Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00195
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt D,
Beschwerdeführer,
gegen
- Verein B,
vertreten durch Rechtsanwalt E,
- Gemeinderat Affoltern am Albis,
vertreten durch Rechtsanwalt F,
- Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2013
erteilte der Gemeinderat Affoltern am Albis dem Verein B die Baubewilligung für
den Neubau eines Gewerbegebäudes mit Fachmärkten und einem Baumarkt mit
Gartencenter, Unterniveaugarage und Parkplatzanlage (sog.
"Albispark") auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der
Moosbachstrasse/Chalofenstrasse in Affoltern am Albis. Gleichzeitig wurde die
strassenpolizeiliche Bewilligung der kantonalen Baudirektion vom 11. März
2013 eröffnet.
II.
Dagegen rekurrierte A am 12. August
2013 an das Baurekursgericht mit dem Antrag, es sei die Baubewilligung aufzuheben
und das Projekt "Albispark" so anzupassen, dass das Gebäude nicht auf
der gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung Affoltern am Albis festgelegten
Verbindungsstrasse entlang der Gemeindegrenze zwischen dem Autobahnkreisel und
der Zwillikerstrasse zu stehen komme. Mit Entscheid vom 18. Februar 2014
wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Am 24. März 2014 erhob A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Es sei der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 18. Februar 2014 aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
-
Es sei Dispositiv-Ziffer II des
Entscheids des Baurekursgerichts vom 18. Februar 2014 aufzuheben und es
sei die Gerichtsgebühr von den verfügten CHF 10'000.- auf höchstens Fr. 5'000.-
zu reduzieren.
-
Es sei Dispositiv-Ziffer III des
Entscheids des Baurekursgerichts vom 18. Februar 2014 aufzuheben und es
sei die Umtriebsentschädigung von den verfügten CHF 2'000.- auf höchstens
CHF 1'500.- zu reduzieren.
-
Es sei ein Augenschein auf Lokal
durchzuführen. So insbesondere auf den Strassen Moosbachstrasse (ganze Länge),
Obstfelderstrasse, Chalchofenstrasse, Obstgartenstrasse (ganze Länge) Alte
Obfelderstrasse, Jumbokreisel, Zwillikerstrasse, Untere Bahnhofstrasse,
Seewadelstrasse, Heimpelstrasse, Schwandenstrasse, Moosbachstrasse).
-
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der
Beschwerdegegner."
Das Baurekursgericht liess sich am 11. April
2014 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Verein B
beantragte am 13. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 14. Mai 2014 stellte die Baudirektion
des Kantons Zürich ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers, beantragte am 15. Mai 2014 auch der Gemeinderat
Affoltern am Albis. Am 25. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine
Replik ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2013 bewilligte der
Gemeinderat Affoltern am Albis auf dem rund 38'000 m2 grossen, in der
Industriezone liegenden Baugrundstück die Errichtung eines Fachmarktzentrums
(Albispark) mit einer Verkaufsfläche von ca. 21'000 m2. Ausserdem sollen 200 Abstellplätze
in der Unterniveaugarage sowie 117 im Freien erstellt werden. Die Zufahrt zum
geplanten Fachmarkt wird über die Moosbachstrasse erfolgen. Diese soll zu
diesem Zweck verlegt und mit einem Kreisel versehen werden. Das entsprechende
Strassenprojekt wurde durch den Gemeinderat am 24. Oktober 2011 festgesetzt
und ist seit dem 23. August 2012 unbestrittenermassen rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der [...] Parzelle Kat.-Nr. 02
[...].
2.
2.1 Der im
Rekursverfahren anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hatte im Rekursverfahren
die Aufhebung der erteilten Bewilligung der Gemeinde sowie der kantonalen
Baudirektion beantragt und ausserdem ausdrücklich verlangt, es sei "das
Projekt Albispark so anzupassen bzw. zu verschieben, dass das Gebäude nicht auf
der gemäss der Gemeindeversammlung Affoltern am Albis vom 30. Januar 2012
festgelegten Verbindungsstrasse entlang der Gemeindegrenze zwischen dem
Autobahnkreisel und der Zwillikerstrasse zu stehen kommt". Seinen Antrag
begründete er unter Hinweis auf eine an der Gemeindeversammlung vom 30. Januar
2012 beschlossenen Änderung des kommunalen Verkehrsrichtplans. Die Änderung
beinhalte insbesondere eine Streichung der geplanten "Spange" zwischen
dem Jumbokreisel und der Moosbachstrasse. Deren Realisierung sei dadurch gefährdet,
dass sich die Eigentümer der Werkstrasse, welche für die Erstellung der
"Spange" erforderlich sei, gegen die geplante Enteignung zur Wehr
setzten. Die entsprechenden Rechtsmittelverfahren seien beim Regierungsrat noch
pendent. Es sei unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die ursprünglich
vom Gemeinderat favorisierte "Spange" nicht mehr vollständig realisiert
werden könne. Das noch erstellbare Teilstück hätte nur noch die Funktion eines
Zubringers für den Albispark; eine Verbindung zwischen dem Jumbokreisel und der
Moosbachstrasse könnte nicht mehr realisiert werden. Die Gemeindeversammlung
vom 30. Januar 2012 habe daher – in Abweichung von der bestehenden Verkehrsplanung
des Gemeinderats – eine neue Verbindungsstrasse zwischen dem Autobahnkreisel A4
und der Zwillikerstrasse beschlossen. Diese neue kommunale Planung würde durch
die Realisierung des Albispark beeinträchtigt.
2.2 Wie das
Baurekursgericht im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführt, handelt es sich
beim kommunalen Verkehrsplan nicht um eine planerische Festlegung im Sinn der
Bestimmung von § 234 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG). Als Planung im Sinn von § 234 PBG ist nach gefestigter
Rechtsprechung nur die Nutzungsplanung zu verstehen. Bei der Richtplanung und
damit beim Verkehrsrichtplan, welcher als Teilrichtplan Bestandteil der
kommunalen Richtplanung ist, handelt es sich nicht um eine planungsrechtliche
Festlegung im Sinn von § 234 PBG, die durch ein Bauvorhaben negativ beeinflusst
werden kann. Diese von der Rechtsprechung bestätigte Auffassung basiert auf dem
Umstand, dass Richtpläne nur behördenverbindlich sind, während die Nutzungsplanung
auch Grundeigentümer bindet. Das Vertrauen der Grundeigentümer in die noch geltenden
nutzungsplanerischen Grundlagen ist grundsätzlich zu schützen. Erst wenn sich
die richtplanerischen Festlegungen in genügend konkretisierten
Änderungsentwürfen von nutzungsplanerischen Instrumenten (wie Bau- und
Zonenordnung, Zonenplan, Baulinienplänen, etc.) manifestieren, können diese
einem Bauvorhaben entgegen gehalten werden.
2.3 Hinzu
kommt im vorliegenden Fall, dass die an der Gemeindeversammlung vom 30. Januar
2012 beschlossenen Änderungen in der Strassenführung lediglich als kommunale
Anliegen im kommunalen Verkehrsrichtplan verzeichnet sind. Sie sind – entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers – noch nicht rechtskräftig festgesetzt, da
sie Festlegungen der überkommunalen Richtplanung betreffen, deren Änderung
nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt. Entsprechende Änderungen der
überkommunalen Richtpläne stehen noch aus. Das Baurekursgericht verweist
diesbezüglich ebenfalls zu Recht auf die Verfügung der kantonalen Baudirektion
vom 20. November 2012, worin diese im Weiteren festhält, dass die
rechtskräftigen übergeordneten Festlegungen im kommunalen Verkehrsplan nicht
korrekt dargestellt seien, was zu korrigieren sei.
3.
3.1 Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren beanstandet der Beschwerdeführer diese Erwägungen
der Rekursinstanz nicht. Vielmehr lässt er geltend machen, das Baurekursgericht
habe seinen Einwand im Rekursverfahren nicht richtig interpretiert und zu Unrecht
auf die Frage der negativen Präjudizierung einer planerischen Festlegung im
Sinn von § 234 PBG beschränkt. Bereits im Rekursverfahren wie auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren beanstande er die ungenügende strassenmässige
Erschliessung des Baugrundstücks. Dies hätte die Rekursinstanz durch entsprechende
Nachfrage beim Beschwerdeführer ohne Weiteres herausfinden können. Zur
ausreichenden Klärung des im Zusammenhang mit der grossräumigen Erschliessung
des Baugrundstücks relevanten Sachverhalts wäre das Baurekursgericht
verpflichtet gewesen, einen Augenschein vor Ort durchzuführen, was es jedoch
unterlassen habe. Das Baurekursgericht habe daher unter Verletzung des
Anspruchs auf das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und gestützt auf
ungenügende Sachverhaltsabklärungen entschieden.
3.2 Der in § 7
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) statuierte
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Allerdings beschränkt sich die Pflicht der Verwaltungs- und
Verwaltungsjustizbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen richtig zu
ermitteln, auf jene Tatsachen, die möglicherweise zum rechtserheblichen
Verfahrens- bzw. Streitgegenstand gehören und somit Grundlage des Entscheids
bilden können. Eine Sachverhaltsermittlung gilt in Bezug auf einen nicht untersuchten
Punkt nur dann als unvollständig, wenn eine ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit
für seine Relevanz besteht (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel, [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10).
Der rechtserhebliche Streitgegenstand bestimmt sich nach dem
Gegenstand der angefochtenen Anordnung einerseits und nach den Parteibegehren
samt dem ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt anderseits. Im baurechtlichen
Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip (RB 1997 Nr. 7). Innerhalb des
im Baurecht sehr häufig sehr weit gefassten Streitgegen-stands wird gleichsam
ein engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder dem Nachbarn geltend
gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52
N. 41).
3.3 Der
Beschwerdeführer rügte vor Baurekursgericht eine Verletzung von § 234 PBG
dadurch, dass das geplante Vorhaben die Realisierung der von der
Gemeindeversammlung am 30. Januar 2012 geänderten Verkehrsplanung
nachteilig beeinflusse. Zur Begründung führte er aus, der bewilligte Fachmarkt
komme genau in dem Bereich der Industriezone zu stehen, in welchem die
revidierte Verkehrsplanung eine neue Verbindungsstrasse vorsehe.
Diesen Vorbringen können keine Anhaltspunkte für eine Rüge
der mangelnden strassenmässigen Erschliessung des Bauvorhabens entnommen
werden. Dass der geplante Albispark verkehrsmässig nicht ausreichend
erschlossen werde, kann weder den Ausführungen in der Rekursschrift noch
derjenigen in der Replik entnommen werden. Im Gegenteil macht der
Beschwerdeführer geltend, dass das verbleibende Teilstück der sogenannte
Spange, welches von der durch die Gemeindeversammlung vom 30. Januar 2012
beschlossenen Änderung des Verkehrsrichtplans nicht tangiert werde, nur noch
als Zubringer für den Albispark dienen könnte. Weder die Rekursbegründung noch
die Replik enthalten Vorbringen zum geplanten Ausbau der Moosbachstrasse
hinsichtlich Linienführung, Dimensionen, zu erwartendem Verkehrsaufkommen etc.
Ebenfalls enthalten die schriftlichen Eingaben keine Einwände im Zusammenhang
mit der Verkehrssituation in den umliegenden Wohnquartieren. Daran nichts zu
ändern vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun im Beschwerdeverfahren
geltend macht, seine Motivation für den Abänderungsantrag in der
Gemeindeversammlung vom 30. Januar 2012 habe darin bestanden, die
benachbarten Wohnquartiere von dem von der Industrie- und Gewerbezone ausgehenden
Verkehr und vom damit verbundenen Verkehrschaos zu schützen. Selbst wenn er
dies im Rekursverfahren in dieser allgemeinen Form vorgebracht hätte, hätte
dieses Vorbringen die Voraussetzungen an eine ausreichend konkretisierte
Erschliessungsrüge nicht erfüllt.
Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers war das
Baurekursgericht nicht gehalten, nach allfälligen Mängeln der
(strassenmässigen) Erschliessung des Bauvorhabens zu suchen, auch wenn unter
die mangelnde Baureife gemäss § 234 PBG auch strassenmässige
Erschliessungsmängel fallen würden. Vielmehr durfte die Rekursinstanz davon
ausgehen, dass es dem Beschwerdeführer um die von ihm veranlasste Änderung der
verkehrsplanerischen Grundlagen des Richtplans ging.
Unbegründet ist schliesslich der Einwand, das Baurekursgericht
habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers dadurch verletzt, dass es bei
diesem nicht nachgefragt habe, wie seine Einwände zu verstehen seien. Nicht nur
waren die Vorbringen unmissverständlich, unzweideutig und in sich schlüssig;
sie waren ausserdem durch einen entsprechend formulierten Rekursantrag
untermauert. Zwar ist bei anwaltlich nicht vertretenen Personen grosszügiger zu
verfahren als bei Vertretenen. Daraus leitet sich aber nicht ab, dass das
Baurekursgericht nicht angeführte Mängel des Bauvorhabens beim Rekurrenten zu
erfragen hat. Die Rekursinstanz durfte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer
als Initiant der den Verkehrsrichtplan betreffenden Änderungsvorlage in der
Gemeindeversammlung in der Lage war, seine Einwände vorzubringen und auch zu
begründen.
3.4 Zusammenfassend
kann dem Baurekursgericht nicht vorgeworfen werden, es habe die
Parteivorbringen im Rekursverfahren nicht sorgfältig gehört, sie nicht
ernsthaft geprüft oder bei seinem Entscheid nicht angemessen berücksichtigt
(vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 33). Dass es keinen
Augenschein auf dem Lokal durchgeführt hat, ist unter diesen Umständen
ebenfalls nicht zu beanstanden: Die Beantwortung der Frage der negativen Vorwirkung
der richtplanerischen Änderungen im Sinn von § 234 PBG war aufgrund der
vorliegenden Akten ohne Weiteres möglich und bedurfte keinerlei weiterer
tatsächlicher Erkenntnisse, welche vor Ort in Erfahrung zu bringen gewesen
wären.
4.
4.1 Damit
steht fest, dass die Rüge der strassenmässigen Erschliessung des geplanten
Fachmarkts nicht Gegenstand des vorhergehenden Rekursverfahrens war und –
aufgrund der rekurrentischen Vorbringen – auch nicht hätte sein müssen. Es
stellt sich daher im Weiteren die Frage, ob die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu hören sind oder nicht.
4.2 Die
Erhebung neuer Bauhinderungsgründe im Beschwerdeverfahren ist nach der gefestigten
Praxis des Verwaltungsgerichts nicht zulässig (Donatsch, Kommentar VRG, § 52
N. 41 ff.). Diese Praxis wird zwar verschiedentlich kritisiert. Aus § 52
Abs. 2 VRG ergibt sich jedoch klar, dass neue rechtliche Begründungen,
welche sich auf neue tatsächliche Behauptungen stützen, unzulässig sind, es sei
denn, das Vorbringen neuer Tatsachen sei durch die angefochtene Anordnung
notwendig geworden (vgl. dazu ebenfalls Donatsch, a. a. O., N. 43).
4.3 Zur
Begründung seiner Rüge der fehlenden (strassenmässigen) Erschliessung des Baugrundstücks
führt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren an, die weiträumige Zufahrt
zum Albispark sei ungenügend. Abgesehen von der Moosbachstrasse sei das übrige
Strassennetz keiner Überprüfung durch die Vorinstanzen unterzogen worden,
sodass unklar sei, ob dieses der zusätzlichen Verkehrsbelastung standhalte. Er
beanstandet den Ausbaustandard verschiedener Strassen, welche zum Netz der
weiträumigen Zufahrt zum geplanten Fachmarkt gehörten. Diese entsprächen den
Anforderungen der Zugangsnormalien nicht. Ausserdem stellt er die dem
Umweltverträglichkeitsbericht zugrunde liegenden Fahrtenzahlen und übrigen
Erhebungen infrage.
Bei diesen Vorbringen handelt es sich um neue tatsächliche
Behauptungen. Dass diese durch den angefochtenen Entscheid notwendig geworden
seien, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der neue
Einwand der mangelnden strassenmässigen Erschliessung des Bauvorhabens, der
erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben wurde, ist daher nach dem Gesagten
klarerweise verspätet und deshalb nicht zulässig.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten
Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.- sowie der Parteientschädigung von Fr. 2'000.-.
Die festgesetzte Gerichtsgebühr verstosse einerseits gegen
den verfassungsmässigen Anspruch auf eine wohlfeile Erledigung des Verfahrens.
Eine Gebühr in dieser Grössenordnung verunmögliche es einem Privaten, sich
gegen ein grösseres Bauvorhaben zur Wehr zu setzen. Die Rekursschrift
beschränke sich ausserdem auf einen einzigen Rügepunkt, sodass sich der
zeitliche Aufwand und die Kosten der Rekursinstanz in Grenzen gehalten hätten.
Der angefochtene Entscheid enthalte schliesslich keine für den Beschwerdeführer
nachvollziehbare Begründung, sodass von einer willkürlichen Rechtsprechung und
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers auszugehen sei.
Die Höhe der Parteientschädigung widerspreche der bisherigen Praxis des
Baurekursgerichts, welches bisher Umtriebsentschädigungen zwischen Fr. 1'200.-
bis Fr. 1'500.- zugesprochen habe.
5.2 Gemäss § 338
PBG setzt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach
der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500.-
bis Fr. 50'000.-.
Die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010 (GebV VGr), die auch für das Baurekursgericht zur Anwendung gelangt (§ 1
Abs. 1 GebV VGr), nennt dieselben Bemessungsfaktoren (§ 2 GebV VGr).
Bei einem Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr in
der Regel Fr. 1'000.- bis Fr. 50'000.- (§ 3 Abs. 3 GebV
VGr). Innerhalb dieses gesetzlichen Gebührenrahmens setzt die Behörde die
Gebühr unter Berücksichtigung der massgeblichen verfassungsrechtlichen
Prinzipien wie dem Aequivalenzprinzip, dem Anspruch auf Zugang zum Gericht
sowie dem Anspruch auf wohlfeile Erledigung des Verfahrens (vgl. BGE 106 Ia 249
E. 3a) nach pflichtgemässem Ermessen fest, wobei ihr in der Regel ein
grosser Ermessenspielraum zusteht (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 24 f.). Eine blosse Unangemessenheit der Gebühr kann vor
Verwaltungsgericht nicht gerügt werden (§ 50 Abs. 2 VRG).
5.3 Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Baurekursgericht seine Gebührenfestsetzung
begründet. Es verweist einerseits auf die finanzielle Bedeutung des
Bauvorhabens. Anderseits weist die Rekursinstanz auf die Schwierigkeit des
Falls, den getätigten Verfahrensaufwand sowie den Umstand hin, dass mehrere
Verfügungen zu beurteilen waren. Da Kostenentscheide zum vornherein nur einer
beschränkten Begründungspflicht unterliegen, ist diese Begründung nicht zu
beanstanden (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 30).
Die Vorinstanz ist zu Recht von einem erheblichen
Streitinteresse ausgegangen und hat die Gerichtsgebühr mit Blick auf die
beschränkte Komplexität und den verhältnismässig geringen Aufwand dennoch im
unteren Bereich des vorgegebenen Gebührenrahmens angesetzt. Die Vorinstanz hat
auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zugang zum Gericht angemessen
berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass
es auch vor dem verfassungsrechtlichen Aspekt der wohlfeilen Erledigung des
Verfahrens zulässig ist, die Kosten nach dem Streitinteresse zu bemessen, und
der Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht bedeutet, dass bei Drittrekursen
gegen eine Baubewilligung in jedem Fall ein "Rabatt" zu gewähren ist.
Dies widerspräche dem Grundsatz der Parallelität des Prozessrisikos. Eine
Reduktion der nach den erwähnten Grundsätzen ermittelten Gebühr ist vielmehr
nur vorzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall andernfalls eine Beeinträchtigung
des Zugangs zum Gericht vorläge (vgl. VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00624,
E. 5.4.2 f.). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Insgesamt bewegt
sich die angefochtene Gerichtsgebühr innerhalb des Ermessenspielraums, wie er
der Vorinstanz hier zusteht.
5.4 Gemäss § 17
Abs. 2 VRG ist eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Wie hoch diese
ausfällt, hat die Entscheidinstanz im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
zu entscheiden, wobei die bisherige Praxis in ähnlich gelagerten Fällen mit zu berücksichtigen
ist (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 63). Unter Berücksichtigung
des Umstands, dass bei der Festsetzung der Entschädigung auch die Bedeutung der
Streitsache ins Gewicht fällt (vgl. § 8 Abs. 1 GebV VGr), erscheint
Fr. 2'000.- als angemessen. Auch wenn die schriftlichen Eingaben der
privaten Rekursgegnerin nicht sehr umfangreich waren, ist davon auszugehen,
dass das Studium der relativ umfangreichen Akten einen nicht unwesentlichen
Aufwand verursachte. Eine Praxis des Baurekursgerichts, wonach Parteientschädigungen
auch bei Bauvorhaben der vorliegenden Grössenordnung in der Höhe von maximal
Fr. 1'500.- festgesetzt würden, ist dem Verwaltungsgericht nicht bekannt
und wird vom Beschwerdeführer weder in substanziierter Weise dargelegt noch
durch entsprechende Vergleichsfälle belegt.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Als
angemessen erscheint unter Berücksichtigung der oben genannten Bemessungsfaktoren
eine Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-.
Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu;
hingegen ist eine solche antragsgemäss der privaten Beschwerdegegnerin
zuzusprechen; als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.- (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 6'120.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung
des vorliegenden Entscheids.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an…