Landowner lacks standing in procurement complaint

VB.2001.00137Tribunal Administrativo / Divisão 112 de jul. de 2001Inadmissible

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Resumo

A landowner in a quarter-plan area attempted to challenge, by procurement complaint, the award of planning work for the quarter plan Z. The court held that the inter-cantonal procurement remedy is reserved to affected bidders and cannot be used by a landowner asserting owner-related interests in the planning process. Even if the complainant invokes alleged procurement-law violations, his interest remains that of a landowner, not an excluded bidder. The complaint was therefore not entered into.

Regest

Art. 15 ff. IVöB; § 4 and § 6 IVöB-BeitrittsG; standing in public procurement complaints: the remedy is available only to bidders affected in their capacity as potential contract recipients. A person whose interest concerns the correctness of the award merely as landowner or participant in a planning scheme lacks standing, even if no alternative legal remedy exists. The special jurisdiction of § 331 lit. a PBG for disputes over works of quarter-plan infrastructure does not extend the procurement complaint to planned rather than purely construction-related works (consid. 2).

Texto completo

I. Der Gemeinderat X leitete am 25. Januar 2000 den Quartierplan Z ein. Mit Ver­fügung vom

  1. Dezember 2000 genehmigte die Baudirektion diese Quartierplaneinlei­tung. Der Gemeinderat übertrug hierauf mit Beschluss vom 8. Januar 2001 die Projektie­rung des Quartierplanes Z der Firma D.

II. Gegen den Beschluss des Gemeinderates X vom 8. Januar 2001 erhob A, Eigen­tümer eines in den Quartierplan einbezogenen Grundstückes, entspre­chend der Rechtsmit­tel­belehrung am 12. Februar 2001 Rekurs an die Baudirektion und beantragte sinngemäss, die Planungsarbeiten auszuschreiben. Die Baudirektion überwies die Eingabe am 26. Feb­ruar 2001 zuständigkeitshalber an die Baurekurskommission II.

Der Präsident der Baurekurskommission II trat mit einzelrichterlichem Entscheid vom 13. März 2001 auf das Rechtsmittel von A "mangels Vorliegens eines quartierplan­rechtlich anfechtbaren Entscheides" nicht ein. Im Weiteren überwies er die Eingabe von A an das Verwaltungsgericht "zur Prüfung ihrer Zulässigkeit unter submissionsrechtlichen Gesichtspunkten". Das Verwaltungsgericht führte hierauf einen Schriftenwechsel durch. Der Gemeinderat X beantragte am 15. Mai 2001 die Abweisung der Beschwerde und ver­zichtete auf eine Beschwerdeantwort.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgen­den Entscheidgründen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittel­bar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom­mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

  2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

  3. a) Die (Submissions)Beschwerde steht gemäss § 15 Abs. 1 IVöB offen "gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers". Mit der Beschwerde können laut Art. 16 Abs. 1 IVöB Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhaltes (lit. b) gerügt werden. Als Rechtsverletzungen gelten Verletzun­gen des materiellen und formellen Vergaberechtes.

Die Submissionsbeschwerde ist auf die Anfechtung von Vergabeentscheide durch betroffene Anbieterinnen und Anbieter ausgerichtet (vgl. auch RB 1998 Nr. 11 = BEZ 1999 Nr. 10). Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, wonach die Beschwerde zulässig ist "gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers" (Art. 15 IVöB; § 4 IVöB-BeitrittsG), mithin durch Anbieter als – nicht zugelassene – Auftragneh­merund Adressaten solcher Verfügungen. Auch § 6 IVöB-BeitrittsG geht davon aus, dass die Beschwerde (nur) Anbietenden offensteht, indem diese Bestimmung die Haftung für rechtswidrige Vergabeentscheide allein auf Aufwendungen bezieht, die "der Anbieterin oder dem Anbieter" im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren er­wachsen sind (§ 6 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG). Die Submissionsbeschwerde steht damit nicht offen für Rechtsschutzsuchende, deren Begehren nicht auf die Verbesserung ihrer Rechts­stellung als Anbieterin oder Anbieter ausgerichtet ist.

b) Dem Grundeigentümer eines in den Quartierplan einbezogenen Grundstückes steht nach dem Gesagten die Submissionsbeschwerde nicht offen für die Anfechtung der Vergabe von Arbeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Quartierplanes und mit dem Bau der darin festgesetzten Erschliessungsanlagen. Dies gilt selbst dann, wenn er gel­tend macht, bei der Vergabe seien submissionsrechtliche Bestimmungen verletzt worden, z.B. es sei zu Unrecht das freihändige Verfahren statt das Einladungsverfahren gewählt worden; denn mit dem Rechtsmittel verfolgt er Interessen an einer korrekten Arbeitsverge­bung in seiner Eigenschaft als Eigentümer (Quartierplangenosse) eines in den Quartierplan einbezogenen Grundstückes und nicht Interessen als (nicht berücksichtigter) Anbieteran der Arbeitsvergabe*.*Sein Rechtsmittelinteresse zielt mit anderen Worten nicht auf die Zu­lassung als Anbieter zum (Vergabe)Verfahren oder auf die Auftragsvergabe selber; er ver­ficht vielmehr Interessen als Grundeigentümer, beispielsweise an der Vergebung des Auf­trages an einen preisgünstigeren Anbieter, an der Einholung weiterer Offerten usw. Die Submissionsbeschwerde ist auch dann ausgeschlossen, wenn dem Grundeigentümer kein anderer Rechtsmittelweg offen steht, um seine Interessen zu verfechten.

c) Es kann angemerkt werden, dass das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) eine Spezialbestimmung enthält über den Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Vergebung der Arbeiten und Lieferungen für den Bau von Erschliessungsanlagen, Ausstat­tungen und Ausrüstungen, welche im Quartierplanverfahren festgesetzt wurden. Solche Strei­tigkeiten sind laut § 331 lit. a PBG von der Baudirektion als einzige Instanz zu entschei­den. Dieser Rechtsweg steht nach dem Willen des Gesetzgebers (nur) den am Quartier­plan be­teiligten Grundeigentümern offen, nicht aber den im Submissionsverfahren nicht berück­sichtigten Anbietern (Peter Müller/Peter Rosenstock/Peter Wipfli/Werner Zuppinger, Kom­mentar zum Zürcher Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975, Zürich 1985, § 169 N. 2b); diese wiederum sind aber zur Erhebung der Submissionsbeschwerde befugt (RB 1999 Nr. 57 Erw. 1b = BEZ 1999 Nr. 35, auch zum Folgenden). Dass die Spezialbe­stim­mung von § 331 lit. a PBG nur bauliche Massnahmen erfasst, nicht aber auch pla­ne­ri­sche Arbeiten für die Projektierung des Quartierplanes ändert – wie gesehen (E. 2 b) – am Ausschluss der Submissionsbeschwerde im vorliegenden Fall nichts.

  1. Auf das Rechtsmittel von A vom
  2. Februar 2001 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. ...

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  1. ...

Palavras-chave

public procurementstandingquarter planlandownertenderinadmissibility