Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00284
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Juni 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, zzt. Flughafengefängnis,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat
sich ergeben:
I.
A. Das
Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 23. August 2012 unter anderem
wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten
(unter Abzug von 181 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs). Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 13. Juni 2013 ab,
soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_748/2012).
B. Am 23. Juli
2013 lud das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich A per 21. Oktober
2013 in den Strafvollzug im Normalregime vor. Gegen diese Vorladung erhob A
Rekurs, den die Direktion für Justiz und Inneres am 3. Oktober 2013
abwies, soweit sie darauf eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
am 17. Dezember 2013 ab, soweit es darauf eintrat, und es setzte den
Strafantrittstermin neu auf den 3. Februar 2014 fest (Urteil
VB.2013.00762). Das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde
am 29. Februar 2014 nicht ein (Urteil 6B_103/2014).
C. Am 14. März
2014 lud das Justizvollzugsamt A erneut zum Strafantritt vor, diesmal auf den 2. April
2014 um 10 Uhr in die Justizvollzugsanstalt B. Im Rahmen der Erwägungen hielt
das Amt fest, die Vorladung vom 23. Juli 2013 sei mittlerweile in
Rechtskraft erwachsen, weshalb die Strafe unverzüglich vollzogen werden könne.
Im Fall des unentschuldigten Nichterscheinens werde A polizeilich zugeführt
werden.
D. Am 15.
und 16. März 2014 ersuchte A das Justizvollzugsamt per Mail um Verschiebung
des Strafantritts vom 2. April 2014 auf den Herbst 2014. Am 17. März
2014 teilte ihm der fallverantwortliche Mitarbeiter des Justizvollzugsamts, F,
mit, eine erneute Verschiebung des Strafantritts komme nicht infrage.
II.
A. Am 28. März
2014 erhob A Rekurs gegen die Strafantrittsvorladung vom 14. März 2014. Er
beantragte eine örtliche und zeitliche Verschiebung des Strafantritts: Vom 2. April
2014 in B (Kanton Graubünden) auf den 15. September 2014 in D (Kanton Appenzell
Ausserrhoden). Ferner sei ihm ein neuer Fallverantwortlicher zuzuteilen, da der
bisherige Verantwortliche (F) befangen sei. Schliesslich sei ihm zu ermöglichen,
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu verpflichten. Die gleichen Begehren
stellte A nochmals per Mail vom 30. März 2014.
B. Mit
Brief vom 31. März 2014 informierte die Justizdirektion A darüber, dass
der Strafantrittstermin rechtskräftig feststehe und dass bei seinem
Fallverantwortlichen (F) keine Befangenheitsgründe ersichtlich seien. Das
Gesuch vom 28. März 2014 um Verschiebung des Strafantrittstermins werde an
das Justizvollzugsamt weitergeleitet. Die Weiterleitung des Gesuchs ändere
indessen nichts an der Vollstreckbarkeit der Strafantrittsverfügung bzw. an
seiner Pflicht, die Strafe am 2. April 2014 in der Justizvollzugsanstalt B
anzutreten. Am gleichen Tag (31. März 2014) informierte F A per Mail
darüber, dass er die Freiheitsstrafe im geschlossenen Strafvollzug verbüssen
müsse, wenn er am 2. April 2014 nicht zur Strafe antrete bzw. wenn er
polizeilich zugeführt werden müsse.
C. Mit
Mail vom 2. April 2014 teilte A der Justizdirektion mit, dass er die
Strafe in B an diesem Tag nicht antrete: Er habe gegen die
Strafantrittsvorladung vom 14. März 2014 Rekurs erhoben und darin
beantragt, Zeit und Ort des Strafantritts zu ändern und eine unbefangene fallverantwortliche
Person zu bestimmen.
D. A trat
die Strafe am 2. April 2014 wie angekündigt nicht an und wurde androhungsgemäss
zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 8. April 2014 verhaftete ihn die Polizei
an seinem Wohnort und führte ihn dem Strafvollzug zu. Seither befindet er sich
im geschlossenen Vollzug im Zürcher Flughafengefängnis.
E. Am 9. April
2014 verfügte das Amt für Justizvollzug, (I.) das Gesuch von A vom 28. März
2014 um Verschiebung des Strafantrittstermins werde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werde, und (II.) der Strafantrittstermin, der am 14. März
2014 festgesetzt worden sei (2. April 2014), bleibe bestehen.
F. Am 15. April
2014 teilte F A mit, dass er sein Gesuch um Versetzung in den offenen Vollzug
bei der Anstaltsleitung des Flughafengefängnisses einzureichen habe.
III.
A. Am 1. Mai
2014 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte,
1.) er sei umgehend in den offenen Strafvollzug nach D zu versetzen,
2.) ihm sei sofort ein neuer Fallverantwortlicher zuzuteilen, 3.) es
sei festzustellen, dass er am 8. April 2014 rechtswidrig verhaftet worden
sei, 4.) die "Berufung" von G (Justizdirektion) sei abzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich.
B. Am 7. Mai
2014 ersuchte A das Amt für Justizvollzug um einen Wechsel der fallverantwortlichen
Person sowie um Versetzung in den offenen Vollzug nach D. Am 14. Mai 2014
teilte das Justizvollzugsamt ihm telefonisch mit, dass Gesuche um Versetzung in
den offenen Vollzug direkt bei der Vollzugsinstitution eingereicht werden
müssten.
C. Am 8. Mai
2014 erhob A bei der Justizdirektion Rekurs gegen die Verfügung des Justizvollzugsamts
vom 9. April 2014. Das Rekursverfahren vor der Justizdirektion ist momentan
immer noch hängig.
D. Am 12. Mai
2014 beantragte die Justizdirektion dem Verwaltungsgericht, auf die Beschwerde von
A vom 1. Mai 2014 sei nicht einzutreten, wobei sie auf ihr Schreiben vom
31. März 2014 verwies. Den gleichen Antrag stellte das Justizvollzugsamt
mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2014.
E. Mit
Replik vom 18. Mai 2014 stellte A die Anträge, 1.) er sei umgehend
aus dem geschlossenen Vollzug zu entlassen, bis ein Platz im offenen Vollzug in
D oder H zur Verfügung stehe, 2.) eventualiter sei er innert 14 Tagen
nach D oder H in den offenen Strafvollzug zu verlegen, 3.) es sei
festzustellen, dass er sein Recht auf offenen Strafvollzug nicht dadurch
verwirkt habe, dass er rekurriert habe, 4.) der rund zweimonatige Freiheitsentzug
im geschlossenen Strafvollzug sei ihm dreifach an die Strafverbüssung anzurechnen
bzw. durch zusätzliche Halbfreiheit zu kompensieren und 5.) ihm sei ein
unbefangener Fallverantwortlicher zuzuteilen.
F. Am 20. Mai
2014 sistierte das Amt für Justizvollzug die beiden Verfahren, die A mit seinem
Gesuch vom 7. Mai 2014 ausgelöst hatte (Wechsel der fallverantwortlichen
Person/Versetzung in den offenen Strafvollzug in D) bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheids. Die Sistierung wurde damit begründet, dass das Begehren
um Versetzung in den offenen Strafvollzug und jenes um Wechsel der
fallverantwortlichen Person vor Verwaltungsgericht bzw. bei der Justizdirektion
hängig seien, und dass widersprüchliche Entscheide verhindert werden sollten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche
Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da dem
vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er einzelrichterlich zu
beurteilen. Weil im vorliegenden Fall sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Der vorliegende Streitgegenstand beschränkt sich auf die Fragen, ob
der Beschwerdeführer auf den 2. April 2014 zum Strafantritt vorgeladen
werden durfte und ob seinem Fallverantwortlichen Befangenheit vorzuwerfen ist.
Darüber hat die Beschwerdegegnerin am 14. März 2014 erstinstanzlich und
die Justizdirektion am 31. März 2014 als Rekursinstanz entschieden. Der
Brief der Vorinstanz vom 31. März 2014 ist zwar nicht als Rekursentscheid
gekennzeichnet und hält fest, das Verschiebungsgesuch werde an das Justizvollzugsamt
weitergeleitet. Die Vorinstanz befasste sich im Brief vom 31. März 2014
indessen im Rahmen von verbindlich formulierten Erwägungen mit den strittigen
Strafantrittstermin- und Befangenheitsrügen; das Schreiben wurde denn auch vom
Beschwerdeführer als Rekursentscheid aufgefasst. Insofern ist von einem
zulässigen Anfechtungsobjekt im Sinn von § 41 VRG auszugehen.
1.3 Nicht vom vorliegenden Streitgegenstand erfasst ist hingegen die
Frage, an welchem Ort der Beschwerdeführer die Strafe zu verbüssen hat:
Die Beschwerdegegnerin ordnete zwar am 14. März 2014 den Vollzug in der
Justizvollzugsanstalt B an, wogegen sich der Beschwerdeführer im
Rekursverfahren wehrte. Mittlerweile ist diese Anordnung in Bezug auf den
Vollzugsort jedoch gegenstandslos geworden: Nachdem der Beschwerdeführer die
Strafe am 2. April 2014 nicht angetreten hatte, zog die Beschwerdegegnerin
ihre Verfügung vom 14. März 2014 faktisch in Wiedererwägung und ordnete am
8. April 2014 (implizit und gestützt auf §§ 51, 58 und 59 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]) den Vollzug im Flughafengefängnis
an. Am 9. April 2014 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch des
Beschwerdeführers um Verlegung nach D ab. Der gegen diesen Entscheid erhobene
Rekurs des Beschwerdeführers ist zurzeit bei der Justizdirektion hängig. Da
noch kein Rekursentscheid betreffend das Gesuch um Verlegung des Vollzugsorts
vorliegt, fehlt es diesbezüglich an einem zulässigen Beschwerdeobjekt im Sinn
von § 41 Abs. 1 VRG. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, von
Zürich-Kloten nach D versetzt zu werden, ist somit nicht einzutreten. Anzumerken
ist, dass sich die Vorinstanz mit dem Rekurs des Beschwerdeführer rasch zu befassen
haben wird, um den Anforderungen der Rechtsweggarantie und des
Beschleunigungsgebots gerecht zu werden.
1.4 Ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage,
ob der Beschwerdeführer aus dem geschlossenen Vollzug zu entlassen bzw. in den
offenen Strafvollzug zu versetzen ist: Der angefochtene Entscheid wurde am 31. März
2014 gefällt und somit zu einem Zeitpunkt, da der geschlossene Vollzug noch gar
kein Thema war. Dieser wurde erst (implizit) verfügt, nachdem der
Beschwerdeführer die Strafe am 2. April 2014 nicht angetreten hatte und am
8. April 2014 verhaftet worden war. Mit dem Gesuch des Beschwerdeführers
um Entlassung aus dem geschlossenen Vollzug hat sich bis anhin weder die
Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin befasst; Letztere hat den Beschwerdeführer
indessen mehrmals darauf hingewiesen, dass er ein entsprechendes Gesuch direkt
beim Flughafengefängnis einzureichen habe. In Bezug auf den Antrag des
Beschwerdeführers um Versetzung in den offenen Vollzug fehlt es somit ebenfalls
an einem zulässigen Anfechtungsobjekt im Sinn von § 41 Abs. 1 VRG.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei gestützt auf Art. 76
Abs. 2 StGB in den offenen Strafvollzug zu versetzen bzw. es sei festzustellen,
dass sein "Recht auf offenen Vollzug" noch nicht verwirkt sei, ist
somit nicht einzutreten. Anzumerken ist, dass sich die Beschwerdegegnerin mit
dem Gesuch des Beschwerdeführers rasch zu befassen haben wird, um den
Anforderungen der Rechtsweggarantie und des Beschleunigungsgebots gerecht zu
werden.
1.5 Nicht einzutreten ist schliesslich auch auf den – vom
Beschwerdeführer erst im Rahmen der Replik vorgebrachten – Antrag, die im
geschlossenen Vollzug verbüsste Strafe sei dreifach an die im offenen
Strafvollzug zu verbüssende Strafe anzurechnen. Ein entsprechendes Gesuch hat
der Beschwerdeführer im erst- und vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt,
und die Frage wurde bis anhin weder von der Beschwerdegegnerin noch von der
Vorinstanz thematisiert.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seinem
Rekursschreiben vom 28. März 2014 komme aufschiebende Wirkung zu, weshalb
er die Strafe am 2. April 2014 nicht habe antreten müssen und es
unzulässig gewesen sei, ihn am 8. April 2014 polizeilich dem Strafvollzug
zuzuführen.
2.2 Der Beschwerdeführer geht zwar an sich zu Recht davon aus, dass die aufschiebende Wirkung den sofortigen Vollzug der Anordnung
in der Regel verhindert. Dies gilt aber grundsätzlich nur, wenn in einem Rechtsmittelverfahren die erstmalige Vorladung in den
Strafvollzug im Streit steht. Anders verhält es sich hingegen, wenn – wie hier – ein späteres Gesuch um
Verschiebung des bereits rechtskräftig verfügten Strafantritts abgewiesen wird.
Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts (VGr, 17. Mai
2010, VB.2010.00236, 2.2) hat die aufschiebende Wirkung allfälliger Rechtsmittel in solchen
Fällen nicht etwa zur Folge, dass der Rechtsmittelkläger so
gestellt würde, wie wenn seinem Verschiebungsgesuch entsprochen worden wäre.
Vielmehr bleibt der vor Verfahrensbeginn festgesetzte
Strafantrittstermin bestehen. Wird Beschwerde gegen einen Entscheid der
Justizdirektion, mit welchem der Rekurs gegen die Ablehnung eines
Verschiebungsgesuchs abgewiesen wurde, erhoben und beabsichtigt die
Justizdirektion die Strafe sofort, d. h. während des laufenden
Beschwerdeverfahrens vollziehen zu lassen, erweist sich der Entzug der
aufschiebenden Wirkung als unnötig. Will eine verurteilte Person mit einem
Verschiebungsgesuch den rechtskräftig verfügten Strafantritt während des neuen Verfahrens verhindern, so ist sie
gehalten, den Erlass vorsorglicher Massnahmen zu beantragen.
2.3 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall nicht explizit
beantragt, der Strafantrittstermin sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen auf
einen späteren Termin zu verschieben. Seine Begehren können indessen als entsprechender
Antrag ausgelegt werden, weshalb auf seine Gesuchsbegründung einzugehen ist. Er
macht sowohl berufliche Gründe (von ihm und seiner Ehefrau) als auch
gesundheitliche Motive geltend. In Bezug auf Letztere führt er aus, dass er vor
einigen Wochen in einer
Anwaltskanzlei vor mehreren Zeugen zusammengebrochen sei und sich seither in ärztlicher Behandlung wegen Bluthochdrucks
befinde. Im Flughafengefängnis sei
sein Blutdruck am 17. April 2014 auf 240
gestiegen, doch der zuständige Aufseher habe seine
Hilferufe zunächst nicht ernst genommen. Erst eine
Stunde später, nach einer entwürdigenden Prozedur, habe ihn ein Arzt notfallmässig behandelt und ihm neue
Medikamente gegeben.
2.4 Nach der Rechtsprechung kommt
die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe nur in
Ausnahmefällen infrage. Dafür wird verlangt, dass mit beträchtlicher
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben
oder die Gesundheit des oder der Verurteilten
(VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.00120, E. 3.5). Selbst in diesem Fall ist eine Interessenabwägung
vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten Art und Schwere der
begangenen Tat und die Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen sind (BGr, 9. Oktober
2008, 6B_510/2008, E. 3.4, BGE 108 Ia 69 E. 2c und d). Leidet die
verurteilte Person an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so
heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte,
sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist
(vgl. Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Diss. Zürich 1998,
S. 103; VGr, 24. September 2009, VB.2009.00452, E. 5.1).
Umgekehrt liesse es sich aber weder mit dem auch für verurteilte Personen
geltenden Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. auch Art. 75 Abs. 1
StGB), das unter anderem die körperliche Integrität schützt, noch mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch dann
ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit Sicherheit oder mit grösster
Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge
hätte (vgl. BGr, 9. März 2007, 1P.682/2006, E. 3.2).
2.5 Das Verwaltungsgericht kam bereits im Rahmen der Beurteilung des ersten
Verschiebungsgesuchs des Beschwerdeführers zum Schluss, dieser sei hafterstehungsfähig
bzw. es lägen keine Gründe im Sinn von § 48 JVV vor, die eine Verschiebung
des Strafantrittstermins rechtfertigten (vgl. VGr, 17. Dezember
2013, VB.2013.00762, E. 4.1). Nachdem sich der Antritt der Strafe
aufgrund des ersten Verschiebungsgesuchs (Rekurs vom 21. August 2013) und
des darauffolgenden Rechtsmittelverfahrens bereits um knapp sechs Monate
verzögert hat, bringt der Beschwerdeführer in seinem zweiten
Verschiebungsgesuch (Rekurs vom 28. März 2014) keine valablen Gründe vor,
die für ein abermaliges Hinauszögern sprechen. Er legt insbesondere nicht dar
und es geht auch aus den Akten nicht hervor, weshalb sein Bluthochdruck nicht
auch während des Gefängnisaufenthalts adäquat behandelt werden können sollte,
zumal er selber einräumt, dass er am 17. April 2014 wirksame Medikamente
erhalten habe. Für eine nochmalige Verschiebung des Strafantritts fehlt es demnach
an der Voraussetzung, dass der Freiheitsentzug mit grösster Wahrscheinlichkeit
eine dauernde schwere Krankheit zur Folge haben muss (vgl. § 48 Abs. 3
JVV). Berufliche Gründe vermögen unter Umständen beim erstmaligen
Aufgebot zu einer Strafe eine Verschiebung des Antrittstermins zu rechtfertigen
(vgl. § 48 Abs. 2 JVV), nicht aber wenn – wie hier – sechs Monate
nach dem ersten Antrittstermin und nach erfolgloser Beschreitung des Rechtsmittelwegs
ein abermaliger Strafantrittsbefehl erlassen wird.
2.6 Die Vorinstanz hat somit zu Recht darauf verzichtet, vorsorgliche
Massnahmen anzuordnen, um den Strafantritt des Beschwerdeführers vom 2. April
2014 auf einen späteren Termin zu verschieben. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
ihn gestützt auf § 49 Abs. 1 JVV zur Verhaftung und polizeilichen
Zuführung ausschrieb, nachdem er die Strafe am 2. April 2014 nicht angetreten
hatte.
3.
Als unbegründet erweist sich schliesslich auch der Vorwurf
des Beschwerdeführers, der für seinen Fall verantwortliche Mitarbeiter des
Justizvollzugsamts sei befangen und müsse durch eine andere Person ersetzt
werden. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag in erster Linie damit,
dass der Fallverantwortliche ihn mehrmals darauf hingewiesen habe, dass er die
Strafe zwingend am 2. April 2014 antreten müsse, und dass er ihn – nach
dem verweigerten Strafantritt – zur Verhaftung und polizeilichen Zuführung habe
ausschreiben lassen. Dieses Verhalten des Fallverantwortlichen steht jedoch –
wie dargelegt (vgl. E. 2.6) – im Einklang mit dem geltenden Recht und
lässt nicht auf seine Befangenheit bzw. auf das Vorliegen eines
Ausstandsgrundes im Sinn von § 5a VRG schliessen. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, der Fallverantwortliche habe ihm Droh-Mails geschickt, ist
nicht belegt und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Schluss der
Vorinstanz, für eine Befangenheit des fallverantwortlichen Mitarbeiters
bestünden keine Anhaltspunkte, ist somit nicht zu beanstanden.
4.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als
unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an:…