Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SB.2014.00136
SB.2014.00137
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. Mai 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
-
Staat Zürich,
-
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2006
**Direkte
Bundessteuer 2006
(3. Rechtsgang),**
hat sich ergeben:
I.
A. A wurde
vom kantonalen Steueramt am 2. Dezember 2008 in Anwendung von § 139
Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 130
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990 (DBG) nach pflichtgemässem Ermessen für die Staats- und
Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt sowie für die direkte Bundessteuer
2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Die Einsprachen
des Pflichtigen wies das Steueramt am 3. November 2009 ab.
Die Steuerrekurskommission II
(heute Steuerrekursgericht) hiess Rekurs und Beschwerde des Pflichtigen mit
Entscheid vom 26. Februar 2010 teilweise gut und wies die Sache an das
kantonale Steueramt zurück. Die Beschwerden des Pflichtigen gegen die Kostenauflage
wurden vom Verwaltungsgericht am 22. September
2010 abgewiesen (SB.2010.00045 und SB.2010.00046).
B. Im
zweiten Rechtsgang schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die
Staats- und Gemeindesteuern 2006 am 6. April 2011 erneut mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
ein bzw. veranlagte den Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. …. Dabei schätzte es den Wertschriftenertrag
gestützt auf § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG nach
pflichtgemässem Ermessen auf Fr. ….
Das kantonale Steueramt wies die
Einsprachen des Pflichtigen am 30. Mai 2011 ab. Den
hiergegen gerichteten Rekurs und die hiergegen
gerichtete erstinstanzliche Beschwerde wies die Einzelrichterin des
Steuerrekursgerichts am 21. Februar 2012 ab.
Das Verwaltungsgericht hiess die
Beschwerden des Pflichtigen mit Urteil vom
3. Oktober 2012 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht zurück. Darin stellte es fest,
der Pflichtige habe die angeforderten Unterlagen
eingereicht. Inwiefern diese Unterlagen Auflage und Mahnung nicht entsprochen
hätten und der Pflichtige mit deren Einreichung Verfahrenspflichten nicht
erfüllt habe, sei nicht ersichtlich und werde nicht erläutert. Wenn das
Steueramt der Auffassung gewesen sein sollte, die Unterlagen genügten für den
Nachweis der Wertlosigkeit der vom Pflichtigen
behaupteten Guthaben gegenüber der Firma C nicht, dann hätte es den
Pflichtigen auffordern müssen, die Wertlosigkeit des Guthabens darzutun und zu
belegen, und die Auflage bei Nichterfüllung mahnen. Es habe daher zu Unrecht
eine Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG StG bzw. Art. 130
Abs. 2 DBG vorgenommen.
II.
Nach durchgeführter Untersuchung und Gewährung des
rechtlichen Gehörs wegen der daraus resultierenden Höhereinschätzung wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts mit Entscheid vom 20. Oktober 2014 den Rekurs und die
Beschwerde erneut ab und schätzte den Pflichtigen für die Staats-
und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein bzw. veranlagte den Pflichtigen für die direkte
Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….
III.
Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2014
liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit an das Steuerrekursgericht
zurückzuweisen. Eventualiter sei er für die "Bundes- Staats- und Gemeindesteuern 2006" mit
einem steuerbaren Einkommen und einem steuerbaren Vermögen
von je Fr. … einzuschätzen; alles unter Kosten-
und Enschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Ferner sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege und in Person von Rechtsanwalt B die unentgeltliche
Verbeiständung zu gewähren.
Sowohl das Steuerrekursgericht als auch
das kantonale Steueramt beantragen die Abweisung der
Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Pflichtige hielt in seiner Replik
vom 15. Januar 2015 an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht eröffnet regelmässig zwei Verfahren, wenn sowohl
die direkte Bundessteuer als auch die Staats- und
Gemeindesteuern streitig sind. Es behält sich aber vor, die beiden
Verfahren zu vereinigen und nur ein Urteil zu fällen, soweit es um denselben
Sachverhalt geht und sich dieselben Rechtsfragen stellen (vgl. statt vieler
VGr, 17. Dezember 2014, SB.2014.00071/72, E. 1; VGr,
13. November 2013, SB.2012.00176/177, E. 1). Unabhängig davon, ob es
die beiden parallelen Verfahren vereinigt oder nicht, werden die Verfahren
insbesondere zwecks Einheitlichkeit der Rechtsprechung und aus
prozessökonomischen Gründen grundsätzlich von demselben Spruchkörper entschieden.
Dies bedeutet für den Fall, dass die eine Beschwerde einen Streitwert unter
Fr. 20'000. (Zuständigkeit des Einzelrichters i.S.v. § 38b
Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]), die andere
Beschwerde jedoch einen Streitwert über Fr. 20'000.- (Zuständigkeit der
Kammer) aufweist, dass beide Beschwerden von der Kammer entschieden werden.
Diese Kompetenzattraktion gilt umso mehr, wenn die beiden Verfahren vereinigt
werden.
1.2 Da die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 (SB.2014.00136) den Streitwert von
Fr. 20'000.- deutlich übersteigt, sind nach dem Gesagten beide Verfahren (SB.2014.00136 und SB.2014.00137) von
der Kammer und nicht vom Einzelrichter zu beurteilen.
Die Vorinstanz hat die Verfahren
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 und direkter Bundessteuer 2006 vereinigt
und ein einziges Urteil gefällt. Der Pflichtige ficht
dieses Urteil mit einer einzigen Beschwerdeschrift an. Da die Beschwerden bezüglich Staats- und
Gemeindesteuern 2006 (SB.2014.00136) und direkter Bundessteuer 2006 (SB.2014.00137) denselben
Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage betreffen, rechtfertigt es
sich, sie zu vereinigen.
2.
2.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut
§ 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
2.2 In Bundessteuersachen ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3
DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die
Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer
Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle
beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
3.
3.1 In formeller Hinsicht beanstandet der Pflichtige, der angefochtene Entscheid sei zu Unrecht in einzelrichterlicher
Kompetenz ergangen. Diese Rüge der funktionellen Unzuständigkeit
des Einzelrichters ist vorab zu prüfen, da bei deren Begründetheit der vorinstanzliche Entscheid ohne Prüfung der materiellen Streitfrage
aufzuheben ist (vgl. BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 2;
BGr, 3. Februar 2012, 5A_649/2011, E. 2; BGr, 24. Juli
2008, 9C_275/2008, E. 1;
BGE 125 V 499).
3.2 Sowohl
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) als
auch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
geben dem Einzelnen Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts und Einhaltung
der jeweils geltenden staatlichen Zuständigkeitsordnung (BGE 129 V 335 E. 1.3.1;
BGE 127 I 196 E. 2b; je mit Hinweisen). Die Bundesverfassung schreibt den
Kantonen weder eine bestimmte Gerichtsorganisation noch ein bestimmtes
Verfahren vor (BGE 117 Ia 190 E. 6a), sondern verlangt nur, dass das
formelle Gesetz die Grundzüge der Zuständigkeiten, Kompetenzen und der Organisation
des Gerichts generell-abstrakt normiert. Art. 30 Abs. 1 BV garantiert keinen
Anspruch auf Beurteilung durch ein Kollegialgericht (vgl. zum Ganzen BGr,
16. April 2013, 8C_140/2013, E. 2.1.1; BGr, 16. November 2012,
8C_525/2012, E. 2.2.1).
3.3 Die
Zuständigkeit des Einzelrichters und der in Dreierbesetzung urteilenden Kammer
des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich ergibt
sich aus dem kantonalen Steuergesetz. Die folgenden Grundsätze sind zur
Verwirklichung eines harmonisierten Instanzenzugs bei der direkten Bundessteuer
sinngemäss anwendbar. Laut § 114 Abs. 1 StG trifft das Steuerrekursgericht seinen
Entscheid in Dreierbesetzung. Als Einzelrichter
entscheiden die voll- oder teilamtlichen Mitglieder
gemäss § 114 Abs. 2 StG über Rekurse, die offensichtlich unzulässig sind, durch Rückzug oder Anerkennung erledigt
werden oder gegenstandslos geworden sind (lit. a) oder in Fällen, in denen
der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt (lit. b). In Fällen von
grundsätzlicher Bedeutung kann die Sache einer Dreierbesetzung zum Entscheid
unterbreitet werden (§ 114 Abs. 3 StG).
Nach § 114 Abs. 4 StG gilt
als Streitwert "jener Steuerbetrag, der vom Streit
betroffen ist" (vgl. auch BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.4).
Massgebend hierfür ist in erster Linie das vom Steuerpflichtigen gestellte Rechtsbegehren.
So entspricht der Streitwert im Bereich der direkten Steuern der Differenz
zwischen dem von der Vorinstanz – im Rekursverfahren somit vom kantonalen
Steueramt – festgesetzten und dem von der Partei (im Rekurs) beantragten
Steuerbetrag (BGr, 19. Mai 2006,
2A.272/2006, E. 2.3; RB 2005 Nr. 92; RB ORK 1937 Nr. 56) oder –
mit anderen Worten – der Steuerersparnis, die bei einer vollumfänglichen
Gutheissung der Rekurs- bzw. Beschwerdeanträge resultieren würde (Martin
Schade, in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/Dieter Weber [Hrsg.], Kommentar
zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., Muri-Bern 2015, § 189 N. 9).
Im vorliegenden Fall würde die vom
Pflichtigen mit Rekurs beantragte Herabsetzung der Steuerfaktoren dazu führen, dass der
Pflichtige einen um rund Fr. …(Staats- und Gemeindesteuern)
bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer) tieferen Steuerbetrag zu bezahlen hätte. Damit fiel der Entscheid – im Zeitpunkt, in welchem die Rechtsmittel
eingereicht wurden, – in einzelrichterliche Zuständigkeit.
3.4
3.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob sich die vom Einzelrichter des Steuerrekursgerichts
mit Verfügung vom 9. April 2014 angezeigte Schlechterstellung (reformatio
in peius) des Pflichtigen bzw. die mit Entscheid vom 20. Oktober 2014
tatsächlich erfolgte Verböserung auf die Streitwertfestsetzung und damit auf
die Zuständigkeit des Einzelrichters auswirkt. Denn – wie der Pflichtige rügt –
aufgrund der Höhereinschätzung beläuft sich der geschuldete Steuerbetrag für
die Staats- und Gemeindesteuern 2006 nunmehr auf Fr. …, womit der
Schwellenwert von Fr. 20'000.- deutlich überschritten und die Kammer
zuständig gewesen wäre. Die Vorinstanz hingegen vertritt in ihrer Vernehmlassung
vom 8. Dezember 2014 die Auffassung, dass sich der Streitwert nicht nach
allfällig im Verlauf des Rekursverfahrens geänderten Anträgen richte und
folglich die Einzelrichterzuständigkeit erhalten bleibe. Sie beruft sich dabei
namentlich auf RB 2005 Nr. 92, wo festgehalten wurde, dass sich die "weiteren
Begehren der Parteien im Lauf des Verfahrens" angesichts dessen, dass
dieses vollständig von der Offizialmaxime beherrscht wird, "letztlich als
blosse Verfahrensanträge erweisen."
3.4.2 Entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht des Pflichtigen ging es in
RB 2005 Nr. 92 in der Tat um eine reformatio in peius, die in jenem Fall
von der Rekursgegnerschaft in der Rekursantwort beantragt worden war (VGr,
14. Dezember 2005, SB.2005.00047, E. 1.1, nicht veröffentlicht in RB
2005 Nr. 92). Das Verwaltungsgericht hielt im erwähnten Entscheid fest,
dass diese von der Rekursgegnerschaft beantragte Schlechterstellung der
rekurrierenden Partei für die Kostenverlegung und die Streitwertfestsetzung
unerheblich sei (so schon VGr, 17. Juni 2004, SB.2004.00015/00016,
E. 4.1). Zur funktionellen Zuständigkeit äusserte es sich nicht. Dasselbe
gilt gemäss RB ORK 1958 Nr. 45 aber auch, wenn die Rekursinstanz von sich
aus – ohne Antrag der Gegenpartei – über den Rekursantrag hinausgeht. Begründet
wurde dies mit der Überlegung, dass das Rechtsbegehren, das auch den Streitgegenstand
mitbestimmt, Ausdruck der Dispositionsmaxime sei, während das übrige Verfahren
vollständig von der Offizialmaxime beherrscht werde. So hat die Gegenpartei,
welche die reformatio in peius beantragt, im Fall eines Rückzugs des
Rechtsmittels durch die Partei (etwa infolge Gewährung des rechtlichen Gehörs)
keinen Anspruch auf Behandlung ihres Antrages (Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. A., Zürich 2013, N. 1124). Nur schon aus diesem Grund
scheitert der vom Pflichtigen angeführte Vergleich mit der Widerklage gemäss
Art. 224 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008 (ZPO; siehe ferner Art. 94 Abs. 1 ZPO [keine Zusammenrechnung
der Streitwerte bei einer Widerklage]).
Da das Rechtsinstitut der reformatio in peius den übrigen
Rechtsgebieten – sowohl dem Zivilrecht als auch dem Verwaltungsrecht mit
wenigen Ausnahmen – fremd ist und die Streitwertberechnung in den jeweils
anwendbaren Rechtsgrundlagen (z. B.
Art. 85 Abs. 2 Satz 2 ZPO [unbezifferte Forderungsklage]; Art. 308 Abs. 2 ZPO [Streitwertberechnung im
Berufungsverfahren] sowie Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] und
Art. 53 Abs. 1 BGG vgl. auch VGr, 26. Juni 2013, VB.2013.00029,
E. 1) anders als im Steuerrecht (§ 114 Abs. 2 StG) geregelt ist,
scheint es nicht gerechtfertigt, die Regelungen jener Rechtsgebiete und die
Auffassungen der Literatur dazu unbesehen auf das Steuerrecht zu übertragen und
anzuwenden. Vielmehr ist im Folgenden die reformatio in peius und ihre
Auswirkungen auf den Streitgegenstand im Hinblick auf die Streitwertberechnung
gemäss § 114 Abs. 4 StG genauer zu beleuchten.
3.4.3 Nach § 149 Abs. 2 StG ist das Steuerrekursgericht in seinem
Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Es kann nach Anhörung des
Pflichtigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten ändern und es führt das
Verfahren trotz Rückzug weiter, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der
angefochtene Entscheid dem Gesetz widerspricht. In der Pflicht zur Anhörung vor
einer Höhereinschätzung wird der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte
Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert (BGE 129 II 385 E. 4.4.3).
Zur effektiven Wahrnehmung des Rechts auf Stellungnahme hat das Gericht
regelmässig die Gründe mitzuteilen, weshalb es voraussichtlich zu einer
reformatio in peius kommen wird (BVGr, 20. Oktober 2008, A-5698/2008,
E. 3.2.3), und gemäss Rechtsprechung die Partei dabei ausdrücklich auf die
Möglichkeit eines Beschwerderückzuges hinzuweisen (BGE 131 V 414 E. 1; BGE
129 II 385 E. 4.4.3; BGE 127 I 54 E. 2b; BVGr, 20. August 2012, A-4728/2011, E. 3.3; BVGr, 25. November 2008,
A-368/2008, E. 1.5; BVGr, 28. Mai 2008, A-1538/2006, E. 1.3.2). Da
die Partei lediglich auf die "Absicht" einer reformatio in peius
hingewiesen wird und sich dazu äussern soll, lässt sich daraus keineswegs entnehmen,
dass die Gerichtsentscheidung bereits endgültig gefallen ist. Aus diesem Grund
vermag eine blosse Ankündigung einer Verböserung für sich allein keine Befangenheit
des betreffenden Richters zu begründen (BVGr, 20. Oktober 2008, A-5698/2008,
E. 3.2.3); vielmehr gebietet es das Berufsethos der Richter, losgelöst von
diesem Hinweis zu entscheiden (Annette Guckelberger, Zur reformatio in peius
vel melius in der schweizerischen Bundesverwaltungsrechtspflege nach der Justizreform,
ZBl 111/2010, 96 ff., 115).
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs durch Ankündigung der
beabsichtigten reformatio in peius stellt nach dem Gesagten einerseits ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Andererseits dient es der
Sachaufklärung, weil sich die Partei üblicherweise in ihrer Rechtsschrift dazu
nicht äussert bzw. gar nicht äussern kann oder muss, da aus der Begründung
eines Rechtsmittels lediglich hervorzugehen hat, aus welchen Gründen der vorinstanzliche
Entscheid angefochten wird. Erst mit ihrer Stellungnahme ist sie gewissermassen
in der Lage, ihre Rechtsmitteleingabe um diesen vom Gericht selbst – neu
aufgeworfenen – Punkt zu "ergänzen". Da die Zulässigkeit einer reformatio
in peius vel melius die Dispositionsmaxime der Parteien hinsichtlich des
Streitgegenstands (vgl. E. 2.4.2) nicht ausschaltet, bleibt der Sachverhalt,
den die angefochtene Verfügung beschlägt, verfahrensbestimmend und den Offizialgrundsatz
begrenzend. Daraus ergibt sich der geforderte enge Sachzusammenhang zwischen
von Amtes wegen aufgegriffenen Punkten und dem Streitgegenstand (Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 44 ff.).
Durch die Ankündigung der beabsichtigten reformatio in peius darf somit zwar
nicht der Streitgegenstand als solcher verändert, wohl aber dessen Umfang
vergrössert werden. Wird nun aber der Umfang des Streitgegenstandes erweitert,
so verändert sich grundsätzlich auch der Streitwert, d. h. der "Steuerbetrag, der vom Streit
betroffen ist" (§ 114 Abs. 4 StG). Genauso sind auch Änderungen
des Klageumfangs, z. B.
durch teilweise Anerkennung oder Abstand, beachtlich, während dagegen
Wertveränderungen desselben Streitgegenstands im Rechtsmittelverfahren im
Rahmen der Streitwertberechnung nicht berücksichtigt werden (BGr,
12. Februar 2014, 5A_582/2013, E. 3.2.2 m. w. H.; BGE 116 II 431 E. 1). Zwar tritt die
Streitwertveränderung im vorliegenden Fall erst nach Hängigkeit des Verfahrens
ein. Allerdings übernimmt das Gericht mit Androhung der reformatio in peius die
Funktionen der (vorinstanzlichen) Verwaltungsbehörde, indem es selbst weitere
gegen den Pflichtigen sprechende Argumente zusammenträgt und daraus für den
Pflichtigen ungünstigere, von der Behörde selbst nicht gezogene rechtliche
Schlussfolgerungen zieht (Peter Böckli, Reformatio in pejus – oder der Schlag
auf die hilfesuchende Hand, ZBl 81/1980, 97 ff., 103). Mit der Androhung der
Verböserung gibt das Gericht mithin kund, wie der vorinstanzliche Entscheid
seines Erachtens richtigerweise hätte lauten müssen. Dass sich diese Streitwertveränderung
daher auf die funktionelle Zuständigkeit auswirkt, ist einleuchtend. Dieser
Auffassung scheint auch das Bundesgericht zu folgen, hielt es doch in einem
Entscheid (vgl. BGr, 7. Juni 2011, 9C_125/2011 E. 1.6) betreffend die reformatio
in peius vel melius nach Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) fest, dass
das blosse Abstellen auf die abstrakte Möglichkeit einer Verschlechterung oder
Verbesserung (reformatio in peius vel melius) dazu führen würde, dass ein
Streitwert oft gar nicht feststellbar wäre. Es komme daher auch im Verfahren
nach Art. 61 ATSG für die Bestimmung des Streitwerts darauf an, was unter
den Parteien zuletzt, d. h.
im letztmöglichen Zeitpunkt, da die (kantonale) Verfahrensordnung die
Modifizierung des Rechtsbegehrens noch erlaube, umstritten geblieben sei.
Dieser Streitwert würde aber dann (erneut) verändert, wenn die Vorinstanz
konkret eine reformatio in peius in Aussicht stelle und dem Beschwerdeführer
gemäss Art. 61 lit. d ATSG ankündige.
3.5 Ob eine Zuständigkeit der Kammer schon deshalb
angezeigt gewesen wäre, weil sich vorliegend nicht
einfache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung i. S. v.
§ 114 Abs. 3 StG stellten und sich aus
dieser Sicht die Dreierbesetzung aufgedrängt hätte, kann offenbleiben.
4.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden wegen funktioneller
Unzuständigkeit des entscheidenden Einzelrichters gutzuheissen und ist der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, und zwar nicht nur betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2006, sondern auch in Sachen direkte Bundessteuer 2006. Das
Verfahren betreffend direkte Bundessteuer 2006 fiel zwar auch nach Androhung
der reformatio in peius nach wie vor in die einzelrichterliche Kompetenz, weil
die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- nicht überschritten wurde
(§ 114 Abs. 2 lit. b StG). Dennoch muss die Kompetenzattraktion,
wie sie in E. 1.1 für das Verwaltungsgericht dargelegt wurde, aus Gründen
der Prozessökonomie und Einheit der Rechtsprechung auch für das
Steuerrekursgericht gelten.
Demzufolge ist an dieser Stelle nicht auf die weiteren
Vorbringen des Pflichtigen einzugehen (vgl. E. 2.1) und ist der Antrag des
Pflichtigen, ihn zu den steuerlich relevanten Vorgängen anzuhören, abzuweisen. Denn die Fakten, die für die (formelle)
Beurteilung der vorliegenden Beschwerden wesentlich sind, ergeben sich
hinreichend aus den beigezogenen Akten und eingereichten Stellungnahmen. Weder aus Art. 29 Abs. 2 BV noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich im Rechtsmittelverfahren ein Anspruch auf
mündliche Verhandlung bzw. persönliche Anhörung (vgl. Felix Richner et
al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz [Kommentar StG], 3. A., Zürich 2013,
§ 148 Rz. 9; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG
[Handkommentar DBG], 2. A., Zürich 2009, Art. 142 N. 10; RB 2000
Nr. 131).
5.
5.1 Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Kommt es zu einer Gutheissung, so
sind die Kosten des Verfahrens anteilsmässig aufzuteilen. Nach der neuesten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGr, 28. April 2014,
2C_845/2013, E. 3 sowie BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3) gilt eine Rückweisung mit offenem Ausgang als
Obsiegen des Beschwerdeführers, welcher bei einem Rückweisungsentscheid
insgesamt nicht schlechter gestellt werden darf, wie
wenn der richtige Entscheid von Anfang an getroffen worden wäre. Demzufolge
sind die Gerichtskosten für das Verfahren SB.2014.00136 dem Beschwerdegegner
Nr. 1, jene für das Verfahren SB.2014.00137 der Beschwerdegegnerin
Nr. 2 aufzuerlegen.
5.2 Überdies hat der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung (§ 152 in Verbindung
mit § 153 Abs. 4 StG und § 17 Abs. 2 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie Art. 64 Abs. 1–3 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und
Art. 145 Abs. 2 DBG).
5.3 Mit der
Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdegegnerschaft und der Zusprechung
einer Entschädigung an den Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren
wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
gegenstandslos. Dies bedingt allerdings, dass der Beschwerdeführer bei der
Bemessung der Parteientschädigung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihm
ein unentgeltlicher Vertreter beigegeben würde. Die
Entschädigung wird aufgrund des Streitwerts durch
Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (AnwGebV; LS 215.3) festgesetzt. Die nach dem dort in § 4 Abs. 1
festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in
der Regel auf einen Drittel herabgesetzt (VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103
und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei
die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen
besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden
kann. Besondere Umstände liegen keine vor, sodass die Parteientschädigung bei Fr. 3'700.- bzw. Fr. 250.- (inkl. MwSt.) anzusetzen ist.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid
kann nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG angefochten werden, soweit er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand
an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Die
Verfahren SB.2014.00136 und SB.2014.00137 werden vereinigt;
und erkennt:
-
Die
Beschwerde in Sachen Staats- und Gemeindesteuern 2006 (SB.2014.00136) wird gutgeheissen.
Die Sache wird zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen
an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
-
Die
Beschwerde in Sachen direkte Bundessteuer 2006 (SB.2014.00137) wird gutgeheissen.
Die Sache wird zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen
an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
-
Das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
-
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00136 wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 6'060.-- Total der Kosten.
- Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00137 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten im Verfahren SB.2014.00136 (Staats- und Gemeindesteuern) werden
dem Beschwerdegegner Nr. 1 auferlegt.
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Die
Gerichtskosten im Verfahren SB.2014.00137 (direkte Bundessteuer) werden der Beschwerdegegnerin
Nr. 2 auferlegt.
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Der
Beschwerdegegner Nr. 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 3'700.- (inkl. MWST) zu bezahlen.
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Die
Beschwerdegegnerin Nr. 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 250.- (inkl. MWST) zu bezahlen.
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Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
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Mitteilung an
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