Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00317
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. Juli 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. Die
1981 geborene dominikanische Staatsangehörige A hielt sich ab dem 1. Juni
2002 mehrmals als Tänzerin in der Schweiz auf, wofür ihr jeweils einmonatige
Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt wurden. Zwecks Vorbereitung einer Ehe mit
dem hier niedergelassenen Landsmann C wurde ihr am 15. Dezember 2005 eine
Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt. Nachdem sie C am 10. März 2006 in H geehelicht
hatte, wurde ihr am 18. Dezember 2006 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt und in der Folge
bis zum 9. März 2008 verlängert. Nachdem A in ihrem Verlängerungsgesuch
vom 25. Februar 2008 angegeben hat, von ihrem Ehegatten getrennt zu leben
sowie dessen Adresse nicht zu kennen, und nachdem die Ehe mit Urteil des Bezirksgerichts
G vom 24. März 2009 geschieden wurde, verweigerte das Migrationsamt eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. In der entsprechenden Verfügung vom
13. Juli 2009 ging es davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft spätestens
im Oktober 2007 aufgegeben worden sei und damit die Voraussetzungen für eine
Verlängerung entfallen seien.
B. Hiergegen
erhob A Rekurs, welchen sie aber am 17. Februar 2010 wieder zurückzog,
nachdem sie am 4. November 2009 in D den ebenfalls aus der Dominikanischen
Republik stammenden Schweizer E geheiratet hatte und ihr deshalb am 2. Februar
2010 erneut eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erteilt wurde. Das
entsprechende Rekursverfahren wurde sodann am 3. März 2010 – unter
Vormerknahme von der neu erteilten Aufenthaltsbewilligung und dem Rückzug des
Rekurses – als erledigt abgeschrieben.
C. Die
Aufenthaltsbewilligung wurde A letztmals mit Gültigkeit bis zum 3. November
2013 verlängert, jedoch mit Verfügung des Migrationsamts vom 16. August
2013 widerrufen, nachdem dieses Kenntnis vom Wegzug des Schweizer Ehemannes von
A in die Dominikanische Republik erlangte.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 23. April 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2014
(Datum Poststempel) liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid
Nr. 2013.0545 vom 23. April 2014 aufzuheben und A die Jahresaufenthaltsbewilligung nicht
zu widerrufen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder
-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Da die widerrufene Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ohnehin abgelaufen wäre, bildet nicht mehr
deren Widerruf, sondern deren Nichtverlängerung Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss zusammengefasst geltend,
dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auf einer rechtsfehlerhaften
Interessensabwägung beruhe respektive unzumutbar sei.
2.
2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) wird die
Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann
mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG
ist sie befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 AuG vorliegen. Nach Art. 62 AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen
unter anderem widerrufen, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat (lit. a) oder wenn die ausländische Person eine mit der
Bewilligung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d).
2.2 Die widerrufene Aufenthaltsbewilligung wurde der
Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei ihrem
Schweizer Ehemann erteilt.
Die ausländische Ehegattin eines Schweizers
hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn
dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AuG). Getrennte Wohnorte
schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen
entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe
geltend gemacht werden können, so wenn berufliche Verpflichtungen oder
erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern
(Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Eine
relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmungen ist indes nur gegeben,
solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger
Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Führen Eheprobleme oder
berufliche Verpflichtungen zu einer dauerhaften Trennung, liegt kein wichtiger Grund
für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE vor
und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen
Wohnung als aufgehoben zu betrachten (BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009,
E. 4; BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1). Die
Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen
Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders
streng, haben die Ausnahmebestimmungen von Art. 49
AuG und Art. 76 VZAE doch nicht den Sinn, der Ehepartnerin
eines Schweizer Bürgers so lange das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht,
dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr muss
sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte
die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung
der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (BVGr, 15. Mai 2013, C-1340/2010, E. 7.1 ff.). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist
in der Regel von einer definitiven Trennung und Auflösung der
bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen (VGr, 14. März 2012, VB.2012.00553, E. 2.3
[nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]).
2.3 Nach den überzeugenden Feststellungen der
Vorinstanz hat der (damalige) Ehemann der Beschwerdeführerin seinen
Lebensmittelpunkt spätestens seit Ende Februar 2011
nicht mehr in der Schweiz, ohne dass wichtige Gründe für getrennte Wohnorte im
Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE
ersichtlich sind. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich einer
Befragung durch die Stadtpolizei F vom 6. Mai 2013 wurde die eheliche Wohngemeinschaft sogar schon
"Mitte 2010" aufgelöst und ist ihr Ehegatte "Mitte Dezember
2010" in die Dominikanische Dominik ausgereist, wo er sich seither
hauptsächlich aufhält. Damit hat die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft
weniger als die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderlichen drei
Jahre gedauert. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die nach wie vor
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG), zumal die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert
bestritten und nur pauschal als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet
werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen werden sodann noch weiter untermauert,
als dass die (zweite) Ehe der Beschwerdeführerin gemäss dem am 13. Mai 2014 rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteil des
Bezirksgerichts G vom 20. März 2014 zwischenzeitlich auch formell beendet worden ist.
3.
3.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine
drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche
Härtefall).
Ein wichtiger persönlicher Grund ist
hierbei nicht schon bei jeder erfolgreichen Integration gegeben, da eine solche
bereits kumulatives Erfordernis zur dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist (BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009,
E. 5.3.2). Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls
eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
vorausgesetzt, was namentlich vorliegt, wenn die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt
(Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 31 VZAE sind darüber
hinaus insbesondere auch die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung,
die finanziellen und familiären Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer sowie der
Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen. Trotz
Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der Feststellung
eines nachehelichen Härtefalls eine weitgehende Mitwirkungspflicht
(BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 1. Mai 2013, 2C_347/2013, E. 4.2.1).
3.2 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AuG werden von der Beschwerdeführerin
weder substanziiert vorgebracht noch sind solche
ersichtlich: Weder ihre hiesige Integration, welche zumindest in sprachlicher
Hinsicht unvollständig geblieben ist, noch ihre Aufenthaltsdauer, welche
teilweise in keinem relevanten Zusammenhang mit ihrer zweiten Ehe steht bzw.
lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung eingelegter Rechtsmittel
toleriert wurde, vermögen einen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. auch
E. 4 nachstehend).
4.
4.1 Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz
auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Diese hat bei der
Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu
berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Es bestehen keine Hinweise
dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll.
Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle
rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet.
4.2 Die gegenteilige Darstellung in der
Beschwerdeschrift erschöpft sich weitgehend in der nicht weiter substanziierten Behauptung einer hervorragenden Integration aufgrund langer
Landesanwesenheit, fehlender Straffälligkeit, durchgehender Erwerbstätigkeit
und angeblich sehr guter Deutschkenntnisse.
Ein tadelloses Legalverhalten und die
eigenständige Bestreitung des Lebensunterhalts entspricht üblichen Integrationserwartungen. Gemäss dem Erhebungsbericht der
Stadtpolizei F vom 6. Mai
2013 betreffend Scheinehe benötigte die Beschwerdeführerin bei ihrer
Einvernahme einen Dolmetscher und sprach nur gebrochen Deutsch. Dies legt –
gerade auch aufgrund der bereits relativ langen Anwesenheitsdauer der
Beschwerdeführerin – eine eher schleppend verlaufende sprachliche Integration
und nur geringe Kontakte zur deutschsprachigen Bevölkerung nahe. Die
Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin ist sodann insofern zu relativieren,
als dass ihr zunächst nur Kurzaufenthalte als Tänzerin bewilligt wurden. Der
spätere Aufenthalt wurde ihr jeweils im Rahmen des Familiennachzugs zum
Verbleib bei ihrem jeweiligen Ehemann bewilligt und später nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihr eingelegten
Rechtsmittel toleriert. Einem solchermassen prekären Aufenthalt ist
grundsätzlich kein besonderes Gewicht zuzumessen (BGE 137 II 1 E. 4.3).
Eine vertiefte Integration in beruflicher, sprachlicher oder sozialer Sicht
liegt somit nicht vor.
Hingegen hat die Beschwerdeführerin ihre
massgebenden Kinder- und Jungendjahre in der Dominikanischen Republik verbracht
und verfügt dort weiterhin über Verwandtschaft und soziale Kontakte, welche ihr
die Wiedereingliederung in ihrer Heimat erleichtern werden. Damit ist die
Beschwerdeführerin nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat
entwurzelt, dass ihr ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
wäre. Hierbei kann wiederum auf die ausführlichen und zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzulegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG)
angefochten werden, soweit die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …