No tax sovereignty over object-specific taxation issues

SB.2012.00171Tribunal Administrativo / Divisão 218 de dez. de 2013Dismissed

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Two foreign-resident taxpayers challenged Zurich's tax sovereignty for 2005 concerning several Swiss properties. The Administrative Court held that ownership of Zurich real estate sufficed to create subjective tax liability in the canton, and that the existence or simulation of usufruct arrangements did not alter that ownership status. It further held that the lower court did not violate the duty to give reasons by failing to address every newly raised argument. The court emphasized that a sovereignty proceeding may decide only whether tax liability exists, not how usufruct-linked income and assets are to be allocated for taxation. The appeal was dismissed and costs were imposed on the appellants.

Sumário Omnilex

§ 4 Abs. 1 lit. b, § 5 StG; tax sovereignty and scope of tax liability in cases of foreign residence and usufruct-burdened real estate. Foreign natural persons owning property in the canton are subject to limited tax liability by reason of ownership; the decisive criterion is civil-law ownership as shown by the land register (Art. 641 ff., 656 Abs. 1 ZGB). A usufruct does not extinguish ownership for tax purposes, though it may trigger separate tax consequences. In a tax sovereignty proceeding, only the existence of subjective tax liability may be determined; the extent of taxation and the allocation of object-specific income and assets belong to the merits assessment and cannot be the subject of a preliminary decision (consid. 2-3). The duty to state reasons is satisfied if the decision allows meaningful appeal.

Texto completo

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

SB.2012.00171

Urteil

der 2. Kammer

vom 18. Dezember 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

  1. A,

  2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

**betreffend Steuerhoheit

(Staats- und Gemeindesteuern 2005),**

hat sich ergeben:

I.

Mit Vorentscheid vom 9. Dezember 2010 beanspruchte das kantonale Steueramt gegenüber A und B die Steuerhoheit für die Staats- und Gemeindesteuern (Gemeinden D und E) sowie für die direkte Bundessteuer ab der Steuerperiode 2005.

Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 8. Juni 2011 ab.

II.

Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs der Pflichtigen mit Entscheid vom 23. Oktober 2012 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 27. November 2012 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, die angefochtenen Entscheide seien ersatzlos aufzuheben und die Pflichtigen damit nicht der Steuerhoheit für die direkte Bundessteuer 2005 und die Staats- und Gemeindesteuer 2005 zu unterwerfen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten des Beschwerdegegners, auch bezüglich der beiden vorinstanzlichen Verfahren.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Pflichtigen. Die Stadt G und die Gemeinde E liessen sich nicht vernehmen.

Da die Beschwerdeführenden Wohnsitz im Ausland haben, wurde ihnen mit Verfügung vom 28. November 2012 ein Kostenvorschuss zur Deckung allfälliger Kosten dieses Verfahrens auferlegt. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind laut § 4 Abs. 1 lit. b StG aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben. Diesfalls beschränkt sich die Steuerpflicht nach § 5 StG auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für welche die erwähnte Steuerpflicht im Kanton besteht (Abs. 2). Dabei erfolgt die Steuerausscheidung gemäss § 5 Abs. 3 StG im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.

2.2 Die Pflichtige ist unbestrittenermassen (zivilrechtliche) Eigentümerin mehrerer Ein- und Mehrfamilienhäuser in D, E und F. Sie ist somit im Kanton Zürich gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. b StG subjektiv steuerpflichtig. Da sich ihr Hauptsteuerdomizil in der streitbetroffenen Steuerperiode 2005 im Ausland befand, begründet ihr Grundeigentum im Kanton Zürich im internationalen Verhältnis hier ein (Neben-) Steuerdomizil.

Selbst wenn die Grundstücke der Pflichtigen mit Nutzniessungen im Sinn von Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) belastet sein sollten, ändert dies an ihrer subjektiven Steuerpflicht infolge Grundeigentums nichts, weshalb die Frage, ob die Nutzniessungsverträge im vorliegenden Fall simuliert sind oder nicht, offengelassen werden kann. Denn, ob eine natürliche Person an einem in der Schweiz gelegenen Grundstück Eigentum besitzt, bestimmt das Zivilrecht (Art. 641 ff. ZGB; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 4 N. 28 ff.; vgl. auch Maja Bauer-Balmelli/Lucia Omlin, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 4 DBG, N. 7 ff.; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 4 N. 33 ff.). Entscheidend ist hauptsächlich der Eintrag im Grundbuch (Art. 656 Abs. 1 ZGB). Der Gesetzestext und die Materialien lassen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des Eigentums, wie sie die Pflichtigen verfechten, nicht zu. Folglich verliert ein Eigentümer durch die Einräumung einer Nutzniessung i.S.v. Art. 745 ff. ZGB auch aus steuerrechtlicher Sicht seine Stellung als Eigentümer nicht; die allfällige Belastung mit einer Nutzniessung zieht aber sehr wohl – allerdings andere – steuerliche Folgen nach sich.

Darin, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit der von den Pflichtigen in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2012 neu aufgestellten These, dass ein nutzniessungsbelasteter Eigentümer aus steuerrechtlicher Sicht nicht mehr als "Eigentümer" betrachtet werden könne, auseinandergesetzt hat, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu erblicken. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich nämlich nicht ableiten, dass sich ein Entscheid mit jedem einzelnen Parteistandpunkt – insbesondere wenn er erst im Verlauf eines Verfahrens in einer Stellungnahme neu eingebracht und nicht unmittelbar durch die der Stellungnahme zugrundeliegende Fragestellung veranlasst wurde – einlässlich auseinandersetzen und alle Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 133 III 439 E. 3.3). Der Entscheid des Steuerrekursgerichts genügt den aus der Begründungspflicht fliessenden Minimalanforderungen, zumal sich das Steuerrekursgericht zu seinen Überlegungen und Gründen, auf welche es seinen ablehnenden Entscheid stützt, ausführlich geäussert hat. Dass die Begründung ausreichend war, zeigt sich unter anderem darin, dass es den Pflichtigen möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten.

3.

3.1 Von der Frage nach der subjektiven Steuerpflicht bzw. nach dem Steuerdomizil im Kanton zu unterscheiden ist die Frage nach dem Umfang der Steuerpflicht bzw. der am (Neben-)Steuerdomizil steuerbaren Teile des Einkommens und Vermögens. Die Antwort darauf ergibt sich einerseits aus der kantonalen Ordnung der objektiven Steuerpflicht, d. h. des Einkommens und Vermögens, und andererseits aus den internationalen Zuteilungsregeln.

3.2 Das Bundesgericht hat für interkantonale Verhältnisse mit Blick auf doppelbesteuerungsrechtlich erhebliche Sachverhalte in gesetzesvertretender Rechtsprechung aus Art. 127 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 bzw. Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 einen "Anspruch des Bürgers auf Vorausbeurteilung der Steuerhoheitsfrage" abgeleitet (BGE 62 I 75; vgl. ferner BGE 125 I 54 E. 1a) und hierfür gleichsam eine gesetzliche Grundlage geschaffen, dies ausdrücklich "ohne Rücksicht darauf, ob das kantonale Recht ein solches Vorverfahren kenne oder nicht". Es hat diesen Anspruch auf einen Vorentscheid damit begründet, dass, wer der Steuerhoheit eines Kantons gemäss dem Doppelbesteuerungsrecht nicht unterliege, in diesem Kanton weder mit einer Steuer belegt noch auch nur in ein Steuerveranlagungsverfahren einbezogen werden dürfe. Der zur Veranlagung herangezogenen Person müsse daher ein Anspruch auf einen Vorentscheid darüber zustehen, ob sie einer bestimmten Steuerhoheit überhaupt unterliege. Ein solcher Entscheid muss und darf – der gesetzlichen Grundlage entsprechend – demzufolge nur dann gefällt werden, wenn die kantonale Steuerhoheit als solche, das heisst der Bestand der subjektiven Steuerpflicht, in Frage steht.

Für andere Vorentscheide bietet auch das Bundesrecht keine gesetzliche Grundlage. Im Vorverfahren darf mithin nur darüber befunden werden, ob ein Betroffener im Kanton überhaupt – kraft Wohnsitzes, Liegenschaftenbesitzes oder Betriebsstätte – subjektiv steuerpflichtig ist und damit letzten Endes, ob er über die einem Steuerpflichtigen zustehenden Rechte verfüge und die einem solchen auferlegten Verfahrenspflichten zu erfüllen habe (RB 1993 Nr. 26; RB 1985 Nr. 59). Ist diese Frage bejaht und bleibt lediglich streitig, ob eine der Steuerhoheit des Kantons unterworfene Person beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sei oder ob sich im konkreten Fall kein steuerbares Einkommen oder Vermögen im Kanton ergebe, so betrifft dies nicht den Bestand, sondern den Umfang der subjektiven Steuerpflicht. Wie auch immer diese Frage beantwortet wird, ändert nichts daran, dass der Steuerpflichtige der Steuerhoheit des Kantons unterliegt und er sich in das Einschätzungsverfahren einlassen muss, mit allen verfahrensrechtlichen Folgen – Rechten und Pflichten –, welche die Stellung als steuerpflichtige Person nach sich zieht.

Ein Vorentscheid betreffend den Umfang der Steuerpflicht ist somit weder bundesrechtlich noch kantonalrechtlich geboten. Die steuerpflichtige Person kann einen solchen von der Steuerbehörde nicht verlangen; diese darf ein entsprechendes Verfahren aber auch nicht von sich aus einleiten, da der steuerpflichtigen Person hierdurch Mitwirkungspflichten hinsichtlich eines ohne gesetzliche Grundlage angehobenen Verfahrens auferlegt würden (RB 1997 Nr. 41 = StE 1997 B 11.3 Nr. 10).

3.3 Dasselbe gilt sinngemäss auch in internationalen Verhältnissen. Somit bildet lediglich die Frage, ob eine (unbeschränkte oder beschränkte) Steuerpflicht in der Schweiz gestützt auf einen entsprechenden Anknüpfungspunkt (z.B. Wohnsitz, Grundeigentum) gegeben ist, Gegenstand des vorliegenden Steuerhoheitsverfahrens. Nicht in diesem Steuerhoheitsverfahren zu prüfen ist daher die Frage, ob die Besteuerung des Nutzniessungsvermögens und der Einkünfte daraus bei der Pflichtigen als Eigentümerin oder bei den Nutzniessungsbegünstigten oder bei beiden zu erfolgen habe. Denn damit würde ein Vorentscheid über die objektive Steuerpflicht getroffen, nämlich ein Feststellungsentscheid, bei welchem Steuersubjekt und in welchem Umfang Grundstückeinkommen und –vermögen im Fall von nutzniessungsbelastetem Grundeigentum zu besteuern sei. Ein derartiger Vorentscheid ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig. In diesem zweistufigen Vorgehen als Folge der Unterscheidung zwischen subjektiver Steuerpflicht bzw. Steuerhoheitsverfahren und Steuerobjekt ist – entgegen der Auffassung der Pflichtigen – auch kein "verfassungsrechtlich verpönter Methodendualismus" zu erblicken.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

  2. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  3. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  4. Mitteilung an:…

Palavras-chave

tax sovereigntylimited tax liabilityreal estate ownershipusufructright to be heardpreliminary decisioninternational double taxationcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the taxpayers were subject to Zurich tax sovereignty based on ownership of real estate in the canton.

Decisão extraída

Yes. Foreign-resident individuals owning property in Zurich are subject to limited tax liability there; ownership in the land register is decisive, and a usufruct does not remove the owner's status as owner for tax purposes.

Fundamentação extraída

Substantive tax liability arises from property ownership under cantonal law; civil-law ownership is determined by the Civil Code and not by an economic reassessment. A usufruct may create separate tax consequences, but it does not eliminate ownership-based tax nexus.

Questão jurídica principal

Whether the lower instance violated the right to be heard by not expressly addressing the taxpayers' new argument on usufruct-burdened ownership.

Decisão extraída

No. The duty to give reasons does not require addressing every newly raised argument in detail if the decision's reasoning is otherwise sufficient.

Fundamentação extraída

The Tax Appeal Court set out its reasoning in a manner that allowed meaningful appeal; therefore the constitutional minimum of reasoning was met.

Questão jurídica principal

Whether the tax sovereignty procedure could decide how usufruct property and related income/wealth should be allocated for taxation.

Decisão extraída

No. A sovereignty preliminary decision may determine only whether subjective tax liability exists, not the scope or object of taxation.

Fundamentação extraída

A preliminary decision on the extent of tax liability lacks a legal basis; once subjective tax liability is affirmed, allocation of taxable income and assets belongs to the substantive assessment, not the sovereignty proceeding.

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