Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SB.2014.00143
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A AG, vertreten durch die B AG, C,
Beschwerdeführerin ,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner ,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2006
(steuerpflichtig
bis 12.10.2006)
**sowie
Steuerhoheit 1.1.2008–31.12.2009,**
hat
sich ergeben:
I.
A. Die A AG
verlegte ihren statutarischen Sitz im Oktober 2006 vom Kanton Zürich nach
Engelberg OW. Beherrscht wird die A AG von F, der Präsident und
Delegierter des Verwaltungsrats ist, und seiner Ehefrau G, die als
Vizepräsidentin amtet. Ihre Steuererklärung für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2006
reichte die A AG entsprechend ihrer Sitzverlegung im Kanton Obwalden ein. Sie
deklarierte einen steuerbaren Reingewinn von Fr. …, wobei sie gemäss
Erfolgsrechnung insbesondere eine ausserordentliche Rückstellung für Prozesskosten
von Fr. … bildete, sowie steuerbares Eigenkapital von Fr. … auswies.
B. Nach
durchgeführter Revision der A AG für das Geschäftsjahr 2006 beanspruchte
das kantonale Steueramt Zürich mit Einschätzungsentscheid vom 12. September
2012 die Steuerhoheit für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2006 für
die gesamte Steuerperiode. Als Begründung führte das kantonale Steueramt an,
der statutarische Sitz der A AG in Engelberg sei lediglich formeller
Natur, ihre tatsächliche Verwaltung würde sich hingegen nach wie vor im Kanton
Zürich befinden. Es schätzte die A AG mit einem steuerbaren Reingewinn von
Fr. … bei einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein, wobei es
neben einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund überhöhten Fahrzeugaufwandes
die geltend gemachten Rückstellungen für Prozesskosten von Fr. …
aufrechnete. Als Begründung führte es an, die Rückstellungen seien nicht
geschäftsmässig begründet gewesen. Mit Vorentscheid gleichen Datums
beanspruchte das kantonale Steueramt die Steuerhoheit über die A AG für
die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2007–31.12.2011. Als Begründung führte es
wiederum die Erkenntnisse aus der durchgeführten Revision des Geschäftsjahres
2006 an, wonach es sich beim statutarischen Sitz in Engelberg um ein
Scheindomizil handle, während die tatsächliche Verwaltung der A AG bei G
liege, welche ihren Wohnsitz in Zürich habe.
Sowohl gegen den Einschätzungs- als auch gegen den
Vorentscheid liess die A AG Einsprache erheben. Diese wurde am 21. Januar
2014 in Bezug auf die Einschätzung der A AG für die Steuerperiode 1.1.–31.12.2006
teilweise gutgeheissen. Das kantonale Steueramt schätzte die A AG für die
Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und
einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein. Während das kantonale
Steueramt die Steuerhoheit über die A AG weiterhin beanspruchte und die
Rückstellungen weiterhin als nicht geschäftsmässig begründet aufrechnete,
verzichtete es auf die Reduktion des Fahrzeugaufwandes. In Bezug auf die
Inanspruchnahme der Steuerhoheit über die A AG für die Staats- und
Gemeindesteuern 1.1.2007–31.12.2011 wies das kantonale Steueramt die Einsprache
ebenfalls am 21. Januar 2014 ab. Es führte an, die tatsächliche Verwaltung
der A AG fände am Familienwohnort des Ehepaares F und G im Kanton Zürich
statt.
II.
Den gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rekurs hiess
das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 teilweise gut.
Es stellte fest, der statutarische Sitz der A AG sei per 13. Oktober
2006 von R ZH nach Engelberg OW verlegt worden. Der statutarische Sitz sei aber
lediglich formeller Natur, der tatsächliche Sitz liege am damaligen Wohnsitz
des Hauptaktionärs und Verwaltungsratspräsidenten F in Luxemburg. Die für die
Steuerperiode 1.1.–31.12.2006 geltend gemachten Rückstellungen erachtete es indessen
als geschäftsmässig nicht begründet. Entsprechend nahm es die
Steuerausscheidung vor und setzte für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2006
im Kanton Zürich den steuerbaren Reingewinn auf Fr. … und das steuerbar
Eigenkapital auf Fr. … fest. Für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2007
verneinte es die Steuerhoheit des Kantons Zürich über die A AG mangels
hiesigen Wohnsitzes von F. In Bezug auf die Steuerhoheit für die Staats- und
Gemeindesteuern 1.1.2008–31.12.2009 wies es den Rekurs ab, da sich der Wohnort
von F und damit die tatsächliche Verwaltung der A AG für diesen Zeitraum
im Kanton Zürich befunden hätten. Bezüglich der Steuerhoheit für die Staats-
und Gemeindesteuern 1.1.2010–31.12.2011 hob es den entsprechenden Einspracheentscheid
auf und wies die Sache aufgrund illiquider Verhältnisse – der Wohnsitz von F
sei im betroffenen Zeitraum noch nicht rechtsgenügend bestimmt worden – an das
kantonale Steueramt zurück.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2014 liess die A AG
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und
die Steuerfaktoren 2006 gemäss Deklaration und Veranlagung des Kantons Obwalden
mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren
Eigenkapital von Fr. … zu übernehmen, sowie festzustellen, dass für die
Steuerperioden 1.1.–31.12.2008 und 1.1.–31.12.2009 keine Steuerhoheit des
Kantons Zürich bestehe; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Beschwerdegegners.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 beantragte
das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Das Steuerrekursgericht
verzichtete auf Vernehmlassung. Die Gemeinden R und M liessen sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 [StG]).
2.
2.1
2.1.1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich grundsätzlich nach dem Saldo der
Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres (§ 64
Abs. 1 StG). Der Steuergesetzgeber knüpft die steuerrechtliche Gewinnermittlung
dem Grundsatz nach an die kaufmännische Rechnungslegung an. Weil eigenständige
steuerrechtliche Rechnungslegungsvorschriften fehlen, stützt sich die Steuergesetzgebung
auf die kaufmännische Gewinnermittlungsmethode, wie sie im Wesentlichen in den
Art. 957−963 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, in
der Fassung vom 28. März 2006; mit Sonderbestimmungen für
Aktiengesellschaften: Art. 662−670 OR) verankert ist. Nach dem
steuerrechtlichen Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz bildet die kaufmännische
Bilanz und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage der steuerrechtlichen
Gewinnermittlung. Massgeblich sind die nach den zwingenden Vorschriften des
Handelsrechts ordnungsmässig geführten Bücher (VGr, 23. Mai 2011,
SB.2011.00035, E. 3.2 mit Hinweisen). Steuerrechtlich wird der
wirtschaftliche Sachverhalt demnach so beurteilt, wie er nach den Vorschriften
des Handelsrechts in den Geschäftsbüchern dargestellt werden muss, und nicht
so, wie er in einer konkreten Bilanz pflichtwidrig dargestellt worden ist (VGr,
10. September 2003, SB.2002.00100, E. 2.2 mit Hinweisen).
Bei der Überprüfung der
Handelsrechtskonformität einer im Verfahren eingereichten Bilanz und
Erfolgsrechnung haben Steuerverwaltung und Steuerjustiz grosse Zurückhaltung zu üben. Es kann nicht Aufgabe der steuerrechtlichen
Gewinnermittlung sein, umstrittene Fragen der Bilanzierung und Bewertung
vorfrageweise einer Lösung zuzuführen oder gar die kaufmännische
Rechnungslegung weiterzuentwickeln. Steuerrechtlich
darf und muss deshalb lediglich bei offenkundigen, ins Auge springenden Verstössen gegen zwingendes Handelsrecht von einer von der
Revisionsstelle geprüften und von der Generalversammlung genehmigten
Handelsbilanz – genauer: von der Bilanz und Erfolgsrechnung umfassenden Jahresrechnung
– abgewichen werden. Vorbehalten bleiben freilich die verschiedenen
Korrekturen, die sich aufgrund der steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften ergeben. Rechtsgrund solcher Abweichungen
bilden indessen nicht handelsrechtliche, sondern steuerrechtliche Regeln und
Prinzipien (VGr, 23. Mai 2011, SB.2011.00035,
E. 4.1 mit Hinweisen).
2.1.2 Gemäss Art. 669 Abs. 1 OR (in der Fassung vom 28. März 2006)
müssen Rückstellungen vorgenommen werden, sowie sie nach allgemein anerkannten
kaufmännischen Grundsätzen notwendig sind. Rückstellungen sind insbesondere zu
bilden, um ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften zu decken.
Die bei der Ermittlung des steuerbaren
Reingewinns zu berücksichtigenden Rückstellungen
dienen dazu, einen im Geschäftsjahr tatsächlich oder zumindest wahrscheinlich
verursachten, in seiner Höhe aber noch nicht genau bekannten Aufwand oder
Verlust gewinnmindernd anzurechnen, der erst in einem folgenden Geschäftsjahr
geldmässig verwirklicht wird (RB 1986 Nr. 40, mit zahlreichen Hinweisen;
vgl. zum Ganzen BGr, 15. Jan. 2013, 2C_787/2012 bzw. 2C_788/2012, E. 2.5,
auch zum Folgenden). Die Rückstellung soll demjenigen Betrag entsprechen, mit
dessen Beanspruchung nach allen Umständen und
pflichtgemässer Schätzung gerechnet werden muss und der bereits im fraglichen
Geschäftsjahr eine Belastung des Geschäftsergebnisses bewirkt. Massgeblicher
Beurteilungszeitpunkt ist dabei grundsätzlich der Bilanzstichtag, wobei aber
alle bis zum Zeitpunkt der Bilanzerrichtung erhaltenen Informationen in den
Jahresrechnungen verwertet werden dürfen (RB 1986 Nr. 41).
Nach § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b
StG sind geschäftsmässig nicht begründete Rückstellungen aufzurechnen. Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung betrachtet Rückstellungen dann als
geschäftsmässig begründet und somit steuerrechtlich zulässig, wenn sie zur
Sicherung von unmittelbar drohenden Verlustgefahren vorgenommen werden. Um
unmittelbar drohende Verluste handelt es sich bloss dann, wenn der Verlust
nicht nur im Bereich des Möglichen liegt, sondern wenn sein Eintritt mit
annähernder Gewissheit zu erwarten ist(StE 1991 B 72.14.1 Nr. 8
mit Hinweisen).
Rückstellungen für Haftpflichtleistungen sind
steuerrechtlich zulässig, wenn aufgrund bereits eingetretener Ereignisse mit
deren Erbringung gerechnet werden muss und keine Versicherungsdeckung besteht.
Prozessrisiken können Anlass zu Rückstellungen für bestrittene Forderungen oder
Forderungen in noch unbestimmter Höhe geben, sofern der Prozess durch bereits
erfolgte Handlungen oder Ereignisse ausgelöst wurde. Der Betrag umfasst die
mutmasslichen Verbindlichkeiten sowie allfällige Prozesskosten. Für die
Beurteilung der Prozessrisiken ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf den
ungünstigsten der wahrscheinlichen Prozessausgänge abzustellen (Markus
Reich/Martina Züger in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
[DBG] Art. 1-82, 2. A., Basel 2008, Art. 29 N. 17 f.).
2.2 Die vorliegend umstrittenen Rückstellungen in der
Höhe von Fr. … sind nicht geschäftsmässig
begründet. Eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung der von der Beschwerdeführerin für ihre Dienstleistungen gegenüber der K AG erhaltenen
Honorarbezüge erweist sich als zu wenig konkret. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht mit annähernder Gewissheit auf eine solche
Rückzahlungsverpflichtung geschlossen werden:
Bei dem gegen die L AG durchgeführten
Zivilprozess betreffend Bürgschaftsgarantie trat F als Nebenintervenient auf und nicht die Beschwerdeführerin. Dass F Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin ist, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass durch den Zivilprozess nicht F in seiner
Funktion als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin und
damit die Beschwerdeführerin selber betroffen war,
sondern F als natürliche Person. Weshalb die L AG
fälschlicherweise F und nicht der Beschwerdeführerin
den Streit verkündet haben soll, ist nicht ersichtlich. Folglich kann im
Zivilprozess gegen die L AG keine prozessrechtliche Handlung gegen die Beschwerdeführerin erblickt werden. Gleiches gilt für das Strafverfahren. Die
Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber F stellt noch keine konkrete
prozessrechtliche Handlung gegenüber der Beschwerdeführerin dar. Aus dem
eingeleiteten Strafverfahren gegen F kann nicht mit annähernder Gewissheit auf
die Einleitung eines Forderungsprozesses gegen die Beschwerdeführerin geschlossen werden. Letzteres ist bloss im Rahmen des Möglichen.
Folglich wurden gegen die Beschwerdeführerin selber
bis zur Errichtung des Jahresabschlusses und auch bis zum jetzigen Zeitpunkt
keine prozessrechtlichen Handlungen eingeleitet.
Auch aus der Aktivitätenliste vom 19. Oktober 2006
der K AG sowie dem Brief der L AG betreffend Bürgschaft vom 10. November
2006 ergeben sich keine konkret gegenüber der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Haftungsansprüche. Dass in diesen Dokumenten die Möglichkeit der
Rückzahlungen erhaltener Dienstleistungshonorare angesprochen wird, reicht
nicht aus, um die Durchsetzung der umstrittenen Forderungen aus steuerrechtlicher
Sicht als sehr wahrscheinlich erscheinen zu lassen und somit die Rückstellungen
zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die geltend gemachten mündlichen Drohungen,
welche indessen nicht belegt sind. Ferner vermag weder der Umstand, dass die
Dienstleistungshonorare an die Beschwerdeführerin flossen und in deren
Buchhaltung verbucht wurden noch die Bestätigung der damaligen Revisionsstelle
der Beschwerdeführerin betreffend handelsrechtlicher Notwendigkeit der
umstrittenen Rückstellungen etwas am Gesagten zu ändern.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss § 55 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) sind
juristische Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn
sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.
3.1.2
3.1.2.1 Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer
juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den
Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (BGr, 12.12.2009, 2C_259/2009, E. 2.1;
22.02.2008, 2P.6/2007, StE [2009] A 24.22 Nr. 6; 15.12.2006, 2P.120/2006,
E. 3.1; 11.10.2005, 2P.317/2004, E. 3.1; 05.09.1985, StE
[1986] A 24.22 Nr. 2; 22.06.1984, StE [1984] A 24.22 Nr. 1;
VGr, 18.03.2009, SB.2008.00104 E. 2.1; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in:
Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 8
N. 2 f., mit weiteren Hinweisen).
Dem statutarischen Sitz wird jedoch die
Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt, wenn dieser bloss formelle
Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich geschaffen wurde und ihm in einem
anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die normalerweise am Sitz erfolgende
Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird (BGr, 12.12.2009, 2C_259/2009,
E. 2.1; 22.02.2008, 2P.6/2007, StE [2009] A 24.22 Nr. 6; 15.12.2006,
2P.120/2006 E. 3.1; 08.09.2003, 2A.560/2002, E. 5.2.1; 13.05.2002,
2A.196/2001, E. 2 und 3 = StE [2002] B 91.3 Nr. 3; 05.09.1985, ASA 56
[1987/88] 85 E. 3, StE [1986] A 24.22 Nr. 2; 22.06.1984, StE [1984]
24.22 Nr. 1; VGr, 18.03.2009, SB.2008.00104 E. 2.1; vgl.
Zweifel/Hunziker, § 8 N. 5). Bloss formelle Bedeutung hat der
statutarische Sitz, wenn zum betreffenden Ort keine nähere Beziehung oder an
diesem Ort keine wesentliche Infrastruktur besteht (vgl. BGr, 29.04.1999, StE
[1999] A 24.22 Nr. 3; 22.06.1984, StE 1984 24.22 Nr. 1). Ein
derartiges künstlich geschaffenes, der wirklichen Situation
nicht angepasstes sogenanntes Briefkastendomizil liegt vor,
wenn sich am statutarischen Sitz weder Leitung noch Geschäftseinrichtungen
(Büroräumlichkeiten, Personal etc.) befinden, sondern hier ein Beauftragter der
juristischen Person im Wesentlichen seine Geschäftsadresse zur Verfügung stellt
und allenfalls die für diese bestimmte Post entgegennimmt und weiterleitet
(vgl. BGr, 29.04.1999, 2P.160/1997, E. 2a, StE [1999] A 24.22; 05.09.1985,
StE [1986] A 24.22 Nr. 2; VGr, 18.03.2009, SB.2008.00104 E. 2.1;
Zweifel/Hunziker, § 8 N. 6 f.). In solchen Fällen befindet sich
das Hauptsteuerdomizil am Ort der tatsächlichen Verwaltung (Zweifel/Hunziker, § 8
N. 9 mit weiteren Hinweisen).
3.1.2.2 Die Botschaft zum Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) umschreibt
den "Ort der tatsächlichen Verwaltung" im Rahmen des gleichlautenden
Art. 20 StHG als denjenigen Ort, an dem "die Fäden der
Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide
fallen" (BBl 1983 III 1, S. 108).
Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung befindet sich
der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort, wo regelmässig diejenigen Handlungen
vorgenommen werden, welche in ihrer Gesamtheit der Erreichung des
statutarischen Zwecks dienen (VGr, 1. Februar 2012, SB.2011.00080,
E. 2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt der Ort der tatsächlichen
Verwaltung praxisgemäss dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und
tatsächlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die normalerweise am Sitz sich
abspielende Geschäftsführung besorgt wird. Massgebend ist somit die Führung der
laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszweckes; bei mehreren Orten ist
der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend. Dabei ist es kaum denkbar,
dass die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt
wird (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.1 mit
Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen
(vgl. C et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 50 Rz. 12).
Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der blossen administrativen Verwaltung
einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits,
soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche
Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht entscheidend
ist grundsätzlich der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der
Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013,
2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.1, mit Hinweisen). Indessen kann der
Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine
Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert,
die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die
Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt
(Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl. auch StE 2012 A
24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2). Selbst
ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen vermag in
einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz
der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings nur dann
massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem
regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die Ansässigkeit
von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht, Bern Stuttgart und Wien
1993, S. 64 mit Hinweisen). Die Art und der Umfang der
Geschäftsführungstätigkeit hängen vom Gesellschaftszweck ab.
3.1.3 Da das Vorliegen eines Anknüpfungspunkts, welcher die allgemeine
Steuerpflicht begründet, eine steuerbegründende Tatsache darstellt, ist dies
vom Gemeinwesen, welches den Besteuerungsanspruch erhebt, zu beweisen. Der
statutarische Sitz gilt in der Regel aufgrund des Handelsregistereintrags als
bewiesen. Der tatsächliche Sitz, d. h. der Ort der Verwaltung bestimmt sich aufgrund der
Umstände des Einzelfalls und lässt sich mitunter nur mit beträchtlichem Aufwand
nachweisen. Zuständig für die Untersuchung ist die Veranlagungsbehörde
desjenigen Kantons, in dessen Hoheitsgebiet sich der mutmassliche Ort der
tatsächlichen Verwaltung befinden soll. Trotz des in der Praxis häufig
schwierigen Nachweises, dass dem statutarischen Sitz im anderen Kanton nur
formelle Bedeutung zukomme, heisst dies nicht, dass die betroffene juristische
Person deshalb zur besonderen Mitwirkung verpflichtet wäre. Die Beweislast
liegt vollumfänglich bei der Steuerbehörde. Dies gilt auch dann, wenn die
juristische Person ihren Sitz an einen ausserkantonalen Ort verlagert (VGr, 1. Februar
2012, SB.2011.00080 = StE B.71.31 Nr. 2 E. 2.2). Erscheint aber der
von der Behörde angenommene Sitz im Kanton als sehr wahrscheinlich, so genügt
dies in der Regel als Hauptbeweis und obliegt es der präsumtiv
steuerpflichtigen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Sitz
ausserhalb des Kantons zu erbringen (RB 1992 Nr. 17).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin lässt sinngemäss vorbringen, dem Beschwerdegegner
sei es nicht gelungen, die Annahme des Sitzes der Beschwerdeführerin im Kanton
Zürich als sehr wahrscheinlich darzulegen. Weiter lässt sie vorbringen,
bezüglich ihres Sitzes in den streitigen Steuerperioden 1.1.–31.12.2008 und 1.1.–31.12.2009
hätte die Vorinstanz überhaupt keine Ausführungen gemacht, weshalb sich auch
von ihrer Seite eine diesbezügliche Auseinandersetzung erübrige. In der Folge
lässt die Beschwerdeführerin dann gewissen Ausführungen der Vorinstanz entgegentreten,
wobei sie sich auf die nicht mehr streitbetroffenen vorgängigen Steuerperioden
bezieht. Diesbezüglich geht sie sinngemäss davon aus, dass sich der Sitz der Beschwerdeführerin
im Ausland befunden hätte, da die operative Geschäftsführungstätigkeit in
erster Linie in Luxemburg stattgefunden hätte, wobei in Engelberg strategische
Sitzungen durchgeführt worden seien.
3.2.2 Insoweit die Beschwerdeführerin darlegt, die Ausführungen der Vorinstanz
würden sich nicht auf die Steuerperioden 1.1.–31.12.2008 und 1.1.–31.12.2009
beziehen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz von einem formellen
Sitz der Beschwerdeführerin in Engelberg ab der Steuerperiode 2006 ausgeht und
den Ort der tatsächlichen Verwaltung und damit den tatsächlichen Sitz der
Gesellschaft in den verschiedenen Steuerperioden am jeweiligen Wohnsitz des
Hauptaktionärs der Beschwerdeführerin F verankert. Dieses Vorgehen ist nicht zu
beanstanden. Wurde der Sitz einer Gesellschaft in einer bestimmten
Steuerperiode als rein formell qualifiziert, muss dies nicht in jeder
nachfolgenden Steuerperiode neu festgestellt werden, es sei denn die
Verhältnisse hätten sich konkret geändert und würden insbesondere dafür
sprechen, dass sich der effektive Sitz der Gesellschaft tatsächlich an deren
formellem Sitz befindet. Entsprechend kann der umstrittene Sitz einer
Gesellschaft für die jeweilige Steuerperiode anhand des Orts der tatsächlichen
Verwaltung festgelegt werden.
3.2.3 Indem die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, ihre operative
Geschäftsführungstätigkeit hätte primär im Ausland stattgefunden, wohingegen
Engelberg lediglich als Ort der strategischen Sitzungen gedient habe, geht sie
grundsätzlich wie die Vorinstanz von einem rein formellen Sitz in Engelberg
aus. Aus den Akten ist ferner einzig ein Protokoll der ordentlichen
Generalversammlung vom 2. April 2008 ersichtlich, welches als Sitzungsort
Engelberg aufführt. Dies reicht indessen nicht aus, um Engelberg als
tatsächlichen Sitz der Beschwerdeführerin zu qualifizieren. Unter Verweis auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz diesbezüglich ist folglich
festzustellen, dass der Sitz der Beschwerdeführerin in Engelberg ab 2006 bloss
formeller Natur war.
3.2.4 Damit ist der Sitz der Beschwerdeführerin am Ort der tatsächlichen
Verwaltung zu verankern. Diesen gilt es in der Folge zu bestimmen:
Wie die Beschwerdeführerin selber vorbringen lässt, hatte
primär F die operative Geschäftsführungstätigkeit inne. Als Präsident und
Delegierter des Verwaltungsrats erbrachte er im Namen der Beschwerdeführerin
praktisch alle Dienstleistungen gegenüber dem Kunden. Gemäss eigenen Angaben
wurden alle Immobilien im Ausland vermittelt, insbesondere in Deutschland.
Hieraus kann nichts anderes geschlossen werden, als dass die entscheidende Geschäftsleitungstätigkeit
bei F konzentriert war und dezentral im Ausland bei den jeweiligen Kunden
stattgefunden hat. Aufgrund dieser Konstellation liegt der Sitz der Beschwerdeführerin
mit grosser Wahrscheinlichkeit am Wohnsitz von F, welcher sich für die
Steuerperioden 1.1.–31.12.2008 und 1.1.–31.12.2009 in Zürich befand (vgl.
E. 3.1.2.2; VGr, 15. Juli 2015, SB.2014.00144/SB.2014.00145).
Folglich liegt es an der Beschwerdeführerin den Gegenbeweis
anzutreten. Indessen bringt sie diesbezüglich nichts Substantielles vor.
Insbesondere lässt die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen, inwieweit allenfalls
im Ausland feste Einrichtungen bestanden haben, von denen aus regelmässig
Geschäftsleitungstätigkeiten wahrgenommen worden sind. Zwar geht aus den Akten
des Verfahrens betreffend Wohnsitz von F (VGr, 15. Juli 2015, SB.2014.00144/SB.2014.00145)
hervor, dass diesem auch im Ausland eine Wohnstätte zur Verfügung stand. Allerdings
ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob auch im Ausland die operative Führung
der Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Die Beschwerdeschrift äussert sich
hierzu nicht.
Da der Beschwerdeführerin somit der Gegenbeweis nicht
gelingt, ist mangels Alternativen der Wohnsitz von F als Ort der tatsächlichen
Leitung der Beschwerdeführerin heranzuziehen. Damit hat die Vorinstanz die
Steuerhoheit des Kantons Zürich über die Beschwerdeführerin für die
Steuerperioden 1.1.–31.12.2008 und 1.1.–31.12.2009 zu Recht bejaht.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153
Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine
Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 153
Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …