Disclosure of attorney-client secrecy for fee enforcement

VB.2006.00136Tribunal Administrativo / Divisão 315 de jun. de 2006Dismissed

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Resumo Omnilex

An attorney requested permission from the Zurich supervisory commission to disclose confidential client information so he could enforce an unpaid fee claim. The client appealed, arguing mainly that the fee dispute was not properly before the commission, that he had not been heard on the merits of the invoice, and that a pending foreign clemency request justified refusal. The Administrative Court held that only the secrecy waiver was in issue, not the fee claim itself, that there was no denial of hearing, and that no overriding interest prevented a limited disclosure. The appeal was dismissed and the client was ordered to pay costs; no party compensation was granted.

Sumário Omnilex

Art. 13 BGFA; Art. 321 StGB; § 33 ff. AnwG; secrecy waiver for enforcement of an attorney’s fee claim. In a dispute between attorney and client, the supervisory authority may authorize disclosure of confidential information to the extent necessary for judicial enforcement of the claim, subject to a balancing of secrecy and disclosure interests. The authority need not adjudicate the fee claim itself; objections to the amount or merits of the invoice belong to the civil court. The party opposing disclosure bears the burden of substantiating an overriding interest against waiver; merely abstract or unspecific assertions, including references to pending collateral proceedings, are insufficient (consid. 2).

Texto completo

I.

Fürsprecher B ersuchte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) mit Eingabe vom 13. Dezember 2005 um Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber A zwecks Geltendmachung einer offenen Honorarforderung. Eine vorherige direkte Anfrage um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis war nach Darstellung von Fürsprecher B erfolglos geblieben. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 setzte die Aufsichtskommission A Frist an, um zu erklären, ob er den Gesuchsteller für die gerichtliche Geltendmachung seiner Honorarforderung vom Berufsgeheimnis entbinden wolle, und um sich, sofern dies nicht der Fall sei, zu seinem Gesuch um (beschränkte) Befreiung vom Anwaltsgeheimnis (nicht zur Honorarforderung) zu äussern, insbesondere allfällige der Offenbarung des Geheimnisses entgegenstehende höhere Interessen geltend zu machen. Mit Stellungnahme vom 2. Januar 2006 hielt A unter anderem fest, er sei gegen eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Vor Weihnachten habe er aber Fürsprecher B telefoniert und ihm mitgeteilt, dass er den ganzen Vorgang nach den Feiertagen regeln möchte und anfangs Januar eine Teilzahlung leisten werde. Er bitte daher, mit dem Entscheid zuzuwarten. Am 10. Januar 2006 teilte Fürsprecher B der Aufsichtskommission nach entsprechender Aufforderung zur Stellungnahme mit, bis anhin sei keine Zahlung eingegangen und er halte an seinem Antrag um Entbindung vom Berufsgeheimnis fest. Mit Beschluss vom 2. Februar 2006 ermächtigte die Aufsichtskommission Fürsprecher B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung einschliesslich des Ersatzes der Kosten des Beschlusses durchzusetzen.

II.

Dagegen erhob A am 11. März 2006 (Poststempel vom 13. März 2006) Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, den Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. Februar 2006 aufzuheben und Fürsprecher B (Beschwerdegegner 1) nicht vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. Eventualiter sei die Sache an die Aufsichtskommission (Beschwerdegegnerin 2) zurückzuweisen, damit diese beschränkt auf das Begehren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gemäss ihrem eigenen Schreiben vom 15. Dezember 2005 entscheide und zudem "entsprechende weitere Unterlagen und Erklärungen" gemäss seinem Antwortschreiben vom 2. Januar 2006 anfordere. Die Unterlagen seien ihm sodann zur Verfügung zu stellen. Die anfallenden Kosten seien dem Beschwerdegegner 1 zu belasten. Da die Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet war, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 21. März 2006 Frist angesetzt, um die Unterzeichnung nachzuholen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der Folge nach. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 27. März 2006 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2006 beantragte B die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann gegen Anordnungen der Anwaltsaufsichtskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist daher im vorliegenden Fall gegeben. Obwohl die Honorarforderung unter Fr. 20'000.- liegt, fällt die Beschwerde nicht in die einzelrichterliche Kompetenz gemäss § 38 Abs. 2 VRG, geht es doch im vorliegenden Verfahren nichtum die Beurteilung der Honorarforderung, sondern um die Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Berufs- bzw. Anwaltsgeheimnis. Diese Frage ist aber nicht unmittelbar vermögensrechtlicher Natur, weshalb das Verwaltungsgericht darüber in Dreierbesetzung zu befinden hat (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VRG, vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5).

1.2 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen des Klienten, wonach der Anwalt die Interessen des Auftraggebers nicht gehörig gewahrt oder sogar gegen seine Interessen gehandelt habe und deshalb die Anwaltsrechnung nicht bezahlt werde, nur vom Zivilrichter im ordentlichen Verfahren beurteilt werden können (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 249). Weder die Aufsichtskommission noch das Verwaltungsgericht können somit über die Honorarforderung als solche befinden. Es ist daher auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Beschluss der Aufsichtskommission präjudiziere im Prinzip eine Anerkennung der Honorarforderung, ohne dass diese Gegenstand der Aufforderung zur Stellungnahme gewesen sei, weshalb eventualiter eine Rückweisung in Betracht zu ziehen sei, nicht weiter einzugehen. Der Beschluss der Aufsichtskommission nimmt denn auch in keiner Weise Stellung zur Honorarforderung. Ebenso wenig kann in diesem Verfahren auf die Problematik der fehlenden Einkünfte des Beschwerdeführers bzw. die Regelung allfälliger Zahlungsmodalitäten eingegangen werden. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage der Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Berufsgeheimnis. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2006 eine weitere Teilzahlung geleistet hat, ist doch nach wie vor ein Teil der ohnehin bestrittenen Honorarforderung offen und daher das aktuelle Interesse des Beschwerdegegners 1 an der Behandlung des Gesuchs gegeben (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 95). Über die Rechtmässigkeit und Höhe der Honorarforderung hat aber wie erwähnt der Zivilrichter zu befinden (selbstverständlich steht es den Parteien aber frei, eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen). Aus diesen Gründen musste die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer auch nicht weiter Gelegenheit einräumen, um zur Honorarforderung Stellung zu nehmen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zusammen mit dem Schreiben des Präsidenten der Aufsichtskommission vom 15. Dezember 2005 die Eingabe des Beschwerdegegners 1 vom 13. Dezember 2005 erhalten. Daraus konnte der Beschwerdeführer ohne weiteres erkennen, welche Urkunden der Beschwerdegegner 1 ins Recht gereicht hatte. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, Einsicht in die Urkunden zu nehmen, falls er dies für notwendig erachtet hätte. Bezüglich der Vorgehensweise hätte er sich bei der Aufsichtskommission telefonisch oder schriftlich erkundigen können. Von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs, wie dies der Beschwerdeführer nun indirekt geltend macht, kann keine Rede sein, zumal die Honorarforderung als solche, wie ausgeführt, nicht Verfahrensgegenstand war bzw. ist.

2.

2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des eidgenössischen Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung, welche schon nach dem alten Gesetz über den Rechtsanwaltsberuf vom 3. Juli 1938 galt, wurde auch vom neuen kantonalen Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG), welches am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, übernommen (vgl. §§ 14 Abs. 1 und 47 Abs. 1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt von der Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen. Gemäss der bisherigen Praxis der Aufsichtsbehörde wird dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden (ZR 2005/104 Nr. 20 mit Hinweis auf Testa, S. 156). In der Literatur wird selbst für die Einleitung der Betreibung oder des Sühnverfahrens die formelle Entbindung vom Berufsgeheimnis verlangt, wobei die Entbindung nur aufgrund einer umfassenden Güterabwägung erteilt werden darf (Michael Pfeifer in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2005, Art. 13 N. 66, 69 f.; vgl. auch Testa, S. 248, allerdings noch unter Hinweis auf die frühere Praxis der Aufsichtskommission; weniger streng die neue Praxis derselben, wonach die blosse Anhebung der Betreibung und die Einleitung des Sühnverfahrens durch den Anwalt grundsätzlich auch ohne Einwilligung des Klienten bzw. Ermächtigung durch die Aufsichtskommission erlaubt ist, vgl. ZR 2005/104 Nr. 20).

2.2 Vorliegend hatte der Beschwerdegegner 1 bei der Aufsichtskommission um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Durchsetzung seines Honoraranspruchs ersucht. In seiner Stellungnahme vom 2. Januar 2006 hatte der Beschwerdeführer festgehalten, der Beschwerdegegner 1 habe ihn in einer Sache vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg vertreten, bezüglich welcher noch ein entsprechendes Gnadengesuch in X (Ausland) hängig sei. Da er – der Beschwerdeführer – sich vorliegend nicht auskenne, sei ihm nicht bekannt, welche Unterlagen die Aufsichtskommission benötige, um seinem Gesuch entsprechen zu können. Er bitte daher um Mitteilung, welche Informationen bzw. Unterlagen benötigt würden.

Die Aufsichtskommission hielt fest, das Gnadengesuch in X (Ausland) könne kein Grund für die Abweisung des Gesuchs um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sein, und entsprach dem Gesuch des Beschwerdegegners 1 unter Hinweis auf die in ZR 1962/61 Nr. 16 (letzter Absatz) aufgestellten Richtlinien. Danach darf das Berufsgeheimnis im Falle eines Honorarstreits zwischen Anwalt und Klienten zwar nur so weit preisgegeben werden, als es für die gerichtliche Durchsetzung des Honorars als erforderlich erscheint. Dabei sei allerdings praktisch ausgeschlossen, dass die Aufsichtskommission konkret entscheiden könnte, in welchem Ausmasse die Preisgabe der Geheimnisse von Fall zu Fall zu gestatten wäre, sondern es müsse dem Anwalt selber überlassen bleiben, die diesbezügliche Grenze dort zu ziehen, wo er es für richtig halte. Daneben bleibe er aber uneingeschränkt verpflichtet, sein Berufsgeheimnis, so weit er es im Honorarprozess nicht zu offenbaren brauche, strikte zu wahren. Die Aufsichtskommission solle deshalb in ihrem Ermächtigungsbeschluss den Anwalt stets darauf hinweisen, dass eine Honorarrechnung oft ausreichend damit begründet werden könne, dass Streitwert und Zeitaufwand belegt werden und dass Hinweise auf Einzelheiten der materiellen Tätigkeit des Anwalts nur dann als notwendig erscheinen, wenn dieser ein erhöhtes Honorar für besondere Schwierigkeiten geltend machen wolle.

2.3 Die unter

diesen Einschränkungen erteilte Entbindung vom Berufsgeheimnis ist vorliegend

nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt denn auch jetzt in keiner Weise

dar, inwieweit das in X (Ausland) hängige Gnadengesuch ein überwiegendes

Interesse, welches gegen die beschränkte Entbindung vom Berufsgeheimnis sprechen

könnte, darstellt. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Untersuchungsmaxime

die Parteien nicht von der Obliegenheit entbindet, den massgebenden Sachverhalt

in den Rechtsschriften darzulegen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien

trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen

Gründen gezwungen, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen

aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60

  1. 1, mit Hinweisen; siehe auch § 7 N. 6 und Vorbem. zu §§ 19-28
  2. 69). Selbstverständlich können pauschale Vorbringen, wie sie der Beschwerdeführer

macht, nicht genügen. Es ergeben sich somit vorliegend keinerlei Anhaltspunkte

für das Bestehen eines überwiegenden Interesses. Entsprechend erübrigt sich

eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Einholung weiterer Unterlagen. Aus

diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner 1 beantragt eine Parteientschädigung. Vorliegend sind jedoch keine Voraussetzungen gegeben, welche die Zusprechung einer Entschädigung rechtfertigen würden, liegen doch weder komplizierte Sachverhalte noch schwierige Rechtsfragen zu Grunde (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Auch kann noch nicht von einem offensichtlich unbegründeten Rechtsbegehren im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG ausgegangen werden, hielt doch die Aufsichtskommission mangels entsprechender Mitteilung in ihren Erwägungen fest, der Beschwerdeführer habe bislang keine Zahlungen geleistet, weshalb eine Sistierung des Offenbarungsgesuchs abzulehnen sei. Der Beschwerdeführer hat aber am 11. Januar 2006 weitere Fr. 500.- bezahlt. Dies ändert zwar nichts an der Richtigkeit des Ergebnisses des vorinstanzlichen Entscheids (siehe vorstehend, E. 1.2), was aber vom Beschwerdeführer nicht ohne weiteres erkannt werden konnte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 28 f.).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.- Zustellungskosten,

Fr. 590.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  2. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

  4. Mitteilung an …

Palavras-chave

attorney-client secrecyfee disputebalancing of interestsright to be hearddisclosure authorizationjudicial enforcementparty costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the supervisory commission could authorize disclosure of attorney-client secrets to enforce an outstanding fee claim

Decisão extraída

Yes. The authorization was valid because, for enforcement of the fee claim, the attorney may be released from secrecy to the extent necessary and no overriding interest against disclosure was shown.

Fundamentação extraída

Attorney-client secrecy is protected, but a balancing of interests applies. In fee disputes, disclosure is generally permitted insofar as needed for judicial enforcement. The appellant failed to substantiate any overriding interest, and the foreign clemency petition did not justify refusal or remittal.

Questão jurídica principal

Whether the matter had to be remitted for further clarification of documents and fee-related issues

Decisão extraída

No. The fee claim itself was not the subject of the administrative proceeding, and the appellant had no entitlement to further hearing on the merits of the claim.

Fundamentação extraída

Only the secrecy waiver was at issue, not the civil validity or amount of the fee claim. The client had received the relevant submission and could have inspected the documents; no denial of the right to be heard occurred.

Questão jurídica principal

Whether the appeal should lead to a party compensation for the respondent

Decisão extraída

No. The case did not involve especially complex facts or difficult legal questions, and the appeal was not obviously frivolous.

Fundamentação extraída

The conditions for a party award were not met under the cantonal rules.

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