Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00249
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt B, Bezirksgebäude,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffeneinziehung,
hat
sich ergeben:
I.
Am 28. September 2012 rückte die Kantonspolizei
Zürich in die Wohnung von A aus, aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Sohnes.
Dort traf sie zwar auf eine beruhigte Situation, A machte jedoch wirre Angaben.
Der gerufene Notarzt wies A darauf mit einem fürsorgerischen Freiheitsentzug
(FFE) in eine Klinik ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts B vom 5. Oktober
2012 wurde die ärztliche Leitung der Klink angewiesen, A wieder zu entlassen.
Am 12. Oktober 2012 stellte die Kantonspolizei
Zürich eine Ordonanzwaffe SIG (Seriennr. 01) mit zwei Magazinen und einen
Offiziersdolch (Seriennr. 02) von A sicher und übergab die Waffen dem
Statthalteramt B. Das Statthalteramt B hörte A am 30. April 2013 an und
verfügte am 28. Mai 2013 die definitive Waffeneinziehung der genannten Ordonanzwaffe
mit zwei Magazinen und des genannten Offiziersdolchs sowie, dass die eingezogenen
Gegenstände der Kantonspolizei zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung
überlassen werden.
Dagegen erhob A am 5. Juli 2013 Rekurs beim
Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte, die Anhörung durch das
Statthalteramt sei aufgrund der Störung durch sehr starke Lärmimmissionen zu
wiederholen. Zudem beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die sofortige Rückgabe der Waffen und Gegenstände, eventualiter die weitere
Aufbewahrung bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Sache. Bei einem
allfälligen Waffeneinzug begehrte er eine Abfindung von mindestens
Fr. 25'000.-. In verfahrensrechtlicher Hinsicht machte er gegen den
Statthalter und die zuständige juristische Sekretärin Befangenheitsgründe
geltend und verlangte Einsicht in die vollständigen Polizeiprotokolle ohne
Einschränkungen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Regierungsrat hiess den Rekurs mit Beschluss vom
5. März 2014 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die
Sache im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an das Statthalteramt B zurück.
II.
Gegen diesen Beschluss reichte A am 14. April 2014
Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und rügte die Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Superprovisorisch beantragte er, das Statthalteramt anzuweisen, alle
von den untersuchenden Stellen erhaltenen Akten betreffend psychiatrischer
Untersuchungen aus den Akten zu entfernen und keine Kenntnis zu nehmen von
Akten jeder Art von psychiatrischen untersuchenden Stellen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2014 holte das
Verwaltungsgericht die Akten ein, unter Hinweis darauf, dass über die Frage, ob
einzelne Aktenstücke aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes unter Verschluss
zu halten sind, im weiteren Verfahren zu befinden sein werde. Das
Statthalteramt B reichte am 23. April 2014 die Akten ein und verzichtete
auf eine Beschwerdeantwort. Namens des Regierungsrats legte die Sicherheitsdirektion
dessen Akten mit Eingabe vom 8. Mai 2014 ein und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
A ergänzte seine Beschwerde mit Schreiben vom 28. und
30. April 2014. Am 26. September 2013 ging eine Gefährdungsmeldung
der Kantonspolizei Zürich ein. A nahm dazu mit Eingabe vom 24. November
2014 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, von Aktenstücken von psychiatrischen untersuchenden
Stellen jeglicher Art sei keine Kenntnis zu nehmen bzw. diese seien aus den
Akten zu entfernen, ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Verfahrensakten
keine psychiatrischen Unterlagen befinden. Der Beschwerdeführer konnte die Akten
am 28. Mai 2014 am Verwaltungsgericht einsehen. Auf den entsprechenden
Antrag ist daher nicht weiter einzugehen. Auch später eingegangene Aktenstücke
wurden dem Beschwerdeführer zugestellt, sodass keine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) gegeben ist.
1.3 Auf die
vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. November 2014 erstmals
vorgebrachten Anträge ist ebenfalls nicht einzutreten, da gemäss § 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG im Beschwerdeverfahren
keine neuen Sachbegehren gestellt werden können. Es darf daher nicht mehr oder
etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden (Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 20a N. 9 f.). Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde kann entsprechend nur bilden, was bereits Streitgegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens war oder hätte sein sollen.
1.4
1.4.1 Der Regierungsrat hob die Verfügung des Beschwerdegegners auf und wies die
Sache zu ergänzenden Abklärungen betreffend definitiver Waffeneinziehung
(namentlich zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens) sowie zur
anschliessenden Neuentscheidung an das Statthalteramt zurück. In diesem
Zusammenhang sei auch über eine allfällige Entschädigung für die
sichergestellten Gegenstände zu befinden. Im Rahmen eines Neuentscheids sei dem
Beschwerdeführer zudem Einsicht in die Polizeirapporte vom 2. November
2011 und 30. Oktober 2012 zu gewähren.
1.4.2 Beim Rückweisungsentscheid des Regierungsrats handelt es sich um einen Zwischenentscheid,
der das Verfahren nicht abschliesst. Zwischenentscheide können gemäss § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden. Eine Beschwerde ist danach
lediglich zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
1.4.3 Die Rückweisung der Sache an die verfügende Behörde zu ergänzender oder weiterer
Abklärung und neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil (BGE 137 V 314 E. 2.1). Ein solcher kann
jedoch vorliegen, wenn die angeordnete weitere Sachverhaltsabklärung zusammen
mit der dem Betroffenen dabei obliegenden Mitwirkungspflicht einen
Grundrechtseingriff bewirkt. Eine psychiatrische Untersuchung stellt einen
Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar (Art. 10
Abs. 2 BV). Demgemäss bejaht die Praxis bei der verfahrensleitenden
Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung regelmässig das Vorliegen eines
nicht wiedergutzumachenden Nachteils (BGr, 14. Juli 2014, 5A_211/2014,
E. 1; VGr, 23. August 2001, VB.2001.00236, E. 1b; RB 2002 Nr. 16).
Indem der Regierungsrat im vorliegenden Fall den definitiven Waffeneinzug vom
Ergebnis einer ärztlichen Begutachtung abhängig macht, zwingt er den
Beschwerdeführer letztlich sich zu entscheiden, ob er sich der ärztlichen
Untersuchung unterziehen und damit einen Eingriff in die persönliche Freiheit
zulassen oder ob er lieber das Risiko eines Waffeneinzugs in Kauf nehmen will.
Damit er diesen Entscheid mit all seinen möglichen Konsequenzen fällen kann,
ist der Beschwerdeführer auf eine selbständige Überprüfung des Zwischenentscheids
angewiesen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.5 Bezüglich
der Rüge des Beschwerdeführers, das Statthalteramt habe ihm den Einblick in die
Polizeirapporte vom 2. November 2011 und vom 30. Oktober 2012
verweigert, ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Vorinstanz den Beschwerdegegner
angewiesen hat, ihm im Rahmen eines Neuentscheids in diese Polizeirapporte
Einsicht zu gewähren. Somit wird dem Anspruch des Beschwerdeführers auf
Akteneinsicht nachgekommen, weshalb er diesbezüglich nicht beschwert ist.
1.6 Soweit der
Beschwerdeführer eine von der Überprüfung des Dispositivs losgelöste und damit
selbständige Richtigstellung einzelner von ihm bestrittener
Sachverhaltsfeststellungen verlangt, ist darauf nicht einzutreten (VGr, 6. März
2014, VB.2013.00544, E. 1.5), da grundsätzlich nur das Dispositiv eines
Entscheides anfechtbar ist, nicht aber dessen Begründung oder andere seiner
Bestandteile. Ohnehin ergeben sich für den Beschwerdeführer aus dem von ihm
gerügten unvollständigen Sachverhalt im vorinstanzlichen Entscheid keine
Nachteile, da die Vorinstanz die Sache gerade aufgrund ungenügender
Sachverhaltsabklärungen an den Beschwerdegegner zurückwies. Aus dem Umstand,
dass die Vorinstanz einen Rückweisungsentscheid fällte und daher nicht alle
Fragen materiell behandelte, kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
– keine Rechtsverzögerung oder Gehörsverletzung abgeleitet werden.
2.
2.1 Art. 31
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffengesetz, WG) regelt die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen. Die
Beschlagnahme besteht darin, dass die betreffenden Gegenstände dem Besitzer
weggenommen und behördlich verwahrt werden. Ihr Zweck liegt im Entzug des Waffenbesitzes
im Sinn der tatsächlichen Herrschaft und in der sofortigen Sicherstellung durch
Begründung behördlichen Gewahrsams daran (Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht,
Zürich 1999, S. 187). Die Beschlagnahme hat einen präventiven und – bei
einer späteren Herausgabe an den Eigentümer – vorübergehenden Charakter. Über
das weitere Schicksal der Waffen ist damit nichts entschieden (vgl.
BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 6.1).
Erst im Verwaltungsverfahren über die Einziehung wird definitiv
darüber entschieden, ob die Waffe eingezogen oder an den Besitzer bzw.
Eigentümer zurückgegeben wird (Wüst, S. 187). Im Falle der Einziehung wird
ferner darüber entschieden, ob die Waffe zu veräussern und der Verkaufserlös
nach Abzug der Kosten dem Eigentümer als Entschädigung auszuzahlen ist
(Art. 31 Abs. 2–5 WG).
2.2 Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Voraussetzungen der
Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG gegeben sind. Voraussetzung
einer Einziehung sei aber ausserdem auch die Prognose, dass die hinreichend
wahrscheinliche Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Waffen bestehe.
Trotz der vom Beschwerdegegner angeführten Anhaltspunkte sei der Sachverhalt
diesbezüglich nicht genügend abgeklärt. Insbesondere sei eine ärztliche
Begutachtung (Unbedenklichkeitserklärung) erforderlich.
2.3 Der
Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung
gemäss Rückweisungsentscheid. Weil seiner Ansicht nach keine Fremd- oder
Selbstgefährdung vorliege, könne die Waffeneinziehung ohne weitere Abklärungen
aufgehoben werden. Gemäss der Auslegung des Regierungsrats stellt die Einziehungsverfügung
auch gleichzeitig eine Verfügung über die Beschlagnahme dar (argumentum a
maiore ad minus), die vom Regierungsrat inhaltlich bestätigt wird.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit einzig
die Frage, ob der Regierungsrat die Sache im Hinblick auf die Waffeneinziehung zu
Recht an das Statthalteramt zur weiteren Abklärung – namentlich zur Einholung
eines ärztlichen Gutachtens – zurückgewiesen hat. Die Waffenbeschlagnahme ist
unangefochten und bleibt vorerst weiter bestehen.
3.
3.1 Nach
Art. 31 Abs. 3 lit. a WG zieht die zuständige Behörde die
beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher
Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht
oder verletzt wurden. Keinen Waffenerwerbsschein erhalten unter anderem
Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit
der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG). Art. 52
Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen,
Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) konkretisiert das
Nichtvorliegen einer Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die
gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden
muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (vgl. VGr,
19. März 2009, VB.2008.00560 E. 2.1, 2.2, 4.1, mit Hinweisen).
3.2 Gemäss der
erstinstanzlichen Verfügung wurde die Kantonspolizei erstmals am
27. Oktober 2011 und ein zweites Mal am 28. September 2012 an den
Wohnort des Betroffenen aufgeboten. Beide Male seien die Polizeiaufgebote wegen
aggressiven und bedrohlichen Verhaltens des Betroffenen gegen seinen Sohn
ausgelöst worden. Beim zweiten Mal sei durch die Polizei der Notfallarzt
angefordert worden, der gegenüber dem Betroffenen einen fürsorgerischen
Freiheitsentzug wegen Fremdgefährdung verfügte. Zudem hätten die
Verhaltensdispositionen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung beim
Statthalteramt ein zwanghaftes Kontrollbedürfnis, übersteigerte Genauigkeit und
Eigensinn erkennen lassen.
3.3 Die vom
Beschwerdegegner gemachten Ausführungen erlauben noch keine genaue Einschätzung
der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers. Immerhin gibt die Einweisung
in die Klinik im September 2012 aufgrund der Fremdgefährdung einen Hinweis auf
ein Gefährdungspotential. Kann die Rekursinstanz nicht ohne Weiteres vom Nichtbestehen
einer Fremd- oder Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ausgehen, sind diesbezüglich
nähere Abklärungen zu treffen, um die Voraussetzungen der definitiven Waffeneinziehung
prüfen zu können. Die Anordnung der Vorinstanz, zur Prüfung der Voraussetzungen
einer Waffeneinziehung eine psychiatrische Begutachtung einzuholen, stellt –
wie dargelegt – einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit ein,
der nur zulässig ist, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch
ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter
gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV).
Gemäss § 7 Abs. 1 VRG
untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen, unter anderem
auch durch Beizug eines Sachverständigen. Bei der Frage, ob die Klärung des
Sachverhalts die Erstellung eines Gutachtens bedarf, kommt der Behörde ein
erhebliches Ermessen zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 67). Ausschlaggebend
ist, ob die Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände Zweifel am Nichtvorliegen
einer Selbst- oder Fremdgefährdung des Beschwerdeführers haben durfte. Dies ist
vorliegend der Fall. Ob die Zweifel begründet sind, wird gerade Gegenstand der
ärztlichen Untersuchung sein (vgl. VGr, 11. Juli 2013, VB.2013.00427, E. 7.2).
Das Ziel der wahrheitsgetreuen Sachverhaltsfeststellung liegt sodann im
öffentlichen Interesse, zumal bei Unsicherheit über die Rechtmässigkeit des
Waffenbesitzes die Sicherheit der Allgemeinheit gefährdet wäre. Da die
vorliegenden Unterlagen keine genügenden Anhaltspunkte für eine bestehende
Fremd- oder Selbstgefährdung geben, jedoch aufgrund der genannten Umstände eine
psychische Auffälligkeit des Beschwerdeführers erkannt werden kann, ist das
Einholen eines ärztlichen Gutachtens geeignet und erforderlich, um die
Voraussetzungen einer definitiven Waffeneinziehung abzuklären. Nur falls das
psychiatrische Gutachten die Zweifel an einer allfälligen Fremd- und Selbstgefährdung
ausräumen kann, könnten die beschlagnahmten Gegenstände dem Beschwerdeführer
zurückgegeben werden. Ansonsten besteht die Gefahr missbräuchlicher Waffenverwendung.
Da der Schutz der Familienmitglieder des Beschwerdeführers sowie der
Bevölkerung vor der potenziellen Missbrauchsgefahr den Eingriff in die
persönliche Freiheit überwiegt, erscheint es dem Beschwerdeführer zumutbar,
sich im Hinblick auf die angestrebte Waffenrückgabe einer ärztlichen Untersuchung
zu unterziehen. Die Einholung einer ärztlichen Begutachtung erweist sich demnach
als verhältnismässig. Entsprechend wurde die Sache von der Vorinstanz zu Recht
an den Beschwerdegegner zur weiteren Abklärungen zurückgewiesen.
4.
4.1 Insgesamt
erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet, womit die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
4.2 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid stellt seinerseits einen
Zwischenentscheid dar, der nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG angefochten werden kann, soweit
er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …