Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00242
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Mai 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Janine Waser.
In Sachen
1.A,
2.B,
Beschwerdeführer 2 vertreten durch die
Beschwerdeführerin 1,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende ,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner ,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A
stammt aus dem Staat H und ist Schweizer Bürgerin. Zusammen mit ihrer Tochter
lebt sie seit Längerem in Zürich.
B. B, ein
1999 geborener Angehöriger des Staats H, reiste kurz nach seiner Geburt aus der
Schweiz aus und lebte danach zusammen mit seinen zwei Geschwistern im Staat H
bei seinen Eltern. Er leidet an einer Knochenerkrankung. A ist seine Tante.
C. Am 22.
Juli 2011 stellte A ein Gesuch um eine (erneute) Einreisebewilligung für B. Als
Zweck der Einreise gab sie die medizinische Behandlung von B an und ersuchte um
eine einjährige Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 18. August 2011
erklärten sich die Eltern von B mit seiner Einreise in die Schweiz einverstanden
und verpflichteten sich, dafür zu sorgen, dass ihr Kind nach der medizinischen
Behandlung umgehend das Land wieder verlasse. Nach längeren Abklärungen
ermächtigte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Schweizerische Vertretung
im Staat H mit Verfügung vom 7. November 2011 zur Visumserteilung. B wurde
die Einreise für eine maximale Aufenthaltsdauer von zwölf Monaten zwecks
medizinischer Behandlung gestattet. Er reiste am 16. November 2011 in die
Schweiz ein, woraufhin ihm eine bis 15. November 2012 gültige
Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt wurde. In der Folge wurde die
Knochenerkrankung von B operativ behandelt.
D. Die zuständige
Behörde erteilte A am 20. Februar 2012 die Bewilligung, B als Pflegekind
aufzunehmen.
Am 18./25. Oktober 2012 ersuchte A um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für B als Pflegekind.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 wies das Migrationsamt
dieses Gesuch ab und setzte B Frist zum Verlassen der Schweiz bis 18. März
2014.
II.
Den dagegen am 20. Januar 2014 erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. März 2014 in der Hauptsache ab. Sie
setzte B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Juli 2014.
III.
A und B liessen am 14. April 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. Der
[…] Rekursentscheid sei aufzuheben.
-
Das
Migrationsamt sei anzuweisen, das Gesuch der Beschwerdeführer vom 25. Oktober
2012 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an B gutzuheissen.
-
Den
Beschwerdeführenden sei eine angemessene Entschädigung für Anwaltskosten
gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959, LS 175.2] zuzusprechen."
Am 2./5. Mai 2014 verzichtete die Sicherheitsdirektion ausdrücklich
auf Vernehmlassung. Am 6. Mai 2014 reichten A und B weitere Unterlagen ein. Das
Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von
Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion auf dem Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a
Abs. 1 sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a
Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im
Beschwerdeverfahren zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die
tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden
Entscheides (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE
135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).
Die mit der vorliegenden Beschwerde eingereichten Unterlagen gilt es folglich
zu berücksichtigen.
3.
Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den
Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 1 Satz 1
AuG). Es gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen
des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge
zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AuG).
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden machen unter anderem geltend, dem Beschwerdeführer komme
gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR. 0.101) ein Aufenthaltsanspruch zu.
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. der inhaltlich
gleichwertige Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) garantieren den Schutz des Familien- und Privatlebens. Hat eine
ausländische Person nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der
Schweiz, ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt,
kann das in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des
Familienlebens tangiert sein, wenn die Anwesenheit in der Schweiz untersagt
wird. Art. 8 EMRK schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts
in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit
ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2).
Neben der eigentlichen Kernfamilie werden auch weitere familiäre Verhältnisse
erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung
besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem
gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre
Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine
andere Person. So sind bei hinreichender Intensität auch Beziehungen zwischen
nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich
(BGE 135 I 143 E. 3.1; BGr, 24. September 2012, 2C_56/2012,
E. 5.4.1). Mit Bezug auf das konventionsrechtlich geschützte Familienleben
ist denn auch nicht die formelle Obhuts- oder Sorgeberechtigung massgeblich,
sondern die Effektivität der Beziehung (BGr, 20. November 2013, 2C_326/2013, E.
5.1; Alberto Achermann/Martina Caroni, Einfluss der völkerrechtlichen Praxis
auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 189 ff., Rz. 6.27).
4.2 Das Bundesgericht
verlangt für Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (in der Regel), dass ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der um Bewilligung ersuchenden ausländischen
und der hier aufenthaltsberechtigten Person besteht, welches über die normalen affektiven
Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 120 Ib 257 E. 1d; BGr,
14. November 2013, 2C_998/2013, E. 2.2; EGMR, 13. Dezember 2007, Emonet,
39051/03, § 35, www.echr.coe.int). Dabei genügt die alleinige finanzielle
Abhängigkeit von einer Person nicht (vgl. BGr, 18. Oktober 2001,
2A.463/2001, E. 2c, ferner 15. Oktober 2001, 2A.119/2001,
E. 5b). Die Anknüpfung an ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis stösst in
der Literatur auf Kritik. Es wird gefordert, dass die Berufung auf Art. 8 Abs.
1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV unabhängig von einem Abhängigkeitsverhältnis
möglich sein soll, sofern eine besonders enge Beziehung besteht (vgl. Martin
Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des
Privat- und Familienlebens – Bemerkungen zur Schutzwirkung von Art. 8 EMRK in
verschiedenen ausländerrechtlichen Konstellationen, ZBl 5/2003, S. 225 ff., 259
f.). So könnten sich auch Konkubinatspaare auf den Schutz des Familienlebens
berufen (vgl. BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 3.1; ferner VGr,
20. Dezember 2013, VB.2013.00582, E. 2.2 f.).
4.3 Die
Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und verfügt folglich über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht. Sie lebt mit dem Beschwerdeführer, der ihr Pflegekind ist,
zusammen. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern ist jedoch
ebenfalls intakt und sie können seine Betreuung sicherstellen. Ob neben dieser
Beziehung eine weitere schützenswerte Beziehung im Sinn von Art. 8 EMRK
entstehen kann, erscheint deshalb fraglich, kann aber letztlich ebenso
offenbleiben wie die Frage, ob zwischen den Beschwerdeführenden ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis erforderlich ist bzw. ob ein solches aufgrund der
medizinischen Probleme des Beschwerdeführers bestünde. Eine Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung erwiese sich auch dann als verhältnismässig.
4.4 Der
Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt
nicht absolut. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Abs. 1
geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für
das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Analoge Voraussetzungen
ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV (BGE 135 I 143 E. 2.1).
Als zulässiges öffentliches Interesse fällt die
Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1).
Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen
schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger
Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz fest ansässigen
Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst
ausgeglichene Beschäftigung im Licht von Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig (BGE 135 I
153 E. 2.2.1, 135 I 143 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.5 Der fast
15 Jahre alte Beschwerdeführer besucht hier die Schule. Ihm scheint die Integration
in die hiesigen Verhältnisse so weit recht gut gelungen zu sein. Hieraus kann
er jedoch nicht viel zu seinen Gunsten ableiten, durfte er nach dem Folgenden
doch nicht mit seinem weiteren Verbleib in der Schweiz rechnen.
Ihm wurde gestützt auf Art. 29 AuG, wonach ausländischen
Personen zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden können, wenn deren
Finanzierung und die Wiederausreise gesichert ist, die Einreise und der
Aufenthalt in die Schweiz gestattet. Die Aufenthaltsbewilligung wurde auf zwölf
Monate befristet. Trotz Zusicherung der Ausreise nach Abschluss der
medizinischen Behandlung und Ablauf der zwölf Monate blieb der Beschwerdeführer
aber in der Schweiz. Er liess am 18./25. Oktober 2012 um Bewilligung des Aufenthalts
als Pflegekind ersuchen. Der Beschwerdegegner wies dieses Gesuch mit Verfügung
vom 18. Dezember 2013 ab und entzog einem Rekurs gegen die Verfügung und dem
Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung. Gleichwohl hielt sich der
Beschwerdeführer weiter in der Schweiz auf. Mit der nicht erfolgten Rückkehr
des Beschwerdeführers in sein Heimatland sorgten die Beschwerdeführenden selbst
dafür, dass ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz weiterhin möglich war.
Vor der Einreise des Beschwerdeführers im November 2011 bestand kein –
zumindest kein rechtlich geschütztes – Familienleben der Beschwerdeführenden.
Der Beschwerdeführer lebte zusammen mit seinen zwei Geschwistern bei seinen
Eltern im Staat H. Der Integration während eines gestützt auf die aufschiebende
Wirkung von Rechtsmitteln verbrachten Aufenthalts kommt keine oder nur
beschränkte Bedeutung zu (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.3). Dies hat umso mehr für
den bewilligungslosen Aufenthalt zu gelten. Die Beschwerdeführenden mussten
nach Ablauf der auf Art. 29 AuG gestützten Bewilligung mit der baldigen
Ausreise des Beschwerdeführers rechnen.
4.6 Die Beschwerdeführenden
machen geltend, die medizinische Behandlung insbesondere der psychischen Leiden
des Beschwerdeführers könne im Staat H nicht sichergestellt werden.
4.7 Einem
Schreiben von Dr. med. X vom 2. Oktober 2012 dazu ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer unter somatischen, aber auch psychosozialen Problemen leide.
Die Knochenerkrankung sei operativ behandelt worden und habe eine sechswöchige
Hospitalisierung in einem Rehabilitationszentrum nach sich gezogen. Auf den 8.
Oktober 2012 sei eine Metallentfernung geplant, hernach seien kontinuierliche
Kontrollen notwendig – diese seien im Staat H nicht möglich. Die familiäre
Situation im Heimatland des Beschwerdeführers sei sodann sehr angespannt. Er
bitte deshalb darum, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
verlängert werde.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 führt Dr. X ferner aus,
dass die gesamte Symptomatik beim Beschwerdeführer Ausdruck einer akuten
Belastungsstörung sei, die zu chronifizieren bzw. in eine depressive Störung
überzugehen drohe. Die anamnetischen Daten verwiesen auf ein eher
unstrukturiertes Entwicklungsmilieu auf Seiten der Kindseltern mit Anzeichen
eines tiefen Niveaus der wechselseitigen Bindung und psychischer Verwahrlosung.
Die Belastungsstörung sei als Reaktion auf den drohenden Verlust der Bindung zu
seiner Tante zu sehen. Die Tante habe die Rolle einer Ersatz-Elternschaft
übernommen. Eine erzwungene Auflösung dieses familiären und psychologischen
Abhängigkeitsverhältnisses sei für das gesundheitliche Wohl des Kindes
schädlich.
Diese Äusserungen basieren jedoch einzig auf Aussagen der
Beschwerdeführenden, ohne dass weitere Abklärungen im Staat H getätigt wurden,
weshalb auf sie nur beschränkt abgestellt werden kann.
4.8 Die Knochenerkrankung
des Beschwerdeführers ist in der Schweiz operativ behandelt worden. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, kann davon ausgegangen werden, dass die
Operationen die gewünschten Erfolge gebracht haben. So mag der Beschwerdeführer
möglicherweise nicht gänzlich geheilt sein, doch hat sich sein Gesundheitszustand
wesentlich verbessert. Eine Stellungnahme der Klinik Z vom 6. Juli 2011, wo
später die Operation des Beschwerdeführers stattfand, hält fest, dass die
Operation des Beschwerdeführers im Staat H nicht durchgeführt werden könne,
weshalb ihm eine Aufenthaltsbewilligung für mindestens sechs bis zwölf Monate
gewährt werden solle. Diese Aufenthaltsdauer sei notwendig, um die
entsprechenden Nachbehandlungen und entsprechenden Nachkontrollen durchführen
zu können. Der Beschwerdeführer hält sich nun bereits seit zweieinhalb Jahren
in der Schweiz auf – folglich sollte keine (komplizierte) Nachbetreuung mehr
notwendig sein. So heisst es denn auch in der Beschwerde vom 14. April 2014,
die Behandlung des Beschwerdeführers sei (zumindest vorläufig) abgeschlossen.
Die Knochenerkrankung erfordert folglich keinen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz. Hieran vermag auch das Schreiben von Dr. X vom 2. Oktober 2012 nichts
zu ändern, welches in keiner Weise darlegt, weshalb die kontinuierlichen medizinischen
Kontrollen im Staat H nicht gewährleitstet werden könnten. Im Zusammenhang mit
dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 29 AuG
wurden überdies Abklärungen an der dortigen Universitätsklinik getätigt, wo
allfällige spätere Kontrollen stattfinden könnten, selbst wenn die eigentliche
Operation dort nicht möglich war.
Am 6. Juni 2013 brachte die Beschwerdeführerin vor, der
Beschwerdeführer bedürfe regelmässig Physiotherapie und man müsse ihn täglich
dazu anhalten, seine Übungen zu machen. Dies allein lässt keinen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz notwendig erscheinen.
4.9 Sollte der
Beschwerdeführer – wie geltend gemacht – ausserdem noch an seinen Füssen
operiert werden müssen und eine solche Operation im Staat H nicht möglich sein,
könnte er erneut ein Gesuch um Aufenthalt gestützt auf Art. 29 AuG stellen.
4.10 Die
geltend gemachten psychosomatischen Beschwerden und depressiven Symptome
stellen Beeinträchtigungen dar, welche gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – auch im Staat H
behandelt werden können. Der blosse Umstand,
dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat
allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige
medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, kann nicht die
Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Folge haben (BGE 128 II 200 E. 5.3; BGr,
27. November 2013, 2C_476/2013, E. 2 – 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 4.4.3 – 6. Juni
2011, 2C_833/2011, E. 3.3.2). Die finanziellen Schwierigkeiten, welche
sich mit der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers allenfalls für
dessen Familie ergeben, könnten durch die Beschwerdeführerin gemildert werden,
kommt sie doch auch aktuell für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers auf.
4.11 Dem
Beschwerdeführer ist die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar. Er kann dort bei
seinen Eltern – wie bis November 2011
zusammen mit seinen Geschwistern – leben
und durch jene betreut werden. Die Beschwerdeführenden machen geltend, den
Eltern des Beschwerdeführers sei es nicht möglich, sich um ihren Sohn zu kümmern,
da dessen Vater psychische Probleme habe und die Mutter arbeitslos sei. Hierzu
sei nochmals angemerkt, dass die Beschwerdeführerin allenfalls finanzielle
Hilfe bieten könnte. Die Vorbringen sind überdies zu wenig substanziiert.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer mit den Verhältnissen im Staat H nach wie vor vertraut ist;
denn er lebt erst seit Kurzem in der Schweiz und besuchte in dieser Zeit sein
Heimatland. Die Gesundheit des Beschwerdeführers steht einer Rückkehr in den
Staat H wie ausgeführt nicht entgegen. Selbst wenn die gesellschaftlichen Verhältnisse
für Menschen mit Behinderungen in der Schweiz optimaler sein sollten als im
Staat H, vermöchte dies keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu
vermitteln. Die Einschränkungen, mit welchen der Beschwerdeführer nach den
geglückten Operationen noch zu kämpfen hat, sind nicht übermässig. Den langen
Schulweg musste er bereits vor seiner Operation bewältigen. Seine Eltern
könnten ihm hierbei möglicherweise behilflich sein.
4.12 Die
Beschwerdeführerin kann ihr Pflegekind und Neffen wie vor dessen Einreise in
seinem Heimatland besuchen und den Kontakt mittels Telekommunikation aufrecht
erhalten.
4.13 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse vorliegend die privaten der
Beschwerdeführenden überwiegt. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, zu seinen
Eltern zurück ins Heimatland zu reisen. Er kann keinen Aufenthaltsanspruch aus
Art. 8 EMRK ableiten.
5.
Der Beschwerdeführer ist das Pflegekind der
Beschwerdeführerin. Da keine Adoption durch seine Tante geplant ist, kann er
aber aus Art. 48 Abs. 1 AuG, nach welchem Pflegekinder Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung haben, wenn ihre Adoption in der
Schweiz vorgesehen ist (lit. a), die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die
Aufnahme von Pflegekindern zur Adoption erfüllt sind (lit. b) und ihre Einreise
für den Zweck der Adoption rechtmässig erfolgt ist (lit. c), nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, dem Beschwerdeführer sei gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 lit. c AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu gewähren.
6.2 Art. 30
Abs. 1 lit. c AuG ist nur auf Pflegekinder anwendbar, bei denen – wie beim
Beschwerdeführer – keine Adoption in der Schweiz vorgesehen ist (vgl. auch
Andrea Good/Titus Bosshard in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 30 N. 20).
Nach dem besagten Artikel kann von den
Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AuG) abgewichen werden, um den Aufenthalt
von Pflegekindern zu regeln. Art. 33 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
präzisiert diese Bestimmung und hält fest, dass Pflegekindern Aufenthaltsbewilligungen
erteilt werden können, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die
Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der
Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.338) kann
ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, wenn keine Adoption
angestrebt wird, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt (Art. 6 Abs. 1). Die Pflegeeltern müssen sodann eine
schriftliche Erklärung des nach dem Recht des Herkunftslandes des Kindes
zuständigen gesetzlichen Vertreters vorlegen, in der dieser angibt, zu welchem
Zweck das Kind in der Schweiz untergebracht werden soll (Abs. 2 Satz 1).
Die Pflegeeltern müssen sich schriftlich verpflichten, ohne Rücksicht auf die
Entwicklung des Pflegeverhältnisses für den Unterhalt des Kindes in der Schweiz
wie für den eines eigenen aufzukommen und dem Gemeinwesen die Kosten zu
ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes getragen hat
(Abs. 3).
Gemäss bundesbehördlicher Praxis wird die Aufnahme eines
Kindes aber nur zugelassen, wenn es sich um eine Vollwaise handelt oder wenn
die verwandte Person oder die Betreuungsperson erwiesenermassen ausserstande
ist, diese Aufgabe auch künftig zu erfüllen; eine weitere Bedingung liegt in
der Unmöglichkeit, im Herkunftsland eine andere, dem Kindeswohl angepasste
Lösung anzubahnen (Weisungen des Bundesamts für Migration, I. Ausländerbereich,
Ziffer 5.4.4.5, Version vom 25. Oktober 2013, abrufbar unter www.bfm.admin.ch/content/dam/data/bfm/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-aug-d.pdf
[auch zum Folgenden]). Bei Kindern über zwölf Jahren ist insbesondere auch zu
prüfen, ob nicht eine Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen vorliegt. Die
Praxis betreffend nachträglichen Familiennachzug gilt hier sinngemäss
(vgl. Art. 47 Abs. 4 AuG sowie beispielsweise BGr, 6. Januar 2014,
2C_485/2013, E. 2.3, und 19. September 2012, 2C_132/2012, E. 2.3.1). Der
Hauptzweck von Art. 33 VZAE besteht darin, einem Kind zu einem angemessenen
familiären und sozialen Umfeld zu verhelfen.
6.3 Aus Art.
33 VZAE in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. c AuG fliesst kein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Marc Spescha et al., Migrationsrecht,
3. A., Zürich 2012, Art. 48 N. 3). Auch nach erfolgter Einreise kann die
Migrationsbehörde den Aufenthalt von Pflegekindern, bei welchen keine Adoption
geplant ist, im Rahmen des Ermessens beurteilen (Art. 96 AuG). Die
Ausländerbehörde ist dabei nicht an die Entscheide von – schweizerischen oder
ausländischen – Zivilbehörden gebunden; sie braucht deren Beurteilung nicht zu
berücksichtigen.
6.4 Die zuständige
Behörde bewilligte der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2012 gestützt auf
Art. 4 und 5 PAVO sowie § 5 der (kantonalen) Verordnung
über die Pflegekinderfürsorge vom 11. September 1969 (LS 852.22) die Aufnahme des Beschwerdeführers als
Pflegekind. Sie prüfte folglich nicht, ob ein wichtiger Grund im Sinn von Art.
6 PAVO für die Aufnahme als Pflegekind vorlag. Im Zeitpunkt der Bewilligung der
Aufnahme des Beschwerdeführers als Pflegekind war er denn auch in Besitz einer
Kurzaufenthaltsbewilligung. Nach Ablauf der Kurzaufenthaltsbewilligung hätte er
die Schweiz aber verlassen müssen. Ob die zuständige Behörde die Bewilligung
der Aufnahme des Beschwerdeführers als Pflegekind deshalb nur unter dem
Vorbehalt einer gültigen Aufenthaltsbewilligung und unter den Voraussetzungen
von Art. 6 PAVO hätte erteilen dürfen (vgl. BGr, 24. September 2012,
2C_56/2012, E. 5.4.3), kann letztlich unbeantwortet bleiben, ist der Beschwerdegegner
doch ohnehin nicht an den Entscheid dieser Behörde gebunden.
6.5 Behörden
können ausländischen (Pflege-)Kindern, welche nicht adoptiert werden sollen,
eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Bei dieser Bestimmung wurde an Fälle
gedacht, wo ein ausländisches Kind Vollwaise ist und keine Betreuung im
Heimatland mehr sichergestellt werden kann. Dies trifft im vorliegenden Fall
wie dargestellt nicht zu. Die Eltern des Beschwerdeführers leben im Staat H, wo
er bis November 2011 zusammen mit seinen Geschwistern ebenfalls lebte. Dass die
Beziehung zu seiner Tante inzwischen eine sehr enge ist, ändert nichts an dem
Umstand, dass seine Betreuung auch im Heimatland im Schoss seiner Kernfamilie möglich
ist. Es kann daher nicht als rechtsverletzend erachtet werden, wenn der
Beschwerdegegner im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AuG
dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dem Beschwerdeführer sei gestützt
auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Auch
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Da
die Anwendung dieser Bestimmung im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt
sie keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der
Ermessensausübung haben die Migrationsbehörden gemäss Art. 96
Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu
berücksichtigen. Die öffentlichen Interessen werden durch Art. 3 Abs. 1
und 3 AuG konkretisiert. Bei der Beurteilung, ob eine
Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im
Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs.
1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die
Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse,
insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der
Kinder, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Ein solcher Härtefall
ist nicht schon deswegen anzunehmen, weil der betreffende Ausländer sich seit
längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, hier sozial und beruflich gut
integriert ist und sein Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat. Verlangt
wird, dass sich der Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet; seine
Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal
von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein (BGE 130 II 39
[= Pra 93/2004 Nr. 140] E. 3; BGr, 11. August 2006, 2A.385/2006,
E. 2.2; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax et al., S.
221 ff., Rz. 7.192).
7.2 Vorliegend
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz das ihr zustehende
Ermessen in unzulässiger Weise ausgeübt hat. Es kann auf ihre Ausführungen
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG) und im Übrigen im Wesentlichen auf das
oben Erwogene. Demnach ist der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem
Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG keine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht rechtsverletzend.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist ist noch
nicht abgelaufen und kann so belassen werden. Sollte allerdings ein Weiterzug
dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel
aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich bei einem den
Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheid binnen
zweier Monate ab dessen Datum aus dem Land zu entfernen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Kosten je zur Hälfte den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen, wobei sie solidarisch füreinander haften;
eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 und § 17
Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 14 N. 6 und 11).
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Verfügungsdispositiv ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE
139 I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 112
N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 64 ff.).
Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG zu Gebot (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten
Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax et al., S.
373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83
N. 61); das trifft insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegweisungspunkt
zu (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG; Thurnherr, Art. 112 N. 62; BGr, 3. August
2012, 2C_673/2011, E. 1.4).
Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art. 119 Abs.
1 BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
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Die
Beschwerde wird abgewiesen.
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Der
Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägung 8 Abs. 2 aus der Schweiz weggewiesen.
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Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
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Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander
je zur Hälfte auferlegt.
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Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägung 10 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
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Mitteilung an …