Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SB.2014.00142
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
als
Willensvollstrecker der B, gestorben 2007,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
**betreffend
Steuerhoheit
(1.1.–2.12.2007),**
hat sich ergeben:
I.
A. Die
1940 geborene B war Eigentümerin und Geschäftsführerin der C AG, welche XXX
vertrieb und hierzu ein Ladenlokal an der D-Strasse 01 in E gemietet
hatte. Seit 1. Februar 1983 hatte B zudem eine Wohnung an derselben
Adresse, unmittelbar über dem Ladenlokal der C AG, an welcher Adresse sie
seit 2002 auch amtlich gemeldet war. Am 20. November 2007 verkaufte sie
sämtliche Aktien der C AG und gab ihre Geschäftsführungstätigkeit auf. Am
27. November 2007 mietete sie per 1. Dezember 2007 im Kanton F (Gemeinde
G) eine Wohnung und meldete sich am 29. November 2007 in E ab. Am
30. November 2007 meldete sie ihr Rechtsvertreter und späterer Willensvollstrecker,
Rechtsanwalt A, in G an, da sie zu diesem Zeitpunkt hospitalisiert war. Am
2. Dezember 2007 verstarb B im Spital H in E.
B. Am
31. Dezember 2007 stellte das Steueramt G B eine provisorische Rechnung
für die Steuerperiode vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 über
Fr. … zu. Am 21. Januar 2008 versandte das Steueramt der Stadt E an B
eine "Definitive Rechnung" betreffend Staats- und Gemeindesteuern
2007. Die Rechnung lautete auf Fr. ….
C. Am
21. Juli 2008 informierte das Steueramt der Stadt E den
Willensvollstrecker im Nachlass von B, dass in Absprache mit der Gemeinde G B
bis zu ihrem Todestag im Jahre 2007 in E besteuert werde und forderte ihn auf,
eine Steuererklärung 2007 einzureichen. Mit Vorbescheid vom 30. März 2011
beanspruchte das kantonale Steueramt die Steuerhoheit über B für die
Steuerperiode 2007, pflichtig ab 1. Januar 2007 bis 2. Dezember 2007.
Die hiergegen erhobene Einsprache des Willensvollstreckers wies das kantonale
Steueramt ab. Im folgenden Rekursverfahren hiess das Steuerrekursgericht am
24. Juni 2013 das Rechtsmittel des Willensvollstreckers teilweise gut und
wies die Sache zur Korrektur der fehlerhaften Parteibezeichnung ins
Einspracheverfahren zurück. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache nach
einer Untersuchung über die Lebensverhältnisse von B im zweiten Rechtsgang am
2. April 2014 erneut ab.
II.
Am 5. Mai
2014 erhob der Willensvollstrecker A Rekurs beim Steuerrekursgericht, welches das
Rechtsmittel am 31. Oktober
2014 im 2. Rechtsgang abwies.
III.
Am 18. Dezember
2014 gelangte der Willensvollstrecker A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom
31. Oktober 2014 "sei aufzuheben und die Einsprache vom 2. Mai 2011 bzw. der Rekurs vom 5. Mai 2014 seien gutzuheissen"; unter
Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz hinsichtlich des
erstinstanzlichen Verfahrens, im Übrigen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
gemäss Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
Das kantonale Steueramt schloss mit
Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2015 auf
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 12. Februar 2015 an seinen Anträgen fest. Das kantonale Steueramt äusserte sich zur Replik nicht.
Das Steuerrekursgericht verzichtete auf
eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.2 Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung
und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend,
durch den Beizug eines Aktenstücks aus dem Verfahren
betr. Einschätzung der C AG für das Steuerjahr
2007 und des entsprechenden bundesgerichtlichen Urteils seien im vorliegenden Verfahren durch das Steuergeheimnis geschützte
Tatsachen offenbart worden.
2.1 Die
pflichtige B war im Jahre 2007 Alleinaktionärin der
C AG. Bei dem umstrittenen Aktenbeizug handelt es sich um den Entscheid des Bundesgerichts betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2007 sowie die direkte
Bundessteuer 2007 der C AG (BGr, 16. Januar
2012, 2C_680/2011; 2C_681/2011) und die im zugehörigen Rekursverfahren
seitens des damaligen Vertreters der C AG eingereichte Rekursschrift. Der Entscheid des Bundesgerichts befindet sich nur in anonymisierter Form in den Akten, ausgedruckt
aus der öffentlich einsehbaren Homepage des Bundesgerichts. Für die Parteien
des vorliegenden Verfahrens wird allerdings offensichtlich, dass dieser
Entscheid die C AG bzw. indirekt die Pflichtige betrifft.
2.2 Die Vorinstanz führt hierzu grundsätzlich zu
Recht aus, dass jedenfalls die beigezogene Rekurseingabe tatsächlich
Drittakten bildet. Ebenso trifft es zu, dass die rechtliche
Qualifikation der im Verfahren betr. die C AG
streitigen Zahlungen Einfluss auf die Einschätzung der
Pflichtigen in der Steuerperiode 2007 haben wird.
Entgegen der Meinung der Vorinstanz hat das Urteil des Bundesgerichts jedoch nicht direkt
präjudizierende Wirkung für die Einschätzung der Pflichtigen, da nur das Dispositiv des Urteils in Rechtskraft
erwachsen kann. Die Erwägungen im Urteil werden
für die Einschätzung der Pflichtigen
daher keine unmittelbare Wirkung entfalten. Das kantonale Steueramt wird für die Einschätzung der
Pflichtigen den rechtserheblichen Sachverhalt erneut zu erstellen und darzulegen haben, welche Tatsachen sich für die
Veranlagung als steuerbegründend erweisen (vgl. ausführlich dazu VGr, 2. April 2014, SR.2013.00020; SR.2013.00021, E. 6). Dabei wird es allerdings die allenfalls auch auf die
Pflichtigen übertragbaren Überlegungen des Bundesgerichts zur Einschätzung der
C AG zu beachten haben. Dem Beschwerdeführer wird als
Willensvollstrecker zur Gewährleistung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs bei der
Einschätzung der Pflichtigen aus diesen Gründen ohnehin Einsicht in gewisse Akten zur Einschätzung der C AG zu gewähren sein. Er bestreitet denn auch
nicht, Einblick in die Verhältnisse der Verstorbenen und damit auch der
C AG zu haben. Inwieweit durch das Vorgehen des kantonalen Steueramts bei
dieser Sachlage dem Steuergeheimnis unterstehende geschützte Tatsachen
offenbart worden sein sollen, welche die Verhältnisse der C AG nach dem
Verkauf der Aktien durch die Pflichtige betreffen, ist indessen nicht
ersichtlich und substanziiert der Beschwerdeführer auch nicht weiter.
Die Rüge, durch den Beizug der
Rekurseingabe und des anonymisierten Urteils des Bundesgerichts sei das Steuergeheimnis
verletzt worden, erweist sich daher als unbegründet.
3.
Vorliegend
stellt sich zunächst die Frage, ob das Steueramt der Stadt E durch den Versand
der "Definitive[n]
Rechnung" für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 bereits rechtskräftig
über die Steuerpflicht entschieden hat.
3.1 Der Versand der Schlussrechnung fällt grundsätzlich in die zweite
Phase der Veranlagung. In der ersten Phase wird durch das
kantonale Steueramt die eigentliche Einschätzung vorgenommen, nämlich die
Festsetzung der Berechnungsgrundlagen (Steuerfaktoren) und des Steuertarifs bei
natürlichen Personen (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, VB zu § 132 N. 4). Auch der
Entscheid über die Inanspruchnahme der Steuerhoheit erfolgt im
Einschätzungsverfahren (Richner et. al., § 3
N. 4). Der Einschätzungsentscheid ist sodann schriftlich zu
eröffnen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (§ 126
Abs. 1 und 2 StG). Sobald der Einschätzungsentscheid rechtskräftig ist, wird
durch das zuständige Gemeindesteueramt der Steuerbetrag
rechnerisch bestimmt und damit die Veranlagung abgeschlossen. Gegen die
Schlussrechnung können nur noch Mängel bei der Berechnung geltend gemacht
werden. Das Versenden einer Steuerrechnung ist demgegenüber ein blosser
Bezugsakt; eine unrichtig versandte Rechnung (z. B. Bezeichnung der Rechnung als Schlussrechnung,
obwohl noch keine Einschätzung vorliegt) vermag für die Einschätzung keine
Rechtswirkung zu entfalten (vgl. VGr, 19. Dezember 1995, SB.95.00037 =
ZStP 1996, 297; Richner et. al., § 3 N. 94, § 139
N. 3, 26 sowie § 173 N. 2). Einzig der Entscheid betreffend eine
Einschätzung entsprechend der Steuererklärung oder betreffend eine vom
Steuerpflichtigen im Laufe des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens
unterschriftlich anerkannte Einschätzung wird dem Steuerpflichtigen durch
blosse Zustellung der Schlussrechnung angezeigt (§ 126 Abs. 4 StG).
Die Schlussrechnung, welche auf einer rechtskräftigen Einschätzung beruht, wird
als "definitive Schlussrechnung" bezeichnet (Richner
et. al., § 173 N. 27).
3.2 Das Steueramt der Stadt E hat der Pflichtigen am 21. Januar
2008 eine als "definitiv" bezeichnete Rechnung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2007
versandt mit dem Vermerk "Steuerabrechnung" gemäss (dem damals in Kraft sich
befindenden) Art. 68 des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom
14. Dezember 1990 (StHG), "Periode 1. Januar 2007 bis
- Januar 2007", mit dem Betrag von Fr. 0.-. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers kann aus dieser Rechnung indessen
nicht darauf geschlossen werden, dass eine Einschätzung der Pflichtigen tatsächlich stattgefunden
hat. Es ist zunächst unbestritten, dass kein
schriftlicher Einschätzungsentscheid im Sinn von § 126 Abs. 1
StG ergangen ist. Die vom Steueramt der Stadt E
versandte Rechnung kann auch nicht als Anzeige der
Einschätzung im Sinn von § 126 Abs. 4 StG gewürdigt werden, da für die
Steuerperiode 2007 weder eine Steuererklärung eingereicht wurde noch eine
unterschriftlich anerkannte Einschätzung vorliegt. Hinzu
kommt, dass die Rechnung auch formelle Fehler aufweist
(unsinnige Bezeichnung der Steuerperiode vom 1. Januar 2007 bis 1. Januar 2007). Nachdem selbst das Versenden einer (unrichtigen)
Steuerrechnung und gar deren Bezeichnung als Schlussrechnung, obwohl noch keine Einschätzung vorliegt,
für die Einschätzung keine Rechtswirkungen entfaltet
(vgl. E. 3.1 vorstehend), ist auch die vorliegend ausdrücklich als
Steuerabrechnung bezeichnete Rechnung für das Einschätzungsverfahren
unbeachtlich.
3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe in guten Treuen
davon ausgehen dürfen, dass das Steueramt der Stadt E bzw. diejenige Person
welche die Einschätzung vorgenommen habe, die Pflichtige in voller Kenntnis der
Sachlage gemäss (dem damals in Kraft sich befindenden)
Art. 68 StHG aus der Steuerpflicht von der
Stadt E und dem Kanton Zürich
entlassen habe. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Nach dem in
Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine (selbst
unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen
Umständen Rechtswirkungen entfalten (BGE 137 II 182).
Der
rechtskundige Beschwerdeführer durfte vorliegend jedoch bereits deshalb nicht
in guten Treuen von einer abschliessenden Entlassung aus der Steuerpflicht von der
Stadt F und dem Kanton Zürich ausgehen, weil sich die Rechnung vom
21. Januar 2008 nicht zur Steuerhoheit äussert, sichtbar eine nicht
existierende Steuerperiode betraf und damit jedenfalls keine vorbehaltlose
Auskunft der Behörden zur Frage der Entlassung aus der Steuerpflicht dargestellt
hat. Eine Verletzung von Art. 9 BV ist daher zu verneinen.
3.4 Damit fehlt es an einem rechtskräftigen Einschätzungsentscheid für die streitbetroffene Steuerperiode und der Beschwerdeführer kann
auch nicht in guten Treuen von der Entlassung aus der Steuerpflicht im Kanton
Zürich ausgehen.
4.
Sodann ist zu prüfen,
ob die Pflichtige im Hinblick auf die Staats- und
Gemeindesteuern 2007 der unbeschränkten Steuerpflicht
im Kanton Zürich untersteht.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StHG sowie § 3
Abs. 1 StG sind natürliche Personen im Kanton Zürich aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in
diesem Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine
Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält
(Abs. 2). Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des
Steuerpflichtigen aus dem Kanton (§ 10 Abs. 2 StG). Dabei erfordert
ein steuerrechtlich zu beachtender Wohnsitzwechsel, dass der Steuerpflichtige
ernstlich beabsichtigt, dauernd an dem von ihm gewählten Ort zu bleiben und die
Bestätigung dieses Willens durch tatsächlichen Aufenthalt (Richner et. al.,
§ 3 N. 13). Entscheidend ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet
worden ist (BGE 138 II 300 E. 3.3). Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes
innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit für die ganze laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der
Steuerpflichtige am Ende dieser Periode wohnt (Art. 68 StHG, in der ab
- Januar 2001 gültigen Fassung).
4.2 Die
Pflichtige verfügte über eine Wohnung in E, unmittelbar über dem Ladengeschäft
der C AG, für welche sie als Geschäftsführerin tätig gewesen ist. Im
November 2007 veräusserte die Pflichtige alle Aktien der C AG und wollte
alsdann mit einer ehemaligen Angestellten zusammenziehen, um gemeinsam den
Lebensabend zu verbringen. Die Pflichtige beauftragte am 15. November 2007
einen Makler, welcher eine passende Wohnung im Kanton F fand. Am
27. November 2007 unterzeichnete der Beschwerdeführer im Namen der
Pflichtigen den Mietvertrag für die Wohnung im Kanton F; als Mietbeginn
wurde der 1. Dezember 2007 vereinbart. Der Beschwerdeführer bringt vor,
die ehemalige Angestellte der Pflichtigen habe die Wohnung auf den Mietbeginn
bezogen und bereits Möbel (das Bett und andere persönliche Gegenstände und
Möbel) der Pflichtigen gezügelt, was eine unverzügliche Nutzung der Wohnung
durch die Pflichtige ermöglichen sollte.
Es
erscheint indessen aus mehreren Gründen
unwahrscheinlich, dass die Pflichtige bereits am 1. Dezember 2007 tatsächlich umgezogen ist:
So ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch mit keinem Wort
erläutert, weshalb die Pflichtige es mit dem Umzug dermassen eilig gehabt haben sollte. Die Pflichtige verfügte per 1. Dezember 2007 nach wie vor über ihre Wohnung an der D-Strasse in E, wurde
doch das entsprechende Mietverhältnis durch den Beschwerdeführer erst am 4. Februar 2008 mit Wirkung per 30. September 2008 aufgelöst. Sodann hat die Vermieterschaft
den Mietvertrag für die Wohnung im Kanton F erst
am 1. Dezember 2007 unterzeichnet, der Vertrag kam somit erst auf jenen Zeitpunkt überhaupt zustande. Die Pflichtige befand sich zudem seit dem 30. November 2007 im Spital. Es erscheint bei dieser Sachlage
wenig nachvollziehbar, dass die Pflichtige mit dem Umzug nicht mindestens bis zu
ihrer Entlassung aus dem Spital gewartet hat. Ebenso
wenig nachvollziehbar ist, dass sie nicht ihren gesamten
Hausrat auf einmal, sondern nur einige wenige Möbel
gezügelt haben soll. Letztlich spricht gegen einen
Umzug per 1. Dezember 2007,
dass die Pflichtige mindestens "zeitweise"
auf die Benützung eines Rollstuhls angewiesen war und zwar bereits eine Offerte
für den Einbau eines Treppenlifts in die Liegenschaft im Kanton F eingeholt hatte, der Einbau indes noch nicht stattgefunden hatte.
Vorliegend
ist jedoch vor allem ausschlaggebend, dass die Pflichtige bis zu ihrem Tod am
2. Dezember 2007 nicht ein einziges Mal in dieser
Wohnung übernachtet hat. Der steuerlich zu beachtende Wohnsitzwechsel setzt als objektives Tatbestandsmerkmal wie dargelegt ein tatsächliches Aufhalten und Verweilen am neuen Wohnort voraus; der blosse Wille zur Wohnsitznahme
an einem anderen Ort genügt nicht. Nachdem zunächst
nicht davon auszugehen ist, dass die Pflichtige den Umzug in
den Kanton F bereits vollzogen hatte und sie sich weiter unbestrittenermassen seit Mietbeginn nie physisch in der neuen Wohnung aufgehalten hat,
hat die Pflichtige ihren Wohnsitz im Kanton F jedenfalls (noch)
nicht begründet. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob die
Pflichtige die Absicht des dauernden Verbleibens (subjektives
Tatbestandsmerkmal) im Kanton F hatte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher
nicht weiter einzugehen.
Vielmehr ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
Steuerhoheit des Kantons Zürich bejaht hat.
5.
Schliesslich
macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der Kanton Zürich habe seinen
Besteuerungsanspruch für die Steuerperiode 2007 verwirkt, da er diesen erst über sechs Jahre nach dem Versand der Rechnung geltend
gemacht habe.
5.1 Ein Kanton, der die für die Steuerpflicht massgeblichen Tatsachen
kennt oder kennen kann, verwirkt sein Recht auf
Besteuerung, wenn er mit der Erhebung des Steueranspruchs ungebührlich lange
zuwartet (vgl. BGE 132 I 29). Der Beschwerdeführer
verkennt indessen, dass die Einrede der doppelbesteuerungsrechtlichen Verwirkung ein Institut zugunsten der steuererhebenden Kantone und
nicht der Steuerpflichtigen ist. Sinn und Zweck dieser Einrede liegt darin, den betroffenen Zweitkanton –
hier Kanton F – davor zu bewahren, schon bezogene
Steuern auf Grund eines an sich vorrangigen, aber erst ungebührlich spät
erhobenen Steueranspruches zurückerstatten zu müssen. Deshalb kann die doppelbesteuerungsrechtliche
Verwirkungseinrede auch nur durch
den anderen Kanton und nicht durch den Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht
werden (vgl. BGE 139 I 64; BGr, 22. Dezember 2009,
2C_259/2009). Auf diese Rüge des
Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.
5.2 Ergänzend ist hierzu doch Folgendes auszuführen: Der
Kanton F könnte die Verwirkungseinrede im
allfälligen auf dieses Verfahren folgenden bundesgerichtlichen Verfahren wohl
grundsätzlich erheben. Das
Besteuerungsrecht des Kantons Zürich erscheint
indessen nach der bundesgerichtlichen Praxis noch nicht verwirkt: Die doppelbesteuerungsrechtliche
Verwirkungseinrede eines Kantons gegenüber einem anderen Kanton ist nicht zu
hören, falls der andere Kanton innerhalb zweier Jahre nach Ende der Steuerperiode
("n+2") tätig wird. Als solcher Schritt genügt die schriftliche
Mitteilung, in welcher der steuerpflichtigen Person die Veranlagung in Aussicht
gestellt wird (BGE 139 I 64, auch zum Folgenden). Typischerweise geschieht dies durch
Zustellung der Steuererklärung.
Dem
Schreiben vom 21. Juli 2008 des Steueramts
der Stadt E an den Beschwerdeführer, ist zu entnehmen, dass die Pflichtige in
Absprache mit der Einwohnergemeinde G im Kanton F bis zu ihrem Tod in E
besteuert werde. Dieses Schreiben, begleitet von der
Steuererklärung 2007 und der Aufforderung, diese Steuererklärung
einzureichen, genügt als schriftliche Mitteilung im Sinn der
genannten Rechtsprechung und erfolgte zeitgerecht.
6.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Vorinstanz die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu Recht
bejaht hat. Die Pflichtige ist für die Steuerperiode 2007 im Kanton Zürich zu
besteuern. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
7.
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Eine
Parteientschädigung steht ihm als unterliegende Partei nicht zu (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung
mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …