Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00389
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. August 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1.A,
2.B,
beide vertreten
durch RA C, dieser substituiert durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Nachdem sie sich zuvor bereits mehrfach
besuchshalber in der Schweiz aufgehalten hatte, reiste die 1981 geborene
kubanische Staatsangehörige B am 27. Juli 2013 mit einem Touristenvisum in
die Schweiz ein und heiratete am 18. Oktober 2013
in E den 1953 geborenen Schweizer A. Das von ihr gestellte Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann wurde am
19. Dezember 2013 aufgrund ihrer damals aus dem heimatlichen Strafregisterauszug noch ersichtlichen Vorstrafen abgewiesen, unter Ansetzung einer Frist
bis zum 13. März 2014 zum Verlassen der Schweiz.
II.
Der dagegen von
B und A erhobenen Rekurs wurde am 26. Mai 2014
von der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion abgewiesen und B eine
Ausreisefrist bis zum 25. August 2014 angesetzt.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Juni 2014 liessen B und A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei
der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und B eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei ihrem Ehegatten zu erteilen. Zudem verlangten sie die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Im Nachtrag zur Beschwerdeschrift
reichten die Beschwerdeführenden am 9. Juli 2014
einen aktuellen Strafregisterauszug vom 4. Juli
2014 ein, aus welchem hervorgeht, dass die Vorstrafen der Beschwerdeführerin
inzwischen nicht mehr im kubanischen Strafregister verzeichnet sind.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2014 ordnete das Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 17 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG] an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Laut Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerbürgern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ein analoger
Aufenthaltsanspruch ergibt sich auch aus dem Recht auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und der im Schutzbereich
nicht weitergehenden Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV). Auf genannte
Bestimmungen kann sich im Zusammenhang mit einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte (Ehegatten,
minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz
(Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung
der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches
verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist
(BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60
E. 1.d/aa).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Ehegattin eines
Schweizers, mit welchem sie seit ihrer Einreise in intakter Ehegemeinschaft in E
zusammenlebt. Damit hat sie nach Art. 42 Abs. 1 AuG und Art. 8
Abs. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich Anspruch auf
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann.
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62
lit. b AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen (respektive muss
nicht verlängert oder erteilt werden), wenn die Ausländerin oder der Ausländer
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist
immer dann gegeben, wenn die ausländische
Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE
135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2).
Auch wenn eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG gegeben ist,
führt dies nicht automatisch zur Bewilligungsverweigerung (Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Zu
prüfen bleibt gemäss Art. 96 AuG vielmehr, ob der Widerruf oder die
Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint. Es handelt sich
dabei um eine gesetzliche Konkretisierung des bereits verfassungsmässig
garantierten Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 5 Abs. 2 und
Art. 36 Abs. 2 und 3 BV), wobei im Zusammenhang mit dem Grundrecht
auf Achtung des Familienlebens überdies Art. 8 Abs. 2 EMRK zu
beachten ist, die Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Bundes- und
Konventionsrecht aber in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden kann (BGr,
7. Februar 2012, 2C_655/2011, E. 10.2; BGr, 27. September 2011, 2C_265/2011,
E. 6.1.2). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der straffällig
gewordenen ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am
Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377
E. 4.3 ff.; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 63 N. 10).
Nach der sogenannten
Reneja-Praxis ist es jedoch zulässig und mit dem Recht auf Familienleben
vereinbar, wenn bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren selbst dann keine
Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem Schweizer Ehepartner die Ausreise nur
schwer zugemutet werden kann (BGE 110 Ib 201; BGE 130 II 176 E. 4.1; BGE
135 II 377 E. 4.4; BGE 139 I 145 E. 2.3). Der (teil-)bedingte Vollzug oder
sonstige Vollzugserleichterungen – wie z. B. der Vollzug in Halbgefangenschaft,
elektronisch überwachter Hausarrest (Electronic Monitoring) usw., welche in der
Schweiz aber nur für kürzere Strafen infrage kommen – sind hierbei nicht
entscheidend (vgl. BGr, 22. Dezember 2011, 2C_474/2011, E. 2.1). Die
genannte Zweijahresregel gilt jedoch nicht absolut, sondern setzt weiterhin
eine konkrete Abwägung der widerstrebenden öffentlichen und privaten Interessen
voraus (BGE 135 II 377 E. 4.4). Die Reneja-Praxis ist insbesondere auf
Fälle kinderloser Ehen von relativ kurzer Ehe- und Aufenthaltsdauer zugeschnitten.
3.2 Gemäss den in den Akten liegenden kubanischen
Strafregisterauszug vom 22. Mai 2013 und der
Bescheinigung der 1. Strafkammer des Bezirksgerichts
F (Kuba) vom 31. März
2014 wurde die Beschwerdeführerin wegen schwerer Körperverletzung im Sinn von
Art. 272 Abs. 1 und
2 des kubanischen Strafgesetzbuchs sowie illegalen Tragens und Besitzes von
Waffen oder Sprengstoff zu einer zweijährigen Gesamtstrafe verurteilt, welche
zwischen dem 14. Mai 2009 und dem 13. Mai 2011 in der Form einer Freiheitsbeschränkung (Hausarrest)
vollzogen wurde.
Eine zweijährige Freiheitsstrafe hat
grundsätzlich unabhängig von der konkreten Vollzugsform als längerfristige
Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG zu gelten und ist nach der Reneja-Praxis geeignet, die
Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung selbst dann zu rechtfertigen, wenn
den Ehegatten eine gemeinsame Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist.
Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Strafe von einem
ausländischen Gericht ausgesprochen worden und kein schriftliches Urteil
verfügbar ist.
4.
4.1 Grundsätzlich spielt es für das Vorliegen eines
Widerrufsgrundes keine Rolle, ob die Strafe durch ein in- oder ausländisches
Gericht ausgesprochen wurde, sofern das infrage stehende Delikt auch nach
schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehen aufzufassen wäre,
das ausländische Urteil rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt und insbesondere
die Verteidigungsrechte geachtet wurden sowie anzunehmen ist, dass für vergleichbare
Taten auch in der Schweiz eine überjährige Strafe ausgesprochen worden wäre
(vgl. BGr, 13. März 2012, 2C_817/2011, E. 3.1.1).
Ausländische Dokumente, welche
über die anwendbaren Strafbestimmungen und die Strafzumessung nur unzureichend
oder nicht verlässlich Auskunft geben, lassen in der Regel keine Subsumtion
unter den Begriff der längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62
lit. b AuG zu (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00378, E. 2
in Bezug auf ein in weiten Teilen unleserliches, ausländisches
Haftentlassungsdokument). Praxisgemäss entscheidet jedoch primär Straftat, -art
und -höhe über die Qualifikation als längerfristige Freiheitsstrafe (vgl. BGr, 25. Mai 2010, 2C_784/2009, E. 3.4),
weshalb auch nicht grundsätzlich auszuschliessen ist, dass ausnahmsweise
bereits anhand eines ausländischen Strafregisterauszugs auf eine Verurteilung
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn genannter Bestimmung geschlossen
werden kann: Dies dürfte insbesondere dann gelten, wenn die Rechtstaatlichkeit
des ausländischen Verfahrens und die Authentizität der eingereichten Belege
ausser Frage steht, die Tatschwere bereits aufgrund der aus dem Auszug
ersichtlichen Delikte und der Höhe der ausgesprochenen Strafe augenfällig ist
und ein begründetes Urteil oder weitere aussagekräftige Dokumente – wie z. B. eine Anklageschrift
oder Einvernahmeprotokolle – nicht vorhanden oder nicht erhältlich sind. Wenn
hingegen entsprechende Dokumente mit zumutbarem Aufwand beschafft werden
könnten und die bundesgerichtliche Einjahresgrenze (bzw. die Zweijahresgrenze
im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach der bereits zitierten
Reneja-Praxis) im ausländischen Entscheid nicht massiv überschritten wird,
rechtfertigt sich das blinde Abstellen auf (ausländische) Strafregisterauszüge
und den daraus ersichtlichen Strafen ohne Einsichtnahme in an sich greifbare
Dokumente nicht. Bei der Beschaffung entsprechender Unterlagen trifft den betroffenen
Ausländer eine gewisse Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG und § 7
Abs. 2 VRG), weshalb er insbesondere auch die bei ihm befindlichen
Dokumente zu edieren und allenfalls bei der Beschaffung weiterer Unterlagen im
Ausland mitzuwirken hat (VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00486,
E. 2.3.4.1).
In aller Regel wird die
fehlende Rechtsstaatlichkeit eines ausländischen Verfahrens zudem nicht schon
aufgrund eines pauschalen Verweises auf generelle rechtsstaatliche Defizite im
betreffenden Land unterstellt werden dürfen, sondern anhand des konkreten
Falles ausreichend substanziiert werden müssen: So weist das Bundesgericht zwar
darauf hin, dass der Schuldspruch in einem Staat erfolgen müsse, in welchem die
Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte
als garantiert erscheinen müssten (BGr, 15. November 2011, 2C_264/2011, E. 3.3
mit Hinweisen). Dennoch prüft es die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens sodann
anhand der konkreten Vorbringen und des konkreten Verfahrens und nicht bloss unter
pauschaler Beurteilung der generellen Vertrauenswürdigkeit der zu beurteilenden
ausländischen Jurisdiktion (vgl. BGr, 15. November 2011, 2C_264/2011, E. 4).
Die Rechtsstaatlichkeit des ausländischen Verfahrens muss sodann primär in
Bezug auf das Straferkenntnis, nicht aber unbedingt auch in Bezug auf den nachfolgenden
Urteilsvollzug und dergleichen, gewährleistet sein.
4.2 Trotz entsprechender Aufforderungen und
Bemühungen durch die Vorinstanz konnte das ausländische
Strafurteil nicht beschafft und eingereicht werden, da
die Beschwerdeführerin angibt, das ihr ausgehändigte
Original verloren zu haben und das zuständige kubanische Gericht keine Kopien ausstellt. Letzteres wird durch die
bereits erwähnte Bescheinigung der 1. Strafkammer
des Bezirksgerichts F (Kuba) vom 31. März 2014 bestätigt und hängt offenbar damit zusammen, dass die
entsprechenden Gerichtsprotokolle nicht elektronisch hergestellt und dupliziert
wurden.
Die Beschwerdeführenden haben
damit die im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zumutbaren Anstrengungen unternommen,
eine schriftliche Urteilsausfertigung beizubringen. Dass die Beschwerdeführerin
das ihr ausgehändigte Urteilsoriginal verloren hat, kann ihr im vorliegenden
Verfahren nicht zum Vorwurf gereichen.
Da ein begründetes Urteil oder
weitere aussagekräftige Dokumente – wie z. B. eine Anklageschrift oder Einvernahmeprotokolle
– damit nicht vorhanden oder nicht erhältlich sind, kann auf die aus dem
kubanischen Strafregisterauszug ersichtlichen Verurteilungen nur abgestellt
werden, wenn die Rechtsstaatlichkeit des konkreten kubanischen Strafverfahrens
und die Authentizität der eingereichten Belege ausser Frage stehen und die
Tatschwere bereits aufgrund der aus dem Auszug ersichtlichen Delikte und der
Höhe der ausgesprochenen Strafe augenfällig ist.
4.3 Gemäss den nicht weiter überprüfbaren Angaben
der Beschwerdeführerin lag dem kubanischen Strafurteil
eine Auseinandersetzung zugrunde, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin den
Freund ihrer Mutter mit einem Rasiermesser "an der Wange und am Hals
leichte Schnittwunden" zugefügt habe, während der von ihr Verletzte seinerseits ihre Mutter
attackiert haben soll.
Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Tathandlung käme nach schweizerischer Rechtssauffassung mindestens einer qualifizierten einfachen
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB], allenfalls auch
einer (versuchten) schweren Körperverletzung (Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 122 StGB) oder Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) gleich,
wobei allenfalls rechtfertigende oder entschuldbare Notwehr(hilfe) (Art. 15 f. StGB) sowie
Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB zu prüfen
wären. Ob auch in der Schweiz eine mehrjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen
worden wäre, kann jedoch offenbleiben, da die Rechtsstaatlichkeit des
kubanischen Strafverfahrens nicht erwiesen ist.
4.4 So behaupten die Beschwerdeführenden, unter
pauschalen Verweis auf
rechtsstaatliche Defizite in Kuba und auf das angeblich übersetzte Strafmass
des kubanischen Strafurteils, dass das kubanische Strafverfahren
rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt hätte. Zudem soll
der Strafregistereintrag entgegen kubanischem Recht noch nicht gelöscht und der
Beschwerdeführerin – in Verletzung des rechtlichen
Gehörs – das ihr bereits
früher einmal ausgehändigte Strafurteil nicht erneut ausgestellt worden sein. Ferner wurde im Rekursverfahren darauf
verwiesen, dass in Kuba kein unabhängiger Anwaltsstand existieren würde.
Auch wenn damit überwiegend generelle Kritik am kubanischen
Rechtssystem geübt und nicht konkret dargelegt wird, inwiefern das gegen die
Beschwerdeführerin ausgefällte Strafurteil rechtsstaatlichen Anforderungen
nicht genügen soll, ist der Beschwerdeführerschaft die mangelhafte
Substanziierung der konkreten Rechtsverstösse im kubanischen Strafverfahren
nicht vorzuwerfen: So ist es kaum möglich, rechtsstaatliche Defizite eines
konkreten Verfahrens ohne genauere Kenntnisse der Strafakten und des
Strafurteils darzulegen. Angesichts der generellen rechtsstaatlichen Bedenken
hinsichtlich der kubanischen Strafjustiz ist deshalb zugunsten der
Beschwerdeführenden nicht auszuschliessen, dass das kubanische Strafverfahren
auch im konkret zu beurteilenden Fall rechtsstaatliche Vorgaben verletzt haben
könnte.
Damit kann vorliegend nicht auf den kubanischen
Strafregisterauszug abgestellt werden und die Erwirkung einer rechtskonform
ausgefällten längerfristigen Freiheitsstrafe hat als nicht erwiesen zu gelten.
Damit entfällt der entsprechende Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG.
5.
5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. a und Art. 62 lit. a AuG kann der Ehepartnerin
eines Schweizers eine Aufenthaltsbewilligung verweigert werden, wenn sie oder
ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 21. Oktober
2013 wahrheitswidrig angegeben, nicht vorbestraft zu sein. Da sie von ihren eigenen
Vorstrafen in Kuba zweifellos Kenntnis hatte und ihr
erst kurze Zeit zuvor, am 22. Mai 2013, ein
kubanischer Strafregisterauszug ausgestellt wurde, musste sie sich
grundsätzlich bewusst sein, dass diese Angabe nicht der Wahrheit entsprach.
Dabei ist unerheblich, ob und wieweit sie bei der Ausfüllung
des Gesuchsformulars von ihrem Ehegatten unterstützt worden ist: Da die
Beschwerdeführerin das Gesuch in eigenem Namen stellte und dessen Richtigkeit
mit ihrer vorbehaltslos erteilten Unterschrift bestätigte, sind ihr darin
enthaltene Fehlangaben ihres Ehemann anzulasten, zumal auch dieser ohne
Rückfrage nicht von der Vorstrafenfreiheit seiner Ehefrau hätte ausgehen
dürfen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 62 lit. a AuG
erschliesst, muss sich die Beschwerdeführerin zudem falsche Angaben ihres (vorliegend
als Ehegatte nicht offen auftretenden) Vertreters anrechnen lassen, auch wenn
damit nach altrechtlicher Praxis hauptsächlich gesetzliche Vertreter und
Rechtsvertreter im Bewilligungsverfahren gemeint sein dürften (vgl. BGr, 22. Mai
2002, 2A.34./2002, E. 2.2).
5.3 Gemäss
bundesgerichtlicher Praxis genügt es bereits, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung
bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre. Hingegen
ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen
Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre. Jedoch erscheint eine
Bewilligungsverweigerung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben im
Bewilligungsverfahren umso unverhältnismässiger, desto eher ein
Bewilligungsanspruch auch bei richtigen und vollständigen Angaben bestanden
hätte (Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Art. 62 AuG N. 22 mit weiteren Hinweisen).
Die privaten Interessen der
Beschwerdeführenden wiegen indes schwer, ist ihnen doch eine räumliche Trennung
oder eine gemeinsame Ausreise nach Kuba nicht ohne Weiteres
zumutbar. Der Beschwerdeführerin wäre auch bei anfänglicher Offenlegung ihrer kubanischen Vorstrafen eine
Bewilligung letztlich zu erteilen gewesen. Diese hat
lediglich in ihrem Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aktiv über ihre Vorstrafe getäuscht und ansonsten
kooperiert. Da das kubanische Strafmass ohnehin an der
Zweijahresgrenze der Reneja-Praxis liegt und ihre
Vorstrafen gemäss dem nachgereichten Strafregisterauszug vom 4. Juli 2014
inzwischen nicht mehr im kubanischen Strafregister verzeichnet sind, erscheint
eine Bewilligungsverweigerung vorliegend unverhältnismässig (vgl. hierzu auch BGr, 25. Mai 2010, 2C_784/2009, E. 3.4, welches sich jedoch auf die [endgültige] Entfernung aus
dem schweizerischen Strafregister nach Art. 369 Abs. 7 StGB bezieht
und sich weder mit der Löschung aus dem Strafregisterauszug für Privatpersonen
noch mit der Entfernung aus ausländischen Registern befasst).
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdeführenden machen gemäss den eingereichten Honorarnoten vom 11. März und 7. Mai 2014 für die Zeit vom 22. Dezember
2013 bis zum 7. Mai 2014 Rechtsvertretungskosten
in Höhe von insgesamt Fr. 4'285.50 geltend. Da
gemäss § 17 Abs. 2
VRG nur eine "angemessene" Parteientschädigung zuzusprechen ist und
die entschädigungsberechtigte Partei praxisgemäss einen Teil ihrer Kosten
selbst zu tragen hat, erscheint eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und das
verwaltungsgerichtliche Verfahren den konkreten Umständen angemessen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich 2014, § 17 N. 63 ff. und 80 f., mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
- Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin
Nr. 2 die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
-
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
-
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je
Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer), insgesamt Fr. 4'000.-, zu
bezahlen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an…