Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SB.2015.00087
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
**betreffend Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 2012 und 2013),**
hat sich ergeben:
I.
Am 7. Juli 2015 wies das kantonale Steueramt das
Gesuch von A um Erlass der noch offenen direkten Bundessteuern pro 2012 und
2013 im Betrag von Fr. … ab. Es bejahte das Vorliegen einer Notlage, erwog
jedoch, dass der Pflichtige neben den betreffenden Steuerausständen noch
weitere Steuerschulden gegenüber dem Kanton und der Gemeinde habe und nicht
erstellt sei, dass diese erlassen worden seien.
II.
Mit Beschwerde vom 5. August 2015 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und Gutheissung seines Erlassgesuchs.
Die Beschwerdegegnerin beantragte die
Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Die Einzelrichterin überwies den Fall an die
2. Kammer zur Entscheidung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können nach Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) alle Mängel des angefochtenen
Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
Ob bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1
Satz 1 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements
vom 19. Dezember 1994 (EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht, kann
letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss bei der
Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin
der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen
verfügen (VGr, 25. September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1 mit weiteren
Hinweisen).
Dementsprechend hat sich das Verwaltungsgericht
im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm
zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat.
1.2 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des
Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen
Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges
Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.
1.3 Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren
trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast für Tatsachen, welche die
Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010, 2C_574/2009,
E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009, 2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt der
steuerpflichtigen Person der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu ihrer
Ungunsten angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht
verwirklicht (vgl. VGr, 23. Juli 2014, SB.2014.00056, E. 3.2). Da
zudem die natürliche Vermutung besteht, dass die steuerpflichtige Person alle sie
entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur
Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen,
darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35). Genügend substanziiert ist
eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene
Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter
Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung der geltend gemachten
Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992 Nr. 32).
2.
2.1 Gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG können
steuerpflichtigen Personen die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise
erlassen werden, wenn infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines
Zinses oder einer Übertretungsbusse eine grosse Härte bedeuten würde.
2.2 Eine Notlage liegt nach Art. 9 Abs. 1 EV
vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen
Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen
ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz
Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer
Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann.
2.3 Der Steuererlass soll schliesslich zu einer
langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der
steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der
steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen
(Art. 1 Abs. 1 EV). Art. 10 Abs. 2 EV enthält eine
Einschränkung zu Art. 2 Abs. 2 EV. Der Bund kann demnach nicht
zugunsten anderer Gläubiger auf seine gesetzlichen Ansprüche verzichten, wenn
für die Überschuldung Gründe wie z. B. berufliche Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfand- und
Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards etc. vorliegen
(vgl. auch BGr, 5. November 2007, 2D_112/2007, E. 4.2).
Grundsätzlich ist es hierbei irrelevant, ob
die übrigen Schulden gegenüber Privaten oder der öffentlichen Hand bestehen:
Auch wenn neben den Steuerschulden ausschliesslich Schulden gegenüber einer
öffentlich-rechtlichen Anstalt bestehen, steht dies einem Steuererlass entgegen
(VGr, 4. März 2014, SB.2013.00168, E. 3 [Schulden bei der SVA, nicht
auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
2.4 Sodann ersetzt das Erlassverfahren weder das
Rechtsmittelverfahren, noch soll damit die Revision rechtskräftiger
Veranlagungen bezweckt werden (Art. 1 Abs. 2 EV).
3.
Es ist vorliegend unbestritten, dass sich
der Beschwerdeführer in einer Notlage befindet. Streitig ist einzig, ob
das Gesuch um Erlass der Steuern infolge Überschuldung abzuweisen ist.
3.1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (vertreten
durch das kantonale Steueramt Zürich) kam in der angefochtenen Verfügung zum
Schluss, dass Gründe für die Überschuldung im Sinn von
Art. 10 Abs. 2 EV vorliegen würden, was den Steuererlass
auschliesse: Der Pflichtige habe neben den betreffenden
Steuerausständen noch weitere Steuerschulden gegenüber dem Kanton und der
Gemeinde und es sei nicht erstellt, dass diese erlassen worden seien. Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass das Steueramt der Stadt Zürich die
Staats- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 zwar nicht erlassen habe, jedoch
vorläufig auf die Weiterführung des Steuerbezugs verzichtet habe.
3.2 Der Pflichtige wurde aufgrund des Nichteinreichens
der Steuererklärung nach pflichtgemässem Ermessen mit
einem Einkommen von Fr. … eingeschätzt. Er gibt
an, seit 2011 arbeitslos zu sein und auch kein
Arbeitslosengeld zu erhalten. Er lebe bei seinen Eltern, welche für seinen
Unterhalt aufkommen würden. Infolge psychischer Probleme habe er vieles in
seinem Leben vernachlässigt und deshalb auch keine Steuererklärung eingereicht.
Er habe keine finanziellen Mittel.
Mit seiner längeren und in diesem
Ausmass für ihn wohl auch nicht vorhersehbaren
Arbeitslosigkeit im Verbund mit psychischen
Problemen belegt der Pflichtige eine wesentliche Verschlechterung
der wirtschaftlichen Verhältnisse als Ursache für seine Notlage. Ob das Steuererlassgesuch daher
allenfalls schon gestützt auf
Art. 10 Abs. 1 lit. a EV hätte gutgeheissen werden müssen, kann indessen offengelassen werden.
3.3 Selbst bei der Annahme von "andere[n] Gründen für die
Überschuldung" im Sinn von Art. 10 Abs. 2 EV – entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz – ist der Steuererlass nämlich aus folgenden Gründen zu gewähren:
3.3.1 Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und
dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person
beizutragen. Bestimmungsgemäss hat der Steuererlass demzufolge der steuerpflichtigen
Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen (Art. 1 Abs. 1
EV). Dies wird nicht erreicht, wenn bei einem Verzicht der Steuerbehörden primär
die übrigen Gläubiger profitieren, welche beim Zugriff auf das pfändbare
Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten verlieren würden (Art. 10
Abs. 2 EV).
Auch das kantonale Steuererlassverfahren setzt
mit der gleichen Begründung für die Gutheissung eines Erlassgesuchs voraus,
dass sämtliche (übrigen) Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. Mithin wäre
in Konstellationen wie der vorliegenden für die
Gutheissung eines Erlassgesuch betr. Staats- und Gemeindesteuern der vorgängige
Erlass der direkten Bundessteuer erforderlich (vgl. Rz. 15 der Weisung der
Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern
vom 20. November 2012 [ZStB Nr. 34/011]).
Bei der EV und der Weisung der Finanzdirektion
handelt es sich um Verwaltungsverordnungen. Als
solche sind sie zwar für die Verwaltungsbehörden verbindlich, nicht hingegen
für die Justizbehörden. Die Gerichtsbehörden berücksichtigen die Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mit, sofern diese
eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen (vgl. VGr, 2. April 2014, SB.2013.00079, E.
2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.3.2 Die Erhebung der Staats- und Gemeindesteuern als auch der Bundessteuern
basieren auf derselben Steuererklärung bzw. vorliegend auf derselben Ermessenseinschätzung.
Es entspricht daher dem Normalfall, dass in einer Notlage sowohl die Steuern des
Bundes wie auch die Staats- und Gemeindesteuern nicht beglichen werden können.
Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von jenem durch das
Verwaltungsgericht bereits beurteilten Fall des Zusammentreffens von
Steuerschulden mit Schulden bei einer öffentlich-rechtlichen Anstalt.
Wenn wie im vorliegenden Fall
neben den Steuerbehörden des Bundes und des Kantons bzw. der Gemeinden keine
weiteren Schulden bei Drittgläubigern vorhanden sind, führt dies trotz
Vorliegens der übrigen Erlassvoraussetzungen regelmässig dazu, dass diese
Steuerschulden gegenseitig den Erlass der Steuern ausschliessen. Der
Steuererlass soll jedoch dem Pflichtigen bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen eine langfristige und dauernde Sanierung ermöglichen. Dieses
Ziel wird indessen nicht erreicht, wenn Steuerschulden in Konstellationen wie
der vorliegenden wechselseitig einen Steuererlass verhindern. Dies lässt sich nicht
mit der ratio legis von Art. 10 Abs. 2 EV vereinen. Mangels anderweitiger
Schulden des Pflichtigen erfolgt bei einer Gutheissung seines Erlassgesuchs die
Sanierung des Pflichtigen nicht in dem Sinn auf Kosten des Gemeinwesens, dass der
Verzicht anderen (Dritt-)Gläubigern zugutekommt.
3.3.3 Im vorliegenden Fall kommt weiter hinzu, dass das Steueramt der Stadt
Zürich bereits auf die Weiterführung des Steuerbezugs für die Staats- und Gemeindesteuern
2012 und 2013 im Betrag von Fr. … unter Verweis auf die Weisung der
Finanzdirektion Nr. 34/011, Rz. 46 (vorläufig) verzichtet hat. Gemäss Rz.
46 der genannten Weisung sind Steuern abzuschreiben, wenn sie aus einem der
aufgezählten Gründen "unerhältlich" sind. Auch wenn das Steueramt der
Stadt Zürich vorliegend lediglich "vorläufig" auf den Bezug der
Steuern verzichtet, kann davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit
keine weiteren Vollzugsmassnahmen erfolgen werden. Dieser Verzicht des Steueramts
der Stadt Zürich auf weitere Vollzugsmassnahmen kommt im Resultat einem
Forderungsverzicht im Sinn Art. 10 Abs. 2 EV gleich. Tatsächlich
tritt damit auch keine Begünstigung des Kantons bzw. der Gemeinde zulasten der
Beschwerdegegnerin ein und es kann darauf verzichtet werden, im Sinn von Art.
10 Abs. 2 letzter Satz EV abzuklären, ob der Erlass der Bundessteuern im
Verbund mit den Staats- und Gemeindesteuern prozentual vorzunehmen ist.
Die Beschwerde erweist sich demnach als
begründet und ist gutzuheissen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 15 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG).
5.
Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen
ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Weil das Gesetz nach
Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der
Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur
Verfügung (BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die
Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer werden die Bundessteuern
2012 und 2013 von insgesamt Fr. … erlassen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Mitteilung an
…