Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SB.2014.00144
SB.2014.00145
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten durch die B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
-
Staat Zürich,
-
Schweizerische
Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
**betreffend Steuerhoheit
(Staats- und Gemeindesteuern 2008 bis 2011)
(Direkte Bundessteuer 2008 bis 2011),**
hat
sich ergeben:
I.
In den Steuererklärungen der Steuerperioden 2007 bis 2010
gab C an, dass ihr Ehemann A seinen Wohnsitz in Luxemburg habe. Mit
Auflage vom 9. Februar 2011 verlangte das kantonale Steueramt Belege für
den luxemburgischen Wohnsitz von A. Nachdem A der Auflage auch nach erfolgter
Mahnung nicht vollständig nachkam, beanspruchte das kantonale Steueramt mit
Vorentscheiden vom 12. September 2012 sowohl für die direkte Bundessteuer
als auch für die Staats- und Gemeindesteuern die Steuerhoheit für die
Steuerperioden 2008 bis 2011. Als Begründung führte das kantonale Steueramt
sinngemäss an, A weise mit einer Wohnstätte im Kanton Zürich und seiner hier
lebenden Ehefrau einen familiären Bezug zur Schweiz auf. Darüber hinaus weise
er als Hauptaktionär und Delegierter des Verwaltungsrats der in der Schweiz
domizilierten E AG auch einen wirtschaftlichen Bezug zur Schweiz auf.
Am 21. Januar 2014 wies das kantonale Steueramt die
dagegen erhobene Einsprache ab.
II.
Die hiergegen erhobene Beschwerde bzw. den dagegen
gerichteten Rekurs hiess das Steuerrekursgericht am 31. Oktober 2014
teilweise gut. Während das Steuerrekursgericht die Steuerhoheit für die
Steuerperioden 2008 und 2009 bejahte, wies es die Sache in Bezug auf die
Inanspruchnahme der Steuerhoheit für die Steuerperioden 2010 und 2011 über A aufgrund
fehlender Untersuchung an das Steueramt zurück.
III.
Mit Beschwerden vom 22. Dezember 2014 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und festzustellen, dass er nicht der zürcherischen und schweizerischen
Steuerhoheit unterstehe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdegegners.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 beantragte
das kantonale Steueramt, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A
abzuweisen und die Steuerhoheit für die Jahre 2008 und 2009 zu bestätigen.
Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.
Weder die Eidgenössische Steuerverwaltung noch die Gemeinde G liessen sich
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die vorliegenden Beschwerden SB.2014.00144
(Staats- und Gemeindesteuern) und SB.2014.00145 (Direkte Bundessteuer)
betreffen denselben Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die
Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.
1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten
Bundessteuer alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids
(§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 [StG]; BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5;
RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
2.1.1 Rückweisungsentscheide sind in der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
Endentscheiden gleichgestellt worden, obwohl sie das Verfahren nicht
abschliessen. Diese Praxis hat das Verwaltungsgericht am 17. November 2010
betreffend direkte Bundessteuer (Entscheid SB.2010.00082) und am
2. Februar 2011 betreffend Staats- und Gemeindesteuern (Entscheid
SB.2010.00137 = StE 2011 B 96.21 Nr. 16) aufgegeben. Seitdem werden im
Steuerrecht für die Anfechtung von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden
dieselben Voraussetzungen verlangt wie im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht
(vgl. Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]),
die sinngemäss auch im Übrigen kantonalen Verwaltungsrecht Geltung besitzen
(vgl. § 19a Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.1.2 Vor- und Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
2.2 In Bezug auf die Steuerperioden 2010 und 2011 hat
das Steuerrekursgericht den Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur
Untersuchung an das kantonale Steueramt
zurückgewiesen. Insoweit liegt ein Zwischenentscheid im obigen Sinn vor (vgl.
E. 2.1.1). Weder lässt der Beschwerdeführer
vorbringen, der Rückweisungsentscheid bewirke einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil, noch lässt er geltend machen, die Gutheissung der Beschwerde könne
sofort einen Endentscheid herbeiführen. Entsprechendes ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.
Bezüglich der Steuerperioden 2010 und 2011
sind daher die Voraussetzungen zur Anfechtung des
vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids nicht gegeben, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
3.1 Natürliche Personen sind laut Art. 3 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) bzw.
§ 3 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton haben (Abs. 1). Einen
steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton hat eine Person, wenn
sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das
Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2).
Unter dem steuerrechtlichen
Wohnsitz im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG bzw. § 3
Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu
verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs
[ZGB]) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen
Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29
E. 4 = Pra 96 [2007] Nr. 5 = StR 2006, 207 = RDAF 2006
II, 164; BGE 125 I 458 E. 2b = Pra 89 [2000] Nr. 178 =
ASA 70 [2001/02] 79 = StR 2000, 198; BGE 125 I 54 E. 2 =
Pra 88 [1999] Nr. 18). Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit
bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der
objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht
nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person.
Bei Ungewissheit der tatsächlichen Verhältnisse sind Indizien für den
Lebensmittelpunkt unter anderem der gewöhnliche Aufenthalt und der Schwerpunkt
der persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, der Zivilstand
und die Familienverhältnisse (Heirat und Konkubinat), die regelmässige
Heimkehr, das Alter, die Art der Erwerbstätigkeit (selbständig oder
unselbständige berufliche Aktivität), die Nationalität des Arbeitgebers, die
Dauer und der Zweck des Aufenthalts (Dauer- oder temporärer Aufenthalt) sowie
die Wohnverhältnisse an den jeweiligen Orten (eigenes Haus, Wohnung, Hotelaufenthalt)
(Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales
Steuerrecht, Basel 2015, Art. 4 Rz. 36). Auf formelle Kriterien wie
polizeiliche An- und Abmeldung, Niederlassungsbewilligung, Hinterlegung der
Schriften, Ausübung des Stimmrechts oder Eintrag im Handelsregister kommt es
nicht an. Solche Elemente können allerdings ebenfalls Indizien für die Absicht
dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür
spricht (so etwa BGE 132 I 29 E. 4; BGr, 22.2.2008, 2P.5/2007,
E. 2.2.2; 7.5.2004, 2P.323/2003, E. 3.1 = StE [2005]
A 24.21 Nr. 16; 17.3.2003, 2P.182/2002, E. 2.2 = Pra 92
[2003] Nr. 172; 6.6.2002, 2A.408/2001, E. 3.2; BGE 123 I 289
E. 2a und b; 125 I 458 E. 2b; 125 I 54 E. 2).
Hält sich eine Person
abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem
Ort die stärkeren Bindungen bestehen (vgl. VGr, 26.3.1991, StE 1992 B 11.1
Nr. 11; vgl. BGE 123 I 289 E. 2b; 121 I 14 E. 4a), was jeweils
aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls unter Anwendung der
angeführten Indizien zu beurteilen ist (BGE 132 I 29 E. 4.2 mit Hinweisen;
BGr, 1. Juli 2013, 2C_1267/2012, E. 3.2; vgl. VGr, 4. Juli 2012,
SB.2011.00132, E. 2.2; VGr, 3. März 2010, SB.2009.00090, E. 2.2;
VGr, 10. Juni 2009, SB.2008.00103, E. 2.2). Handelt es sich
insbesondere um ein internationales Verhältnis wird ein ausländischer Wohnsitz
noch nicht allein dadurch begründet, dass die steuerpflichtige Person nicht
regelmässig von ihrem Arbeitsort im Ausland an ihren Familienort in die Schweiz
zurückkehrt. Die geschäftlichen Interessen des Steuerpflichtigen können in
internationalen Verhältnissen nur dann von Bedeutung sein, wenn sie einen
überwiegenden Teil seiner Gesamtinteressen darstellen. Wirtschaftliche
Beziehungen bestehen vor allem zu örtlichen gebundenen Tätigkeiten,
Einnahmequellen und Vermögensgegenständen. Bestehen zu einem Vertragsstaat die
deutlich engeren persönlichen Beziehungen und ausserdem noch ins Gewicht
fallende wirtschaftliche Beziehungen, und zum anderen Vertragsstaat nur
gegenwartsbezogene wirtschaftliche Beziehungen, die sich voraussichtlich in der
Zukunft abbauen werden, so liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen im
erstgenannten Staat (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Internationales
Steuerrecht, Art. 4 Rz. 43).
3.2 Das Hauptsteuerdomizil eines jeden Ehegatten ist
individuell zu bestimmen, da getrennte Wohnsitze bei Ehegatten möglich sind.
Indessen bilden getrennte Hauptsteuerdomizile die
Ausnahme, weil Ehepaare in der Regel am gleichen Ort ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren Wohnsitz haben. Entsprechend kann der Wohnort
des einen Ehegatten ein wichtiges Indiz für die Wohnsitzbestimmung des anderen
Ehegatten bilden (vgl. E. 3.1 oben). Die Annahme
eines getrennten steuerrechtlichen Wohnsitzes von Ehegatten
setzt voraus, dass die äusseren Umstände klar zum Ausdruck bringen, dass der
eine steuerrechtliche Wohnsitz nur für einen der beiden Ehegatten bestimmt ist
(Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter
Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales
Steuerrecht, Basel 2011, Rz. 65 ff.; Martin
Zweifel/Silvia Hunziker, Internationales Steuerrecht, Art. 4 Rz. 44; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009 [Handkommentar DBG],
Art. 3 Rz. 27 ff.; Felix Richner et
al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013 [Kommentar StG], § 3 Rz. 25 ff.).
3.3 Es obliegt der Steuerbehörde, die Umstände
darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass sich der steuerrechtliche
Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton und damit in der Schweiz befindet.
Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass steuerbegründende Tatsachen von der die Steuerhoheit beanspruchenden
Steuerbehörde zu beweisen sind. Erscheint der von der Behörde angenommene
Wohnsitz im Kanton als sehr wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als
Hauptbeweis, und es obliegt alsdann der betroffenen
Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (vgl. BGr, 16.2.2010, C_625/2009,
- 3.2; 16.6.2009, 2C_827/2008, E. 4.1; 22.8.2008, 2C_175/2008,
- 3.2; 1.3.2007, 2P.203/2006 = StE [2008] A 24.21 Nr. 18,
- 2.3; 29.9.1999, Pra 89 [2000] Nr. 7, E. 3c; VGr,
18.5.1984, StE [1984] B 11.1 Nr. 2; 26.3.1997, StE [1997]
B 11.1 Nr. 15; RB 1992 Nr. 17; VGr, 26.3.1991,
StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGr, 8.2.1991, ASA 60 [1991/92]
408).
Die dem Steuerpflichtigen nach dem Gesetz
obliegenden Mitwirkungspflichten können die Person, über welche die
Steuerhoheit beansprucht wird, wesensgemäss nur treffen, wenn deren Steuerpflicht
im Kanton (rechtskräftig) feststeht (RB 1992 Nr. 17; vgl. Peter
Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 3 DBG N. 60).
Unter diesen Umständen kann an die Verweigerung der Mitwirkung bei der
Feststellung der Steuerhoheit auch keine Sanktion geknüpft werden. Ist jedoch der Hauptbeweis für die
Steuerpflicht von der Steuerbehörde geleistet worden, so obliegt es immerhin
der präsumtiv steuerpflichtigen Person im Rahmen des Gegenbeweises, das von ihr
verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine
hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die
Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten. In diesem Sinn –
und nicht als Geltung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten für lediglich
präsumtiv steuerpflichtige Personen – sind denn auch die bundesgerichtlichen
Erwägungen mit Blick auf die Verlegung des bisherigen steuerrechtlichen
Wohnsitzes aus dem Kanton zu verstehen, wonach der bisher steuerpflichtigen
Person der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an
einem neuen Ort aufzuerlegen ist, wenn die von der Steuerbehörde angenommene
bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (vgl. BGr,
22.8.2008, 2C_175/2008; 15.10.2007, 2C_183/2007; 7.12.2006, 2P.165/2006).
4.
4.1 Es liegen genügend Indizien vor, welche den
Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Zürich und
damit in der Schweiz in den Steuerperioden 2008 und 2009 als sehr
wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür spricht das Reiheneinfamilienhaus an
der F-Strasse 01 in G,
welches mindestens während der gesamten Steuerperiode 2008 durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemietet worden war, sowie die Eigentumswohnung
in H, welche per August 2009 gekauft wurde. Weitere Indizien sind die Zürcher
Wechselnummer, die schweizerische Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers, sowie die Rechnungen betreffend Liegenschaftsunterhaltskosten,
welche teilweise an den Beschwerdeführer und seine
Ehefrau bzw. an den Beschwerdeführer selber adressiert
waren, wobei im Briefkopf das Reiheneinfamilienhaus bzw. die Eigentumswohnung angeführt wurden. Dass sich die Ehefrau des in
ungetrennter Ehe lebenden Beschwerdeführers gemäss eigenen
Angaben in erster Linie im Kanton Zürich aufhielt, wo auch ihre Eltern lebten,
darf sodann ebenfalls als Indiz für den Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Zürich und in der Schweiz gewertet werden. Schliesslich
spricht auch die Funktion des Beschwerdeführers in der E AG, welche eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem
Recht ist, für den vertieften Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz.
Folglich liegt es am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis
anzutreten, dass er in den Steuerperioden 2008 und 2009 nicht im Kanton Zürich
und damit in der Schweiz seinen Wohnsitz hatte, sondern in Luxemburg.
4.2 Als Gegenbeweis lässt der Beschwerdeführer zunächst vorbringen, neben den schweizerischen
Wohnungen hätten ihm in den umstrittenen
Steuerperioden 2008 und 2009 auch Wohnungen in Luxemburg zur Verfügung gestanden.
So ist gemäss den ins Recht gelegten Mietverträgen bis zum 1. Dezember 2008 an der I-Strasse 02 in
Luxemburg ein 3,5-Zimmer-Haus gemietet worden und an dessen Stelle ab Dezember 2008 eine 1,5-Zimmer-Wohnung an
der J-Strasse 03. Zumindest bis
Dezember 2008 standen dem Beschwerdeführer damit
gemessen an der Zimmerzahl in Luxemburg und in der Schweiz gleich grosse
Wohnungen zur Verfügung. Indessen reicht das Vorhanden sein einer von der
Grösse her vergleichbaren Wohnung in Luxemburg während einer gewissen Zeitdauer
noch nicht aus, um die Wohnsitzvermutung zugunsten des
Kantons Zürich umzustossen.
Sodann lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die Ehefrau
habe in der ersten Jahreshälfte 2009 alleine bei ihren Eltern an der K-Strasse 04
in L gewohnt, was durch die dort eingereichte Steuererklärung für die
Steuerperiode 2009 belegt werde, während er selber in besagtem Zeitraum in der
1,5-Zimmer-Wohnung an der J-Strasse 03 in Luxemburg gewohnt habe. Indessen
sind abgesehen von der entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fälschlicherweise
– gemäss § 190 StG wäre die Ehefrau des Beschwerdeführers in der
Steuerperiode 2009 nach wie vor in G steuerpflichtig gewesen, sofern sie ihren
Wohnsitz erst per 31. Januar 2009 nach L verlegte (vgl. Auszug aus dem
Personenregister des kantonalen Steueramts vom 15. Januar 2014) – in L
eingereichten Steuererklärung keinerlei Belege geltend gemacht worden und auch
aus den Akten nicht ersichtlich, welche bestätigen würden, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers im besagten Zeitraum effektiv an der K-Strasse 04 in L
wohnte. Nicht belegt wird in diesem Zusammenhang insbesondere die Aufgabe des
gemieteten Reiheneinfamilienhauses an der Stampfackerstrasse 01in G, womit
unklar bleibt, ob dieses in der ersten Jahreshälfte 2009 bis zum Kauf der
Eigentumswohnung in H im August 2009 dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau
noch zur Verfügung stand. Selbst wenn indessen in diesem Zeitraum effektiv
keine gemeinsame Wohngelegenheit für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau im
Kanton Zürich bestanden haben sollte, würde es sich hierbei höchstens um eine
vorübergehende Unterbrechung des tatsächlichen Aufenthalts handeln, welche auf
den steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Zürich keinen
entscheidenden Einfluss gehabt hätte (vgl. Zweifel/Hunziker, Internationales
Steuerrecht Art. 4 Rz. 46).
Auch das Argument des Beschwerdeführers, er sei im
Mietvertrag betreffend das Reiheneinfamilienhaus an der F-Strasse 01in G
nur aufgrund von haftungsrechtlichen Gründen aufgeführt worden, überzeugt
nicht.
Aufgrund der Wohnverhältnisse und insbesondere deren
Veränderungen während der Jahre 2008 und 2009 erscheint zudem der Schluss der
Vorinstanzen, der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers habe sich in diesen
Jahren zusätzlich Richtung Schweiz verlagert, zutreffend. Hierauf deuten
insbesondere das Mieten einer kleineren Wohnung in Luxemburg sowie der Kauf der
Eigentumswohnung in H.
Weiter bringt der Beschwerdeführer als Argument für seinen
luxemburgischen Wohnsitz seine Geschäftstätigkeit im Bereich
Immobilienvermittlung im Raum Luxemburg vor. Diese Geschäftstätigkeit belegt
der Beschwerdeführer mit seinem Wohnsitz gemäss Handelsregistereintrag in
Luxemburg sowie einem gescheiterten Bauprojekt in Luxemburg, an welchem er
beteiligt war. Sodann lässt er auf ein Foto verweisen, welches die feste Geschäftseinrichtung
in Luxemburg belegen soll. Es soll seine Ehefrau bei der Arbeit an der I-Strasse 02
zeigen. Weiter lässt er selber angefertigte Listen betreffend bereits vermittelte
und noch zu vermittelnde Immobilienprojekte grösstenteils im Land M
anführen. Die zu diesen Listen gehörenden Dossiers der einzelnen Transaktionen
offeriert er zwar, legt sie indessen trotz seiner Gegenbeweispflicht nicht ins
Recht, obwohl er bereits mit Auflage vom 9. Februar 2011 durch das kantonale
Steueramt aufgefordert wurde, einen detaillierten Beschrieb über die
geschäftlichen Beziehungen in Luxemburg einzureichen. Wird trotz dieser relativ
dürftigen Beweislage von einer Geschäftstätigkeit im Ausland, insbesondere in M,
ausgegangen, so spricht dies für den Wohnsitz des Beschwerdeführers in Luxemburg.
Allerdings ist auch dieses Argument im Gesamtkontext zu würdigen und vermag
insbesondere angesichts seiner bestehenden Wohnmöglichkeit im Kanton Zürich und
seiner Beziehung zu seiner hier lebenden Ehefrau die zürcherische Steuerpflicht
nicht entscheidend zu relativieren. Darüber hinaus schien sich die
wirtschaftliche Beziehung zu Luxemburg in den umstrittenen Steuerperioden
abzuschwächen. So führt der Beschwerdeführer an, die Immobilientätigkeit sei
2008 massiv zurückgegangen und sei 2009 völlig erfolglos gewesen. Ferner ist
auch davon auszugehen, dass die entscheidende Geschäftstätigkeit primär
dezentral bei den jeweils zu vermittelnden Objekten bzw. bei den daran interessierten
Kunden stattfand, woran auch das Bild der im Büro arbeitenden Ehefrau des
Beschwerdeführers nichts ändert. Die beiden zuletzt angeführten Argumente
sprechen ebenfalls dafür, dass Zürich in den umstrittenen Steuerperioden für
den Beschwerdeführer als fixer Bezugspunkt und insbesondere familiärer
Interessenraum entscheidender war als Luxemburg. Auch wenn das Bauprojekt, an
welchem der Beschwerdeführer bzw. allenfalls die E AG beteiligt war,
bereits vorgängig zu den infrage stehenden Steuerperioden scheiterte, weist
schliesslich dieses Projekt darauf hin, dass der Beschwerdeführer durchaus auch
konkrete geschäftliche Kontakte in die Schweiz und insbesondere in den Kanton Zürich
hatte. So ist dem Einvernahmeprotokoll vom 8. August 2012 zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Projekts unter anderem mit N
zusammenarbeitete, welcher Treuhänder der O AG in R ist. Weitere
geschäftliche Beziehungen bestanden beispielsweise zu Herrn P, welcher für
die in der Schweiz domizilierte Q AG arbeitete.
Bezüglich der an ihn adressierten Rechnungen betreffend
die Liegenschaftsunterhaltskosten lässt der Beschwerdeführer sinngemäss
vorbringen, er sei lediglich bei den ersten Besprechungen mit den involvierten
Unternehmern aufgetreten, weshalb er von diesen teilweise als Rechnungsadressat
aufgeführt worden sei. Weiter führt er die Rechnungsstellung an ihn auf das
traditionelle Rollenbild der aus ländlichen Regionen stammenden Unternehmer
zurück. Trotz des den Akten beiliegenden Schreibens des Bauleiters, in welchem
letzterer die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt, vermag die Begründung
für das Aufführen des Beschwerdeführers als Rechnungsadressat nicht zu
überzeugen. Sie erweckt vielmehr den Eindruck einer Schutzbehauptung.
Die schweizerische Mobiltelefonnummer sowie die
schweizerische Wechselnummer erklärt der Beschwerdeführer damit, dass die
Kunden entsprechendes von der E AG als schweizerischer Gesellschaft
erwarten würden. Indessen erweckt auch dieses Argument den Eindruck einer
Schutzbehauptung. So scheint es mindestens genauso plausibel zu sein, dass sich
ein Unternehmen, welches im Ausland tätig ist, einer Telefonnummer bzw. eines
Autokennzeichens des entsprechenden Landes bedient. Dass der Beschwerdeführer
auch luxemburgische Telefonnummern sowie ein luxemburgisches Nummernschild
besitzt und zumindest im Jahr 2008 in Luxemburg eine Einkommenssteuererklärung
eingereicht hat – von der der Beschwerdeführer allerdings lediglich die erste
Seite ins Recht gelegt hat –, lässt sich hingegen als Argument für einen
luxemburgischen Wohnsitz des Beschwerdeführers anführen, vermag indessen die
Vermutung des zürcherischen Wohnsitzes angesichts der sonstigen Indizien,
insbesondere der ebenfalls existierenden schweizerischen Telefon- und
Wechselnummer, nicht zu entkräften.
Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer ins Recht
gelegten luxemburgischen Rechnungen und Quittungen. Sie zeigen zwar, dass sich
der Beschwerdeführer durchaus in Luxemburg aufgehalten hat, indessen spiegeln
sie den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Tat nur punktuell wider.
Insbesondere kann aus ihnen nicht abgeleitet werden, dass sich der
Beschwerdeführer in erster Linie in Luxemburg aufgehalten hat. Deshalb sind sie
zur Bestimmung des effektiven Lebensmittelpunkts des Beschwerdeführers nicht
wirklich aussagekräftig.
Zusammenfassend vermag nach dem Gesagten die Vermutung
zugunsten des zürcherischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers nicht umgestossen
werden.
5.
5.1 Nach Art. 4 Ziff. 1 des Abkommens vom
21. Januar 2013 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-Lux;
SR 0.672.951.81) ist eine Person in einem Vertragsstaat ansässig, sofern
sie nach dem Recht dieses Staates dort (insbesondere) aufgrund ihres Wohnsitzes
oder ihres ständigen Aufenthalts steuerpflichtig ist. Ist eine natürliche
Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt
sie gemäss Art. 4 Ziff. 2 lit. a DBA-Lux als in dem Staat
ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in
beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Es obliegt der steuerpflichtigen Person, eine
Doppelansässigkeit geltend zu machen und nachzuweisen (Martin Zweifel/Silvia
Hunziker, Internationales Steuerrecht, Art. 4 Rz. 102, mit
Hinweisen).
5.2 Insoweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, er habe in Luxemburg ordnungsgemäss eine Steuererklärung eingereicht, macht er eine Doppelansässigkeit im Sinn von Art. 4
Ziff. 2 DBA-Lux geltend. Da der Beschwerdeführer
in den fraglichen Steuerperioden sowohl in der
Schweiz als auch in Luxemburg über eine ständige Wohnstätte verfügte, ist das
Kriterium des Mittelpunkts der Lebensinteressen entscheidend. Nachdem in
E. 4 Gesagten lag dieser in den strittigen
Steuerperioden entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers indessen im Kanton Zürich und damit in der Schweiz, womit der Beschwerdeführer auch im Sinn von Art. 4 Ziff. 2 lit. a DBA-Lux in
der Schweiz als ansässig gilt.
Folglich untersteht der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des DBA-Lux der schweizerischen
Steuerhoheit.
6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
7.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG;
§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine
Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu
(Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und
Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG];
§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Verfahren SB.2014.00144 und SB.2014.00145 werden
vereinigt;
und erkennt:
-
Die
Beschwerde SB.2014.00144 betreffend Steuerhoheit Staats- und Gemeindesteuern
2008 und 2009 wird abgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
-
Die
Beschwerde SB.2014.00145 betreffend Steuerhoheit direkte Bundessteuer 2008 und
2009 wird abgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
-
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00144 (Staats- und Gemeindesteuern)
wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
- Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00145 (direkte Bundessteuer) wird
festgesetzt auf:
Fr.
3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
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Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
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Mitteilung an …