Court holidays do not apply to administrative appeals

VB.2000.00113Tribunal Administrativo / Divisão 311 de mai. de 2000Dismissed

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Resumo Omnilex

A. challenged the Statthalteramt Zürich's refusal to hear her administrative appeal against a city decision limiting protest permits. The Verwaltungsgericht held that the appeal was filed too late because the court-holiday suspension does not apply to administrative appeal periods; it applies only to proceedings before the Administrative Court. The reference in § 71 VRG to § 140 GVG does not change this, and § 22 Abs. 3 VRG concerns only the length of the time limit, not its computation. The complaint was therefore dismissed and the non-entry decision upheld.

Sumário Omnilex

§ 71 VRG i.V.m. § 140 GVG; § 22 Abs. 3 VRG; computation of time limits in administrative appeal proceedings: the court-holiday suspension is not applicable to the running of the appeal period before the administrative authority. By its systematic placement, the reference in § 71 VRG concerns only proceedings before the Verwaltungsgericht. § 22 Abs. 3 VRG regulates only the length of the deadline, not its calculation. A filing made after expiry of the statutory period is therefore time-barred; non-entry is lawful (consid. 2).

Texto completo

I. Mit Schreiben vom 15. März 1999 an die Stadtpolizei Zürich ersuchte A. um die Bewilligung für einen "unpolitischen friedlich-stillen Protest" gegen die kantonale Frem­denpolizei, den sie an jedem Samstag bis zum 30. Oktober 1999 auf dem Paradeplatz bekunden wollte. Die Vorsteherin des städtischen Polizeidepartements erteilte am 31. März 1999 die Bewilligung für "kleine Protestkundgebungen" auf dem Paradeplatz für den 3., 10. und 24. April sowie den 8. Mai 1999, alles Samstage, und wies darauf hin, dass Bewil­ligungen jeweils nur für vier Wochen erteilt würden.

Eine dagegen gerichtetete Einsprache von A. vom 15. Mai 1999, die insbe­son­dere die zeitliche Beschränkung der Bewilligung kritisierte, wies der Stadtrat Zürich am 8. Dezember 1999 ab. A. nahm diesen Beschluss am 18. Dezember 1999 in Empfang.

II. A. erhob dagegen am 21. Januar 2000 (Datum der Rechtsschrift) bzw. 25. Januar 2000 (Datum des Poststempels) Rekurs an das Statthalteramt Zürich und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Mit Verfügung vom 3. März 2000 trat der Statthalter auf das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht ein und auferlegte die Verfah­rens­kosten der Rekurrentin.

III. A. wandte sich am 21. März 2000 mit Beschwerde an das Verwal­tungs­ge­richt und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung, dass ihr Rekurs an das Statthalteramt Zürich nicht verspätet gewesen sei, und die Rückwei­sung der Streitsache an den Statthalter zur materiellen Behandlung. Verfahrensrechtlich for­derte sie die Auferlegung der Kosten auf die Gegenpartei und die Zusprechung einer Um­triebsent­schä­digung von Fr. 300.‑.

Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung, während der Beschwerdegegner am 19. April 2000 die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des Statthalteramts Zürich ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Ju­ni 1997 (VRG) zulässig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. Weil der Angelegenheit kein Streitwert zukommt, hat nach § 38 VRG die Kammer zu entscheiden.

  2. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, hat sie die Rekursschrift an das Statthalteramt am 25. Januar 2000 der Post übergeben. Aktenkundig ist überdies, dass sie den Entscheid des Stadtrats am 18. Dezember 1999 in Empfang genommen hat. Zwischen der Entgegennahme des Stadtratsentscheids und der Rekurserhebung verstrichen demnach mehr als 30 Tage. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Rekursfrist trotzdem eingehalten zu haben, weil davon noch die Gerichtsferien in Abzug zu bringen seien. Diese Auffassung trifft nicht zu: Zwar verweist § 71 VRG ‑ unter anderem ‑ auf die Gerichtsfe­rienregelung von § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG). Auf­grund seiner systematischen Stellung im dritten Abschnitt des Gesetzes gilt dieser Verweis aber nur für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Hätte der Gesetzgeber die Gerichtsfe­rien auch im Verwaltungsverfahren gelten lassen wollen, hätte er eine entsprechende Be­stimmung in den zweiten Abschnitt des VRG einfügen müssen. Eine solche fehlt aber (Al­fred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü­rich,

  3. A., Zürich 1999, § 11 N. 13). Insbesondere führt § 22 Abs. 3 VRG ent­gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung von § 140 GVG. Schon auf­grund ihres Wortlauts bezieht sich die Bestimmung nur auf die Länge der Frist, nicht aber auf deren Berechnung (VGr,

  4. Oktober 1997, VB.97.00107; ZR 83/1984 Nr. 72). Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend unter dem jetzigen wie schon unter altem Recht ‑ der vor dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung des VRG ‑ die Geltung der Gerichtsferien im Rekursverfahren verneint (RB 1985 Nr. 7; VGr, 29. Oktober 1997, VB.97.00107). Der Rekurs der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz war somit verspätet, weshalb der Statt­halter zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist deshalb abzu­weisen.

  5. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. ...

Palavras-chave

administrative appealtime limitcourt holidaysnon-entryprotest permitprocedural law

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Questão jurídica principal

Whether the appeal to the Statthalteramt was filed within the statutory time limit when court holidays were excluded from the calculation.

Decisão extraída

The appeal was late because court holidays do not apply to the administrative appeal period under the VRG; they are relevant only to proceedings before the Administrative Court.

Fundamentação extraída

The reference in § 71 VRG to the court-holiday rule in § 140 GVG applies, by its systematics, only to proceedings before the Administrative Court. § 22 Abs. 3 VRG concerns only the length of the period, not its computation. Therefore, more than 30 days had elapsed and the appeal was out of time.

Questão jurídica principal

Whether the Statthalteramt correctly refused to enter into the late appeal and imposed costs.

Decisão extraída

The non-entry was lawful because the appeal was time-barred.

Fundamentação extraída

Since the appeal period had expired, the Statthalteramt properly declined to hear the merits.

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