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VB.2007.00080 ΓÇó Costs and party compensation after withdrawal of procurement appeal
VB.2007.00080Tribunal Administrativo / Divisão 121 de mar. de 2007Dismissed
A company challenged a municipal procurement award for cleaning public toilet facilities, but withdrew its appeal before the court decided the merits. The Zurich Administrative Court therefore discontinued the proceedings. It charged the court costs to the court treasury in view of the circumstances, but rejected the appellant’s request for party compensation. It held that compensation under § 17(2) VRG generally requires success, which was absent after the withdrawal. The respondent also received no compensation, and the interested third party had not requested any.
§ 17 Abs. 2 VRG; Parteientschädigung nach Beschwerderückzug im Submissionsverfahren: Eine Parteientschädigung setzt grundsätzlich das Obsiegen voraus. Wer sein Rechtsmittel vorbehaltlos zurückzieht, gilt als unterliegend und hat regelmässig keinen Anspruch auf Entschädigung. Die ausnahmsweise Zusprechung an eine unterliegende Partei bleibt allenfalls für materiell entschiedene Konstellationen und besondere Umstände vorbehalten; bei bloss formeller Erledigung ist eine materielle Billigkeitsprüfung grundsätzlich nicht angezeigt (E. 2). Die Gerichtskosten können demgegenüber aus Billigkeit auf die Gerichtskasse genommen werden.
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2007.00080
Verfügung
des Einzelrichters
vom 21. März 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser, Gerichtssekretär Josua Raster.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin ,
gegen
Stadt X,
Beschwerdegegnerin ,
und
C AG,
Mitbeteiligte ,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
I.
Am 19. Februar 2007 liess die Submittentin A AG gegen die mit "Verfügung" vom 7. Februar 2007 eröffnete Arbeitsvergabe "Reinigung von öffentlichen WC-Anlagen" des Stadtrats von X vom 31. Januar 2007.
II.
Am 20. März 2007 wurde die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen. Demgemäss ist das Verfahren VB.2007.00080 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.
Die Verfahrenskosten sind angesichts der Umstände auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung, den sie im Rückzugsschreiben bekräftig, ist abzuweisen. Im Gegensatz zur Kostenregelung, bei welcher das Verwaltungsgericht aus Billigkeitserwägungen das Unterliegerprinzip durchbrechen kann, ist für die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in der Regel das Obsiegen einer Partei Voraussetzung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 31). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin ihr Begehren zurückgezogen hat und damit als unterliegend gilt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 16).
Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid vom 7. Juni 2000 (RB 2000 Nr. 71 = BEZ 2000 Nr. 45) die Möglichkeit, dass im Vergabeverfahren unter bestimmten kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen eine Parteientschädigung auch einer Partei zugesprochen werden kann, die ihr Rechtsmittel zurückgezogen hat, als denkbar betrachtet, die Frage schliesslich aber offen gelassen. Wenn das Verwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis in vereinzelten Fällen einer unterliegenden Partei gestützt auf das Verursacherprinzip eine Parteientschädigung zugesprochen hat, handelte es sich dabei durchwegs um Fälle, die materiell entschieden wurden (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33). Es würde schon aus praktischen Gründen zu weit führen, wenn im Rahmen einer lediglich formellen Erledigung auch eine entsprechende materielle Würdigung vorgenommen werden müsste. Eine unvollständige Begründung stellt jedenfalls im Rahmen eines Vergabeverfahrens keinen derart krassen Verfahrensmangel dar, welcher die Anwendung des Unterliegerprinzips als unbillig erscheinen lässt. Mit der Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach die Beschwerde vor Erstattung der Replik in der Regel ohne Kosten für den Beschwerdeführer zurückgezogen werden kann, wird dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden eine eigentliche Begründung des Vergabeentscheids regelmässig erst mit der Beschwerdeantwort der Vergabestelle erhalten, bereits genügend Rechnung getragen.
Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin sind ebenfalls nicht erfüllt, da diese zur Begründung des Vergabeentscheids ohnehin verpflichtet war. Die Mitbeteiligte hat kein Entschädigungsbegehren gestellt.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 450.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
Gegen diese Verfügung kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
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