No court holidays in administrative appeal proceedings

VB.2001.00126Tribunal Administrativo / Divisão 44 de jul. de 2001Dismissed

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Resumo Omnilex

The appellant, a foreign national married to a Swiss citizen, challenged the Regierungsrat's refusal to hear his immigration recourse as late. The Verwaltungsgericht held that the complaint was admissible because a federal claim to renewal of the residence permit existed in principle, but confirmed that court holidays did not apply in the cantonal administrative recourse procedure. Since the recourse was therefore out of time, the complaint was dismissed. The request for free legal aid and appointed counsel was also denied as manifestly hopeless, and costs were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

§ 71 VRG; § 22 Abs. 3 VRG; administrative recourse proceedings before executive authorities are not subject to court holidays, unlike proceedings before the Verwaltungsgericht. The absence of a specific statutory extension of the judicial holiday regime to the administrative recourse stage excludes its application; the wording of § 22 Abs. 3 VRG concerns only the length of a time limit, not its computation. A request for restoration of time fails where the omission of the appeal period is grossly negligent. Free legal aid and appointed counsel are unavailable when the complaint is manifestly hopeless.

Texto completo

I. Der ausländische Staatsangehörige A, geboren 1959, dessen Asyl­gesuch aus dem Jahr 1989 am 27. Oktober 1993 rechtskräftig abgewiesen worden war, reiste am 31. Januar 1995 ohne Visum erneut in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die Schweizerin D, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, die zu­letzt mit Gültigkeit bis 29. November 1999 verlängert wurde. Aus der Ehe ist der am 31. Ja­nuar 1996 geborene Sohn hervor­ge­gangen. A hat ausserdem eine zehnjährige Tochter, die in seinem Heimatland lebt.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 1. Okto­ber 1998 wegen Wi­der­handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus. Der Strafantritt erfolgte nach Abweisung der eidgenössischen Nichtigkeitsbe­schwerde am 5. Ju­ni 2000, und eine vorzeitige bedingte Entlassung ist unter Berücksichti­gung der Un­tersuchungshaft von 44 Tagen frühestens am 21. Dezember 2001 möglich.

Mit Verfügung vom 17. November 2000 wies die Direktion für Soziales und Si­cher­heit (Fremdenpolizei) das Gesuch vom 5. November 1999 um Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung ab mit der Anordnung, dass A das zürcherische Kantonsgebiet unver­züglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.

II. Gegen die seinem Vertreter am 20. November 2000 zugestellte Verfügung liess A am 8. Januar 2001 Rekurs an den Regierungsrat erheben.

Der Regierungsrat trat am 28. Februar 2001 auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein und wies das Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmit­tels ab.

III. Mit Beschwerde vom 12. April 2001 liess A dem Verwal­tungs­gericht bean­tra­gen, es sei der Rekursentscheid des Regierungsrats aufzuheben, auf den Rekurs ein­zutreten und die Di­rektion für Soziales und Sicherheit unter Kosten- und Entschädi­gungs­folgen zu deren Las­ten anzuweisen, ihm die abgelaufene Aufenthaltsbewil­ligung zu ver­längern. Zu­dem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unent­geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Für den Regierungsrat beantragte die Staatskanzlei am 7. Mai 2001 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Direktion für Soziales und Sicherheit reich­te keine Beschwerdeant­wort ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpoli­zei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Auf­enthalts‑ und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der Ausländer einen bun­des­rechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegege­setzes vom 16. Dezember 1943/24. März 1995 [OG]).

Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet und hat damit gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung. Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss des Regie­rungsrats ist deshalb einzutreten. Nur wenn der Regierungsrat zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten und die Beschwerde insoweit gutzuheissen wäre, stellte sich die weitere Frage, ob das Verwaltungsgericht direkt über die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu befinden hätte oder ob die Sache – wie es der Regel entspricht – zum materiellen Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen wäre (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 11, § 64 N. 2).

  1. Der Regierungsrat ist wegen verspäteter Rechtsmitteleinreichung auf den Rekurs nicht eingetreten; entgegen der Darlegung in Ziffer I.3 der Rekurseingabe kenne das Ver­waltungsrekursverfahren keine Gerichtsferien.

Der Beschwerdeführer macht dazu lediglich geltend, "dass sich der Unterzeich­nende ... auf den Standpunkt gestellt hat, dass auch im Verwaltungsrekursverfahren die Gerichtsferien Geltung haben. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist die Frage wohl unumstritten (§ 71 VwVG [richtig: VRG]), nicht jedoch für das Rekursverfahren vor den exekutiven Behörden und Departementen des Regierungsrates (§§ 19 ff. VwVG). ... Vom rechtlichen Standpunkt her kann einzig ausgeführt werden, dass die Bestimmungen von §§ 4 und 71 VwVG sehr irreführend sind, sodass dies -entgegen den von der BG ange­geben Kommentarstellen- dies wohl ein einziges Argument ist (Verletzung der Rechtssi­cherheit)- um das der vorinstanzlichen Erwägung der verpassten Frist entgegenzusetzen."

  1. Die Gerichtsferien im Sinn von § 140 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) gelten kraft § 71 VRG auch für das Verfahren vor Verwaltungs­gericht. Hätte der Gesetzgeber sie zudem im Verwaltungsverfahren gelten lassen wollen, so hätte er eine entsprechende Be­stimmung in den zweiten Abschnitt des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes einfügen müssen. Eine solche fehlt aber (Kölz/Bosshart/Röhl, § 11 N. 13). Insbesondere führt § 22 Abs. 3 VRG nicht zur Anwendung von § 140 GVG. Schon auf­grund ihres Wortlauts bezieht sich die Bestimmung nur auf die Länge der Frist, nicht aber auf deren Berechnung (VGr, 29. Oktober 1997, VB.97.00107; Regierungsrat, 16. Juni 1982, ZR 83/1984 Nr. 72; vgl. ABl 1995 II 1533). Das Verwaltungsgericht hat dement­spre­chend in ständiger Rechtsprechung die Geltung der Gerichtsferien im Rekursverfahren verneint (RB 1985 Nr. 7; VGr, 29. Oktober 1997, VB.97.00107; vgl. BGr, 14. Oktober 1983, ZBl 86/1985, S. 167 = ZR 83/1984 Nr. 72).

Der Beschwerdeführer wendet sich zu Recht nicht gegen die Erwägung des Regie­rungsrats, wonach einem Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist nicht ent­sprochen werden könnte, weil dessen Vertreter die gesetzliche Rekursfrist grobfahrlässig versäumt habe.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

  1. Da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts­beistands für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abzuweisen (§ 70 in Verbin­dung mit § 16 VRG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, dem nach § 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zusteht.

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts führe zu einer ungerechtfertigten Vereitelung von Bundesrecht, steht es ihm frei, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu erheben (Fritz Gygi, Bun­­desverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 93 f.; René Rhinow/Heinrich Koller/ Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1504).

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und entscheidet:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the administrative court could hear the complaint against the Regierungsrat's non-entry decision despite the immigration context.

Decisão extraída

Yes, because a federal-law claim to a residence permit existed in principle through marriage to a Swiss citizen.

Fundamentação extraída

The court held that review was available where a federal right to a permit could be asserted, making the complaint admissible against the non-entry decision.

Questão jurídica principal

Whether court holidays applied to the cantonal administrative appeal proceeding, making the administrative recourse timely.

Decisão extraída

No; court holidays under the relevant cantonal rules did not apply to the administrative recourse procedure before executive authorities and departments.

Fundamentação extraída

The court distinguished between the judicial and administrative procedures, noting the statutory text and its own constant case law exclude court holidays in the recourse stage.

Questão jurídica principal

Whether free legal aid and appointed counsel should be granted for the administrative court proceedings.

Decisão extraída

No, because the complaint was manifestly hopeless.

Fundamentação extraída

Since the appeal was obviously without prospects, the statutory conditions for legal aid and appointed counsel were not met.

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