der Behörde vorliegenden
Akten zu erstellen, da grundsätzlich jedes Aktenstück relevant sei bzw. werden
könne. Gerade bei umfangreichen Akten und im Fall der Übernahme eines neuen
Mandats sei es für den Anwalt, dem die Akten nur für eine bestimmte Zeit
überlassen würden, unmöglich eine "Vorabtriage" vorzunehmen. Unter
der Drohung, die Auslagen nicht erstattet zu erhalten, könne er nicht gezwungen
werden "auszuwürfeln", welche der Aktenstücke zu kopieren seien und
welche nicht. Zudem sei zweifelhaft, ob das der Beschwerdegegnerin
vorschwebende Vorgehen, wonach der Anwalt persönlich die wesentlichen
Unterlagen zu bestimmen und kopieren habe, kostengünstiger sei, da diese
Aufgabe nicht dem Büropersonal übertragen werden könne. Die Beschwerdegegnerin
lege sodann nicht dar, warum gerade 300 Seiten der Akten des Amts für
Justizvollzug wesentlich seien, die anderen 283 Seiten hingegen nicht.
4.
4.1 Unstrittig
ist, dass Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig auszuüben haben
(Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte vom 23. Juni 2000). Das gewissenhafte Studium der Akten gehört
zweifellos dazu. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob die
anwaltliche Sorgfaltspflicht (stets) auch die Erstellung von Kopien sämtlicher
Akten beinhaltet, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Zwar ist nicht
in Abrede zu stellen, dass im Prinzip jedes Aktenstück von einer gewissen
Relevanz ist. Dies bedeutet indes nicht, dass Rechtsvertreter und
Rechtsvertreterinnen zwingend auch über ein vollständiges Doppel des Dossiers
verfügen müssen. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin dahingehend
beizupflichten, dass jene im Rahmen der Akteneinsicht über die Anfertigung von
Kopien der wesentlicheren Dokumente zu entscheiden haben. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers ist dies Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen
grundsätzlich durchaus zuzumuten. Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als
sich die Akten des Amts für Justizvollzugs – wie in Angelegenheiten des Straf-
und Massnahmenvollzugs üblich – vorliegend zwar nicht von geringem, jedoch
ebenso wenig von besonders grossem Umfang präsentieren, über ein detailliertes
Verzeichnis verfügen und dem Beschwerdeführer für sieben Tage zur Einsicht
überlassen wurden. Dabei wäre es diesem auch offengestanden, um eine
Verlängerung des Einsichtsrechts zu ersuchen, wovon er jedoch absah. Dass die
Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen zunächst eine Auswahl der zu kopierenden
Unterlagen zu treffen haben, schliesst dabei nicht aus, die eigentliche
Erstellung der Kopien dem Büropersonal zu überlassen. Unter den vorliegenden
Umständen ist es somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die
Anfertigung von insgesamt 634 Kopien – insbesondere das unselektierte Duplizieren
des Aktendossiers des Amts für Justizvollzug – in diesem Ausmass als nicht erforderlichen
und damit auch nicht zu entschädigenden Aufwand erachtet.
4.2 Wie der
Beschwerdeführer zu Recht ausführt, begründet die Beschwerdegegnerin in der
Verfügung vom 13. Juni 2014 nicht, weshalb lediglich bzw. genau
300 Kopien zu entschädigen seien, wobei der von ihr zugesprochene Betrag
von Fr. 158.50 bei einem Ansatz von Fr. -.50 pro Stück schliesslich
317 Kopien entspricht. Immerhin kann daraus geschlossen werden, dass die
Beschwerdegegnerin nur gerade diese Anzahl an Kopien für notwendig hält.
Tatsächlich erscheint dies auch unter Berücksichtigung des Geschworenengerichtsurteils
und des psychiatrischen Gutachtens von insgesamt ca. 150 Seiten als
angemessen, wird der Beschwerdeführer damit immer noch für etwa 160 zusätzliche
Kopien entschädigt. Zudem ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer –
auch in der Replik vom 25. September 2014 – nicht weiter begründet,
weshalb 51 Kopien für die Besprechung mit dem Mitbeteiligten erstellt
werden mussten. Ohnehin ist die letzten Endes pauschale Festlegung der
Entschädigung für die Aktenkopien seitens der Beschwerdegegnerin nicht zu
beanstanden, nachdem die effektiven Kopierkosten nicht im Detail ausgewiesen
sind (vgl. BGr, 21. Januar 2013, 6B_318/2012, E. 4.3.3; 1. Juni
2010, 6B_30/2010, E. 5.5).
4.3 Die
Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegründet. Die Beschwerde
ist demzufolge abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin
hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 710.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …