Tax appeal: vice president lacked authority as single judge

SB.2003.00026Tribunal Administrativo / Divisão 216 de dez. de 2003Granted

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Resumo

The cantonal tax office appealed a partly favorable recourse decision concerning the 2000 tax period. The administrative court held that the Vice President of Tax Appeals Commission III was not authorized to sit as sole judge, because single-judge competence under § 114 StG was reserved to the commission presidents. In light of this obvious legal violation, the court ex officio annulled the recourse decision and remitted the matter for a new decision by the competent commission. Court costs of CHF 560 were charged to the court treasury.

Regest

§ 114 Abs. 1 StG; § 9 Abs. 2 VO RK; Art. 30 BV; Einzelrichterzuständigkeit der Steuerrekurskommissionen: Die Einzelrichterbefugnis ist nach dem Gesetz den Präsidenten der Steuerrekurskommissionen vorbehalten; eine abweichende Verordnungsregelung, welche den Vizepräsidenten als Einzelrichter einsetzt, ist gesetzes- und verfassungswidrig. Ein derart ergangener Rekursentscheid stellt eine offensichtliche Rechtsverletzung dar und ist vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen aufzuheben (consid. 2). Im Beschwerdeverfahren greift das Rügeprinzip, doch offensichtliche Rechtsverletzungen sind unabhängig von einer Rüge zu beheben. Bei besonderen Umständen können die Kosten dem Gerichtskonto auferlegt werden (consid. 3).

Texto completo

I.

A deklarierte für die Steuerperiode 2000 ein steuerbares Einkommen von Fr. … und ein steuerbares Vermögen von Fr. ... Mit Verfügung vom 26. April 2002 schätzte die Steuerkommissärin die Pflichtige – unter Aufrechnung der geltend gemachten, über die Pauschale hinausgehenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten von Fr. 9'170.- – mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt ab.

II.

Den am 29. Juli 2002 erhobenen Rekurs der Pflichtigen hiess die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission III als Einzelrichterin am 8. April 2003 teilweise gut und veranlagte die Pflichtige für die Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ...

III.

Am 6. Mai 2003 erhob das kantonale Steueramt Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Einschätzung der Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ...

Sowohl die Steuerrekurskommission III als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf Vernehmlassung beziehungsweise Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Zur Beschwerdeerhe­bung sind neben dem Steuerpflichtigen auch das kantonale Steueramt und die Gemeinde berechtigt (Art. 153 Abs. 1 StG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren wird die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwen­dung von Amtes wegen durch das Rügeprinzip eingeschränkt (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbin­dung mit § 153 Abs. 4 StG). Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, von sich aus nach Mängeln zu forschen, welche in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden sind. Anders als im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, wo der Grundsatz der Rechtsanwen­dung von Amtes wegen das Rügeprinzip völlig verdrängt hat (BGE 125 I 492 E. 1b), ist es dem Verwaltungsgericht erlaubt, nicht gerügte Rechtsverletzungen zu beheben, sofern diese im Zusammenhang mit den Parteivorbringen stehen. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, offensichtliche, d.h. in die Augen springende Rechtsverletzungen, gemäss dem Grundsatz iura novit curia von Amtes wegen, also auch ohne entsprechende Rüge, zu beheben (RB 1999 Nr. 148).

2.

2.1 Am 27. August 2003 hat das Verwaltungsgericht entschieden (SB.2002.00096, www.vgrzh.ch), dass der in § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998 (VO RK) vorgesehene Einsatz des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin einer Rekurskommission als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin nicht mit § 114 StG vereinbar ist. § 114 StG ist – entsprechend seinem Wortlaut – dahingehend auszulegen, dass die Einzelrichterei den Präsidenten der Steuerrekurskommissionen vorbehalten ist. Die anders lautende Regelung in § 9 Abs. 2 VO RK verstösst gegen den in Art. 30 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 statuierten Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht.

2.2 Auch im vorliegenden Fall hat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission III als Einzelrichterin geamtet. Aufgrund des Gesagten ist der Rekursentscheid vom 8. April 2003 wegen Verletzung von § 114 Abs. 1 StG aufzuheben, da es sich dabei um eine offensicht­liche Rechtsverletzung handelt, welche das Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu behe­ben hat. Die Steuerrekurskommission bzw. deren gesetzlicher Einzelrichter wird in dieser Sache einen neuen Rekursentscheid zu fällen haben.

3.

Angesichts der besonderen Umstände sind die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

Der Entscheid der Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission III vom 8. April 2003 wird im Sinn der Erwägungen aufgehoben.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

  1. ….

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