Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00412
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. März 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
-
A,
-
B,
-
C, gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführenden 1 und
2,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde E, vertreten durch die Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A und B werden zusammen mit ihrer Tochter C
(Jahrgang 1998) seit Juli 2007 von der Gemeinde E wirtschaftlich
unterstützt. Im selben Haushalt wohnt ihr Sohn G (Jahrgang 1994), der seit
Erreichen der Volljährigkeit aber nicht mehr zu der Unterstützungseinheit
gezählt wird.
Da A verschiedene Weisungen im Zusammenhang
mit der Teilnahme an einem Arbeitseinsatzprogramm und der Arbeitssuche nicht
eingehalten hatte, kürzte die Sozialbehörde E am 7. Februar 2012 die
Unterstützungsleistungen der Familie um 15 % des Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt (GBL) für drei Personen in einem Vierpersonenhaushalt (Fr. 1'567.50),
d. h. Fr. 235.10 pro Monat ab 1. März 2012 für zwölf Monate. Die
von der Sozialbehörde in der Folge beschlossene Einstellung der
wirtschaftlichen Sozialhilfe wurde auf Rekurs hin vom Bezirksrat E am 1. Februar 2013 aufgehoben (bestätigt
durch das Verwaltungsgericht am 22. August 2013, VB.2013.00150). Mit
Beschluss vom 9. April 2013 verfügte daher die Sozialbehörde die
rückwirkende Unterstützung der Familie. Dabei hielt sie fest, dass die Kürzung
um 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt bis längstens am
28. Februar 2013 weiterhin erfolge.
II.
Dagegen rekurrierten A, B und C am
25. April 2013 beim Bezirksrat E und beantragten, dass die Kürzung des GBL
lediglich auf dem GBL-Anteil von A (Fr. 522.20) vorzunehmen sei, womit
sich eine Kürzung um monatlich Fr. 75.40 ergebe. Weiter sei B und C eine angemessene
Integrationszulage zuzusprechen, und ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 11. Juni
2014 ab, hiess den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
gut und bestellte Rechtsanwalt D als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats erhoben A
und B für sich und in Vertretung von C am 9. Juli 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Die Kürzung des Grundbedarfs sei lediglich auf dem GBL-Kopfanteil von A
vorzunehmen; auf eine Kürzung des GBL-Kopfanteils von B und C sei zu
verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
in der Person von D; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2104
verzichtete der Bezirksrat E unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am
13. November 2014 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführenden. Diese hielten mit Replik vom
25. November 2104 an ihren Anträgen fest, wozu die Sozialbehörde am
12. Dezember 2014 noch einmal Stellung nahm. Am 10. Januar 2015
reichten A, B und C eine Triplik ein, worauf die Sozialbehörde mit Eingabe vom
21. Januar 2015 auf eine weitere Vernehmlassung verzichtete.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt
die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat gemäss § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Ok-tober 1981 (SHV) trägt die wirtschaftliche Hilfe den persönlichen und
örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum
des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Die Sozialhilfeleistungen
können gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und
Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine
Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert. Er
muss vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen
worden sein (§ 24 Abs. 1 SHG). Die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sehen in Kap. A.8.2 vor, dass der
Grundbedarf für maximal zwölf Monate um höchstens 15 % gekürzt werden
kann.
2.2 Unbestrittenermassen
hat der Beschwerdeführer 1 Auflagen und Weisungen der Sozialbehörde nicht
erfüllt. Die Beschwerdeführenden anerkennen daher auch, dass eine Kürzung der
Unterstützungsleistung erfolgen darf. Strittig ist einzig der Kürzungsumfang.
2.3 Die
Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe um 15 % des Grundbedarfs wurde bereits
mit Beschluss vom 7. Februar 2012 verfügt. Dieser Beschluss wurde nicht
angefochten. Darauf verfügte die Sozialbehörde am 9. Oktober 2012 zwar die
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. November 2012, dies wurde
jedoch durch den Bezirksrat E – bestätigt durch das Verwaltungsgericht – wieder
aufgehoben. Somit galten wieder der Unterstützungsentscheid vom 7. Februar
2012 und damit auch die Kürzung der Unterstützungsleistungen.
Mit Beschluss vom 9. April 2013 stellte die
Sozialbehörde lediglich fest, dass die Kürzung des Grundbedarfs um 15 %
(längstens bis am 28. Februar 2013) weiterhin erfolgte.
2.4 Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung ist grundsätzlich
im Anschluss an die Verfügung durch Ergreifen von ordentlichen Rechtsmitteln
geltend zu machen (vgl. BGr, 26. August 2011, 2C_114/2011, E. 2.2).
Die Beschwerdeführenden haben die Kürzung der Unterstützungsleistung um 15 %
des Grundbedarfs nicht angefochten. Daher ist der Beschluss vom 7. Februar
2012 in Rechtskraft erwachsen.
Die Verwaltungsbehörden können zwar unter
bestimmten Voraussetzungen auf ihre Verfügungen zurückkommen. Sie sind dazu
aber nur gehalten, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid
erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel
anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1; 120
Ib 42 E. 2b). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführenden
bringen weder veränderte Verhältnisse noch neue Tatsachen oder Beweismittel
vor. Der Beschluss der Sozialbehörde vom 9. April 2013 bestätigt bloss die
Lage, wie sie bereits durch die Aufhebung des Einstellungsentscheids bestand,
ohne damit den Beschwerdeführenden neue Rechte und Pflichten aufzuerlegen.
2.5 Da
die Frage des Kürzungsumfangs folglich bereits rechtskräftig entschieden ist, kann
sie nicht erneut beurteilt werden. Die Vorinstanz ist dementsprechend zu
Unrecht auf den Rekurs der Beschwerdeführenden eingetreten. Die Beschwerde wäre
daher bereits aus diesem Grund – unter Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I
des angefochtenen Beschlusses – im Sinn der Erwägungen abzuweisen
(vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, [VRG Kommentar], Vorbem. zu §§ 19–28 N. 57; VGr, 21. April
2010, VB.2010.00146, E. 3).
3.
3.1 Da der
Beschluss vom 9. April 2015 jedoch immerhin eine Rechtsmittelbelehrung enthielt
und die Vorinstanz eine umfassende materielle Beurteilung vornahm, wird auch vorliegend
kurz auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden eingegangen.
3.2 Die Beschwerdeführenden
sind nicht damit einverstanden, dass auch die Ehefrau und die Tochter für das
Fehlverhalten des Beschwerdeführers 1 mitbestraft werden. Auch eine Verwaltungssanktion
dürfe sich lediglich gegen die Person richten, die das Fehlverhalten an den Tag
gelegt habe, ansonsten liege eine unzulässige "Sippenhaft" vor.
Aufgrund des Individualitätsprinzips dürfe lediglich der GBL-Kopfanteil des
Beschwerdeführers 1 gekürzt werden. Dieser betrage monatlich
Fr. 523.-, womit eine maximale Kürzung von Fr. 78.40 zulässig sei.
3.3 Die
Sozialbehörde macht dagegen geltend, die Kürzung müsse vom gesamten Grundbedarf
der Unterstützungseinheit vorgenommen werden, stelle doch die angemessene Berücksichtigung
von Interessen der Minderjährigen gemäss § 24 Abs. 2 SHG explizit
sicher, dass Minderjährige trotz der Kürzung nicht in ihrer wirtschaftlichen
Existenz gefährdet werden. Die erfolgte Verwaltungssanktion stelle eben keine
unzulässige "Sippenhaft" dar, müssten doch vorliegend in keiner Weise
Familienmitglieder für Taten ihrer Angehörigen einstehen. Durch die Kürzung der
wirtschaftlichen Sozialhilfe werde einzig das fehlbare Verhalten des
Beschwerdeführers 1 sanktioniert. Dies könne zwar finanzielle Auswirkungen
auf dessen nicht fehlbare Angehörigen haben, dennoch richte sich die Sanktion
nicht direkt gegen sie.
3.4 Gemäss der
vom Bezirksrat vorgenommenen Auslegung von § 24 SHG sprechen sowohl der
Wortlaut als auch die Systematik sowie die Materialien für ein Abstellen auf
den Bedarf der gesamten Unterstützungseinheit. In teleologischer Hinsicht
stelle sich die Frage, ob die Leistungskürzung rein exekutorische Zwecke
(unmittelbare Durchsetzung von verwaltungsrechtlichen Pflichten) oder
repressive Zwecke (mittelbare Erzwingung der Einhaltung von Pflichten durch
Ausübung von Druck auf den Pflichtigen) verfolge. Gemäss den SKOS-Richtlinien
bilde die Kürzung von Sozialhilfeleistungen eine repressive verwaltungsrechtliche
Sanktion. Die Leistungskürzung im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Pflicht
zur Arbeitsleistung sei aber als ein administrativer Rechtsnachteil zu qualifizieren,
der nebst einer repressiven auch eine gewichtige exekutorische Komponente
aufweise, weil Sozialhilfebezüger sich derart zu verhalten haben, dass die
Situation der Bedürftigkeit rasch möglichst ende. Auch die teleologische
Auslegung spreche somit für eine Berücksichtigung des gesamten Bedarfs bei der
Bemessung der Kürzung. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung oder des
Legalitätsprinzips sei zu verneinen.
3.5 Das Verwaltungsgericht hat in einigen Entscheiden die Kürzungen des
Grundbedarfs einer gesamten Unterstützungseinheit – ohne weiter darauf
einzugehen – geschützt (vgl. VGr, 5. Mai 2009, VB.2009.00116, E.4; 27. September 2005, VB.2005.00312, E. 3.4). Es hat auch die
Einstellung der wirtschaftlichen Unterstützung für eine ganze Familie geschützt,
da die
wirtschaftliche Hilfe nicht für die einzelnen Mitglieder der Unterstützungseinheit,
sondern dieser gesamthaft ausgerichtet worden sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers
habe demnach zwangsläufig Auswirkungen auf die gesamte Familie. Erziele er
beispielsweise ein Arbeitseinkommen, verringere dieses die Höhe der
auszurichtenden wirtschaftlichen Hilfe. Ergebe sich, dass keine Notlage
ausgewiesen ist, müsse die wirtschaftliche Hilfe für die gesamte Familie eingestellt
werden (VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00465, E. 4.3). In jenem Fall
erfolgte die Leistungseinstellung aber nicht als Sanktion für das Nichtbefolgen
von Auflagen, sondern weil die Voraussetzungen für den Bezug nicht mehr gegeben
waren, weshalb die Begründung nicht übernommen werden kann.
Weiter hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf
die Frage der Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe entschieden, der
Umstand, dass wirtschaftlich unterstützte Ehepaare als sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit
behandelt werden, eine separate, verschuldensabhängige Beurteilung des
Verhaltens der einzelnen Ehepartner und der damit verbundenen Rechtsfolgen
nicht zulasse. Sozialhilferechtliche Rückforderungen (§§ 26 ff. SHG)
betreffen stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig davon, ob
sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen
einen entsprechenden gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Da alle zur
Unterstützungseinheit gehörenden Personen von den Fürsorgeleistungen profitieren,
rechtfertigt sich die gesamtheitliche Betrachtung von Unterstützungseinheiten
auch in Bezug auf Rückerstattungsforderungen. Dies gelte auch bei Kürzungen
nach § 24 SHG (VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122).
3.6 Bei einer Kürzung der Unterstützungsleistung handelt es sich um einen
administrativen Rechtsnachteil infolge Nichtbefolgung einer Anordnung (Tobias
Jaag, VGR Kommentar, § 30 N. 62) und damit um eine Mischformen zwischen
exekutorischen und repressiven Verwaltungsmassnahmen. Mit den repressiven Sanktionen
haben die administrativen Rechtsnachteile gemeinsam, dass ein Fehlverhalten
geahndet werden soll (Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1138). Grundsätzlich
sollten daher Familienangehörige nicht von Massnahmen, die sich gegen den
Beschwerdeführer richten, betroffen werden, sondern die Sanktionierung muss
sich primär und soweit möglich ausschliesslich gegen die fehlbare Person richten
(vgl. Peter Mösch Payot in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht,
Luzern, 2008, S. 298).
Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen, werden
zusammen mit ihren minderjährigen Kindern unterstützungsrechtlich als eine
Einheit betrachtet. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird nach der
Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt, wobei die
unterschiedliche Verbraucherstruktur von Kindern und Erwachsenen im Rahmen der
Gesamtpauschale unerheblich ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
ergibt die Auslegung von § 24 Abs. 1 SGH, dass bei der Bemessung der
Leistungskürzung auf den Bedarf der gesamten Unterstützungseinheit abgestellt
werden darf. Dagegen sprechen weder Art. 6 noch Art. 7 der
Europäischen Menschenrechtkonvention (EMRK), da sich die verwaltungsrechtliche
Sanktion nicht gegen die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers 1
richtet, sondern lediglich gegen die fehlbare Person. Dass seine
Familienmitglieder die finanzielle Einschränkung ebenfalls spüren, ist systembedingt
und beispielsweise auch dann der Fall, wenn ein Familienvater ein hohe Busse
oder Geldstrafe zu bezahlen hat. Dieser besondere Umstand ist bei einer Kürzung
von Unterstützungsleistungen als verwaltungsrechtliche Sanktion im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten. § 24 Abs. 2 SHG sieht
ausdrücklich vor, dass die berechtigten Interessen von Minderjährigen
angemessen zu berücksichtigen sind.
Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen
gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss jedoch stets die Verhältnismässigkeit
zwischen Eingriffszweck und der Eingriffswirkung und die besonderen Umstände
des Einzelfalls beachten. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung können
folglich auf die spezifischen Interessen der Familienangehörigen Rücksicht genommen
werden. Im vorliegenden Fall sind keine solchen ersichtlich und werden auch
nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz erachtete die Kürzung um 15 % des
Grundbedarfs daher als verhältnismässig. Auf diese zutreffenden Ausführungen
kann gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden.
Insgesamt erweisen sich die Vorbringen der
Beschwerdeführenden als unbegründet, weshalb die Beschwerde folglich auch bei
einer materiellen Beurteilung abzuweisen wäre.
4.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben zudem Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im
Verfahren selbst zu wahren. Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Kaspar Plüss, VRG Kommentar, § 16 N. 46).
Da es sich bei der angefochtenen Kürzung um eine "res
iudicata" handelt, ist die vorliegende Beschwerde als offensichtlich
aussichtslos zu bezeichnen. Daher ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen.
5.
5.1 Zusammenfassend
ist die Beschwerde – unter Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen
Beschlusses – im Sinn der Erwägungen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei
ihre angespannten finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. VGr,
21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 5.2).
Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden
mangels Obsiegens nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Die
Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung.
In der Regel entfällt jedoch die Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens,
weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten
amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über
einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss,
§ 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz
abzuweichen, womit der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
-
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird
abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 680.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Drittel und unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
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