Use of Austrian medical doctoral title in Zurich

VB.2004.00473Tribunal Administrativo / Divisão 324 de mar. de 2005Dismissed

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Resumo Omnilex

A, a physician licensed in Zurich, challenged a cantonal order forbidding him to use the title "Dr. med." because his Austrian degree entitled him only to the title "Dr. med. univ.". The court held that the bilateral recognition agreement allows use only in the form permitted by Austrian law, and that the Swiss title "Dr. med." would mislead about medical qualifications since A had not earned a Swiss doctorate. The court rejected his arguments based on legitimate expectations, equal treatment, and proportionality. The appeal was dismissed, and A was ordered to pay court costs of CHF 2,060; no party compensation was awarded.

Sumário Omnilex

§ 13 GesundheitsG; § 19 Abs. 2 lit. c Ärzteverordnung; Art. 4 Abkommen CH-Österreich: Zulässigkeit der akademischen Titelführung eines in Österreich erworbenen medizinischen Grades; Führung des schweizerischen Titels "Dr. med." ohne schweizerisches Doktorat ist irreführend und untersagt. Das Anerkennungsabkommen erlaubt die Titelführung nur in der im Verleihungsstaat zulässigen Form. Weder die bisherige Verwendung des Titels durch Behörden noch die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung begründen eine vertrauensbegründende Zusicherung; ein ausserkantonales Behördenverhalten vermag gegenüber der Zürcher Behörde keinen Anspruch zu schaffen. Das Verbot verstösst auch nicht gegen Gleichbehandlung oder Verhältnismässigkeit, da der gesetzliche Täuschungsschutz eine abweichende Titelführung ausschliesst (consid. 4).

Texto completo

I.

A. A wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2003 durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich als Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG zugelassen. Die Bewilligung der Gesundheitsdirektion zur selbstständigen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit datiert vom 20. Januar 2003. A eröffnete seine Praxis im Kanton Zürich am 1. September 2003.

B. Die Gesundheitsdirektion wandte sich am 3. September 2003 an A und teilte ihm mit, das von ihm erworbene Diplom der Universität Wien entspreche in der Schweiz dem Titel "med. pract.". Er wurde darum ersucht, die Praxisbewilligung zu retournieren, damit eine korrekte Bewilligung ausgestellt werden könne. Ergänzend wurde ihm am 14. Oktober 2003 mitgeteilt, dass die Verwendung des akademischen Titels "Dr. med." zu Täuschungen über die medizinische Ausbildung Anlass geben könne. A liess am 25. November 2003 mitteilen, dass die Führung des Titels "Dr. med." nicht eine Promotion vortäusche, die tatsächlich nicht bestehe. Am 6. Juli 2004 liess er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchen, was am 27. September 2004 erfolgte. In dieser Verfügung wird festgehalten, dass A verboten werde, sich mit "Dr. med." auszukünden; er habe die Möglichkeit, sich als "Dr. med. univ." (mit Hinzufügen der Länderbezeichnung) zu bezeichnen; andernfalls werde die Bezeichnung als "med. pract." erfolgen.

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 25. Oktober 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. September 2004 sei aufzuheben.

Die Gesundheitsdirektion beantragte am 25. November 2004 Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer übt gestützt auf die ihm am 20. Januar 2003 erteilte Bewilligung im Kanton Zürich eine selbstständige ärztliche Tätigkeit aus. Diesbezüglich legt § 13 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG) fest, dass die Auskündung der Berufsausübung den Besitz der erforderlichen Bewilligung voraussetze. Diese darf nicht aufdringlich sein und nicht zu Täuschungen Anlass geben (§ 13 Abs. 3 GesundheitsG). Letzteres wird durch § 19 Abs. 2 lit. c der Ärzteverordnung vom 6. Mai 1998 (LS 811.11) dahingehend konkretisiert, dass das Führen von Titeln oder anderen Auskündungen, die zu Täuschungen über die medizinische Ausbildung Anlass geben können, verboten ist.

Seit 1. Oktober 1994 steht das Abkommen vom 10. November 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (SR 0.414.991.631) in Kraft. Nach Art. 4 des Abkommens ist der Inhaber eines akademischen Grades berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf.

2.

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich gestützt auf den ihm von der Universität Wien verliehenen Titel als Dr. med. univ. bezeichnen dürfe und dass er diesen Titel in der Schweiz ebenfalls führen könne; es handle sich nach österreichischem Recht um einen so genannten Berufs-Dr.-Titel, welcher das Abfassen einer Dissertation nicht voraussetze (Ziff. 5 und 6 der angefochtenen Verfügung).

In der Beschwerde wird diese Auffassung insoweit nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere nicht vor, eine eigentliche Dissertation verfasst zu haben. Insoweit erscheint mithin die vorstehend genannte Begründung der Verfügung der Beschwerde­gegnerin als zutreffend. Zur Begründung der Beschwerde wird denn auch nicht vorgebracht, die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben, weil der Beschwerdeführer eine Dissertation verfasst habe; vielmehr wird gerügt, die Verfügung sei deshalb nicht haltbar, weil sie gegen den Vertrauensgrundsatz, gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Umfang des gerichtlichen Prüfungsaufwandes durch die Rügen der Parteien bestimmt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 3 ff.), weshalb sich die gerichtliche Überprüfung auf die in der Beschwerde erhobenen und vorstehend genannten Rügen zu beschränken hat.

3.

Unbestritten ist, dass die schweizerischen Universitäten und Hochschulen einen Doktortitel nur verleihen, wenn eine Dissertation verfasst wurde (vgl. dazu etwa Promotionsordnung zur Doktorin oder zum Doktor der Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 30. Oktober 2000, OS 56, 644). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz keine entsprechende Dissertation verfasst, hingegen ein ausländisches Studium absolviert. Nach dem vorerwähnten, mit Österreich bestehenden Abkommen ist der Beschwerdeführer berechtigt, den in Österreich erworbenen akademischen Grad in der Form zu führen, wie er in Österreich aufgrund der dortigen gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf. Wie aus der Urkunde vom 16. Mai 1974 entnommen werden kann, erhielt der Beschwerdeführer an der Universität Wien den Titel eines Doctor universae medicinae. Nach österreichischem Recht ist der Beschwerdeführer deshalb befugt, sich als Dr. med. univ. zu bezeichnen.

4.

Nach § 19 Abs. 2 lit. c Ärzteverordnung darf ein Titel, der zu Täuschungen über die medizinische Ausbildung Anlass geben kann, nicht geführt werden. Es steht ausser Frage, dass das Führen des schweizerischen Titels Dr. med., ohne dass dieser nach den massgebenden Promotionsbestimmungen erworben wurde, zu Täuschungen über die medizinische Ausbildung Anlass geben kann. Insoweit kann es – was der Beschwerdeführer denn auch einzig vorbringt – nur infrage kommen, gestützt auf einen besonderen Titel die Bezeichnung als Dr. med. führen zu können. Der Beschwerdeführer ruft diesbezüglich den Vertrauensgrundsatz, den Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismässigkeitsprinzip an.

4.1 Es ist richtig, dass die Beschwerdegegnerin und weitere Behörden bislang im Verkehr mit dem Beschwerdeführer den Titel Dr. med. verwendet haben. Damit allein ist aber noch keine ausreichende Vertrauensgrundlage geschaffen worden. Dies würde sich nur dann so verhalten, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf hinreichende Abklärungen rechtsverbindlich zugesichert hätte, dass der Beschwerdeführer ohne Verletzung der Auskündungsvorschriften den Titel Dr. med. führen könne. Dies hat sie indessen nicht getan. Beim Fragebogen betreffend Praxisbewilligung als Arzt/Ärztin wurde der Beschwerdeführer danach gefragt, ob er ein Doktorat erworben habe, was er – unter Beilage der entsprechenden Urkunde – bestätigt hat. In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin die Praxisbewilligung, äusserte sich aber nicht im Besonderen zur Frage, welchen Titel der Beschwerdeführer auskünden könne. Vielmehr hat sie der entsprechenden Frage – weil darüber auch nicht zu entscheiden war – keine besondere Beachtung geschenkt. Eine Berufung auf eine Vertrauensgrundlage wäre also nur möglich, wenn die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf das vorgenannte Täuschungsverbot rechtsverbindlich mitgeteilt hätte, der Beschwerdeführer könne den Titel Dr. med. führen. Mit der Erteilung einer Praxisbewilligung hat aber die Beschwerdegegnerin lediglich festgestellt, dass einer Praxistätigkeit keine gesundheitspolizeilichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. zum polizeilichen Charakter der Bewilligung: Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 3108). Mehr konnte der Beschwerdeführer daraus nicht ableiten. Mithin entfällt die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz.

Dass der Beschwerdeführer im Kanton Y den akademischen Titel Dr. med. führen konnte, vermag bezogen auf die Tätigkeit im Kanton Zürich ebenfalls keine Vertrauensgrundlage zu schaffen. Ein Verhalten einer ausserkantonalen Behörde begründet bezogen auf die zürcherische Behörde keine Vertrauensgrundlage.

4.2 Was den ebenfalls angerufenen Gleichheitsgrundsatz betrifft, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdegegnerin seit Sommer 2002 unbestrittenermassen auf der Durchsetzung der Rechtslage besteht. Der Beschwerdeführer nahm seine Tätigkeit am 1. September 2003 auf, und bereits am 3. September 2003 teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass er den Titel Dr. med. nicht führen dürfe. Die durch den Beschwerdeführer angerufenen Sachverhalte unterscheiden sich insoweit, als hier die Praxistätigkeit im Kanton Zürich schon seit Jahren ausgeübt wurde; im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich C im Lebenslauf ausdrücklich als Dr. med. univ. bezeichnet. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin die im Sommer 2002 eingeleitete Vorgehensweise nicht umfassend und insoweit rechtsgleich umsetzt.

4.3 Was den letztlich angerufenen Grundsatz der Verhältnismässigkeit betrifft, kann er deshalb nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen, weil das Auskünden unter einem unzutreffenden Titel als solches durch § 19 Abs. 2 lit. c Ärzteverordnung untersagt ist. Mithin entfällt aus dieser Überlegung die Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip.

5.

Weitere Rügen betreffend die Verfügung vom 27. September 2004 werden nicht erhoben und sind auch nicht erkennbar. Damit ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  2. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden, soweit eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird.

  4. Mitteilung an …

Palavras-chave

medical titleprofessional licensingmisleading designationlegitimate expectationsequal treatmentproportionalitybilateral recognitioncourt costs

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Questão jurídica principal

Whether A may advertise himself in Zurich as "Dr. med." on the basis of his Vienna medical degree and the bilateral recognition agreement.

Decisão extraída

No. He may use the Austrian title as permitted in Austria, i.e. "Dr. med. univ.", but not the Swiss title "Dr. med." because that would be misleading without a Swiss doctorate.

Fundamentação extraída

Swiss law prohibits titles that can mislead about medical education. The bilateral agreement allows use only in the form authorized by the state of conferral; Austria allows "Dr. med. univ.", not the Swiss doctoral title.

Questão jurídica principal

Whether the health authority created a protectable reliance interest by previously using the title "Dr. med." in dealings with A.

Decisão extraída

No. The authority never gave a binding assurance that A could lawfully use the title; issuing a practice license did not decide the separate title question.

Fundamentação extraída

A general practice license only confirms no public-health barrier to practice. Prior administrative wording was insufficient to amount to a legally binding assurance.

Questão jurídica principal

Whether unequal treatment arose because A was not treated like persons allowed to use the title in other cantons or earlier cases.

Decisão extraída

No. The cited situations were different, and the authority had already been consistently enforcing the rule since summer 2002.

Fundamentação extraída

No comparable equal-treatment situation was shown. An out-of-canton authority’s conduct cannot establish equality-based entitlement against Zurich authorities.

Questão jurídica principal

Whether prohibiting the use of "Dr. med." was disproportionate.

Decisão extraída

No. Since use of an incorrect professional title is expressly prohibited, proportionality could not override the statutory ban.

Fundamentação extraída

The measure directly follows from the legal prohibition and leaves no room for a milder title use that would still mislead.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs and party compensation.

Decisão extraída

The appeal being dismissed, costs were charged to A and no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome under the applicable procedural rules; the appellant had no entitlement to compensation.

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