Tax appeal remanded for violation of right to be heard

SB.2007.00096Tribunal Administrativo / Divisão 214 de mai. de 2008Granted

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Resumo Omnilex

The heirs of A and B challenged Zurich tax assessments for 2000 and 2001. The tax office had increased the taxable wealth in the objection decision without first hearing the taxpayers, even though the overall tax burden was aggravated. The tax appeal commission partly allowed the appeal, but the taxpayers still complained that the hearing defect had not been cured. The Administrative Court held that the omission violated the right to be heard under § 142 StG and that the defect was not cured on appeal. It therefore granted the appeal, set aside the lower instance result in substance, and remanded the matter to the tax office for a proper objection procedure. Costs were split equally and no party compensation was awarded.

Sumário Omnilex

§ 142 Abs. 1 StG; right to be heard in tax objection proceedings; where the objection decision aggravates the taxpayer’s overall position, the taxpayer must be heard before the assessment is worsened. A hearing defect is generally curable on appeal only if the reviewing authority has full cognizance and no disadvantage accrues; however, cure may be denied where remittal is necessary to preserve the instance chain and ensure lawful procedure (consid. 1.1–1.2). Costs may be apportioned equally where the procedural posture remains open and the hearing objection is raised only at the judicial appeal stage.

Texto completo

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

  1. Abteilung

SB.2007.00096

Entscheid

der 2. Kammer

vom 14. Mai 2008

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Silvia Hunziker.

In Sachen

1. Erben des A,nämlich:

1.1. B,

1.2. C,

1.3. D,

2. B,

alle vertreten durch E,

dieser vertreten durch F AG,

Beschwerdeführende ,

gegen

Staat Zürich,

Beschwerdegegner ,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2000 und 2001,

hat sich ergeben:

I.

B und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann A, in dessen Rechte seine Erben eingetreten sind, deklarierten für die Steuerperioden 2000 und 2001 ein steuerbares Vermögen von Fr. … (2000) bzw. von Fr. … (2001). Hiervon abweichend schätzte der zuständige Steuerkommissär die Pflichtigen am 11. November 2003 bzw. 11. Juni 2004 mit einem Vermögen von Fr. … (2000) bzw. Fr. … (2001) ein. Er korrigierte dabei Bewertungen der Pflichtigen bezüglich drei ausländischer Beteiligungen, welche diese lediglich mit einem Pro-Memoria Betrag eingesetzt hatten.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen führten zu einer erneuten Überprüfung der steueramtlichen Bewertungen der streitbetroffenen Beteiligungen: Mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2004 setzte das kantonale Steueramt das (gesamte satzbestimmende) Vermögen der Pflichtigen auf Fr. … (2000) bzw. Fr. … (2001) fest. Das kantonale Steueramt unterliess es dabei, die in § 142 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) vorgesehene Anhörung der Pflichtigen im Falle einer Veränderung der Einschätzung zu deren Nachteil vorzunehmen.

II.

Am 16. August 2004 gelangten die Pflichtigen mit einer als "Einsprache" bezeichneten Eingabe an die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich, welche sie auf Geheiss der Vorinstanz am 23. August 2004 verbesserten und mit einem ziffernmässigen Antrag bezüglich der Bewertung von zwei der streitbetroffenen Beteiligungen versahen. Im von der Vorinstanz nach Einholung der Rekursantwort angeordneten zweiten Schriftenwechsel beantragte die neu zugezogene Vertreterin der Pflichtigen weitere Korrekturen der Bewertung von Beteiligungen über die am 23. August 2004 gestellten Anträge hinaus. Nach einer im Zusammenhang mit der Durchführung eines Nachsteuerverfahrens vorgenommenen Sistierung und nach Durchführung eines dritten Schriftenwechsels hiess die Steuerrekurskommission II den Rekurs der Pflichtigen schliesslich teilweise gut. Sie reduzierte für die Steuerperiode 2000 das satzbestimmende steuerbare Gesamtvermögen der Pflichtigen auf Fr. … bei einem im Kanton Zürich steuerbaren Vermögen von Fr. … . Für die Steuerperiode 2001 reduzierte die Steuerrekurskommission II das satzbestimmende steuerbare Gesamtvermögen auf Fr. … bei einem im Kanton Zürich steuerbaren Vermögen von Fr. … . Die steuerbaren Einkommen blieben unverändert.

III.

Mit Beschwerde vom 19. September 2007 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Streitsache zum Neuentscheid mindestens an die Vorinstanz. Eventualiter seien die Verkehrswerte von im Einzelnen angeführten Beteiligungen für die Steuerperiode 2000 auf insgesamt Fr. … bzw. für die Steuerperiode 2001 auf insgesamt Fr. … zu reduzieren. Ausserdem beantragten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Vorinstanz und Beschwerdegegner beantragten Abweisung des Rechtsmittels.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss § 142 Abs. 1 StG entscheidet das kantonale Steueramt im Einspracheverfahren gestützt auf die Untersuchung. Es kann dabei die Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhörung des Steuerpflichtigen, die Einschätzung auch zu dessen Nachteil ändern (§ 142 Abs. 1 Satz 2 StG). Die Pflichtigen rügen unter anderem die Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender Anhörung im Einspracheverfahren.

Ist der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 statuierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden, so ist der angefochtene Entscheid ohne weiteres aufzuheben, weshalb über diese Frage formeller Natur vorab zu entscheiden ist (BGE 125 I 113 E. 3; BGr, 19. Mai 2003, 1A.17/2003, E. 2.2, www.bger.ch).

1.1 Das Recht auf Anhörung ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 142 N. 7 und § 149 N. 23 ff.). Dabei muss eine Anhörung des Steuerpflichtigen allerdings nur erfolgen, wenn die Steuerfaktoren in ihrer Gesamtheit gegenüber dem angefochtenen Entscheid heraufgesetzt werden, sodass eine höhere Steuer resultiert. Ist indessen im Einschätzungs- oder im Einspracheverfahren eine notwendige Anhörung unterblieben, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, deren Heilung im Rechtsmittelverfahren in der Regel möglich ist, wenn die Überprüfungsbefugnis (Kognition) der Rechtsmittelbehörde gegenüber der Vorinstanz nicht eingeschränkt ist und dem Betroffenen kein Nachteil erwächst (BGE 126 I 68 E. 2; 125 I 209 E. 9). Da die Rekurskommission über eine solche uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis verfügt (§ 148 Abs. 3 StG), kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in aller Regel im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens geheilt werden, indem die Rekurskommission etwa die versäumte Anhörung nachholt (Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel 2008, Art. 114 DBG N. 10). Ausgeschlossen ist eine Heilung lediglich dann, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung handelt (BGE 126 I 68 E. 2; 124 V 180 E. 4a).

1.2 Ausser Frage steht, dass im Einspracheverfahren keine Anhörung der Pflichtigen erfolgt ist. Ebenso steht fest, dass im Einspracheverfahren für die Steuerperiode 2000 eine wesentliche Verböserung der ursprünglichen Einschätzung der Pflichtigen erfolgt ist, wurde ihr satzbestimmendes steuerbares Vermögen doch von Fr. … auf Fr. … heraufgesetzt. Selbst wenn man die Einspracheverfügung als Gesamtes würdigen wollte und die in der nämlichen Verfügung vorgenommene Reduktion des steuerbaren Vermögens in der Steuerperiode 2001 berücksichtigt, verbleibt insgesamt eine Differenz in der gesamten Steuerlast zwischen ursprünglichen Einschätzungen und in der Einspracheverfügung festgesetzten Steuern zuungunsten der Pflichtigen. Damit hätten die Pflichtigen im Einspracheverfahren vor Erlass der Einspracheverfügung in Nachachtung von § 142 Abs. 1 Satz 2 StG jedenfalls angehört werden müssen. Indem dies unterblieb, ist das rechtliche Gehör der Pflichtigen verletzt worden. Diese Gehörsverletzung wurde durch die Rekurskommission nicht geheilt, weshalb das Verfahren zur Vermeidung einer Verkürzung des Instanzenzugs und zur Durchsetzung des rechtmässigen Verfahrens direkt ins Einspracheverfahren zurückzuweisen ist.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.

2.

Der noch offene Ausgang des Verfahrens sowie der Umstand, dass die Pflichtigen erst im Beschwerdeverfahren die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren rügen, rechtfertigt es, die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht den Beschwerdeführerenden aus den nämlichen Gründen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

  2. Die Rekurskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführenden für die Hälfte der gesamten Kosten.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'100.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführenden für die Hälfte der gesamten Kosten.

  2. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  4. Mitteilung an …

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the tax office’s failure to hear the taxpayers before worsening the assessment violated the right to be heard and required annulment/remand.

Decisão extraída

The taxpayers had to be heard because the objection decision increased the overall tax burden; the omission violated the right to be heard and was not cured on appeal, so the matter had to be remanded to the objection stage.

Fundamentação extraída

Under § 142 StG, a hearing is required when the assessment is aggravated overall. Although procedural defects can often be cured on appeal because the tax appeal commission has full review powers, cure was not appropriate here; the case was remitted directly to the objection procedure to avoid cutting short the instance chain and to ensure lawful procedure.

Questão jurídica principal

How should costs and party compensation be allocated given the partial procedural success and timing of the hearing objection?

Decisão extraída

Recourse and court costs were split equally between the parties, with joint liability of the appellants for half of the total costs; no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

Because the final outcome remained open and the appellants raised the hearing defect only at the judicial appeal stage, equal cost allocation was justified and no compensation was due.

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