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VB.2000.00031 ΓÇó Half-detention unavailable for sentence exceeding one year
VB.2000.00031Tribunal Administrativo / Divisão 43 de fev. de 2000Dismissed
A. B., convicted of commercial fraud, forgery and failure to keep accounts and sentenced to 3.25 years' imprisonment, sought to serve 14 months in half-detention. The Strafvollzugsdienst and then the Direktion der Justiz und des Innern refused, holding that half-detention is limited to sentences of up to one year and cannot be combined with ordinary custody. The Verwaltungsgericht held the appeal admissible but dismissed it on the merits, emphasizing that the federal and cantonal rules contain a clear temporal limit and no exception for personal circumstances or for deductions based on pre-trial detention or conditional release. Costs were imposed on the appellant.
Art. 4 Abs. 1 VStGB 1; Art. 1 Abs. 1 und 2 VStGB 3; half-detention is limited to prison sentences of no more than one year. The decisive criterion is the sentence imposed by the judgment, without deduction of pre-trial detention or hypothetical parole. Neither federal nor cantonal law permits a mixed execution consisting partly of ordinary custody and partly of half-detention. Personal circumstances, including employment risks, cannot override the clear statutory temporal threshold; the rule is not lacunary and admits no equity-based exception (consid. 2).
I. A. B. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts X. vom 3. November 1998 rechtskräftig des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen. Das Gericht bestrafte ihn mit einer Zuchthausstrafe von 3 ¼ Jahren abzüglich bereits erstandener Untersuchungshaft von 138 Tagen. Die Strafvollzugsbehörde setzte den Strafantritt zunächst auf den 20. September 1999 fest und verschob den Termin auf Ersuchen von A. B. später auf den 10. Januar 2000.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 1999 stellte A. B. das Gesuch, einen Teil der Strafe, nämlich 14 Monate, in Halbgefangenschaft verbüssen zu können. Am 7. Oktober 1999 wies der Strafvollzugsdienst das Gesuch ab und nahm in der Begründung darauf Bezug, dass die Höhe der ausgefällten Strafe keinen Vollzug in Halbgefangenschaft zulasse.
II. Ein dagegen am 6. November 1999 erhobener Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 10. Dezember 1999 ab: Die Vollzugsart der Halbgefangenschaft sei nur möglich bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal zwölf Monaten. Eine Kombination der Vollzugsformen (teils geschlossener Strafvollzug, teils Halbgefangenschaft) sehe weder das eidgenössische noch das kantonale Strafvollzugsrecht vor. Persönliche Umstände wie der mögliche Verlust der Arbeitsstelle im Fall des geschlossenen Vollzugs könnten nicht berücksichtigt werden.
III. Mit Eingabe vom 14. Januar 2000 beantragte A. B. sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Angesichts seiner persönlichen Situation (mehrjährige feste Anstellung; 53-jährig) sei ihm ausgehend von einer "Netto-Strafe von rund 22 Monaten" für sechs Monate der Normalvollzug und für den Rest der Vollzug in Halbgefangenschaft zu gewähren. Eine solche kombinierte Form der Verbüssung müsse in Anbetracht der lückenhaften gesetzlichen Regelung geprüft werden.
Das Amt für Justizvollzug beantragte mit Eingabe vom 21. Januar 2000 Abweisung der Beschwerde, und die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 24. Januar/1. Februar 2000 auf eine Stellungnahme.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
b) Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Fragen der Halbgefangenschaft ist aber nicht in jedem Fall ohne weiteres gegeben. Zwar behält die bundesrätliche Verordnung 3 vom 16. Dezember 1985 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 3) nach ihrem Wortlaut gegen diesbezügliche Entscheide letzter kantonaler Instanzen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht generell vor (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 VStGB 3), was auch die Zulässigkeit der Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht nach sich zöge. Gleichwohl hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 11. Juli 1989 gegen die Verweigerung der Bewilligung der Halbgefangenschaft die staatsrechtliche Beschwerde zugelassen (BGE 115 IV 131 E. 1 = Pra 79/1990 Nr. 147). Das Gericht stellte darauf ab, ob die kantonale Grundlage selbständiges kantonales Recht darstelle, was es in jenem Fall bejahte. Soweit man auf dieses Urteil abstellt, wird sich künftig der kantonale Instanzenzug je nach Grundlage des angefochtenen Aktes verschieden ausgestalten.
Massgeblich ist dabei die vom Gericht ausgesprochene Strafe ohne Abzug von Untersuchungshaft (§ 1 Abs. 2 der [kantonalen] Verordnung über die Halbgefangenschaft vom 30. April 1986). Für die Berechnung kann deshalb auch nicht derjenige Teil der Strafe in Abzug gebracht werden, der im Fall einer bedingten Entlassung nicht zu verbüssen ist. Der Beschwerdeführer wurde zu einer 3 ¼-jährigen Zuchthausstrafe verurteilt. Dieses Strafmass übersteigt bei weitem die Grenze von einem Jahr. Ein Vollzug in Halbgefangenschaft kommt daher nicht in Frage. Zutreffend hebt die Direktion der Justiz und des Innern hervor, dass die persönlichen Umstände für diese Vollzugsfrage keine Rolle zu spielen vermögen. Es kann daher auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine rechtsgleiche Behandlung wäre nämlich angesichts der Vielfalt möglicher persönlicher Lebenssituationen nicht mehr möglich, wenn nicht auf die klare zeitliche Grenze der ausgesprochenen Strafe abgestellt werden könnte.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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