Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00267
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. Dezember 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
-
A,
-
B,
beide vertreten durch RA C und/oder
RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
-
E,
-
F,
beide vertreten durch RA G,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Baukommission Egg, vertreten durch RA H,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Die Baukommission Egg erteilte A und
B mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 unter Auflagen und Bedingungen die
Baubewilligung für die Erstellung einer Garagenanbaute und die Umnutzung
beziehungsweise den Ausbau der bestehenden Garage im Innern des Gebäudes
Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der I-Strasse 03
in Egg.
II.
Das Baurekursgericht hob am 26. März
2014 auf Rekurs von E und F den genannten Beschluss insoweit auf, als darin die
Erstellung des Nebengebäudes und die Umnutzung der Garage in ein Studio
bewilligt wurden.
III.
Mit Beschwerde vom 25. April
2014 verlangten A und B neben der Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts
die Erteilung der Baubewilligung, eventualiter unter Auflagen, sowie eine
Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer).
Das Baurekursgericht schloss am
7. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. Juni 2014 beantragte
die Baukommission neben einer Parteientschädigung die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und Erteilung der baurechtlichen Bewilligung, eventualiter
die Rückweisung der Sache an das Baurekursgericht zur neuen Entscheidung. In ihrer
Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2014 beantragten E und F die Abweisung der
Beschwerde unter Zusprechung einer Parteientschädigung. Weitere Eingaben der
Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegnerschaft sowie der Mitbeteiligten ergingen
am 8. und am 29. August 2014, am 11. September 2014 sowie am 8.
und am 28. Oktober 2014.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids
sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden beabsichtigen, eine Garage für einen Schiffsanhänger und
zwei Personenwagen mit einer Grundfläche von insgesamt 75 m2 an
das bestehende Hauptgebäude anzubauen. Dabei soll die Garage teilweise in den
Hang hinein gebaut werden, sodass sie auf einer Grundfläche von 25 m2
unterirdisch bleibt bzw. maximal 50 cm über den gewachsenen Boden
hinausragt. Auf der verbleibenden Grundfläche von 50 m2 würde
die Garage den gewachsenen Boden mit mehr als 50 cm überragen. Zentraler
Streitpunkt des Bauprojekts ist, ob der geplante Grenzabstand der Garage zum
Nachbargrundstück von lediglich 3,50 m zulässig ist.
2.2 Art. 30
der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Egg vom 13. Dezember 1993 (BZO)
regelt den Grenzabstand von Besonderen Gebäuden, die nicht für den dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 5 m nicht
übersteigt. Für diese Gebäude gelten hinsichtlich Abständen und Grenzbau
grundsätzlich die kantonalrechtlichen Mindestanforderungen (Satz 1).
Gemäss § 269 PBG unterliegen unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sowie
oberirdische, welche den gewachsenen Boden um nicht mehr als 50 cm
überragen und keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke aufweisen, keinen
Abstandsvorschriften, sofern die Bau- und Zonenordnung keine abweichenden Regelungen
vorbehält. Sobald sich ein Teil eines Gebäudes unter dem gewachsenen Boden befindet
oder diesen um nicht mehr als 50 cm überragt, gelten für diesen Teil keine
Abstandsvorschriften. Dabei ergibt sich die Unterteilung in abstandspflichtige
und abstandsfreie Gebäudeteile allein aus dem Verlauf des gewachsenen Bodens.
Dies gilt unabhängig davon, ob die abstandsfreien Teile baulich separiert sind
oder nicht (BEZ 1993 Nr. 18; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 849). Alle
anderen Gebäude dürfen einen Abstand von 3,5 m zur Grenze des
Nachbargrundstücks nicht unterschreiten (§ 270 Abs. 1 PBG). Diese
kantonale Mindestvorschrift gilt auch für Besondere Gebäude (VGr, 12. März
2008, VB.2007.00348, E. 1.2.1). Für Wohnzonen beschränkt Art. 30 BZO
die Anwendbarkeit der kantonalen Mindestvorschriften jedoch auf Besondere
Gebäude, welche insgesamt höchstens 50 m2, respektive bei
grösseren Grundstücken 5 % der massgeblichen Grundstückfläche bedecken
(Art. 30 Satz 2 BZO).
3.
3.1 Zwischen
den Parteien ist im Beschwerdeverfahren – zu Recht – nicht strittig, dass der
geplante Garagenanbau, soweit er die zugelassene Maximalhöhe einhält, als Besonderes
Gebäude qualifiziert werden kann.
Die Gemeinde hatte die Bewilligung zwar noch mit der
Begründung erteilt, der Garagenanbau sei nur in dem Bereich, in welchem er um
mehr als 50 cm über das gewachsene Terrain hinausrage, als Besonderes
Gebäude zu taxieren, somit also nur bezüglich der Grundfläche von 50 m2.
Namentlich im Beschwerdeverfahren geht die Gemeinde indessen davon aus, dass
der Garagenbau als Ganzes ein Besonderes Gebäude darstelle. Dennoch lege sie
Art. 30 BZO in ständiger Praxis so aus, dass nur die oberirdisch gelegene
Fläche eines Besonderen Gebäudes berücksichtigt werde; nur wenn die im
oberirdischen Teil eines Besonderen Gebäudes gelegene Fläche grösser als
50 m2 sei, entfalle das Abstandsprivileg. Mit anderen Worten: Vom
infrage stehenden Besonderen Gebäude rage nur 50 m2 der Gesamtfläche
mehr als 50 cm über den gewachsenen Boden hinaus. Damit stellt sich die
Gemeinde auf den Standpunkt, in richtiger Auslegung von Art. 30 BZO sei
nur diese Fläche massgeblich. Dies entspricht im Ergebnis ihren Ausführungen
zur Begründung der Baubewilligung sowie im Rekursverfahren.
3.2 Die Beschwerdegegnerschaft
vertritt – wie letztlich auch das Baurekursgericht – die Auffassung, dass für
die Anwendbarkeit von Art. 30 BZO die Gesamtfläche des Besonderen Gebäudes,
hier also die Fläche von 75 m2, massgebend sei. Es gelange
daher der ordentliche Grenzabstand zur Anwendung, weshalb das Gebäude die Grenzabstandsvorschriften
von Art. 17 BZO verletze. Eine behördliche Praxis, welche unterirdische
Gebäudeteile ausnehme, widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 30 BZO.
Ein zu schützender Ermessensspielraum bezüglich der Auslegung von Art. 30
BZO bestehe vorliegend nicht.
Der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts ging
davon aus, die Gemeinde betrachte einzig den 50 m2 grossen Teil als separates Besonderes Gebäude und
verwarf diese Auffassung mit der Begründung, ein Besonderes Gebäude müsse über
eine gewisse konstruktive und architektonische bzw. bauliche Selbständigkeit
verfügen; dies sei vorliegend nicht der Fall, da der gesamte Anbau mit der
Grundfläche von 75 m2 eine Einheit bilde. Nachdem auch die Gemeinde davon
ausgeht, der Anbau stelle über die gesamte Grundfläche von 75 m2 ein
Besonderes Gebäude dar, erweist sich die Argumentation des Baurekursgerichts
nicht als zielführend.
3.3 Die
Bestimmung von Art. 30 BZO enthält den Begriff des "Besonderen
Gebäudes". Diesen Begriff kennt bereits das kantonale Recht; eine davon
abweichende Auslegung durch die Gemeinde ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die
Wegleitung zur BZO verweist für die Umschreibung des Begriffs auf das kantonale
Recht. Bei der Auslegung dieses Begriffs besteht kein durch die
Gemeindeautonomie geschützter Beurteilungsspielraum der Baubehörde.
Auch im Übrigen besteht für die Gemeinde vorliegend kein
Beurteilungsspielraum, welcher der Überprüfungsbefugnis durch das
Baurekursgericht entzogen wäre. Gemäss bisheriger Praxis legen sich die
Rekursbehörden bei der Ermessenskontrolle wohl eine gewisse Zurückhaltung auf,
soweit persönliche oder örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind oder wenn
es um technische oder verwaltungsorganisatorische Fragen geht (Marco Donatsch,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 20 N. 80). Solche Umstände hatte die Gemeinde
indessen nicht zu beurteilen. Somit war das Baurekursgericht befugt, die Auslegung
von Art. 30 BZO ohne Beschränkung seiner Kognition vorzunehmen.
3.4 Gesetzliche
Bestimmungen müssen in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem
Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihnen zugrunde liegenden Wertungen auf der
Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die
Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der
Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und
konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio
legis. Die neuere bundesgerichtliche Praxis favorisiert einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die
einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 139
II 173 E. 2.1 mit Hinweisen). Auslegungselemente sind insbesondere der Wortlaut
der Norm, ihr Sinn und Zweck, ihre Entstehungsgeschichte sowie die Bedeutung,
die der Norm im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Auslegung
ist daher auf die sachlich richtige Anwendung der betreffenden Norm (BGE 140 V
8 E. 2.2.1, mit Hinweisen) sowie auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers
und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen ausgerichtet (BGE 128 I
34 E. 3b).
3.5 Nach
Art. 30 BZO gilt die Abstandsprivilegierung vorliegend, wenn das Besondere
Gebäude höchstens 50 m2 der Grundstücksfläche bedeckt. Nach
Meinung der Gemeinde ist dazu nur die Fläche desjenigen Teils des Besonderen
Gebäudes zu zählen, der den gewachsenen Boden um mehr als 50 cm überragt.
Sie nimmt dafür Bezug auf § 269 PBG. Für die Beschwerdegegnerschaft zählt
dagegen die gesamte Fläche des geplanten Neubaus.
Die BZO spricht, wie gesehen, von der Bedeckung der
Grundstückfläche. Daraus lässt sich im Hinblick auf die Regelungsabsicht des
Gesetzgebers folgern, dass diejenigen Teile des Besonderen Gebäudes, welche gänzlich
unter dem gewachsenen Boden liegen, nicht zur anrechenbaren Fläche
gehören. Denn insoweit bedecken sie die Grundstückfläche nicht. Anders verhält
es sich dagegen grundsätzlich in dem Bereich, in welchem das Besondere Gebäude über
den gewachsenen Boden hinausragt. Insoweit bedeckt es die Grundstückfläche.
Legt man allerdings Art. 30 BZO so aus, dass man auf § 269 PBG Bezug
nimmt und damit auf die Gleichbehandlung von unterirdischen Gebäuden und
solchen, die den gewachsenen Boden nicht mehr als 50 cm überragen, so
überzeugen die Überlegungen der Gemeinde auch diesbezüglich. Diese Gebäudeteile
dürfen angesichts ihrer geringen Dimension grundsätzlich ohne Beschränkung bis
an die Grenze gestellt werden. Dass solche Gebäudeteile für die Eruierung der
Abstandsprivilegierung eines Besonderen Gebäudes mitgerechnet werden, macht im
Hinblick auf die mit der BZO verfolgten Regelungsabsichten keinen erkennbaren
Sinn.
Die von der Gemeinde verfochtene Auslegung erweist sich damit
als korrekt. Soweit der geplante Anbau den gewachsenen Boden nur auf einer
Fläche von 50 m2 um mehr als einen 50 cm überragt, greift
die Abstandsprivilegierung gemäss Art. 30 Satz 2 BZO. Insoweit
erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als begründet.
4.
Für die Beurteilung der Streitsache ist es damit wesentlich,
ob der geplante Anbau – wie von der Bauherrschaft und der Gemeinde geltend
gemacht – den gewachsenen Boden tatsächlich nur auf einer Fläche von 50 m2
um mehr als 50 cm überragt. Abgesehen davon ist die Höhe des geplanten
Anbaus über dem gewachsenen Terrain strittig. Nach Auffassung der
Beschwerdegegnerschaft lässt sich der massgebliche ursprüngliche Terrainverlauf
anhand der vorliegenden Akten nicht nachweisen. Ihre dahin gehende Rüge habe
die Vorinstanz nicht behandelt. Ebenso wenig habe sich die Vorinstanz mit den
weiteren Rügen befasst.
Nachdem die Vorinstanz eine Verletzung des Grenzabstandes
festgestellt hatte, verzichtete sie auf die Behandlung weiterer Rügen. Die
Sache ist daher in Anwendung von § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und
die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 26. März 2014
im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Angesichts der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der
Rückweisung der Sache gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend (BGr, 28. April
2014, 2C_846/2013, E. 3.2; VGr, 28. August 2014, VB.2014.00106,
E. 2.3, je mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten sind deshalb der
Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ebenso haben sie die
Beschwerdeführenden für das Verfahren vor Verwaltungsgericht angemessen zu
entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Voraussetzungen für eine
Entschädigung der Gemeinde sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (vgl. Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51 ff. mit Hinweisen).
6.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf
hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden
kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
-
März 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das
Baurekursgericht zurückgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 3'270.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
-
Die
Beschwerdegegnerschaft wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …