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VB.2002.00185 ΓÇó Non-payment of advance costs justified non-entry into appeal
VB.2002.00185Tribunal Administrativo / Divisão 128 de ago. de 2002Dismissed
A challenged the Regierungsrat's decision not to enter into his administrative appeal against a two-month driver's licence withdrawal because he had not paid the ordered advance costs within the deadline. The Administrative Court held that no oral hearing was required, since only a procedural issue was at stake and the timeliness of the advance payment was not disputed. It further held that the cost security order was valid, the appellant had been properly warned, and non-entry was therefore lawful. The appeal was dismissed, with costs charged to A and no party compensation awarded.
§ 38 VRG; advance costs and right to be heard in purely procedural disputes. Where the subject-matter of the appeal concerns only a procedural question, the case does not generally fall within the public-hearing guarantee of Art. 30 BV and Art. 6(1) ECHR; an oral hearing is required only if a decisive factual issue, such as the timeliness of the cost advance, is itself disputed. Under cantonal procedural law, a non-resident appellant may validly be ordered to provide security for costs; if the amount, deadline, and consequence of non-payment are duly communicated and the advance is not paid in time, non-entry is permissible and the appeal may be dismissed by summary reasoning.
I. Mit Verfügung vom 23. Mai 2001 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten.
II. Auf einen gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs trat der Regierungsrat am 30. April 2002 nicht ein, da der im Ausland wohnhafte A innert Frist keinen Barvorschuss geleistet hatte.
III. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob A am 2. Juni 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Regierungsrat beantragte am 17. Juni 2002 die Abweisung der Beschwerde, ebenso das Strassenverkehrsamt am 2. Juli 2002.
Die Kammer zieht in Erwägung:
b) Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Anhörung. – Betrifft der Streitgegenstand, wie hier, eine rein prozessuale Frage, fällt das Verfahren grundsätzlich nicht unter die Öffentlichkeitsbestimmung von Art. 30 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Europäische Kommission für Menschenrechte, 17. Mai 1995, Josef Müller gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerden Nr. 22335/93, 24101/94 und 24440/94, E. 2b, http://www.hudoc.echr.coe.int; BGE 124 I 322, E. 4d). Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn die Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses streitig wäre (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 27. März 1998, J.J. gegen Niederlanden, Beschwerde Nr. 21351/ 93, Ziff. 11, 39 f., 43, http://www.hudoc.echr.coe.int). Das ist hier aber offensichtlich nicht der Fall, weshalb der Antrag auf eine mündliche Anhörung abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Regierungsrat sei zu Unrecht auf seinen Rekurs nicht eingetreten. – Mit Verfügung vom 21. Februar 2002 hielt die Staatskanzlei den Beschwerdeführer zur Sicherstellung der Verfahrenskosten an, da er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat (vgl. § 15 Abs. 2 lit. a VRG sowie § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 der Verordnung vom 5. November 1997 über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat). Dabei machte sie ihn in Übereinstimmung mit BGE 96 I 521, 523 auf die Höhe des Vorschusses (Fr. 1'500.-), die Zahlungsfrist (30 Tage) und die Säumnisfolgen (Nichteintreten) aufmerksam. Da der Vorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, durfte der Regierungsrat das Verfahren durch Nichteintreten erledigen. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie mit summarischer Begründung auf dem Zirkulationsweg abzuweisen ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin (§ 17 Abs. 2 VRG) sind nicht erfüllt.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 97 des Bundesrechtspflegegesetzes vom
Dezember 1943 i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren). Wenn in einer Angelegenheit des Bundesverwaltungsrechts eine kantonale Behörde auf ein Rechtsmittel allein gestützt auf kantonales Verfahrensrecht nicht eintritt, führt dies dazu, dass die korrekte Anwendung von Bundesrecht nicht überprüft wird, letztlich also die Durchsetzung von Bundesrecht vereitelt werden könnte. Dieselbe Gefahr droht auch dann, wenn, wie hier, ein unterinstanzlicher Nichteintretensentscheid vom kantonalen Verwaltungsgericht bestätigt wird (vgl. den Sachverhalt in BGE 120 Ib 379). In solchen Fällen ist die Rüge, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend zu machen, und zwar selbst dann, wenn keine Verletzung von Bundesverwaltungsrecht behauptet wird (BGE 118 Ia 8, E. 1b; BGE 123 I 275, E. 2c).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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