Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00302
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. Juli 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung (Widerruf),
hat
sich ergeben:
I.
A. A, geb.
1961, Staatsangehöriger vom Libanon, reiste am 7. Juni 1981 erstmals in
die Schweiz ein und hielt sich im Rahmen von Kurzaufenthaltsbewilligungen in
der Schweiz auf. Am 15. Januar 1983 heiratete er die Schweizerin C und
erhielt am 24. Mai 1983 im Rahmen des Familiennachzuges eine
Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe ging eine Tochter hervor (Jahrgang 1983).
Am 15. Januar 1985 wurde die Ehe geschieden und die Aufenthaltsbewilligung
von A nicht verlängert. Er verliess die Schweiz am 3. März 1986.
B. Am 19. März
1986 reiste A erneut in die Schweiz ein und heiratete am 1. April 1986 die
Schweizerin D. Am 19. Juni 1986 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs
die Aufenthaltsbewilligung und am 29. April 1991 die
Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen zwei Töchter (Jahrgang 1989 und
1991) und ein Sohn (geboren 1996) hervor. Am 28. September 2009 wurde die
Ehe geschieden.
C. Am 2. Februar
2012 heiratete A in Kairo die syrische Staatsangehörige E. Diese reiste am 3. September
2012 via Italien in die Schweiz und reichte tags darauf ein Asylgesuch ein.
Nachdem die ausländische Ehe am 11. Januar 2013 im schweizerischen
Zivilstandsregister eingetragen wurde, stellte die Ehefrau am 25. Februar
2013 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs. Das Familiennachzugsgesuch ist aufgrund des vorliegenden
Verfahrens betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung noch hängig. Wie
indes anhand des Polizeirapports der Stadt F vom 23. April 2014 betreffend
häusliche Gewalt hervorgeht, leben die Ehegatten getrennt und das Ehescheidungsverfahren
wurde eingeleitet.
D. A ist
in der Schweiz mehrmals straffällig geworden:
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft O vom 17. Mai
1984 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG) mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft.
Mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 22. Februar
1985 wurde er wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 1. Dezember
1986 wurde er des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie der
mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG schuldig gesprochen und zu einer Busse
von Fr. 500.- verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 3. April
1998 wurde er wegen Betrugs, der mehrfachen Gehilfenschaft zum Betrug sowie der
Gehilfenschaft zum Betrugsversuch, der Hehlerei, der mehrfachen Gehilfenschaft
zum Diebstahl, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Verfügung über eine
gepfändete Sache, des mehrfachen Ungehorsams im Betreibungsverfahren und der
mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von
18 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni
2002 wurde er wegen mehrfacher Hehlerei zu einer bedingten Gefängnisstrafe von
acht Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Bezirksgerichts H
vom 3. April 1998 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten
für vollziehbar erklärt.
Mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2007 wurde er wegen
Fahrens ohne Fahrzeugausweis mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft N vom 29. Oktober
2009 wurde er wegen Veruntreuung mit einer Geldstrafe von 60 Taggessätzen
zu Fr. 60.- bestraft.
Mit Urteil des Bezirksgerichts I vom 11. November
2009 wurde er wegen mehrfachen Betrugs sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung
zu einer Geldstrafe von 270 Taggessätze zu je Fr. 50.- verurteilt,
davon 120 Taggesssätze unbedingt vollziehbar.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft N vom 20. Februar
2013 wurde er wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie wegen
missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und Kontrollschildern mit einer
Geldstrafe von 60 Taggessätzen zu je Fr. 50.- bestraft.
Am 23. März 1987, am 12. September 2002 und am 26. Februar
2010 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit
fremdenpolizeilich verwarnt.
E. Am 7. November
2013 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies
ihn aus der Schweiz weg.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 11. April 2014 ab.
III.
Am 14. Mai 2014 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt
liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Die Vorinstanz stützt den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG. Der Beschwerdeführer habe in schwerwiegender Weise
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen.
2.1 Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit mehr als fünfzehn Jahren
ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, kann nach Art. 63 Abs. 2 AuG nur widerrufen werden, wenn er in schwerwiegender
Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere
Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Gemäss Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen
Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei
mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b). In Abgrenzung zum Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 lit. c AuG) genügt beim Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht, sondern der Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass der Verstoss "in
schwerwiegender Weise" erfolgt (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG).
2.2 Wurden durch die Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter, wie
namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen
verletzt oder gefährdet, sind die qualifizierten Voraussetzungen von Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG zumeist erfüllt. Indes können auch vergleichsweise
weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" i. S.
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden: Ein Widerruf
der Niederlassungsbewilligung ist auch dann möglich, wenn sich eine
ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt
und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an
die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich
in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer
Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Dabei kann eine
Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht
ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen; auch das Bestehen
von privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. BGE 137
II 297 E. 3.3). Schuldenwirtschaft vermag indes für sich alleine den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf
erschwerenderer Merkmale. Die Verschuldung muss selbstverschuldet und
qualifiziert vorwerfbar sein. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen Widerruf
nicht (vgl. BGr vom 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.3 mit
Hinweisen). Soweit ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 AuG gegeben
ist, muss sich die Massnahme im Einzelfall als verhältnismässig darstellen
(Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. A., 2009, N. 8.31 S. 328 ff.). Bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des Verschuldens,
der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die
der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten.
2.3 Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann
die betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung dieser
Massnahme verwarnt werden. Wurde eine solche Verwarnung bereits ausgesprochen,
kann dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens zu einer
definitiven Massnahme führen. Erforderlich ist dafür aber, dass keine
wesentliche Besserung eintritt bzw. dass das vom Gesetz als unerwünscht erachtete
Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich
zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der
aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen
werden. Das frühere Verhalten ist zwar nicht unbedeutend; es vermag aber nicht
für sich allein – abgesehen von den rechtlichen Voraussetzungen der
Zulässigkeit eines Rückkommens auf eine Verfügung – die definitive Massnahme zu
begründen. Das Fehlverhalten muss vielmehr angedauert haben oder wiederholt
worden sein. Erforderlich ist mithin eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss
des früheren Fehlverhaltens; für einen Widerruf müssen nach einer allfälligen
Verwarnung jedoch neue Verfehlungen dazugekommen sein, welche die
Wirkungslosigkeit der Androhung des Widerrufs belegen. Für den Fall der
Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung bedeutet
dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher
Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren,
insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit
hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in
solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen
können oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein kann, ohne dass allein
deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Es kommt vielmehr darauf an, welche Anstrengungen
zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv wäre etwa zu würdigen, wenn vorbestandene
Schulden abgebaut worden sein sollten; ein Widerrufsgrund läge demgegenüber vor,
wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden wären (vgl. BGr vom
6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat regelmässig während einer langen Zeitspanne
und ohne echte Not strafbare Handlungen begangen. Dabei handelte es sich vorwiegend
um Vermögensdelikte sowie um Verstösse gegen das Ausländerrecht. Dieses
Verhalten des Beschwerdeführers offenbart zweifelsohne eine bedenkliche
Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Demgegenüber ist
festzustellen, dass die verübten Vermögensdelikte schon eine gewisse Zeit
zurückliegen, die letzte einschlägige Verurteilung ist am 11. November
2009 erfolgt. Am 26. Februar 2010 ist er deswegen verwarnt worden. Seit
dieser letzten Verwarnung hat er sich, ausser dem Strafbefehl vom 20. Februar
2013 wegen Fahrens ohne Haftpflichtverischerung sowie der missbräuchlichen
Verwendung von Ausweisen und Kontrollschildern, nichts mehr zuschulden kommen
lassen. Diese einzige Verurteilung innerhalb von fast vier Jahren vermag in
Anbetracht der Art und Schwere des Delikts (noch) nicht zur Annahme der Wirkungslosigkeit
der Verwarnung führen. Die Vorinstanz begründet den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung denn auch hauptsächlich mit seiner
Schuldenwirtschaft. Die Straffälligkeit ist in der Gesamtbetrachtung allerdings
mitzuberücksichtigen.
3.2 Gemäss
Feststellung des Migrationsamts ist der Beschwerdeführer seit spätestens dem
Jahr 2000 seinen finanziellen, öffentlich- wie auch privatrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachgekommen. Es bestehen 77 offene Verlustscheine im
Betrag von insgesamt rund Fr. 306'000.- und 29 offene Beitreibungen im
Gesamtbetrag von mehreren zehntausend Franken (Stand: 22. Juli 2013).
Davon betreffen rund Fr. 100'000.- privatrechtliche Verpflichtungen. Der
Grossteil der Forderungen, rund Fr. 200'000.-, betreffen Schulden gegenüber
dem Kanton Zürich, die vorab im Zusammenhang mit den Strafurteilen des Bezirksgerichts H
vom 3. April 1998 und des Obergerichts vom 24. Juni 2002 stehen (Hehlerei,
Gehilfenschaft zum Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung, Verfügung über eine gepfändete
Sache, Ungehorsam im Betreibungsverfahren). Die durch die wiederholte Begehung
von gewichtigen Vermögensdelikten erfolgte Verschuldung, ist ohne Weiteres als
selbstverschuldet und qualifiziert einzuordnen (vgl. BGE 137 II
297 E. 3.3). Das Migrationsamt hat zu Recht festgestellt, dass im
jahrelangen Festhalten an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche nicht
genügend Einkommen generiert um den Verbindlichkeiten nachzukommen, auf eine
vorsätzliche Misswirtschaft geschlossen werden kann. Allerdings wurde der
Beschwerdeführer nie wegen seiner Schuldenwirtschaft verwarnt. Es fragt sich,
ob dem Beschwerdeführer aktuell mutwillige Schuldenwirtschaft vorgeworfen
werden kann und damit der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG erfüllt ist. Dabei sind insbesondere allfällige Anstrengungen zur Schuldensanierung zu beachten.
3.3 Der
Beschwerdeführer bringt betreffend Schuldensanierung vor Verwaltungsgericht
erstmals vor, er sei als Untermieter bei seiner Ex-Frau D eingezogen und könne
damit seine Mietkosten senken. Weiter werde sein Einkommen gepfändet und er
habe mit seiner Krankenkasse eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Ab dem
- Juni 2014 werde er als Angestellter der K GmbH (in Gründung durch
die ehemalige Ehefrau D sowie der Tochter J) als Angestellter für einen
Jahreslohn von Fr. 62'410.- arbeiten. Durch die administrative Hilfe
seiner Ex-Frau und seiner Tochter werde die vollständige und pünktliche Zahlung
der Beiträge an die AHV/IV gewährleistet und durch den festen Lohn werde sich
eine Stabilisierung der Einkommensverhältnisse ergeben, was die Lohnpfändung
erleichtere.
3.4 Sanierungsmassnahmen
sind positiv zu werten und sprechen grundsätzlich gegen einen Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Die Anstrengungen zur Sanierung müssen allerdings
zur Annahme führen, dass der Schuldner gewillt ist, ernsthaft und auf Dauer von
seiner Schuldenwirtschaft loszukommen. Es ist fraglich, wie die Bemühungen des
Beschwerdeführers diesbezüglich einzuschätzen sind. Seine Ehefrau lebt nach wie
vor in der ehelichen Wohnung. Mit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung
fallen nun monatlich sogar zwei Mieten an. Nachdem seine Ehefrau anlässlich der
polizeilichen Befragung wegen ehelicher Gewalt vom 22. April 2014
angegeben hatte Hausfrau zu sein, ist anzunehmen, dass er für beide Mieten
aufkommen muss. Weiter lässt sich dem Betreibungsregisterauszug vom 22. Juli
2013 entnehmen, dass die Schule L am 5. Juli 2013 eine Betreibung
über den Betrag rund Fr. 7'600.- gegen den Beschwerdeführer eingeleitet
hat. Aus dem polizeilichen Befragungsprotokoll wegen häuslicher Gewalt geht
hervor, dass sich die Ehegatten darüber stritten, dass der Beschwerdeführer
nicht mehr für die Kosten der Privatschule von Fr. 3'150.- pro Monat für
den Sohn der Ehefrau aufkommen wollte. Es ist unklar, wie lange der
Beschwerdeführer für die Privatschule aufgekommen ist und wie er die
finanziellen Mittel dafür aufbringen konnte. Ferner spricht die Tatsache, dass
er lediglich mit einem seiner zahlreichen Gläubiger eine Abzahlungsvereinbarung
abgeschlossen hat, nicht besonders für die Ernsthaftigkeit seines
Sanierungswillens. Weiter ist im Handelsregister weder unter dem Namen "K",
noch auf den Namen des Beschwerdeführers, seiner Ex-Ehefrau oder seiner Tochter
eine Firma eingetragen (Stand: 30. Juni 2014). Hingegen tritt der
Beschwerdeführer unter dem Namen "Garage M" auf einer Internetplattform
auf und bietet dort aktuell 15 Autos zum Verkauf an (Stand: 30. Juni
2014). Obwohl der Beschwerdeführer am 5. Mai 2014 mit der "K GmbH"
einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte, existiert diese GmbH offenbar
(noch) nicht. Es ist deshalb zweifelhaft, ob sich der Beschwerdeführer
tatsächlich in einem unselbstständigen Arbeitsverhältnis befindet. Diesbezüglich
ist ohnehin fraglich, inwiefern sich seine finanzielle Situation durch Umwandlung
des Geschäfts in eine GmbH verbessern soll. Das Geschäft hat jahrelang nicht
genügend Gewinn abgeworfen, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seinen
Verbindlichkeiten nachzukommen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Umwandlung der
Rechtsform daran etwas ändern würde. Es erstaunt daher umso mehr, dass seine
Ex-Ehefrau und seine Tochter die Gründungskosten der GmbH (mindestens Fr. 20'000.-)
für das seit Jahren wirtschaftlich nicht gut laufende Geschäft übernehmen.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer gemäss dem Ehescheidungsurteil vom 28. September
2009 Eigentümer von drei Wohnungen im Libanon, deren Wert auf mindestens
US-Dollar 180'000.- geschätzt wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet
Eigentümer dieser Wohnungen zu sein, substanziiert dies jedoch in keiner Art
und Weise. Es ist unklar, wie die Wohnungen finanziert wurden, wie die Eigentumsverhältnisse
aktuell sind und was mit einem allfälligen Verkaufserlös geschehen ist.
3.5 Nach dem
Gesagten ist festzuhalten, dass sich aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend
beurteilen lässt, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu
widerrufen oder eine Verwarnung auszusprechen ist. Der Sachverhalt erweist sich
daher (im Nachhinein) als ungenügend erstellt. Das Verwaltungsgericht enthält
sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer
selbständigen Prüfung, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz
wird abzuklären haben, wie die vorgebrachten Sanierungsmassnahmen zu beurteilen
sind bzw. ob dem Beschwerdeführer nach wie vor Mutwilligkeit vorzuwerfen ist. Hierzu
sind auch die Akten aus dem laufenden Ehescheidungsverfahren beizuziehen und
die darin gemachten Angaben betreffend der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Beschwerdeführers zu würdigen. Sollte die Vorinstanz zum Schluss kommen,
der Widerrufsgrund sei erfüllt, hat sie zu prüfen, ob sich die Massnahme als
angemessen erweist. Sie wird dabei das öffentliche Fernhalteinteresse dem
privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz gegenüberzustellen haben. Dabei werden insbesondere die
Abklärungsresultate Aufschluss über die Schwere des Verschuldens und die
Zumutbarkeit der Wegweisung geben. Da der 54-jährige Beschwerdeführer bereits
über 30 Jahre und seit 23 Jahren mit einer Niederlassungsbewilligung in der
Schweiz lebt und hier über Familienangehörige verfügt, wird bei
Zumutbarkeitsprüfung der Wegweisung neben der Schwere des Verschuldens
entscheidend sein, ob der Beschwerdeführer soziale und berufliche Kontakte in
den Libanon aufrecht erhielt.
Dies führt zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der
Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 70 VRG). Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren eine Entschädigung zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 lit. a und b VRG).
5.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht
kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
-
Über
die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren hat die Rekursabteilung
im Neuentscheid zu befinden.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
-
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …