Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00353
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Juli 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei D, Fachstelle für häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
I.
Die deutschen Staatsangehörigen A und B
(geboren 1960 bzw. 1954) waren von 2006 bis 2010 erstmals miteinander
verheiratet. Ende Oktober 2013 heirateten sie einander erneut. Anfang November
2013 zogen sie von Deutschland in den Kanton Zürich, weil die Ehefrau eine
Stelle in F gefunden hatte. Im Frühjahr 2014 begann sich die eheliche Beziehung
zu verschlechtern. Vom 9. Mai 2014 an übernachtete B an ihrem Arbeitsort.
Zwischen dem 9. und 12. Mai 2014 schrieb A seiner Ehefrau sowie
Drittpersonen diverse Mails und SMS. Sie empfand das Verhalten ihres Ehemannes
als bedrohlich und wandte sich am 12. Mai 2014 an die Stadtpolizei von D.
Am 13. Mai 2014 befragte die Polizei beide Ehepartner im Rahmen separater
Einvernahmen. Hernach verfügte sie gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen
gewaltschutzrechtliche Massnahmen, nämlich die Wegweisung aus der ehelichen
Wohnung, ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau sowie ein Betretverbot in
ihrer Arbeits- und Wohnumgebung.
II.
Am 19. Mai 2014 ersuchte B den
Haftrichter am Bezirksgericht D um dreimonatige Verlängerung der
polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen. Der Haftrichter hörte A und B
am 22. bzw. 23. Mai 2014 separat an und verfügte am 23. Mai 2014 eine
zweimonatige Verlängerung der Massnahmen bis am 27. Juli 2014 – wobei er
Verhandlungen auf Vorladung von Zivil- und Strafrechtsbehörden vom
Kontaktverbot ausnahm. Die Verfahrenskosten auferlegte er A.
III.
Am 29. Mai 2014 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom
23. Mai 2014 sei aufzuheben, die Kosten des Verfahrens seien durch B zu
tragen, und sie habe ihm alle durch die angefochtene Verfügung entstandenen
Unkosten zu erstatten. Ferner sei ihm eine Wohnung zuzuweisen, bis er eine
eigene Wohnung gefunden habe. Am 30. Mai 2014 sowie am 2. und 4. Juni
2014 reichte er Ergänzungen zur Beschwerdebegründung mit diversen Beilagen ein.
Am 5. Juni 2014 teilte er dem Verwaltungsgericht mit, dass er mittlerweile
eine Wohnung gefunden habe und deshalb den Antrag auf Zuweisung einer Wohnung
zurückziehe.
Der Haftrichter verzichtete am 10. Juni
2014 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Am 14. Juni 2014 beantragte B
die Aufrechterhaltung der Wegweisung bis mindestens am 27. Juli 2014.
Rechtsanwältin C teilte dem Verwaltungsgericht am 27. Juni 2014 mit, dass sie
B im Gewaltschutzverfahren vertrete.
Mit Replik vom 25. Juni 2014 hielt A an
seinen Beschwerdeanträgen (bis auf das Begehren betreffend Wohnungszuweisung)
fest. Die übrigen Verfahrensbeteiligten äusserten sich innert Frist nicht zur
Replik.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und
§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)
ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung
mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin
zum Entscheid über Beschwerden betreffend Massnahmen nach den §§ 3–14 GSG
berufen.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung
von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen
(§ 2 Abs. 1 GSG). Unter "Gewalt" fallen gemäss der regierungsrätlichen
Weisung z. B.
strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen,
Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten
Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität
einer Person zu haben. Nicht erfasst werden hingegen heftige verbale
Streitigkeiten zwischen Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung
führen (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz,
ABl 2005 S. 762 ff., S. 772).
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden
Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu
betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden
Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2
lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab
Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen
(§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das
Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG). Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende
zivilrechtliche Massnahmen rechtkräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7
Abs. 1 Satz 1 GSG).
2.3 Dem Haftrichter, der eine Gewaltschutzmassnahme anordnet,
ist ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann er
sich im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der
Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift
das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50
Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt
gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des
Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.2). Demzufolge rechtfertigt sich
eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung
(vgl. VGr, 5. November 2009, VB.2009.00514, E. 4.1).
3.
3.1 Die
Polizei hielt in der erstinstanzlichen Verfügung vom 13. Mai 2014 fest,
dass der Beschwerdeführer während der ersten Ehe – nach Angaben der Beschwerdegegenerin
– unter Alkoholeinfluss massive Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübt
habe (mehrfaches Würgen und Drohungen in alkoholisiertem Zustand). Kurz nach Beginn
der zweiten, im Oktober 2013 erfolgten Eheschliessung habe der Beschwerdeführer
erneut mit dem intensiven Konsum von Alkohol angefangen. Auch psychisch sei es
ihm zusehends schlechter gegangen. Am 9. Mai 2014 habe er begonnen, seiner
Ehefrau ununterbrochen SMS und Mails zu schreiben. Er habe ihr gedroht, ihrer
Familie zu erzählen, dass sie in der Kindheit sexuell missbraucht worden sei.
Ferner habe er in ihrem Namen Mails an ihre Familie geschrieben und dieser
mitgeteilt, dass sie ihn erneut geheiratet habe – dies, obwohl er gewusst habe,
dass sie die neue Eheschliessung habe verschweigen wollen. Die Ehefrau sei
schutzbedürftig, zumal sie befürchte, dass es erneut – wie während der ersten
Ehe – zu massiver Gewalt kommen könnte.
3.2 Die
Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2014 fest, die
Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdegegnerin seien glaubhafter als jene des
Beschwerdeführers. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin ab dem 9. Mai 2014 zahlreiche SMS geschrieben habe. Er
habe gedroht, eine an die Beschwerdegegnerin adressierte E-Mail an eine
Drittperson weiterzuleiten, was er schliesslich auch getan habe. An den
folgenden Tagen habe er ihr bedrohliche SMS geschrieben. Er habe viel Alkohol
getrunken und sei verzweifelt und hoffnungslos gewesen. Grund dafür sei gewesen,
dass er es als sehr belastend empfunden habe, dass er im Bekanntenkreis nicht
habe mitteilen dürfen, dass er die Beschwerdegegnerin erneut geheiratet habe.
Per SMS habe er ihr unter anderem mitgeteilt, dass er für sie ins Gefängnis
gehen würde, was bei ihr Angst und Panik ausgelöst habe. Da es nach Angaben der
Beschwerdegegnerin bereits während der ersten Ehe zu diversen Gewaltvorfällen
in alkoholisierten Zustand gekommen sei, erscheine nachvollziehbar, dass sie sich
aufgrund des Alkoholkonsums und der SMS des Beschwerdeführers verängstigt
gefühlt habe. Demnach sei von einem Vorfall häuslicher Gewalt sowie von
weiterhin anhaltenden Spannungen zwischen den Ehepartnern auszugehen aufgrund
des erneuten regelmässigen Alkoholkonsums, der Depressionen und den sexuellen
Vorstellungen des Beschwerdeführers. Ein zweimonatiges Kontakt- und Rayonverbot
sei eine verhältnismässige Massnahme, um die Situation zu beruhigen und den
Konflikt zu entschärfen.
3.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau sei nicht konfliktfähig und habe
ihn mit ihrem Verhalten provoziert. Vorzuwerfen sei ihr insbesondere Folgendes:
Sie habe ihm nicht erlaubt, Dritten – insbesondere der Familie, dem Bekannten-
und Freundeskreis – mitzuteilen, dass sie wieder verheiratet seien; sie habe
sogar gegenüber ihrer Mutter verschwiegen, dass sie in ihrer Kindheit
vergewaltigt worden sei; sie habe in Deutschland an Ihrem Arbeitsort eine
Lautsprecheranlage gestohlen; sie habe sich ihm sexuell verweigert, obwohl er
viel Hausarbeit geleistet habe; sie habe ab dem 2. Mai 2014 mehrmals
unerlaubterweise auf sein Konto zugegriffen und mit seiner Visa-Karte
Bestellungen auf seine Rechnung getätigt. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin
– insbesondere der Umstand, dass er seinen Freundeskreis dauerhaft habe anlügen
müssen – habe ihn seelisch schwer belastet, weshalb sein Alkoholkonsum und
seine Depression ab Ostern 2014 zugenommen hätten. Nachdem seine Ehefrau am
8. Mai 2014 an ihrem Arbeitsort übernachtet habe, habe er die Kontrolle
über sich verloren, viel Alkohol getrunken und begonnen, SMS zu schreiben. Er
habe aber nie – weder im Frühling 2014 noch je zuvor – Gewalt angewendet oder
angedroht. Er habe ihr zwar ein SMS geschrieben, dass er für sie ins Gefängnis
gehen würde; damit habe er aber lediglich sagen wollen, dass sie ihn
kriminalisiert habe. Er sei bereit, eine mehrwöchige stationäre
Entwöhnungsbehandlung sowie eine Psychotherapie zur Behandlung seiner Depression
in der Klinik G in H zu beginnen. Er habe bereits angefangen, sich
ambulant behandeln zu lassen, und lasse alle zwei Wochen freiwillig sein Blut
und seinen Urin auf Alkohol untersuchen. Bereits während der ersten Ehe habe er
übermässig Alkohol konsumiert. Damals sei er einmal in Panik geraten, weil die
Ehefrau die Sicherung herausgedreht und ihn in seinem Zimmer in Dunkelheit
versetzt habe. Er habe sich rächen bzw. ihr Angst einjagen wollen und deshalb
mit einer Rolle Krepppapier versucht, ihre Hände zu umwickeln; gewürgt habe er
sie dabei nicht. Sie habe sich gewehrt und geschrien, worauf er sie losgelassen
habe. Er habe sich der Polizei gestellt, aber bereits am folgenden Tag sei es
zur Aussöhnung gekommen. Das heutige Verhalten der Ehefrau sei damit zu erklären,
dass sie ihre berufliche Existenz gefährdet sehe: Ihre Arbeit lasse es nicht
zu, dass sie lediglich zivil – nicht aber kirchlich – verheiratet sei; die
katholische Kirche habe ihre kirchliche Ehe aber kürzlich aufgrund eines
früheren Ehebands für nichtig erklärt.
4.
4.1 Aus den
Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Haftrichter am
22. Mai 2014 zugab, seiner Ehefrau am 12. Mai 2014 Folgendes
geschrieben zu haben: "Du liebe B, hast es so gewollt. Ich habe die
nächste Stufe ausgelöst, die dazu führen wird, dich zu entlarven. Wie brutal du
versuchst, mich zu eliminieren, werden alle erfahren, die dich kennen. Für dich
gehe ich sogar ins Gefängnis. Das wirst du morgen nach 13.30 Uhr
erfahren". Dass diese Nachricht des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau
Angst und Panik auslöste, erscheint angesichts des bedrohlichen Textes sowie
des früheren Verhaltens des Beschwerdeführers unter Alkoholeinfluss
nachvollziehbar. Seine Behauptung, er sei auch unter Alkoholeinfluss nie
aggressiv, ist wenig glaubhaft, nachdem er selber geschildert hat, auf welche
Weise er sich während der ersten Ehe einmal bei seiner Frau rächen wollte (vgl.
E. 3.3). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die der Haftrichter
als glaubwürdiger erachtete als jene des Beschwerdeführers, klebte ihr der
Beschwerdeführer damals – vermutlich 2005 oder 2006 – den Mund mit Klebeband
zu, fesselte ihr die Hände und würgte sie. Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, dass er im Frühjahr 2014 erneut alkoholabhängig geworden ist; offenbar
kauft er täglich zwei Weinflaschen und konsumierte beispielsweise in der Nacht
vom 12. Mai 2014 rund 1,5 Flaschen Wein. Unter diesen Umständen ist nicht
zu beanstanden, wenn der Haftrichter die eingangs zitierte Nachricht, die der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2014 schickte, als Androhung
von Gewalt qualifizierte, die die Beschwerdegegnerin in ihrer psychischen
Integrität erheblich beeinträchtigte.
4.2 Was den
übrigen Sachverhalt betrifft, bestreitet der Beschwerdeführer die Vorwürfe der
Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanzen nicht. Er räumt vielmehr selber ein, dass
er der Beschwerdegegnerin angedroht habe, ihren Freundeskreis gegen ihren
Willen über ihre Wiederverheiratung zu informieren, und dass er diese Drohung
schliesslich auch wahrgemacht habe. Ferner gibt er zu, über ihren Account und
in ihrem Namen – ebenfalls gegen ihren Willen – Mails mit delikatem Inhalt an
Drittpersonen gesendet bzw. weitergeleitet zu haben. Schliesslich hielt der Beschwerdeführer
selber fest, dass er am 8. Mai 2014 die Kontrolle über sich verloren habe.
Unter diesen Umständen erscheint die Befürchtung der Beschwerdegegnerin
plausibel, dass die Umsetzung weiterer Drohungen zu befürchten war und dass
insbesondere die reale Gefahr bestand, dass der Beschwerdeführer ihrer Familie,
Freunden und Bekannten androhungsgemäss mitteilen könnte, dass sie in ihrer
Kindheit sexuell missbraucht worden sei. Demnach ging der Haftrichter zu Recht
davon aus, dass die Belästigungen des Beschwerdeführers die psychische
Integrität der Beschwerdegegnerin verletzten und als häusliche Gewalt im Sinn
von § 2 Abs. 1 lit. b GSG einzustufen seien. Daran ändert auch
die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, die Beschwerdegegnerin habe ihn im
Frühjahr 2014 provoziert bzw. sie habe ihm schwere seelische Belastungen
zugefügt (vgl. E. 3.3): Selbst wenn die erhobenen Vorwürfe zutreffen
würden, vermöchte dies die bedrohlichen und belästigenden Handlungen des Beschwerdeführers
nicht zu rechtfertigen.
4.3 Schliesslich
ist auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter den Fortbestand der
Gefährdung als glaubhaft im Sinn von § 10 Abs. 1 GSG erachtete. Der
Beschwerdeführer räumte selber ein, dass seine für die häusliche Gewalt
mitursächliche Alkoholabhängigkeit und seine psychischen Probleme noch nicht
behoben sind. Die unspezifizierte Aussage seines Hausarztes vom 25. Juni
2014, wonach sich aus seiner Sicht "keine Hinweise für ein psychotisches
Geschehen" ergäben, vermögen eine Entschärfung des Konflikts ebenso wenig
zu belegen wie die vom Beschwerdeführer eingereichten Laborergebnisse einer
Blut- und Urinprobe vom 3. Juni 2014. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
wenig einsichtsfähig zu sein scheint. So hielt er gegenüber dem Haftrichter
fest, seine Ehefrau habe nicht etwa Angst vor ihm, sondern befürchte, dass ihr
Lügengebäude durchschaut werden könnte. Vor dem Hintergrund der
Sachverhaltsschilderungen der Parteien sowie der Uneinsichtigkeit des
Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens ohne Weiteres
davon ausgehen, eine Fortsetzung der Gefährdung erscheine glaubhaft. Die
zweimonatige Verlängerung des gewaltschutzrechtlichen Rayon- und Kontaktverbots
erweist sich insgesamt als verhältnismässig.
5.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des
Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdeführer lebt in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, weshalb die Gerichtsgebühr
zu reduzieren ist. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2VRG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat
die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 730.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …