Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00262
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Mai 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Janine Waser.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer ,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner ,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EG/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A, Angehöriger eines EU-Mitgliedstaates, reiste am 22.
März 2012 in die Schweiz ein und ersuchte am 3. April 2012 um eine
Aufenthaltsbewilligung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 wies das Migrationsamt
des Kantons Zürich das Gesuch ab und setzt ihm Frist zum Verlassen der Schweiz
bis 14. Februar 2014. Dies geschah im Wesentlichen mit der Begründung, A sei
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da er auf die mehrfachen
Aufforderungen zur Auskunftserteilung nur teilweise reagiert habe und er bis
heute keine Anerkennung als selbstständig Erwerbender durch die Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich eingereicht habe.
II.
Hiergegen rekurrierte A am 10. Februar 2014 an die
Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. März 2014
abwies und eine neue Frist zur Ausreise bis zum 27. Mai 2014 setzte.
III.
A liess am 23./24. April 2014 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. Es sei der […] Rekursentscheid vollumfänglich aufzuheben.
-
Es sei dem Rekurrenten [recte: Beschwerdeführer] die
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erteilen.
-
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse."
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13./14. Mai 2014
auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die dem Migrationsamt
angesetzte Frist zur Beantwortung der Beschwerde läuft noch.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft
das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter
anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem
Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1 sowie 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Für
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische
Union [EU]) und deren Familienangehörige gilt das Ausländergesetz vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) nur so weit, als das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere
Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG).
2.2 Nach Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA erhält der
Staatsangehörige einer Vertragspartei, der sich zwecks Ausübung einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen
will, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf
Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen
nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder
sich niederlassen will (vgl. ferner Art. 4 FZA). Seine Aufenthaltserlaubnis
wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern er den zuständigen
nationalen Behörden belegt, dass er (weiter) eine selbstständige
Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 12 Abs. 2 Anhang I FZA). Für die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis dürfen die Vertragsparteien von ihm nur den Ausweis, mit
dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist (Art. 12 Abs. 3 lit. a Anhang I
FZA), und den Nachweis der Niederlassung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit
bzw. deren (weiterer) Ausübung verlangen (Art. 12 Abs. 3 lit. b Anhang I
FZA).
2.3 Weder das Freizügigkeitsabkommen noch die
Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien
Personenverkehrs (SR 142.203) enthalten nähere Angaben darüber, in welcher
Form der Nachweis über die ausgeübte oder beabsichtigte selbstständige Erwerbstätigkeit
zu erbringen ist und welchen Anforderungen er zu genügen hat (vgl. Philipp
Gremper, Ausländische Personen als selbstständig Erwerbende, in: Peter Uebersax
et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 905 ff., Rz. 18.25, auch zum Folgenden und dem
nächsten Absatz). Es dürfen jedenfalls keine prohibitiven Hürden für den
Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit aufgestellt werden (vgl.
Weisungen des Bundesamts für Migration, II. Freizügigkeitsabkommen, Ziff. 4.3.2,
Version vom 1. August 2012, abrufbar unter www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/weisungen_und_kreisschreiben/weisungen_fza/weisungen-fza-kap4-d.pdf
[auch zum Folgenden]).
Da sich auch ausländische selbstständige
Erwerbende obligatorisch bei der schweizerischen AHV
versichern müssen, kann der Nachweis durch Vorlegen
der Bescheinigung der Anerkennung als selbstständig Erwerbender durch die
AHV-Ausgleichskasse erbracht werden (Lisa Ott in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG], Bern 2010, Art. 19 N. 3). Allerdings können die Bewilligungsbehörden die
Erteilung der fünfjährigen Bewilligung nicht ausschliesslich von dieser Bescheinigung abhängig machen und müssen auch eine andere Form des Nachweises zulassen. Denkbar ist auch die
Erbringung des Nachweises durch Vorlegen eines Auszuges aus dem
Handelsregister, aus welchem der Gesuchsteller als Inhaber einer Einzelfirma
oder als Kollektiv- oder Kommanditgesellschafter hervorgeht. Indizien für eine
selbstständige Erwerbstätigkeit können ferner die Mitgliedschaft in einem
Berufsverband, ein Mietvertrag über die Geschäftsräumlichkeiten, Arbeitsverträge
mit Mitarbeitenden, Verträge mit Kunden etc. darstellen.
2.4 Nachgewiesen
werden muss die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, nicht deren
wirtschaftliche Rentabilität (Gremper, Rz. 18.26, auch zum Folgenden). Ist der
Nachweis der Ausübung erbracht, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich
auch dann zu erteilen, wenn die wirtschaftliche Rentabilität nicht gegeben ist,
wobei diesfalls ausreichende anderweitige Mittel zur Vermeidung der
Fürsorgeabhängigkeit vorhanden sein müssen.
Bestehen ernsthafte Zweifel an der
tatsächlichen und nachhaltigen Ausübung einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit sowie der Realisierung eines existenzsichernden regelmässigen Einkommens, können die zuständigen Behörden während der
Gültigkeitsdauer der Bewilligung jederzeit neue Beweismittel verlangen und für
den Fall, dass die Bedingungen für die erteilte Bewilligung nicht mehr erfüllt
sind, die Bewilligung widerrufen (Ott, Art. 19 N. 3; vgl. Weisungen des Bundesamts für
Migration, II. Freizügigkeitsabkommen, Ziff. 4.3.1, auch zum Folgenden). Selbstständig Erwerbende
verlieren ihr Aufenthaltsrecht, wenn sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt
aufkommen können und von der Sozialhilfe abhängig werden.
2.5 Es obliegt
dem Gesuchsteller, den Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu
erbringen (vgl. Weisungen des Bundesamts für Migration, II. Freizügigkeitsabkommen,
Ziff. 4.3.2). Dies ergibt sich sowohl aus der Mitwirkungspflicht im
Ausländerrecht nach Art. 90 AuG als auch aus der allgemeinen
verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss § 7 Abs. 2 VRG.
3.
3.1 Mit dem
Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur selbstständigen Erwerbstätigkeit
vom 3. April 2012 reichte der Beschwerdeführer einzig seinen Personalausweis
ein. Mit Schreiben vom 11. April 2012 machte ihn der Beschwerdegegner darauf
aufmerksam, dass er einen Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit
erbringen und belegen müsse, dass er über genügend Mittel zur Finanzierung
seines Lebensunterhalts verfüge. Hierzu habe er den Nachweis über die
Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte in der Schweiz mit
aktiver Geschäftstätigkeit (zum Beispiel Auszug aus dem Handelsregister,
Arbeitsvolumen, Bilanz/Erfolgsrechnung), die Anerkennung der selbstständigen
Erwerbstätigkeit durch die Sozialversicherungsanstalt sowie einen Einkommens-
und Vermögensnachweis (Bankkonto in Schweizer Franken oder Euro) einzureichen.
Am 10. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des (teilweise
ausgefüllten und undatierten) Fragebogens der Sozialversicherungsanstalt betreffend
Anmeldung als selbstständig Erwerbender, die Versicherungspolice seiner
Krankenkasse, die Meldebestätigung des Personenmeldeamts sowie Kontobelege
seines Privatkontos ein. Er führte hierzu aus, er habe von der Sozialversicherungsanstalt
noch kein Bestätigungsschreiben erhalten, aber er werde dieses nach dessen
Erhalt so rasch als möglich nachreichen.
3.2 Am 13. Juli
2012 forderte ihn der Beschwerdegegner erneut auf, die Anerkennung der
Sozialversicherungsanstalt innert Frist einzureichen. Diese Frist liess sich der
Beschwerdeführer mehrmals erstrecken. Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 liess er
dem Beschwerdegegner das (nun auf den 23. November 2012 datierte und von
sich wie von seinem Rechtsvertreter unterzeichnete) Anmeldeformular der
Sozialversicherungsanstalt zukommen und erklären, er sei nach wie vor nicht im
Besitz der Anerkennung als selbstständiger Erwerbstätiger, weshalb er die
Anmeldung erneut eingereicht habe. Es folgten weitere Fristerstreckungen.
Der Beschwerdegegner teilte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 2. Dezember 2013 mit, dass er beabsichtigte, sein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als selbstständig Erwerbstätiger vom 3.
April 2012 abzuweisen, da er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe.
3.3 Der
Beschwerdeführer bringt vor, mit der Einreichung des unterzeichneten Fragebogens
der Sozialversicherungsanstalt betreffend selbstständige Erwerbstätigkeit sei
er seiner Mitwirkungspflicht bereits genügend nachgekommen. Der
Beschwerdegegner dürfe keine Belege über Umsätze und Einkommen verlangen, da er
ohne Bewilligung nicht erwerbstätig sein könne. Es sei deshalb einem
Selbstständigen, der um eine Aufenthaltsbewilligung ersuche, eine solche zu
erteilten und es seien von ihm erst nach einer bestimmten Zeit Belege
einzufordern, namentlich Buchhaltungs- und Einkommensbelege.
3.4 Die vom
Beschwerdegegner verlangte Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt wäre zum
Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit geeignet, doch kann dies nicht
der einzig mögliche Nachweis sein. Vielmehr muss es auch zulässig sein, die
selbstständige Erwerbstätigkeit auf andere Weise zu belegen, sei dies mittels
Handelsregisterauszügen, Mietverträgen von Geschäftsräumlichkeiten,
Arbeitsverträgen, Bilanzen oder allenfalls auch mittels eines Businessplans,
der die geplante selbstständige Erwerbstätigkeit genau aufzeigt und Berechnung
über die zu erwartenden Erträge enthält.
3.5 Wie
ausgeführt, hat der Beschwerdeführer den Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit
zu erbringen. Dieser Pflicht kam er in nicht in genügender Weise nach. Die von
ihm mehrmals eingereichte Kopie des Anmeldeformulars der
Sozialversicherungsanstalt wurde nur teilweise ausgefüllt und genügt ohnehin
kaum, um von dieser als selbstständig Erwerbstätiger anerkannt werden zu können.
Um von der Sozialversicherungsanstalt als selbstständig Erwerbender anerkannt zu
werden, müsste er möglichst viele Unterlagen einreichen, wie beispielsweise
gestellte und erhaltene Rechnungen, Verträge mit Kunden, Mietverträge der
Geschäftsräumlichkeiten, Offerten oder Werbematerial. Eine Anerkennung vor der
Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit stellt die Sozialversicherungsanstalt
nicht aus.
Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, er könne die Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt
nicht erbringen, da er die selbstständige Erwerbstätigkeit noch nicht habe
aufnehmen dürfen, ist ihm zu entgegnen, dass das Fehlen der
ausländerrechtlichen Bewilligung der selbstständigen
Erwerbstätigkeit nicht entgegensteht, da eine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen rein
deklaratorischen Charakter hat. Ein Stellenantritt – oder die Aufnahme der selbstständigen
Erwerbstätigkeit – ohne Aufenthaltsbewilligung ist
nicht strafbar (Luzia Vetterli/Gabriela D'Addario di Paolo
in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 115 N. 32, und Caterina Nägeli/Nik Schoch,
Ausländische Personen als Straftäter und Straftäterinnen, in: Uebersax
et al., S. 1099 ff., Rz. 22.54; BGE 134 IV 57 E. 4, 136 II 329
E. 2.2). Bei der Ausübung der geplanten Tätigkeit hat er jedoch die geltenden
gesundheits- und wirtschaftspolizeilichen Vorschriften einzuhalten sowie um das
Einholen von sonstigen Berufsausübungsbewilligungen nach kantonalem Recht oder
Bundesrecht besorgt zu sein. Weiter ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
frei stand, auf eine andere Weise seine selbstständige Erwerbstätigkeit zu
belegen (vgl. oben 3.4). Eine Anmeldung als Einzelunternehmer, Kollektiv- oder
Kommanditgesellschafter beim Handelsregister wäre dabei auch bereits vor
Aufnahme der Geschäftstätigkeit möglich gewesen (vgl. Art. 37 sowie Art. 40 der
Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV, SR 221.411], ferner
zur Eintragungspflicht Art. 934 des Obligationenrechts [SR 220] sowie Art. 36 HRegV).
Der Beschwerdeführer hat die selbstständige
Erwerbstätigkeit nicht belegt. Der Beschwerdegegner hat das Gesuch vom 3. April
2012 folglich zu Recht abgewiesen.
4.
4.1 Eine
Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit
im Aufenthaltsstaat ausübt und dort – wie der Beschwerdeführer – kein
Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, erhält
eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf
Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür
erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über
ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts
keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I
FZA) und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt
(lit. b).
4.2 Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, fehlt es am Nachweis, dass der Beschwerdeführer
über die erforderlichen Mittel verfügt, um während seines Aufenthaltes keine
Sozialhilfe beanspruchen zu müssen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG). Die zukünftige Unabhängigkeit von der Sozialhilfe vermag sein bisheriger
Aufenthalt nicht zu belegen. Dem in den Akten befindlichen Kontoauszug kann
lediglich ein Vermögen von Fr. 11'176.- entnommen werden, was sich nicht als
ausreichend bezeichnen lässt.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Nachdem die dem Beschwerdeführer
angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist ihm eine neue Frist zum Verlassen
der Schweiz anzusetzen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte
allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und
Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der
Beschwerdeführer sich bei einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden
bundesgerichtlichen Endentscheid binnen zweier Monate
ab dessen Datum aus dem Land zu entfernen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und kann er keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17
Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Bewilligungsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art.
83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I
330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Caroni/Gächter/Thurnherr,
Art. 112 N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler
Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 64 ff.). Andernfalls steht lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe zu
ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in
der Schweiz, in: Peter Uebersax et al., S. 373 ff.,
Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli,
Art. 83 N. 61); das trifft insbesondere im Zusammenhang mit dem
Wegweisungspunkt zu (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG; Thurnherr, Art. 112 N.
62; BGr, 3. August 2012, 2C_673/2011,
E. 1.4).
Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte
laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
-
Dem Beschwerdeführer wird zum
Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Juli 2014 bzw. im Sinn
der Erwägung 5 Abs. 2 angesetzt.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtkosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …