Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SB.2014.00127
SB.2014.00128
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. März 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix
Blocher.
In Sachen
-
A,
-
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
**betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2004
Direkte Bundessteuer 2004,**
hat
sich ergeben:
I.
A. Die
Eheleute A und B deklarierten mit der Steuererklärung 2004 ein steuerbares Einkommen
von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (Staats- und
Gemeindesteuern 2004) bzw. von Fr. … (Direkte Bundessteuer 2004). Hiervon
abweichend schätzte der Steuerkommissär die Pflichtigen am 27. August 2012
für die Belange der Staats- und Gemeindesteuern 2004 mit einem Einkommen von
Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem Vermögen von Fr. … (satzbestimmend
Fr. …) ein. Gleichentags erfolgte der Hinweis für die Veranlagung betr.
die direkte Bundessteuer 2004 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden
Einkommen von Fr. …. Dabei liess der Steuerkommissär neben hier nicht mehr
interessierenden Korrekturen von den Pflichtigen behauptete Schulden gegenüber
den Eltern des Pflichtigen nur teilweise zum Abzug zu. Die Berücksichtigung von
im Laufe des Einschätzungsverfahrens bezüglich dieser Schulden geltend
gemachten Schuldzinsen verweigerte der Steuerkommissär gänzlich.
B. Im
hernach von den Pflichtigen angestrengten Einspracheverfahren beantragten diese
sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern wie auch für die direkte Bundessteuer
mit einem Einkommen von Fr. … eingeschätzt bzw. veranlagt zu werden, hinsichtlich
der Staats- und Gemeindesteuern bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …(satzbestimmend
Fr. …). Dabei hielten die Pflichtigen im Wesentlichen und hier
interessierend an der Kapitalschuld gegenüber den Eltern des Pflichtigen fest
wie auch an den entsprechenden Schuldzinsen. Am 22. Juli 2013 wies das
kantonale Steueramt die Rechtsmittel ab.
II.
Mit Eingabe vom 22. August 2013 fochten die
Pflichtigen die vorgenannten Einspracheentscheide beim Steuerrekursgericht an
und beantragten, sie seien mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 einzuschätzen
bzw. mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. …
betreffend direkte Bundessteuer 2004 zu veranlagen. Am 16. September 2014
hiess das Steuerrekursgericht den bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern
erhobenen Rekurs teilweise gut und reduzierte das steuerbare Vermögen der
Pflichtigen auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …). Im Übrigen wies das
Steuerrekursgericht den Rekurs wie auch die bezüglich der direkten Bundessteuer
erhobene Beschwerde ab.
III.
Hiergegen liessen die Pflichtigen am 14. November
2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit dem sinngemässen Antrag,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien sie mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. … bei einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) für die Staats- und
Gemeindesteuern 2004 einzuschätzen bzw. mit einem steuerbaren und satzbestimmenden
Einkommen von Fr. … betreffend direkte Bundessteuer 2004 zu veranlagen.
Ausserdem verlangten sie eine Parteientschädigung.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete
beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung des Rechtsmittels.
Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die vorliegenden Beschwerden SB.2014.00127
(Staats- und Gemeindesteuern 2004) und SB.2014.00128 (Direkte Bundessteuer
2004) betreffen dieselben Pflichtigen und denselben Sachverhalt, weshalb sich
die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.
1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. VGr, 22. Oktober
2014, SB.2014.00090/SB.2014.00091, E. 1.2).
In Bundessteuersachen ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf
alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen
(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990 [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen
Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht
diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999
Nr. 147).
1.3 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt
bei den Staats- und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das
Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage
massgebend wie für das Rekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht
spätestens im Verfahren vor Rekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder
angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich
nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte
Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend
gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher
Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht
gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich
nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot
fallen (vgl. VGr, 22. Oktober 2014, SB.2014.00090/SB.2014.00091, E. 1.3).
2.
2.1 Mit den Pflichtigen ist festzustellen, dass die
Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen zutreffend und vollständig dargestellt
hat. Demnach werden von den Einkünften gemäss § 31
Abs. 1 lit. a StG
bzw. Art. 33 Abs. 1
lit. a DBG (in der Ende 2004 jeweils
geltenden Fassung) die privaten Schuldzinsen im Umfang der
nach den §§ 20 und 21 StG bzw. Art. 20 und 21 DBG steuerbaren Vermögenserträge
und weiterer Fr. 50'000.- abgezogen. Schuldzinsen
sind Vergütungen, die Entgelt des Schuldners an den Gläubiger für das ihm
während einer im Voraus bestimmten oder unbestimmten Dauer zur Verfügung
gestellte und rückzahlbare Kapital bilden und als Quote desselben regelmässig
in Prozenten berechnet werden (RB 1992 Nr. 24).
Für das gewöhnliche Darlehen unter Privaten geht Art. 313 Abs. 1 des Obligationenrechts
(OR) allerdings von der Unverzinslichkeit aus. Der Kapitalzins muss also in
diesen Verhältnissen im Gegensatz zum kaufmännischen Verkehr (Art. 313 Abs. 2 OR) ausdrücklich
vereinbart werden. Zudem sind in der zürcherischen Vermögenssteuer die
privaten Schulden des Steuerpflichtigen voll abzugsfähig (§ 46 StG).
2.2 Zutreffend hat die Vorinstanz weiter festgestellt, dass Schulden
wie Schuldzinsen steuermindernde Tatsachen darstellen: Nach dem allgemeinen
Grundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB),
der auch im öffentlichen Recht gilt (statt vieler BGr, 27. September 2013, 2C_104/2013 und 2C_105/2013, E. 2.4), trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die
steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, wogegen die steuerpflichtige
Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist.
Soweit lediglich der Fortbestand einer steuermindernden Schuld
umstritten ist, da diese infolge Erlass oder Rückzahlung allenfalls nicht mehr
bestehen könnte, ist grundsätzlich die Steuerbehörde hierfür beweispflichtig,
da vom Steuerpflichtigen nicht verlangt werden kann, dass er die negative
Tatsache einer Nichtrückzahlung oder eines Nichterlasses der eingegangenen
Schuld nachweist. Die Beweislast ist jedoch umzukehren und wiederum dem Steuerpflichtigen
aufzuerlegen, wenn die vorhandenen Indizien bereits stark darauf hinweisen,
dass die steuermindernd geltend gemachte Schuld nicht mehr fortbesteht (vgl. BGr,
15. September 2014, StR 69/2014, S. 893 ff.). Zudem hat der
Steuerpflichtige die tatsächliche Zahlung von Schuldzinsen nachzuweisen, will
er diese steuermindernd in Abzug bringen.
2.3 Umstritten ist der Bestand eines Darlehens von Fr. …, welches
der Vater des Pflichtigen im Rahmen der Übereignung der Liegenschaft in D-Strasse 01
in E seinem Sohn gewährt haben soll. Obwohl die Darlehenseinräumung aufgrund
des öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrags vom 30. Juli 1996 erstellt ist
und die aufgrund der Abtretung der Liegenschaft erfolgte
Schenkungssteuerverfügung des kantonalen Steueramts den Bestand des Darlehens
ebenfalls bestätigt, erachtet die Vorinstanz das Darlehen deswegen per
31.12.2004 nicht als erstellt, da es an einem schriftlichen Darlehensvertrag
über den Betrag von Fr. … mangelt und Rückzahlungsmodalitäten nicht
vereinbart seien. Zudem fehle es an Sicherheiten – ein unabhängiger Dritter
hätte das Darlehen so nicht gewährt.
2.3.1 Erstellt ist, dass die Eltern des Pflichtigen diesem eine ganze Reihe von
Darlehen eingeräumt haben, wobei offensichtlich ein lückenloser Nachweis der
einzelnen Darlehen mindestens papiermässig nicht möglich ist. Wohl haben die
Eltern und der Pflichtige im April 2006 den Gesamtbetrag dieser Darlehen inkl.
aufgelaufene Zinsen unterschriftlich per 31. Dezember 2005 auf Fr. …
vereinbart. Tatsächlich ist jedoch nicht erstellt, wie dieser Betrag sich
zusammensetzt und inwieweit der Betrag von Fr. … aus der Übereignung der
Liegenschaft in E in diesem Betrag enthalten ist. Ob dieser Betrag per Stichtag
31.12.2004 überhaupt noch offen war, ergibt sich weder aus den Akten noch der
zitierten Vereinbarung. Ebenso unklar ist aufgrund der Akten, ob den
Pflichtigen hinsichtlich dieser Darlehensschulden per Stichtag überhaupt eine
Rückzahlungsverpflichtung trifft, oder ob vielmehr von nicht rückzahlungspflichtigen
Erbvorbezügen auszugehen ist. Der per April 2006 abgeschlossene
Darlehensvertrag hält diesbezüglich einzig fest, dass der Darlehensnehmer das
Recht habe, "das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zu amortisieren".
Unter der Marginale "Kündigung" wird festgehalten, dass "dieser
Vertrag […] auf unbestimmte Zeit" abgeschlossen werde.
2.3.2 Die Pflichtigen haben denn auch als weitere Beweismittel hierzu die Befragung
der Eltern des Pflichtigen und des Pflichtigen selbst angeboten. Am 22. August
2006 wurde der Vater des Pflichtigen als Zeuge im Beisein des damaligen
Rechtsvertreters der Pflichtigen einvernommen. Zu einzelnen Zahlungen hat der
Vater des Pflichtigen keine Aussagen machen können, er hat jedoch den Bestand
von Darlehen bestätigt wie auch, dass er die Richtigkeit der Zusammenfassung in
der Vereinbarung vom April 2006 anerkenne. Diese sei vor allem aus
erbrechtlichen Gründen erstellt worden. Grundlagen oder Abmachungen um die
Rückzahlung des Darlehens konnte der Zeuge nicht nennen – vielmehr habe man
sich "in mündlicher Absprache" und in "Abhängigkeit des
Finanzstatus", entsprechend der "wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit" des Pflichtigen auf Rückzahlungen geeinigt. Weitere Einvernahmen
unterblieben. Bei dieser Sachlage war es vertretbar, in antizipierter Beweiswürdigung
auf die Einvernahme der Mutter des Pflichtigen und weitere persönliche
Befragungen des Pflichtigen zu verzichten: Selbst wenn diese die Sachdarstellung
des Vaters des Pflichtigen bestätigt hätten, ist ohne Weiteres einsichtig, dass
damit der dem Pflichtigen auferlegte Beweis hinsichtlich der genauen
Zusammensetzung und des Bestands des streitbetroffenen Darlehensteils und
insbesondere der Rückzahlungsverpflichtung nicht erbracht wäre. Durch dieses
Vorgehen hat die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör noch ihre
Begründungspflicht oder das Willkürverbot verletzt.
2.3.3 Sodann ist die Veranlagungsbehörde nicht an ihre Beurteilung eines Sachverhalts
in einer früheren Steuerperiode gebunden (RB 2002 Nrn. 93 und 109) und
hatte vorliegend aufgrund des neu eingereichten Vertrags vom April 2006 allen
Grund, den Sachverhalt neu zu untersuchen. Inwiefern dieses Verhalten eine
Verletzung des Vertrauensprinzips darstellen sollte, ist nicht ersichtlich.
Richtig ist, dass im Jahr 1996 der Bestand des streitbetroffenen Darlehens
nicht weiter hinterfragt und in der bereits zitierten Schenkungssteuerveranlagung
berücksichtigt wurde. Daraus können die Pflichtigen jedoch für die Veranlagung
2004 schon deswegen nichts ableiten, da Entscheide anderer Steuerbehörden für
die vorliegend zu beurteilende Veranlagung nicht verbindlich sind.
2.3.4 Wenn die Vorinstanz im Resultat zum Schluss gekommen ist, dass den
Pflichtigen der Nachweis des Bestands des Darlehens(-teils) von Fr. … per
31.12.2004 nicht gelungen sei, ist dies vertretbar und bei der beschränkten Kognition,
welche dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zukommt, nicht zu
beanstanden.
2.4 Den
Ausführungen der Vorinstanz unter Ziff. 2 lit. c des angefochtenen
Entscheids tritt das Verwaltungsgericht ebenfalls bei. Soweit der
Beschwerdegegner sinngemäss die Überprüfung dieser Würdigung durch das Verwaltungsgericht
in der Beschwerdeantwort verlangt, ist er darauf zu verweisen, dass ein
formelles Anschlussbeschwerderecht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
nicht besteht (RB 2001 Nr. 94).
2.5 Die
Pflichtigen lassen sodann den Bestand eines weiteren Darlehens von Fr. … behaupten,
welches vom Pflichtigen zum Aufbau der FAG vor allem zwischen 1999 und 2001
zugeflossen sei. Insgesamt seien dem Pflichtigen unter diesem Titel in acht
Tranchen gar Fr. … zugeflossen.
Auch hierzu fehlt es zunächst an schriftlichen Unterlagen,
welche eine entsprechende Darlehensverpflichtung des Pflichtigen gegenüber
seinen Eltern per Stichtag 31.12.2004 belegen. Zu Recht hat die Vorinstanz
sodann festgestellt, dass sich aus einer Schuld des Pflichtigen gegenüber der
von ihm beherrschten F AG über Fr. … kein direkter Schluss auf Bestand und
Höhe eines Darlehens des Pflichtigen gegenüber seinen Eltern ziehen lässt. Hinzu
kommt auch hier, dass der genaue Bestand des Darlehens per Stichtag wenig
substanziiert geblieben ist bzw. die Differenz zwischen den behaupteten
Zahlungen der Eltern (Fr. …) und der Schuld der F AG (Fr. …)
jedenfalls im Rekursverfahren aktenmässig ungeklärt geblieben ist. Letztlich
kommt auch bezüglich dieser behaupteten Schuld hinzu, dass es dem Pflichtigen
nicht gelingt, die einem Darlehen innewohnende grundsätzliche Rückzahlungsverpflichtung
zu beweisen, wobei auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann (vgl.
auch E. 2.3.2 vorstehend).
2.6 Letztlich beantragen die Pflichtigen die einkommensmindernde
Berücksichtigung von Schuldzinsen in der Höhe von Fr. ….
2.6.1 Für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist entscheidend, ob das
verzinsliche Darlehensgeschäft dem übereinstimmenden wirklichen Willen der
Beteiligten – hier dem Willen der Eltern des Pflichtigen einerseits und dem
Pflichtigen andererseits – entsprochen hat und nicht bloss als Scheingeschäft
(Simulation) vorgeschützt worden ist. Denn Grundlage jeden gültigen
Rechtsgeschäfts ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR der Parteiwille und
nicht die nach aussen dargebotene Rechtsgestaltung. So können simulierte
Geschäfte zum einen dazu dienen, das Vorhandensein eines Vertragsverhältnisses
vorzutäuschen, obwohl zwischen den Parteien überhaupt kein solches entstehen
soll; zum anderen kann durch den Abschluss des Scheingeschäfts von den Parteien
das Verdecken eines wirklich beabsichtigten Vertragsverhältnisses angestrebt
sein, wobei diesfalls nicht nur ein simulierter Vertrag, sondern auch ein
dissimuliertes (verdecktes) Geschäft vorhanden ist. Das Scheingeschäft kann
auch in einer Teilsimulation bestehen, bei der nur eine oder einzelne Vertragsbestimmungen,
z. B. falsche
Angaben über die Verzinsung, vorgetäuscht sind (BGE 117 II 382
E. 2a). Die Simulationsabrede bedarf keiner besonderen Form und kann sich
auch aus dem konkludenten Verhalten der Beteiligten ergeben (BGE 112 II
337 E. 4).
Die zivilrechtliche
Rechtsfolge, dass das simulierte Rechtsgeschäft als ungültig, das verdeckte
Rechtsgeschäft hingegen (unter Vorbehalt der Einhaltung allfälliger Formerfordernisse)
als verbindlich zu würdigen ist (vgl. dazu Wolfgang Wiegand in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, 5. A., Basel 2011, Art. 18 N. 51 ff.), muss
auch für das Steuerrecht gelten. Der Steuerpflichtige soll gestützt auf § 31
Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a Satz 1
DBG von seinen Einkünften nicht fiktive, sondern nur die tatsächlich geschuldeten
Schuldzinsen in Abzug bringen können.
2.6.2 Unbestritten auch nach der Darstellung der Pflichtigen ist, dass die
behauptete Darlehenshingabe zunächst jedenfalls zinsfrei erfolgt ist. Dies
deckt sich mit der gesetzlichen Regel, dass Darlehen unter Privaten ohne anderslautende
Abmachung zinsfrei sind (vgl. vorstehend E. 2.1). Die Pflicht zur
Verzinsung der Darlehen wurde vorliegend erst mit Abschluss des Darlehensvertrags
vom 20./22 April 2006 vertraglich vereinbart und in einem Anhang und einer
Beilage zum genannten Darlehensvertrag betraglich errechnet. Grundsätzlich ist
es nicht ausgeschlossen, sich erst nachträglich auf die Verzinsung eines privaten
Darlehns zu einigen. Hier ist indessen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
die Sachdarstellung der Pflichtigen um den Beginn der Zinspflicht
unvollständig, sowie teilweise widersprüchlich war und die Verzinsungspflicht
an sich für das allein streitbetroffene Steuerjahr 2004 als unsicher erscheint:
Angesichts der gesamten Umstände, nämlich der wenig geklärten
Darlehenseinräumung, der erst weit nach Ende der Steuerperiode schriftlich
festgehaltenen Verzinsungspflicht und des Umstands, dass offenbar bis heute keine
regelmässigen Zinszahlungen erfolgen, erscheint die Zinspflicht für das streitbetroffene
Steuerjahr simuliert. Die Berücksichtigung der einkommensmindernd geltend
gemachten Zinsen würde im Resultat den Abzug fiktiver, tatsächlich nicht
geschuldeter Schuldzinsen erlauben.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung
steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung
mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Die Verfahren SB.2014.00127 und SB.2014.00128
werden vereinigt;
und erkennt:
-
Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern
2004 (SB.2014.00127) wird abgewiesen.
-
Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2004
(SB.2014.00128) wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00127 wird festgesetzt auf:
Fr. 1'200.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 1'260.- Total der Kosten.
- Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00128 wird festgesetzt auf:
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 560.- Total der Kosten.
-
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je
zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
-
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …