Joint tax reassessment of spouses in unseparated marriage

SR.2010.00016Tribunal Administrativo / Divisão 26 de out. de 2010Dismissed

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Resumo Omnilex

The Administrative Court of Zurich dismissed the spouses' appeal against a reassessment for state and municipal taxes 2000-2003. It held that, for periods when the spouses lived in an unseparated marriage, both were properly included in the proceedings and jointly assessed for the reassessment. The wife's argument that only the husband should bear the reassessment because she had paid the taxes herself was rejected. The court also held that internal liability shares are a matter for tax collection, not the reassessment stage. Costs were imposed on the appellants equally and jointly and severally.

Sumário Omnilex

§§ 123, 160, 162 StG; Art. 40 Abs. 2 StHG; joint reassessment of spouses in unseparated marriage. For the tax periods decisive for the assessment, spouses living in an unseparated marriage exercise procedural rights and duties jointly; a remedy lodged by one spouse has effect for the other, and the statutory presumption of joint representation is rebutted only by the other spouse's own conduct. In reassessment proceedings, the decisive temporal point is the tax period at issue, not the later marital or fiscal situation. Under the Zurich two-stage system, the question whether and in what proportion spouses are internally liable concerns collection, not reassessment, and need not be decided at the assessment stage (consid. 1 and 2.4).

Texto completo

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

SR.2010.00016

Urteil

der 2. Kammer

vom 2. Februar 2011

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.

In Sachen

A,

Rekurrentin Nr. 1 ,

und

B, vertreten durch D,

Rekurrent Nr. 2 ,

gegen

Staat Zürich,

Rekursgegner ,

**betreffend Nachsteuer

(Staats- und Gemeindesteuern 2000–2003),**

hat sich ergeben:

I.

A. Anlässlich der steueramtlichen Prüfung bei der C GmbH, an welcher B zu 50 % beteiligt war, ergab sich der Verdacht, dass verschiedene nicht geschäftsmässig begründete Leistungen als Geschäftsaufwand deklariert worden waren. In der Folge wurde gegen B und seine Ehegattin A ein Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die Steuerperioden 2000 bis 2003 eröffnet.

Mit Schreiben vom 24. September 2009 erklärten die Eheleute B und A durch ihren Rechtsvertreter gegenüber dem Steueramt, sie würden die Aufrechnung folgender geldwerter Leistungen anerkennen:

Steuerperiode

aufzurechnender Betrag

2000

Fr. …

2001

Fr. …

2002

Fr. …

2003

Fr. …

Am 30. September 2009 meldete sich B ins Ausland ab.

B. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Eheleute A und B auferlegte das kantonale Steueramt diesen am 15. Oktober 2009 für die Staats- und Gemeindesteuern 2000 bis 2003 eine Nachsteuer von Fr. …. B bestrafte es wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung zusätzlich mit einer Busse von Fr. …. Das Bussenverfahren gegenüber A stellte es ein.

II.

Die gegen die Nachsteuerverfügung erhobene Einsprache der Pflichtigen wies das kantonale Steueramt am 28. Juni 2001 ab. Dagegen hiess es das Rechtsmittel hinsichtlich der dem Ehemann auferlegten Busse gut und hob diese auf.

III.

Mit Rekurs vom 27. Juli bzw. 27. August 2010 beantragte die unterzeichnende pflichtige Ehefrau dem Verwaltungsgericht: "Eine Nachsteuer gegen meine Person sei zu unterlassen".

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des Rekurses.

Die Kammer erwägt:

1.

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach dem Steuergesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus (§ 123 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Ein durch einen Ehegatten erhobenes Rechtsmittel entfaltet auch Rechtswirkung gegenüber dem nicht handelnden Gatten (vgl. § 123 Abs. 3 StG; RB 1989 Nr. 32; VGr, 10. September 2003, SB.2002.00092, E. 3). Die Entkräftung dieser gesetzlichen Vertretungsvermutung ist einzig durch eigenes Handeln des anderen Ehegatten möglich; eine blosse Erklärung des handelnden Gatten, den anderen nicht vertreten zu wollen, vermag diese Vermutung nicht zu widerlegen (RB 1992 Nr. 18; Art. 40 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]; Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc., Art. 40 StHG N. 11). In zeitlicher Hinsicht sind die Ver­hältnisse der infrage stehenden Steuerperiode massgeblich (Zweifel, Art. 40 StHG N. 4). Ob sich die Pflichtigen später rechtlich und tatsächlich getrennt haben oder mittlerweile verschiedenen Steuerhoheiten unterworfen sind, ist folglich unerheblich. Dies gilt auch für ein Revisions- und Nachsteuerverfahren, dient dieses doch der Nachholung des Einschätzungsverfahrens und setzt es somit fort (RB 1989 Nr. 43; VGr, 2. Juli 2008, SB.2007.000107, E. 1.1).

Zwar wurde der Rekurs an das Verwaltungsgericht allein von der pflichtigen Ehefrau unterzeichnet. Da er allerdings die Nachsteuerperioden 2000 bis 2003 betrifft, während der die pflichtigen Eheleute noch in ungetrennter Ehe lebten, und weil der pflichtige Ehemann keinen abweichenden Antrag gestellt hat, sind beide Ehegatten als Rekurrenten in das Verfahren einzubeziehen.

2.

2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschät­zung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 Abs. 1 StG die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

2.2 Die durch das kantonale Steueramt festgestellten Nachsteuergrundlagen und

-berechnungen gründen einerseits auf den anlässlich der Revision der C GmbH ermittelten Ergebnissen und andererseits auf dem durch den Rechtsvertreter der Pflichtigen eingereichten Antrag, mit dem sie vollumfänglich übereinstimmen. Nachdem die Nachsteuergrundlagen auch im Rekurs nicht bestritten werden und weder gegen die Nachbesteuerung an sich noch gegen die Höhe der auferlegten Nachsteuer etwas Substanziiertes vorgebracht wird noch aus den Akten hervorgeht, ist die den Pflichtigen durch das Steueramt auferlegte Nachsteuer hinsichtlich ihrer Gesamthöhe nicht zu beanstanden.

2.3 Die pflichtige Ehefrau macht indes sinngemäss geltend, die Nachsteuer sei ausschliesslich dem Ehemann aufzuerlegen. Als Begründung bringt sie vor, sie habe sämtliche dem Ehepaar auferlegten Steuern jeweils allein aus ihrem Einkommen bezahlt. Nun dürfe sie nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie allein besteuert worden wäre.

Sie verkennt indessen, dass Ehegatten für die Steuerperioden, in welchen sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unter Zusammenrechnung ihrer Einkommen und Vermögen gemeinsam veranlagt werden (§ 7 Abs. 1 StG). Dies gilt gleichermassen für die Auferlegung einer Nachsteuer (§ 162 Abs. 3 StG).Welcher der Ehegatten bisher die Steuern entrichtet hat, ist für die Auferlegung der Nachsteuer unerheblich.

Demgemäss hat das kantonale Steueramt zu Recht beiden Pflichtigen, die während der massgebenden Steuerperioden 2000 bis 2003 in ungetrennter Ehe lebten, die gesamte Nachsteuer auferlegt.

2.4 Des Weiteren bringt die pflichtige Ehefrau sinngemäss vor, für das Nachsteuerbetreffnis nicht solidarisch zu haften, da der von ihr getrennt lebende Ehemann zahlungsunfähig sei. Damit macht sie geltend, das kantonale Steueramt hätte die Haftungsanteile der Eheleute festlegen müssen.

Im zürcherischen System der zweistufigen Steuereinschätzung beschlägt die Frage der Haftung gemäss § 12 Abs. 1 StG nicht die Steuereinschätzung, sondern den Steuerbezug (VGr, 2. Juli 2008, SB.2007.000107, E. 1.1; BGr, 13. Dezember 2007, 2C_306/2007, E. 1.1, BGr, 2. April 2009, 2C_709/2008, E. 1.2, www.bger.ch). Das kantonale Steueramt wird die diesbezüglichen Begehren der pflichtigen Ehefrau im Rahmen des Steuerbezugsverfahrens bzw. im Zusammenhang mit einem allfälligen Erlass einer Haftungsverfügung zu prüfen haben.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Rekurrierenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Rekurrierenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

  2. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  3. Mitteilung an…

Palavras-chave

tax reassessmentspousesjoint assessmentmarital representationtax collectionliability sharesappeal admissibilitycost allocation

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Questão jurídica principal

Whether both spouses had to be included in the appeal despite only the wife signing it

Decisão extraída

Yes. Because the relevant tax periods fell within an unseparated marriage, the appeal also bound the non-signing husband.

Fundamentação extraída

Spouses living in an unseparated marriage exercise tax procedural rights jointly; a remedy by one spouse has effect for the other. Only the other spouse's own act can rebut the presumption of joint representation.

Questão jurídica principal

Whether the reassessment amount was objectionable

Decisão extraída

No. The reassessment basis and calculation were not contested in a substantiated way and nothing in the file showed an error.

Fundamentação extraída

The reassessment was based on audit findings and the taxpayers' own admission; since no substantial challenge was raised, the total amount could not be faulted.

Questão jurídica principal

Whether the reassessment had to be imposed only on the husband because the wife had paid the taxes herself

Decisão extraída

No. For spouses living in an unseparated marriage, income and assets are assessed together, and the same applies to reassessment.

Fundamentação extraída

Who actually paid the taxes is irrelevant for the imposition of a reassessment under the joint taxation system.

Questão jurídica principal

Whether the tax office had to determine internal liability shares between the spouses

Decisão extraída

No. Liability allocation concerns tax collection, not assessment, and may be examined later in collection or a liability decision.

Fundamentação extraída

Under Zurich's two-stage tax system, liability questions do not belong in the assessment/reassessment stage.

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