Standing and competent authority for environmental appeals

VB.2000.00410Tribunal Administrativo / Divisão 110 de mai. de 2001Dismissed

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Resumo Omnilex

The VCS challenged a Zurich building permit allowing partial opening of 98 parking spaces for public use. The Baurekurskommission I had declared the appeal inadmissible, reasoning that VCS standing under Art. 55 USG existed only if the project was UVP-pflichtig. The Verwaltungsgericht held that UVP duty is a merits issue, not a standing requirement, but that appeals alleging an omitted UVP fall within the Regierungsrat’s competence under § 329 Abs. 2 lit. c PBG. It therefore did not enter into the complaint and transferred the matter to the competent authority. No costs or compensation were awarded.

Sumário Omnilex

Art. 55 USG; § 329 Abs. 2 lit. c PBG; § 5 Abs. 2 VRPG; the question whether a project is subject to environmental impact assessment is a matter for the merits and may not be pre-judged at the stage of examining environmental-organization standing. An environmental organization is entitled to invoke the alleged omission of a UVP. Appeals against orders concerning buildings or installations subject to UVP, including claims that a UVP was unlawfully omitted, fall within the competence of the Regierungsrat; if a remedy is addressed to the wrong authority, it must be forwarded to the competent body. In a non-entry and transfer decision, special circumstances may justify waiving costs and party compensation.

Texto completo

I. Am 26. Mai 2000 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Einfachen Gesell­schaft X die auf fünf Jahre befristete baurechtliche Bewilligung für die teilweise Öffnung von 98 vorhandenen Parkplätzen für die öffentliche Nutzung auf dem Grundstück Kat. Nr. 01 am U-weg in Zürich.

II. Auf den dagegen erhobenen Rekurs des Verkehrs-Clubs der Schweiz (VCS) trat die Baurekurskommission I am 2. November 2000 nicht ein. Zur Begründung erwog sie zu­­­sammengefasst, der VCS sei nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umwelt­schutz vom 7. Oktober 1983 (USG) nur dann zum Rekurs legitimiert sei, sofern es sich beim angefochtenen Bau­vorhaben um eine UVP-pflichtige Anlage handle. Dies sei hier nicht der Fall, weshalb die Rechtsmittelbefugnis des VCS verneint werden müsse.

III. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2000 liess der VCS dem Verwaltungsge-richt die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids sowie der Baubewilligung vom 26. Mai ­2000 beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Be­schwerdegegner. – Die Baurekurskommission I schloss am 12. Januar 2001 auf Ab­wei­sung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich verzichtete mit Eingabe vom 24. Ja­­nuar 2001 auf eine Beschwerdeantwort. Die privaten Beschwerdegegner liessen sich nicht ver­nehmen.

Die Erwägungen gemäss angefochtenem Rekursentscheid sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers werden – soweit erforderlich – nachstehend wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Kraft Art. 55 Abs. 1 USG in Verbindung mit der bundesrätlichen Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Umweltschutzorga­nisationen ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der streitbetroffenen Baubewilligung legitimiert, sofern für das entsprechende Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 USG erforderlich ist. Die Frage, ob eine Anlage einer Umweltverträglichkeitsprü­fung zu unterziehen ist, muss indessen der materiellen Beurteilung vorbehalten werden und ist – entgegen der Auffassung der Baurekurskommission I – nicht schon im Zusammen­hang mit der Beschwerdelegitimation einer Umweltschutzorganisation zu klären; andern­falls wür­de die Begründetheit des materiellen Anspruchs zur Prozessvoraussetzung ge­macht und mit der Eintretensfrage der materielle Streit entschieden (vgl. hierzu auch BGE 116 Ib 418 E. 2 und BGE 117 Ib 135 E. 1c).

Wie bereits im Rekursverfahren begründet der heutige Beschwerdeführer die UVP-Pflicht der streitbetroffenen 98 Abstellplätze damit, es sei vorgesehen, letztere in das Park­leitsystem (unter Einbezug von mehr als 300 Parkplätzen) im Zusammenhang mit dem ge­planten Casino Kongresshaus zu integrieren. Dadurch bestünde ein funktionaler Zusam­men­­­hang mit dem Vorhaben Casino Kongresshaus; die erwähnten Abstellplätze seien nichts anderes als ein ausgelagertes Parkdeck für dieses Vorhaben. – Zu dieser Rüge ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auf jeden Fall legitimiert, und die Frage muss mate­riell geprüft werden.

  1. Nach § 329 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 wer­den Streitigkeiten, wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, in erster Instanz durch die Bau­rekurskommissionen entschieden. Nach Absatz 2 lit. c dieser Bestimmung ist anstelle der Baurekurskommissionen der Regierungsrat Rekursinstanz, sofern Anordnun­gen über Bau­ten und Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ange­fochten sind. Zur Beurteilung des Einwands des Beschwerdeführers, wonach für die streit­betroffene An­lage richtigerweise eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müs­sen, ist daher der Regierungsrat zuständig. Denn dessen Zuständigkeit er­streckt sich selbst­redend nicht nur auf Fälle, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung positiv an­ge­ordnet wurde, sondern ebenso auf Fälle, in denen geltend gemacht wird, eine Umwelt­verträglichkeits­prüfung sei zu Unrecht unterblieben.

Damit ist der vom Beschwerdeführer gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung in der baurechtlichen Bewilligung vom 26. Mai 2000 irrtümlich an die Baurekurskommission I ge­richtete Rekurs gemäss § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 zum Entscheid an den Regierungsrat weiterzuleiten.

  1. Da die Baurekurskommission I auf den Rekurs nicht eingetreten ist, erübrigt sich eine Aufhebung ihres Entscheids.

Angesichts der besonderen Umstände sind für den vorliegenden Nichteintretens- und Überweisungsbeschluss keine Kosten zu erheben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23); eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Über die Kosten- und Entschädi­gungsfolgen in der Hauptsache wird alsdann der Regierungsrat zu entscheiden haben.

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Das Rechtsmittel wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat überwiesen.

  3. ...

Palavras-chave

standingenvironmental impact assessmentparking spacestransfer of appealcompetencenon-entry

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Questão jurídica principal

Whether the VCS had standing to appeal under Art. 55 USG depends on whether the project was subject to an environmental impact assessment.

Decisão extraída

Standing under Art. 55 USG cannot be made contingent on a prior merits determination that the project is UVP-pflichtig; the environmental-assessment question must be examined on the merits.

Fundamentação extraída

Treating UVP duty as a standing prerequisite would decide the substantive dispute at the admissibility stage. The organization is therefore entitled to raise the UVP argument.

Questão jurídica principal

Which authority is competent to decide an appeal alleging that an environmental impact assessment was wrongly omitted?

Decisão extraída

The Regierungsrat is the competent appellate authority under § 329 Abs. 2 lit. c PBG, including where it is alleged that a UVP was unlawfully omitted.

Fundamentação extraída

That competence covers both cases in which a UVP was ordered and cases in which it should have been ordered but was not.

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