Municipality bears appeal costs after deficient reasoning

SB.2015.00017Tribunal Administrativo / Divisão 226 de mar. de 2015Granted

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The taxpayer appealed only against the allocation of appeal costs in a real-estate gains tax matter. The administrative court held that the municipality had insufficiently reasoned its objection decision, thereby violating the taxpayer's right to be heard. Although this defect was cured during the appeal, it had to be taken into account in the cost allocation because the appeal might have been avoided. The complaint was therefore fully upheld, the lower court's cost order was annulled, and the municipality was ordered to bear both the appeal costs and the court fees.

Sumário Omnilex

§ 151 StG, § 153 Abs. 4 StG; Kostenauflage trotz Obsiegens der Behörde bei ungenügender Begründung und Gehörsverletzung. Eine Partei, die den Verfahrensaufwand durch pflichtwidrige unzureichende Begründung oder durch Verletzung der Begründungspflicht veranlasst hat, kann im Kostenpunkt ausnahmsweise auch dann belastet werden, wenn sie im Streit um die Hauptsache obsiegt. Wird eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt, bleibt sie für die Kostenverlegung erheblich, wenn das Verfahren bei gehöriger Begründung womöglich hätte vermieden werden können (analog § 151 Abs. 2 StG; vgl. consid. 1.3).

Texto completo

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

SB.2015.00017

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. März 2015

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin Businger.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde D, vertreten durch den Finanzausschuss,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Grundstückgewinnsteuer,

hat sich ergeben:

I.

A verkaufte am 25. Februar 2013 die Liegenschaft Kat.-Nr. 01 (Einfamilienhaus in D, … m2 Grundstücksfläche) zum Preis von Fr. … an E und F. In der Folge auferlegte ihr der Finanzausschuss der Gemeinde D am 28. Mai 2013 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …, wobei er den Verkehrswert vor zwanzig Jahren auf Fr. … schätzte. Er ging von einem Wert des unbebauten Grundstücks von Fr. …/m2 aus und nahm einen Überbauungseinschlag von 15 % vor, was zu einem Landwert von Fr. …/m2 führte.

Die dagegen erhobene Einsprache wies der Finanzausschuss am 12. November 2013 ab.

II.

Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs der Pflichtigen am 6. Januar 2015 ab. Die Rekurskosten von Fr. … auferlegte es dem Verfahrensausgang entsprechend der Pflichtigen.

III.

Mit Beschwerde vom 11. Februar 2015 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die Rekurskosten der Gemeinde D aufzuerlegen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss die Gemeinde D auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Vorab ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Verfahren gemäss dem unmissverständlichen Antrag in der Beschwerde ausschliesslich auf die Verlegung der Rekurskosten beschränkt. Die Festsetzung des Verkehrswerts vor zwanzig Jahren ist somit – auch wenn sie in der Beschwerdebegründung kritisiert wird – nicht mehr Streitgegenstand.

1.1 Die Kostenverlegung im Verfahren vor Steuerrekursgericht wird in § 151 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) geregelt. Danach werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt bzw. – bei teilweiser Gutheissung des Rekurses – anteilsmässig aufgeteilt (Abs. 1). Dem obsiegenden Rekurrenten können die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er das Verfahren durch sein pflichtwidriges prozessuales Verhalten provoziert oder die Untersuchung erschwert hat (Abs. 2). Schliesslich kann von einer Kostenauflage abgesehen werden, wenn besondere Verhältnisse es recht­fertigen (Abs. 3).

1.2 Die Gemeinde D hat am 28. Mai 2013 den Veranlagungsentscheid erlassen, dem sie einen Verkehrswert vor zwanzig Jahren von Fr. … zugrunde gelegt hat. Diese Verkehrswertberechnung ist in der Einsprache vom 17. Juni 2013 gerügt worden, wobei sich die Pflichtige namentlich gegen den Überbauungseinschlag von 15 % gewendet und eine Ungleichbehandlung geltend gemacht hat, weil der Einschlag in einem vergleichbaren Fall nicht vorgenommen worden sei. Auf diesen Punkt geht der Einspracheentscheid vom 12. November 2013 – wenn überhaupt – nur marginal ein. Bezüglich des Bebauungseinschlags wird lediglich auf eine Kommentarstelle verwiesen, während Ausführungen zur angeblichen Ungleichbehandlung fehlen. Erst in der Rekursantwort vom 4. Februar 2014 wird in einem Nebensatz ausgeführt, dass auch in anderen Fällen ein entsprechender Einschlag von 15 % vorgenommen worden sei. Auf telefonische Nachfrage des Einzelrichters vom 1. September 2014 hin bestätigte ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung D, dass der Einschlag regelmässig gemacht werde, jedoch nicht immer explizit ausgewiesen worden sei. Aufgrund dessen verneinte das Steuerrekursgericht eine rechtswidrige Praxis der Gemeinde, weshalb sich die Pflichtige nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen könne.

1.3 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Gemeinde D die Frage der Gleichbehandlung im Unrecht im Einspracheverfahren nur ungenügend abgehandelt und erst im Rekursverfahren vor Steuerrekursgericht entsprechende Ausführungen gemacht. Damit ist sie beim Einspracheentscheid ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und hat das rechtliche Gehör der Pflichtigen verletzt. Wohl ist diese Verletzung im Rekursverfahren geheilt worden, nachdem die Pflichtige umfassend über die Verkehrswertberechnung orientiert worden ist und sich hierzu äussern konnte, doch hätte die Gehörsverletzung zwingend bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden müssen. Denn wie das Steuerrekursgericht zu Recht erwogen hat, hätte sich das Rekursverfahren womöglich vermeiden lassen, wenn die Gemeinde D ihrer Begründungspflicht nachgekommen wäre. Es rechtfertigt sich deshalb, die Rekurskosten in analoger Anwendung von § 151 Abs. 2 StG der Gemeinde D trotz ihres Obsiegens aufzuerlegen (vgl. etwa auch BGr, 30. August 2013, 1C_564/2013, E. 2.3).

Die Beschwerde ist damit vollumfänglich gutzuheissen.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Gemeinde D aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 3 des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 6. Januar 2015 wird aufgehoben. Die Rekurskosten werden der Gemeinde D auferlegt.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden der Gemeinde D auferlegt.

  2. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  3. Mitteilung an …

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal costs of the tax appeals proceedings had to be imposed on the municipality despite its success on the merits.

Decisão extraída

Yes. Because the municipality violated its duty to give reasons, thereby infringing the taxpayer's right to be heard and potentially causing avoidable proceedings, the appeal costs had to be allocated to the municipality by analogy to § 151(2) StG.

Fundamentação extraída

The municipality addressed the equal-treatment-in-illegality argument only insufficiently in the objection decision and properly substantiated it only later in the appeal proceedings. Even though the hearing defect was cured, it had to be reflected in the cost allocation because the appeal might have been avoided with proper reasoning.

Questão jurídica principal

Whether the cantonal court costs should be imposed on the municipality.

Decisão extraída

Yes. As the taxpayer's complaint was allowed, the court costs were charged to the municipality.

Fundamentação extraída

Under § 151(1) in conjunction with § 153(4) StG, the losing party bears the court costs in this procedural outcome.

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